Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2210521-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer kam am XXXX in der montenegrinischen Stadt XXXX zur Welt. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, ebensowenig ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder Schweizer Bürger. Er hält sich seit vielen Jahren in Österreich auf. Über seinen XXXX gestellten Asylantrag erging XXXX eine negative Entscheidung. XXXX wurde seinem Vater Asyl gewährt; dem Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid vom XXXX Folge gegeben.Der Beschwerdeführer kam am römisch 40 in der montenegrinischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, ebensowenig ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder Schweizer Bürger. Er hält sich seit vielen Jahren in Österreich auf. Über seinen römisch 40 gestellten Asylantrag erging römisch 40 eine negative Entscheidung. römisch 40 wurde seinem Vater Asyl gewährt; dem Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 Folge gegeben.
Der BF wurde bislang in Österreich 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB verhängt und in drei Fällen von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Nach einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im XXXX und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im XXXX , die bereits endgültig nachgesehen wurden, wurde er im XXXX , im XXXX und im XXXX jeweils wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 SMG) zunächst zu zwei Geldstrafen und letztlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 15 Tagen verurteilt. Im XXXX wurde wegen Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG) eine Zusatzstrafe in der Dauer von 32 Monaten und 15 Tagen verhängt, im XXXX wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) eine weitere, zweimonatige Freiheitsstrafe. Aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen wurde der BF am XXXX bedingt entlassen. Diese Entlassung ist seit XXXX endgültig. Der BF wurde bislang in Österreich 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe iSd Paragraphen 31,, 40 StGB verhängt und in drei Fällen von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Nach einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im römisch 40 und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im römisch 40 , die bereits endgültig nachgesehen wurden, wurde er im römisch 40 , im römisch 40 und im römisch 40 jeweils wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) zunächst zu zwei Geldstrafen und letztlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 15 Tagen verurteilt. Im römisch 40 wurde wegen Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG) eine Zusatzstrafe in der Dauer von 32 Monaten und 15 Tagen verhängt, im römisch 40 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) eine weitere, zweimonatige Freiheitsstrafe. Aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen wurde der BF am römisch 40 bedingt entlassen. Diese Entlassung ist seit römisch 40 endgültig.
XXXX musste wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG) eine weitere Geldstrafe verhängt werden. Im XXXX wurde unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Diebstahls (§ 127 StGB) und Urkundenfälschung (§ 223 Abs 2 StGB) abgesehen. Im XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG), Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 SMG) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am XXXX bedingt entlassen wurde. Die zunächst dreijährige Probezeit wurde anlässlich einer Folgeverurteilung XXXX auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Im XXXX wurde unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) abgesehen. römisch 40 musste wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG) eine weitere Geldstrafe verhängt werden. Im römisch 40 wurde unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) abgesehen. Im römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG), Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, SMG) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am römisch 40 bedingt entlassen wurde. Die zunächst dreijährige Probezeit wurde anlässlich einer Folgeverurteilung römisch 40 auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Im römisch 40 wurde unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) abgesehen.
Mit dem Bescheid vom XXXX .2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ausgehend von der bis dahin angegebenen serbischen Staatsangehörigkeit des BF – ihm den Status des Asylberechtigten ab und erließ gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbot. Aufgrund der Beschwerde des BF hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 03.01.2019 wegen wesentlicher Begründungsmängel auf. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ausgehend von der bis dahin angegebenen serbischen Staatsangehörigkeit des BF – ihm den Status des Asylberechtigten ab und erließ gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbot. Aufgrund der Beschwerde des BF hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 03.01.2019 wegen wesentlicher Begründungsmängel auf.
Im XXXX wurde gegen den BF wegen Begünstigung (§§ 15, 299 Abs 1 StGB) und falscher Beweisaussage (§ 288 Abs 1 StGB) eine viermonatige Freiheitstrafe verhängt. Im XXXX wurde er des Diebstahls (§ 127 StGB) für schuldig erkannt, aber keine Zusatzstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde gegen den BF wegen Begünstigung (Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB) und falscher Beweisaussage (Paragraph 288, Absatz eins, StGB) eine viermonatige Freiheitstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde er des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) für schuldig erkannt, aber keine Zusatzstrafe verhängt.
Mit dem Bescheid vom XXXX .2020 erkannte das BFA, das weiterhin von der serbischen Staatsangehörigkeit des BF ausging, ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BVwG gab der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.05.2021 nur insoweit Folge, als es Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot behob, aussprach, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilte.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2020 erkannte das BFA, das weiterhin von der serbischen Staatsangehörigkeit des BF ausging, ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung sowie ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BVwG gab der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.05.2021 nur insoweit Folge, als es Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot behob, aussprach, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilte.
