TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W235 2293981-1

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Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2293981-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1346666907-230580389, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1346666907-230580389, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .01.2023 von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX .02.2023 bis XXXX .02.2023 erteilt worden war. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2023 von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .02.2023 bis römisch 40 .02.2023 erteilt worden war.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.03.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.03.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 07.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichischen Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.

1.3. Weiters gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.07.2023 die Aussetzung des Verfahrens des Beschwerdeführers bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit der Begründung bekannt, der Beschwerdeführer sei untergetaucht bzw. flüchtig (vgl. AS 99). 1.3. Weiters gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.07.2023 die Aussetzung des Verfahrens des Beschwerdeführers bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit der Begründung bekannt, der Beschwerdeführer sei untergetaucht bzw. flüchtig vergleiche AS 99).

Im Verwaltungsakt befinden sich nachstehende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister:

?        ZMR-Zahl XXXX lautend auf XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, Dokumentnummer IFA XXXX vom 27.10.2023 und vom 06.11.2023 mit folgenden Einträgen (vgl. AS 113 und AS 127): ?        ZMR-Zahl römisch 40 lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, Dokumentnummer IFA römisch 40 vom 27.10.2023 und vom 06.11.2023 mit folgenden Einträgen vergleiche AS 113 und AS 127):

[…]

Unterkunftgeber BBU XXXX Unterkunftgeber BBU römisch 40

Gemeldet 12.06.2023 – 19.06.2023   Hauptwohnsitz

[…]

Unterkunftgeber BBU XXXX Unterkunftgeber BBU römisch 40

Gemeldet 28.03.2023 – 09.06.2023   Hauptwohnsitz sowie

?        ZMR-Zahl XXXX lautend auf XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, Dokumentnummer XXXX vom 06.11.2023 mit folgendem Eintrag (vgl. AS 125):?        ZMR-Zahl römisch 40 lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, Dokumentnummer römisch 40 vom 06.11.2023 mit folgendem Eintrag vergleiche AS 125):

[…]

Unterkunftgeber XXXX Unterkunftgeber römisch 40

Gemeldet 16.06.2023 -     Hauptwohnsitz

Mit Schreiben vom 05.12.2023 gab die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers ihre Vollmacht bekannt und brachte vor, dass sich der Beschwerdeführer seit Antragstellung im März 2023 durchgehend in Wien aufgehalten und sich dem Verfahren nicht entzogen habe. Daher werde um Fortsetzung des Verfahrens ersucht.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung waren dem Schreiben „Meldezettel“ vom 19.06.2023 und vom 17.11.2023 (beide: ZMR Zahl XXXX ) sowie drei Empfehlungsschreiben beigelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 Gottesdienste sowie seit Anfang August 2023 den Taufunterricht besucht und seit Oktober 2023 an einem Deutschkurs teilnimmt. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung waren dem Schreiben „Meldezettel“ vom 19.06.2023 und vom 17.11.2023 (beide: ZMR Zahl römisch 40 ) sowie drei Empfehlungsschreiben beigelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 Gottesdienste sowie seit Anfang August 2023 den Taufunterricht besucht und seit Oktober 2023 an einem Deutschkurs teilnimmt.

1.4. Am 22.05.2024 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien sowie ein „Untertauchen“ des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung am 14.06.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Inhalts dieser Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Vertretung ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, dem innerhalb offener Frist entsprochen wurde.

4.1. Am 03.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung betreffend Nachfrage bezüglich Verfahrensaussetzung. Unter Verweis auf einen beiliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR Zahlen XXXX und XXXX ) wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließe, dass dieselbe Person (der Beschwerdeführer) im Melderegister zweimal angelegt worden sei und, dass in diesem Fall der Beschwerdeführer über eine durchgehend aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt hätte, sodass das Verfahren nicht ausgesetzt hätte werden dürfen. Es ergehe die Nachfrage, ob es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen im Zentralen Melderegister um dieselbe Person (den Beschwerdeführer) handle und gegebenenfalls aus welchen Gründen dann die Aussetzung des Verfahrens am 27.07.2023 erfolgt sei. Wenn es sich nicht um dieselbe Person handle, werde um Bekanntgabe ersucht, welche der beiden im ZMR angelegten Personen der Beschwerdeführer sei samt geeigneter Nachweise. 4.1. Am 03.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung betreffend Nachfrage bezüglich Verfahrensaussetzung. Unter Verweis auf einen beiliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR Zahlen römisch 40 und römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließe, dass dieselbe Person (der Beschwerdeführer) im Melderegister zweimal angelegt worden sei und, dass in diesem Fall der Beschwerdeführer über eine durchgehend aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt hätte, sodass das Verfahren nicht ausgesetzt hätte werden dürfen. Es ergehe die Nachfrage, ob es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen im Zentralen Melderegister um dieselbe Person (den Beschwerdeführer) handle und gegebenenfalls aus welchen Gründen dann die Aussetzung des Verfahrens am 27.07.2023 erfolgt sei. Wenn es sich nicht um dieselbe Person handle, werde um Bekanntgabe ersucht, welche der beiden im ZMR angelegten Personen der Beschwerdeführer sei samt geeigneter Nachweise.

