Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W272 1400426-8/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 a Abs. 4 FPG von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.05.2024, Zahl XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46, a Absatz 4, FPG von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.05.2024, Zahl römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Furcht vor Verfolgung und Verhaftung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern begründete und welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. 07 07.234-BAE, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft.
1.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.04.2008, Zl. 61 Hv 45/2008w, rk am 18.04.2008, wurde der BF gemäß §§ 15, 127, 128 (1) Z 4, 129 (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.04.2008, Zl. 61 Hv 45/2008w, rk am 18.04.2008, wurde der BF gemäß Paragraphen 15,, 127, 128 (1) Ziffer 4,, 129 (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Wien vom 20.05.2008, Zl. III-1251957/FrB/08, wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 20.05.2018, erlassen.
1.4. Am 29.05.2008 stellte der BF aus der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. 08 04.687-BAW, ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. D12 400426-3/2010/4E, abgewiesen.
1.5. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 09.09.2008, Zl. 354 Hr 97/08a, wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 16.07.2008 begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem BF zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle. 1.5. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 09.09.2008, Zl. 354 Hr 97/08a, wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 16.07.2008 begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem BF zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle.
1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.06.2009, Zl. 413 Hv 1/2009i, wurde der BF gemäß §§ 142 (1) 1. und 2. Fall, 142 (1), 15, §143 1.Satz 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.04.2008 widerrufen. Der gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.06.2009 erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG Wien vom 14.09.2009, Zl. 18 Bs 282/09s, Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. 1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.06.2009, Zl. 413 Hv 1/2009i, wurde der BF gemäß Paragraphen 142, (1) 1. und 2. Fall, 142 (1), 15, §143 1.Satz 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.04.2008 widerrufen. Der gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.06.2009 erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG Wien vom 14.09.2009, Zl. 18 Bs 282/09s, Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.
1.7. Mit Urteil des LG Krems an der Donau vom 19.09.2014, Zl. 16 HV 19/2014v, wurde der BF wegen §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB und § 201 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG Wien vom 22.09.2015, Zl. 22 Bs 193/15s, wurde der erhobenen Berufung des BF wegen Strafe nicht stattgeben, der erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche jedoch teilweise Folge gegeben, der Ausspruch, dass der BF für sämtliche zukünftig auftretenden tatkausalen Folgen hafte, aufgehoben und der Privatbeteiligte damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge geben und die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre erhöht. 1.7. Mit Urteil des LG Krems an der Donau vom 19.09.2014, Zl. 16 HV 19/2014v, wurde der BF wegen Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB und Paragraph 201, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG Wien vom 22.09.2015, Zl. 22 Bs 193/15s, wurde der erhobenen Berufung des BF wegen Strafe nicht stattgeben, der erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche jedoch teilweise Folge gegeben, der Ausspruch, dass der BF für sämtliche zukünftig auftretenden tatkausalen Folgen hafte, aufgehoben und der Privatbeteiligte damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge geben und die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre erhöht.
1.8. Mit Urteil des LG Krems an der Donau vom 14.06.2016, Zl. 036 HV 22/2016k, rk am 18.06.2016, wurde der BF wegen §§ 83 (1), 84 (2) 1. Fall StGB und § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. 1.8. Mit Urteil des LG Krems an der Donau vom 14.06.2016, Zl. 036 HV 22/2016k, rk am 18.06.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 83, (1), 84 (2) 1. Fall StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
1.9. Mit Urteil des BG GRAZ-WEST vom 20.10.2016, Zl. 7 U 123/2016k, rk am 25.10.2016 wurde der BF wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 1.9. Mit Urteil des BG GRAZ-WEST vom 20.10.2016, Zl. 7 U 123/2016k, rk am 25.10.2016 wurde der BF wegen Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
1.10. Mit Urteil des BG GRAZ-WEST vom 05.08.2022, Zl. 18 U 26/2022k, rk am 09.08.2022 wurde der BF wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. 1.10. Mit Urteil des BG GRAZ-WEST vom 05.08.2022, Zl. 18 U 26/2022k, rk am 09.08.2022 wurde der BF wegen Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt.
1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2020, ZI. W272 1400426-5/14E, stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 VwGVG behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten. 1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2020, ZI. W272 1400426-5/14E, stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 VwGVG behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten.
1.13. Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 1.13. Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VIII.).
1.18. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. W236 1400426-6/4E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (mit der Maßgabe) als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. 1.18. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. W236 1400426-6/4E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (mit der Maßgabe) als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.
1.19. Am 29.04.2022 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.20. Am 29.04.2022, wurde der BF vor der LPD Steiermark im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Der BF stelle trotz rechtskräftiger Entscheidung vom 12.06.2020 wegen des Krieges in der Ukraine einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF müsste entweder in den Krieg ziehen oder würde verhaftet werden. Die Lage in Tschetschenien sei generell schwierig. Wenn man den Krieg nicht in Ordnung finde, so wie der BF, komme man für mehrere Jahre ins Gefängnis. Der BF könne nicht einmal seiner Familie in Tschetschenien die Wahrheit über den Krieg in der Ukraine berichten, weil das zu gefährlich wäre. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF zum Militär eingezogen und in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden. Falls er das verweigern würde, würde der BF in ein Gefängnis gesteckt.
1.21. Mit dem Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 1.21. Mit dem Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
1.22. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes, der Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe nicht dazu geeignet seien Asylrelevanz zu entfalten. Außerdem habe der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen und verhalte er sich - auch während der Haft - nicht wohl. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Beim BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, welche dafürsprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK-widrige Lage geraten würde. Außerdem habe der BF mehrere Verbrechen begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen schon aus diesem Grund nicht zuzuerkennen sei. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF mehrmals Straftaten begangen habe, welche einen Asylausschlussgrund bilden würden. Er stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, was sich bereits aus den wiederholten begangenen Straftaten ergebe, insbesondere aus der Begehung der Verbrechen des bewaffneten Raubes und der Vergewaltigung. Bereits aus den drei negativ entschiedenen Asylverfahren ergäbe sich, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Verfolgung unterliege. Der BF habe bereits in der Vergangenheit mehrmals widersprüchliche Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gemacht. Von einer Einberufung aufgrund der Teilmobilmachung sei im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, weil das Ende der Teilmobilmachung bestätigt worden sei. Als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe drohe dem BF ebenso wenig eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Auch die behauptete Verfolgung durch seine Familie sei in den drei negativ entschiedenen Asylverfahren für nicht glaubwürdig erachtet worden. In der Russischen Föderation sei die Grundversorgung gewährleistet und spreche der BF Tschetschenisch, sowie Russisch, weshalb diesem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch ohne Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk möglich sei. 1.22. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes, der Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe nicht dazu geeignet seien Asylrelevanz zu entfalten. Außerdem habe der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen und verhalte er sich - auch während der Haft - nicht wohl. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Beim BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, welche dafürsprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK-widrige Lage geraten würde. Außerdem habe der BF mehrere Verbrechen begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen schon aus diesem Grund nicht zuzuerkennen sei. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF mehrmals Straftaten begangen habe, welche einen Asylausschlussgrund bilden würden. Er stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, was sich bereits aus den wiederholten begangenen Straftaten ergebe, insbesondere aus der Begehung der Verbrechen des bewaffneten Raubes und der Vergewaltigung. Bereits aus den drei negativ entschiedenen Asylverfahren ergäbe sich, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Verfolgung unterliege. Der BF habe bereits in der Vergangenheit mehrmals widersprüchliche Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gemacht. Von einer Einberufung aufgrund der Teilmobilmachung sei im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, weil das Ende der Teilmobilmachung bestätigt worden sei. Als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe drohe dem BF ebenso wenig eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Auch die behauptete Verfolgung durch seine Familie sei in den drei negativ entschiedenen Asylverfahren für nicht glaubwürdig erachtet worden. In der Russischen Föderation sei die Grundversorgung gewährleistet und spreche der BF Tschetschenisch, sowie Russisch, weshalb diesem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch ohne Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk möglich sei.
1.23. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 13.02.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.01.2023, erhoben. 1.23. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 13.02.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch II. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.01.2023, erhoben.