Im XXXX wurde der BF wegen Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), begangen im XXXX , zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am XXXX bedingt entlassen wurde. Seither wurde er nicht mehr strafgerichtlich verurteilt. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass er seit damals wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft oder bei einer Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG betreten wurde. Er ist ledig und wurde nicht adoptiert. Er ist suchtgiftabhängig und seit Jahren in einem Substitutionsprogramm.Im römisch 40 wurde der BF wegen Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und Nötigung (Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB), begangen im römisch 40 , zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am römisch 40 bedingt entlassen wurde. Seither wurde er nicht mehr strafgerichtlich verurteilt. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass er seit damals wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft oder bei einer Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG betreten wurde. Er ist ledig und wurde nicht adoptiert. Er ist suchtgiftabhängig und seit Jahren in einem Substitutionsprogramm.
Am XXXX .2022 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit dem Bescheid vom XXXX .2022 erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest, erließ gegen ihn ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 17.10.2022 wies das BVwG die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde seiner damaligen Rechtsvertretung am XXXX .2022 zugestellt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit dem Beschluss vom XXXX die Behandlung der Beschwerde des BF ab; eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nicht erhoben.Am römisch 40 .2022 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2022 erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest, erließ gegen ihn ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 17.10.2022 wies das BVwG die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde seiner damaligen Rechtsvertretung am römisch 40 .2022 zugestellt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit dem Beschluss vom römisch 40 die Behandlung der Beschwerde des BF ab; eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nicht erhoben.
Der BF, dem XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, hatte Serbien stets als seinen Herkunftsstaat bezeichnet. Er trat der Annahme, er sei Staatsangehöriger von Serbien, bis 2023 weder gegenüber dem BFA noch gegenüber dem BVwG entgegen. Er verließ das Bundesgebiet trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht.Der BF, dem römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, hatte Serbien stets als seinen Herkunftsstaat bezeichnet. Er trat der Annahme, er sei Staatsangehöriger von Serbien, bis 2023 weder gegenüber dem BFA noch gegenüber dem BVwG entgegen. Er verließ das Bundesgebiet trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht.
Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats, kurz HRZ) für den BF ein. Am XXXX .2023 lehnten die serbischen Behörden die Ausstellung eines HRZ ausdrücklich ab. Am XXXX .2023 stimmten die Behörden von Montenegro der Ausstellung eines HRZ für den BF zu. Mit dem Bescheid vom XXXX .2023 stellte das BFA daraufhin gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Montenegro zulässig sei. Aufgrund der Beschwerde des BF behob das BVwG diesen Bescheid, weil gemäß § 59 Abs 5 FPG eine neue Rückkehrentscheidung mangels neuer Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG zu unterbleiben habe und eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG nicht ohne Rückkehrentscheidung ergehen könne. Das Verfahren über die dagegen erhobene Amtsrevision des BFA ist seit Juni 2024 beim VwGH anhängig.Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats, kurz HRZ) für den BF ein. Am römisch 40 .2023 lehnten die serbischen Behörden die Ausstellung eines HRZ ausdrücklich ab. Am römisch 40 .2023 stimmten die Behörden von Montenegro der Ausstellung eines HRZ für den BF zu. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2023 stellte das BFA daraufhin gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Montenegro zulässig sei. Aufgrund der Beschwerde des BF behob das BVwG diesen Bescheid, weil gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG eine neue Rückkehrentscheidung mangels neuer Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu unterbleiben habe und eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht ohne Rückkehrentscheidung ergehen könne. Das Verfahren über die dagegen erhobene Amtsrevision des BFA ist seit Juni 2024 beim VwGH anhängig.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA den BF, der sich nach wie vor in Österreich aufhält, zur Bekanntgabe allfälliger Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots auf. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er auf die Verschlechterung seines eigenen Gesundheitszustandes und des Gesundheitszustandes seines Vaters und seiner Mutter sowie darauf hinweist, dass seine XXXX , XXXX und XXXX geborenen Kinder und deren Mutter seine Unterstützung brauchen würden. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA ihn auf, sich zu der nunmehr beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung „nach Montenegro“ sowie eines Einreiseverbots zu äußern und Fragen allfälligen medizinischen Behandlungen sowie zu Bindungen zu seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Gleichzeitig übermittelte es ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Montenegro vom 09.02.2024. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA den BF, der sich nach wie vor in Österreich aufhält, zur Bekanntgabe allfälliger Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit der Rechtskraft der Rückkeh