4.2. Mit E-Mail vom 16.07.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass sich die damalige Aussetzung auf die ZMR-Meldung stütze, auf welcher der Asylwerber sich mit seiner Verfahrenskarte (VZ: XXXX ) ausgewiesen habe (vgl. OZ 7). 4.2. Mit E-Mail vom 16.07.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass sich die damalige Aussetzung auf die ZMR-Meldung stütze, auf welcher der Asylwerber sich mit seiner Verfahrenskarte (VZ: römisch 40 ) ausgewiesen habe vergleiche OZ 7).

4.3. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2024 eine weitere Verfahrensanordnung an das Bundesamt und führte aus, dass jene ZMR-Meldung, auf die sich das Bundesamt betreffend die Aussetzung des Verfahrens beziehe, jene sei, die eine durchgehende, ordnungsgemäße Meldung des Beschwerdeführers aufweise und zwar insbesondere im Zeitpunkt der Aussetzung des Verfahrens am 27.07.2023. Ferner wurde darauf verwiesen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführer irrtümlich ein zweites Mal im Zentralen Melderegister angelegt worden sei und von seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet (lediglich mit einer Unterbrechung von zwei Tagen) auszugehen sei. Daher sei die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt und werde dem Bundesamt neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine weitere Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Abfrage im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX .02.2023 bis XXXX .02.2023 erteilt worden war. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Abfrage im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .02.2023 bis römisch 40 .02.2023 erteilt worden war.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde ein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Italien eingeleitet. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung dieses Asylverfahrens ein.

In weiterer Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.07.2023 die Aussetzung des Verfahrens des Beschwerdeführers bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt.

1.2. Festgestellt wird, dass es sich bei den im Zentralen Melderegister unter den ZMR-Zahlen XXXX und XXXX aufscheinenden Personen um dieselbe Person – nämlich den Beschwerdeführer – handelt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durchgehend von 28.03.2023 bis 09.06.2023 sowie seit 12.06.2023 ordnungsgemäß aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die italienische Dublinbehörde am 27.07.2023 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Festgestellt wird, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2023 erfolgte Aussetzung des Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts zu Unrecht erfolgt ist, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht unbekannt war. Der Beschwerdeführer war zu keiner Zeit seines Aufenthalts in Österreich „flüchtig“ (im Sinne für die Behörden nicht greifbar) oder untergetaucht. 1.2. Festgestellt wird, dass es sich bei den im Zentralen Melderegister unter den ZMR-Zahlen römisch 40 und römisch 40 aufscheinenden Personen um dieselbe Person – nämlich den Beschwerdeführer – handelt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durchgehend von 28.03.2023 bis 09.06.2023 sowie seit 12.06.2023 ordnungsgemäß aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die italienische Dublinbehörde am 27.07.2023 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Festgestellt wird, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2023 erfolgte Aussetzung des Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts zu Unrecht erfolgt ist, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht unbekannt war. Der Beschwerdeführer war zu keiner Zeit seines Aufenthalts in Österreich „flüchtig“ (im Sinne für die Behörden nicht greifbar) oder untergetaucht.

Da die Aussetzung des Verfahren sohin zu Unrecht erfolgt ist und darüber hinaus auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorlag, hat die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden. Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist.Da die Aussetzung des Verfahren sohin zu Unrecht erfolgt ist und darüber hinaus auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorlag, hat die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden. Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Erteilung eins italienischen Visums, zum Konsultationsverfahrens des Bundesamtes mit Italien sowie zur Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an Italien durch das Bundesamt zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.

2.2. Dass es sich bei den im Zentralen Melderegister unter den ZMR-Zahlen XXXX und XXXX um dieselbe Person – nämlich den Beschwerdeführer – handelt, gründet auf folgenden Überlegungen: Festzuhalten ist, dass beide ZMR-Zahlen als Person Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, anführen und sohin ident sind mit den vom Beschwerdeführer zu seiner Person bzw. zu seiner Identität getätigten Angaben. Hinzu kommt jedoch, dass der Eintrag im Zentralen Melderegister mit der Zahl XXXX als Dokumentnummer IFA XXXX aufweist (vgl. AS 113), was exakt der IFA-Zahl des Beschwerdeführers entspricht. Allerdings weist der Eintrag im Zentralen Melderegister mit der Zahl XXXX die Dokumentnummer XXXX auf, was der Verfahrenszahl des Verfahrens des Beschwerdeführers entspricht (zum Vergleich die Zl. des angefochtenen Bescheides: XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – wohl irrtümlich – im Zentralen Melderegister zweimal angelegt wurde und zwar einmal mit seiner IFA-Zahl als Dokumentnummer und einmal mit seiner Verfahrenszahl als Dokumentnummer. 2.2. Dass es sich bei den im Zentralen Melderegister unter den ZMR-Zahlen römisch 40 und römisch 40 um dieselbe Person – nämlich den Beschwerdeführer – handelt, gründet auf folgenden Überlegungen: Festzuhalten ist, dass beide ZMR-Zahlen als Person Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, anführen und sohin ident sind mit den vom Beschwerdeführer zu seiner Person bzw. zu seiner Identität getätigten Angaben. Hinzu kommt jedoch, dass der Eintrag im Zentralen Melderegister mit der Zahl römisch 40 als Dokumentnummer IFA römisch 40 aufweist vergleiche AS 113), was exakt der IFA-Zahl des Beschwerdeführers entspricht. Allerdings weist der Eintrag im Zentralen Melderegister mit der Zahl römisch 40 die Dokumentnummer römisch 40 auf, was der Verfahrenszahl des Verfahrens des Beschwerdeführers entspricht (zum Vergleich die Zl. des angefochtenen Bescheides: römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – wohl irrtümlich – im Zentralen Melderegister zweimal angelegt wurde und zwar einmal mit seiner IFA-Zahl als Dokumentnummer und einmal mit seiner Verfahrenszahl als Dokumentnummer.

Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich zwangsläufig die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer durchgehend von 28.03.2023 bis 09.06.2023 und seit 12.06.2023 ordnungsgemäß aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt vom 25.07.2024). Auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister bzw. auf dem ZMR-Auszug zur Zahl XXXX basiert ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2023 – sohin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die italienische Dublinbehörde – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte. Daran ändern auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Tage – nämlich am 10.06.2023 und am 11.06.2023 – in Österreich nicht gemeldet bzw. von der Adresse des Unterkunftgebers BBU XXXX bereits abgemeldet, jedoch noch nicht an der Adresse des Unterkunftgebers BBU XXXX angemeldet war, da sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass die Behörde versucht hätte, den Beschwerdeführer an einem der beiden Tagen zu erreichen. Derartiges wurde von Seiten des Bundesamtes auch nicht behauptet. Abgesehen davon handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen bzw. eine Verzögerung der BBU GmbH, was dem Beschwerdeführer (der im Übrigen auch nicht von der BBU GmbH vertreten wird) nicht zur Last gelegt werden kann. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesamt zur ersten Verfahrensanordnung angab, dass sich die Aussetzung des Verfahrens auf die ZMR-Meldung stütze, auf welcher sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrenskarte (VZ: XXXX ) ausgewiesen habe. Allerdings handelt es sich bei der ZMR-Meldung mit der Dokumentnummer XXXX um jene mit der Zahl XXXX gemäß der der Beschwerdeführer seit 16.06.2023 durchgehend aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. ZMR-Auszug vom 25.07.2024). Auf den diesbezüglichen Vorhalt erfolgte keine weitere Reaktion von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Ausgehend von dieser Feststellung ergibt sich zwangsläufig die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer durchgehend von 28.03.2023 bis 09.06.2023 und seit 12.06.2023 ordnungsgemäß aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist vergleiche hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt vom 25.07.2024). Auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister bzw. auf dem ZMR-Auszug zur Zahl römisch 40 basiert ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2023 – sohin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die italienische Dublinbehörde – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte. Daran ändern auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Tage – nämlich am 10.06.2023 und am 11.06.2023 – in Österreich nicht gemeldet bzw. von der Adresse des Unterkunftgebers BBU römisch 40 bereits abgemeldet, jedoch noch nicht an der Adresse des Unterkunftgebers BBU römisch 40 angemeldet war, da sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass die Behörde versucht hätte, den Beschwerdeführer an einem der beiden Tagen zu erreichen. Derartiges wurde von Seiten des Bundesamtes auch nicht behauptet. Abgesehen davon handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen bzw. eine Verzögerung der BBU GmbH, was dem Beschwerdeführer (der im Übrigen auch nicht von der BBU GmbH vertreten wird) nicht zur Last gelegt werden kann. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesamt zur ersten Verfahrensanordnung angab, dass sich die Aussetzung des Verfahrens auf die ZMR-Meldung stütze, auf welcher sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrenskarte (VZ: römisch 40 ) ausgewiesen habe. Allerdings handelt es sich bei der ZMR-Meldung mit der Dokumentnummer römisch 40 um jene mit der Zahl römisch 40 gemäß der der Beschwerdeführer seit 16.06.2023 durchgehend aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist vergleiche ZMR-Auszug vom 25.07.2024). Auf den diesbezüglichen Vorhalt erfolgte keine weitere Reaktion von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich zwangsläufig zusammengefasst die Feststellung, dass die am 27.07.2023 erfolgte Aussetzung des Verfahrens des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts zu Unrecht erfolgt ist. Es haben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.07.2024 Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer zu irgendeiner Zeit seines Aufenthalts für die Behörden nicht greifbar oder untergetaucht war. Hinzu kommt, dass es das Bundesamt auch verabsäumt hat, den Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 22.05.2024 über die Aussetzung des Verfahrens zu informieren bzw. ihn zu seinem angeblichen Untertauchen zu befragen. Da das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt ist, war festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)       der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)       der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)       bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) [...]

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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