Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W232 2296129-1/5E
W232 2296134-1/4E
W232 2296132-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, 1.) Zl. 1356939207/231156798, 2.) Zl. 1356941107/231156933, 3.) Zl. 1356935306/231156275 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, 1.) Zl. 1356939207/231156798, 2.) Zl. 1356941107/231156933, 3.) Zl. 1356935306/231156275 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die syrischen Staatsangehörigen reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführer ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Deutschland (Asylantragstellung am 27.09.2016).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.06.2023 gaben die Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute an, über die Türkei, Montenegro, Serbien, Ungarn und Slowakei nach Österreich gereist zu sein. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, in Dubai gelebt zu haben. Ihr Mann sei vor zwei Jahren gestorben, sodass sie und ihre Kinder kein Aufenthaltsrecht in Dubai mehr hätten. In Syrien hätten sich die Beschwerdeführer nie aufgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer fürchte in Syrien in den Krieg ziehen zu müssen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Deutschland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2023 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 27.06.2023 und 29.06.20236 gab Deutschland bekannt, dass den Beschwerdeführern am 19.10.2016 der Status der subsidiären Schutzberechtigten in Deutschland erteilt worden sei.
Am 28.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Deutschland befragt gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dort mit ihren Kindern um Asyl angesucht zu haben, jedoch zwei Monate nach positiver Deutschland wieder verlassen zu haben, um ihrem an Krebs erkrankten Ehemann in Dubai beizustehen. Im Jahr 2021 sei ihr Ehemann verstorben. In Deutschland würden ihre Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester leben. In Österreich sei ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufhältig. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin an, an Depressionen zu leiden und diesbezüglich Medikamente einzunehmen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).
Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).
Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).
Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).
Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
? USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: German
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Deutschland der Status der subsidiären Schutzberechtigten zukomme. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, insbesondere da die Außerlandesbringung alle Beschwerdeführer erfasse. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Deutschland der Status der subsidiären Schutzberechtigten zukomme. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, insbesondere da die Außerlandesbringung alle Beschwerdeführer erfasse. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer im Zuge ihrer Einreise nach Österreich an der Grenze zwischen Slowakei und Österreich für die Dauer von 45 Tagen aufgehalten worden seien und währenddessen die deutschen Behörden – nach Anfrage durch die slowakischen Behörden – die Rückübernahme der Beschwerdeführer verweigert hätten. Vorgebracht wurde ferner, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Vorfall der sexuellen Nötigung in Deutschland erlebt habe. Die belangte Behörde habe die Vulnerabilität der Beschwerdeführer (aufgrund der Minderjährigkeit des Zweit- und Drittbeschwerdeführers), das Kindeswohl sowie die Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden im Zuge der Entscheidungsfindung nicht angemessen berücksichtigt. Zudem habe die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt, welche Auswirkungen die Überstellung auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin (aufgrund der bestehenden Depression und diesbezüglicher Behandlung) sowie auf das Privat- und Familienleben (in Hinblick auf die bestehende Integration sowie aufgrund des in Österreich lebenden Bruder bzw. Onkel der Beschwerdeführer). Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, angesichts der komplexen Vulnerabilität und besonderen Unterstützungsbedürfnisses der Beschwerdeführer auch eine Einzelfallzusicherung von Deutschland einzuholen. Die Beschwerdeführer legten diverse Unterlagen vor (Kopie und Übersetzung eines Schreibens des „Migrationsamtes des Innenministeriums der Slowakischen Republik“, Schulnachrichten, Deutschkursbestätigungen, fachärztlicher Befund vom 24.07.2023).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführer werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Die syrischen Staatsangehörigen stellten am 15.06.2023 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 27.06.2023 und 29.06.2023 gab Deutschland bekannt, dass den Beschwerdeführern am 19.10.2016 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Deutschland gewährt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2023 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 27.06.2023 und 29.06.2023 gab Deutschland bekannt, dass den Beschwerdeführern am 19.10.2016 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Deutschland gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Depressionen und wird medikamentös behandelt. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer leiden weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden.
Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Onkel des Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist in Österreich aufhältig. Mit diesem Angehörigen leben die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchen die Schule im Bundesgebiet. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer sowie den ihnen in Deutschland zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der deutschen Dublin-Behörde.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Deutschland. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Deutschland zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen, Zugang zu Schul- und Berufsbildung – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Fachärztlicher Befundbericht vom 24.07.2023 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Fachärztlicher Befundbericht vom 24.07.2023 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie den vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Bestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs). Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie den vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Bestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs). Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (bzw. der Strafunmündigkeit des Drittbeschwerdeführers).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgeseh