Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W602 2165578-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Die Spruchpunkte II. – V. werden gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 iVm § 10 Abs. 3 AsylG ersatzlos behoben. römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. – römisch fünf. werden gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zu den Vor- und Parallelverfahren
Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich 15-jähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 06.07.2017, Zahl XXXX ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erklärte die Abschiebung nach Somalia für zulässig und räumte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Entscheidung vom 23.12.2019, XXXX , ab. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich 15-jähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 06.07.2017, Zahl römisch 40 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erklärte die Abschiebung nach Somalia für zulässig und räumte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Entscheidung vom 23.12.2019, römisch 40 , ab. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Am 15.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.11.2020 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt waren. Das Bundesamt erließ eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 30.01.2023, XXXX .Am 15.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.11.2020 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt waren. Das Bundesamt erließ eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 30.01.2023, römisch 40 .
Am 20.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.03.2024, Zahl XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig stellte das Bundesamt aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am 20.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.03.2024, Zahl römisch 40 abgewiesen wurde. Gleichzeitig stellte das Bundesamt aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
2. Zum gegenständlichen Verfahren
Noch vor dem Asylfolgeantrag stellte der Beschwerdeführer am 14.02.2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023, Zahl XXXX wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Noch vor dem Asylfolgeantrag stellte der Beschwerdeführer am 14.02.2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023, Zahl römisch 40 wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 02.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht teil. In der Verhandlung wurde ein Zeuge einvernommen.
Mit Eingaben vom 16.10.2023 und 30.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen. Die übermittelten Unterlagen wurden dem Bundesamt mit Schreiben vom 09.11.2023 zum rechtlichen Gehör übermittelt.
Am 17.04.2024 langte die schriftliche Mitteilung des Bundesamtes ein, dass der Bescheid vom 04.03.2024, Zahl XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus zuerkannt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Am 17.04.2024 langte die schriftliche Mitteilung des Bundesamtes ein, dass der Bescheid vom 04.03.2024, Zahl römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus zuerkannt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Somalia, Beledweyne, Region Hiraan, geboren. Seine Religionszugehörigkeit ist der sunnitische Islam. Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit 27.04.2015 in Österreich. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Somalia, Beledweyne, Region Hiraan, geboren. Seine Religionszugehörigkeit ist der sunnitische Islam. Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit 27.04.2015 in Österreich. Seine Identität steht nicht fest.
Zum Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 22.05.2023, Zahl XXXX gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil Unterlagen fehlten. Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist, legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft fest und erließ gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid, der am 06.06.2023 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.06.2023 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 22.05.2023, Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil Unterlagen fehlten. Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und 52 Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist, legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft fest und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid, der am 06.06.2023 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.06.2023 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zwischenzeitig stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zahl XXXX , wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Gleichzeitig erklärte es jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Bescheid erwuchs am 09.04.2024 in Rechtskraft.Zwischenzeitig stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zahl römisch 40 , wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Gleichzeitig erklärte es jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Bescheid erwuchs am 09.04.2024 in Rechtskraft.
Das Bundesamt stellte in seiner Bescheidbegründung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, in Österreich einen Pflichtschulabschluss aufweist und selbsterhaltungsfähig ist.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte für diese Entscheidung den verwaltungsbehördlichen Akt zu gegenständlichem Verfahren und nahm Einschau in die verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (Asylverfahren - XXXX ; Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG - XXXX ) und den Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2024 Zahl XXXX . Als weitere Beweismittel wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Fremdenregister sowie dem österreichischen Strafregister eingeholt (OZ 9). Am 02.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte für diese Entscheidung den verwaltungsbehördlichen Akt zu gegenständlichem Verfahren und nahm Einschau in die verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (Asylverfahren - römisch 40 ; Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG - römisch 40 ) und den Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2024 Zahl römisch 40 . Als weitere Beweismittel wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Fremdenregister sowie dem österreichischen Strafregister eingeholt (OZ 9). Am 02.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus seinen Wohnsitzmeldungen im zentralen Melderegister. Die Identität konnte mangels Vorlage heimatstaatlicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag vom 20.06.2023 sind dem Verfahrensakt und dem Bescheid vom 04.03.2024 entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Unzulässigkeit des Antrags
§ 58 Abs. 11 AsylG lautet: Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003). (Zuletzt VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102.)Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003). (Zuletzt VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102.)
Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Auf welche konkrete Rechtsgrundlage die Zurückweisung gestützt wurde, ist jedoch unerheblich, solange die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht überschritten wird. Für die meritorische Erledigung einer Sache ist diese Rechtsprechung beispielsweise bei der Prüfung von Asylaberkennungsgründen als gefestigt zu betrachten (zuletzt VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003).