1.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, W247 1400436-7, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 06.03.2023 zugestellt und blieb unbekämpft.1.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, W247 1400436-7, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 06.03.2023 zugestellt und blieb unbekämpft.
Gegenständlicher Antrag:
2.1. Am 25.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 a Z. 1 – 4 FPG. Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er seit Jahren in Haft sei und gemäß § 133 nach Hause fliegen gewollt habe. Seit einigen Jahren habe sich die politische Lage auf dem Planeten verändert, dass ihm keine andere Wahl übrig bleibe, als diesen Antrag zu stellen. Er habe keine Ahnung wie und wo er anfangen solle. Falls er abgeschoben werde oder auch nur von der russischen Botschaft seine Papiere hole, werde er automatisch eingezogen. Er müsse dann in die Ukraine in den Krieg, dies sei sein Problem, er wolle dies nicht tun. Außerdem habe er auch in Tschetschenien politische Probleme zu befürchten. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und möchte wieder ein normales Leben führen. Er bitte um eine Chance.2.1. Am 25.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46, a Ziffer eins, – 4 FPG. Er begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er seit Jahren in Haft sei und gemäß Paragraph 133, nach Hause fliegen gewollt habe. Seit einigen Jahren habe sich die politische Lage auf dem Planeten verändert, dass ihm keine andere Wahl übrig bleibe, als diesen Antrag zu stellen. Er habe keine Ahnung wie und wo er anfangen solle. Falls er abgeschoben werde oder auch nur von der russischen Botschaft seine Papiere hole, werde er automatisch eingezogen. Er müsse dann in die Ukraine in den Krieg, dies sei sein Problem, er wolle dies nicht tun. Außerdem habe er auch in Tschetschenien politische Probleme zu befürchten. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und möchte wieder ein normales Leben führen. Er bitte um eine Chance.
2.2. Mit gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Er wurde festgestellt, dass der BF seit 13.01.2021 illegal in Österreich aufhältig sei und keiner Beschäftigung nachgehe. Er sei derzeit bis zum 27.07.2026 in Haft und verfüge über eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei nach Haftentlassung vorgesehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG vorliegen. Festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt seien. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei nicht rückkehrwillig. Am 16.09.2022 sei seitens der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert worden, die Frist sei aber mit 15.12.2022 abgelaufen. Es sei damit zu rechnen, dass nach der Haftentlassung ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Erteilung einer Duldung sei liege daher nicht vor. Der Bescheid wurde mit 04.06.2024 zugestellt.2.2. Mit gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3, FPG abgewiesen. Er wurde festgestellt, dass der BF seit 13.01.2021 illegal in Österreich aufhältig sei und keiner Beschäftigung nachgehe. Er sei derzeit bis zum 27.07.2026 in Haft und verfüge über eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei nach Haftentlassung vorgesehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG vorliegen. Festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt seien. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei nicht rückkehrwillig. Am 16.09.2022 sei seitens der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert worden, die Frist sei aber mit 15.12.2022 abgelaufen. Es sei damit zu rechnen, dass nach der Haftentlassung ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Erteilung einer Duldung sei liege daher nicht vor. Der Bescheid wurde mit 04.06.2024 zugestellt.
2.3. Mit Schreiben vom 27.06.2024, eingelangt am 27.06.2024, brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der BF begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Bescheid bloß pauschale und abstrakte Begründungen aufweise und sich nicht mit der persönlichen Situation des BF auseinandersetze. Der BF verfüge über keine gültigen Identitätsdokumente und könne daher auch nicht ausreisen, wie ihm von der Behörde vorgeworfen worden sei. Für Personen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen können, bzw. nicht abschiebbar sind, sei eine Karte für Geduldete auszustellen, wenn in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt bzw. kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und verwies auf die Rechtsprechung des VfGH. So gebe es auch keine Flugverbindung in die Russische Föderation wodurch auch aktuell eine Außerlandesbringung nicht möglich sei. Weiter sei auch fragwürdig, ob sie aus der geänderten Lage heraus überhaupt rechtlich zulässig sei.