Im gegenständlichen Verfahren wies das Bundesamt den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück, weil Unterlagen fehlten. Im gegenständlichen Verfahren wies das Bundesamt den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück, weil Unterlagen fehlten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (zB VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da dem Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zuerkannt wurde, ist dieses Aufenthaltsrecht bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen und führt dazu, dass noch ein weiterer Zurückweisungstatbestand erfüllt ist, nämlich die Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG wegen der Erteilung eines anderen Aufenthaltsrechts. Dieser Zurückweisungstatbestand erweist sich auch als einschlägig, da damit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an dem ursprünglichen Antrag kein Interesse mehr haben kann, weil er ohnedies bereits ein Aufenthaltsrecht besitzt, Rechnung getragen wird. Würde der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 11 leg. cit. bestätigt werden, wäre, wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die jedoch mit dem zuerkannten Aufenthaltstitel nicht mehr vereinbar ist. Die Bezugnahme auf den geänderten Tatbestand gewährleistet somit auch, dass die, mit dem anderen Zurückweisungsgrund verbundene Rückkehrentscheidung wegfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (zB VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da dem Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zuerkannt wurde, ist dieses Aufenthaltsrecht bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen und führt dazu, dass noch ein weiterer Zurückweisungstatbestand erfüllt ist, nämlich die Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG wegen der Erteilung eines anderen Aufenthaltsrechts. Dieser Zurückweisungstatbestand erweist sich auch als einschlägig, da damit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an dem ursprünglichen Antrag kein Interesse mehr haben kann, weil er ohnedies bereits ein Aufenthaltsrecht besitzt, Rechnung getragen wird. Würde der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 11, leg. cit. bestätigt werden, wäre, wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die jedoch mit dem zuerkannten Aufenthaltstitel nicht mehr vereinbar ist. Die Bezugnahme auf den geänderten Tatbestand gewährleistet somit auch, dass die, mit dem anderen Zurückweisungsgrund verbundene Rückkehrentscheidung wegfällt.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen war daher nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen war daher nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V.3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52 Abs. 3 FPG normiert unter einem mit Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52, Absatz 3, FPG normiert unter einem mit Bescheid die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Während gemäß § 10 Abs. 3 AsylG explizit vorsieht, dass im Fall einer Zurückweisung wegen der Erteilung eines Aufenthaltsrechts die Zurückweisung mit keiner Rückkehrentscheidung einhergehen darf, trifft § 52 Abs. 3 FPG für diesen Fall keine Anordnung. Während gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG explizit vorsieht, dass im Fall einer Zurückweisung wegen der Erteilung eines Aufenthaltsrechts die Zurückweisung mit keiner Rückkehrentscheidung einhergehen darf, trifft Paragraph 52, Absatz 3, FPG für diesen Fall keine Anordnung.
Beim diesem offenkundigen Widerspruch zwischen § 10 Abs. 3 AsylG, der mit Verweis auf § 58 Abs. 9 Z 1-3 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung ausschließt, wenn der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz verfügt und § 52 Abs. 3 FPG, der ausnahmslos – und somit auch für die in § 58 Abs. 9 Z 1-3 normierten Fälle – eine Rückkehrentscheidung anordnet, geht der VwGH von einem Redaktionsversehen aus:Beim diesem offenkundigen Widerspruch zwischen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, der mit Verweis auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, leg. cit. eine Rückkehrentscheidung ausschließt, wenn der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz verfügt und Paragraph 52, Absatz 3, FPG, der ausnahmslos – und somit auch für die in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, normierten Fälle – eine Rückkehrentscheidung anordnet, geht der VwGH von einem Redaktionsversehen aus:
Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV1803 BlgNR 24. GP 49) wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389.)Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389.)
Das Bundesamt stützte den Zurückweisungsbescheid auf § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG. Da nunmehr jedoch die Zurückweisung auf § 58 Abs. 9 Z 2 leg. cit. zu stützen war, weil dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt worden war, fällt gemäß dem letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG – der explizit auf § 58 Abs. 9 Z 2 leg. cit. verweist - die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung weg und war diese spruchgemäß zu beheben.Das Bundesamt stützte den Zurückweisungsbescheid auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG. Da nunmehr jedoch die Zurückweisung auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit. zu stützen war, weil dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt worden war, fällt gemäß dem letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG – der explizit auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit. verweist - die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung weg und war diese spruchgemäß zu beheben.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verbunden werden. Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt zwingend eine Rückkehrentscheidung voraus. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben war, war auch das Einreiseverbot spruchgemäß zu beheben. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verbunden werden. Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt zwingend eine Rückkehrentscheidung voraus. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben war, war auch das Einreiseverbot spruchgemäß zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung zur Zurückweisung stützt sich auf die ständige Judikatur des VwGH zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte und hinsichtlich des Normwiderspruchs zwischen § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung zur Zurückweisung stützt sich auf die ständige Judikatur des VwGH zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte und hinsichtlich des Normwiderspruchs zwischen Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Niederlassung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2165578.3.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024