2.4. Mit Parteiengehör vom 25.07.2024 wurde die Behörde befragt.
1) Wie hätte der BF sich ein Dokument für die Ausreise besorgen können, zumal er seit Juli 2024 in Haft ist und die Haftentlassung mit 26.07.2024 erfolgt. Weiters wird angemerkt, dass den BF keine Frist für die Ausreise gewährt wurde und daher die Verpflichtung zur Ausreise mit 27.07.2024 erfolgt.
2) Welche Maßnahmen hat das BFA veranlasst und durchgeführt (Datum) um ein weiteres Heimreisezertifikat zu erlassen, zumal die Behörde angibt bereits am 16.09.2022 den Erhalt eines Heimreiszertifikates zu erlangen, jedoch die Frist verstreichen ließ?
3) Welche Maßnahmen sind durch die Behörde geplant, zumal der BF am 26.07.2024 von der Haft entlassen wird, nicht wie von der Behörde im Bescheid dargestellt am 27.07.2026?
4) Wie viele russische Staatsbürger wurden tatsächlich durch die Behörden im letzten Jahr abgeschoben und wie viele konnten aufgrund Nichterteilung eines Heimreisezertifikates nicht abgeschoben werden?
2.5. Mit Schreiben vom 31.07.2024 erfolgte folgende Stellungnahme seitens der belangten Behörde:
Bedauerlicherweise ist dem Referenten die vorzeitige Haftentlassung entgangen und fand somit keinen Eingang in die Erwägungen.
Die Haftentlassung wäre mit 27.07.2026 errechnet gewesen, bis dahin wäre die Beantragung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgt.
Die Tatsache, dass der Fremde bereits von der russischen Botschaft identifiziert wurde und auch ein Heimreisezertifikat erteilt wurde, lässt jedenfalls erwarten, dass ein HRZ bei neuerlicher Beantragung wieder ausgestellt wird.
Eine Abschiebung ist jedenfalls möglich und es liegen keine Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung vor, die der Fremde nicht zu vertreten hätte.
Allerdings hat sich die Situation verändert durch die vorzeitige Entlassung mit 26.07.2024.
Es ist umgehend seitens des BFA ein HRZ bei der russischen Botschaft zu beantragen und die Antwort abzuwarten. Auch wenn die Erteilung von Heimreisezertifikaten in den letzten Monaten stets abgelehnt wurde, ist jeder einzelne Fall für sich zu betrachten.
Die Ausreiseverpflichtung besteht mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und trifft ausschließlich den Fremden. Nach seiner erfolgten vorzeitigen Entlassung aus der Haft kann er dieser Verpflichtung nachkommen bzw. nachweislich darlegen, warum er dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne.
Zu den Fragen:
1) Dies liegt ausschließlich in der Sphäre des Fremden, die ergangenen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.
(z.B. mit Unterstützung der BBU Rückkehrberatung etc..)
2) Jetzt nach Haftentlassung wird ein HRZ-Verfahren, welches wegen der Haft unterbrochen war, neuerlich gestartet; die Frist verstrich, weil der Fremde in Haft war.
3) Es ändert sich nur der Termin, das HRZ -Verfahren wird fortgeführt
4) Laut Auskunft der zuständigen Abteilung:
Im Jahre 2023 und 2024 wurden keine HRZ ausgestellt. Es wurden im Jahre 2024 5 Personen und im Jahre 2023 6 Personen mit einem gültigen Reisepass abgeschoben. Es kann nicht gesagt werden, wie viele Personen durch die Nichtausstellung eines HRZs nicht abgeschoben werden konnten
Nach Abschluss des abzuwickelnden HRZ-Verfahrens ist über die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1Z 3 FPG zu entscheiden.Nach Abschluss des abzuwickelnden HRZ-Verfahrens ist über die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins Z, 3 FPG zu entscheiden.
2.6. Mit Schreiben vom 27.08.2024 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das gegenständliche HRZ-Verfahren anhängig ist und nochmals am 12.08.2024 gestartet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, den gegenständlichen Bescheid, der eingebrachten Beschwerde vom 27.06.2024, des Parteiengehörs an die belangte Behörde und deren Stellungnahme vom 31.07.2024 und 27.08.2024 und der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren zu den vier gestellten Anträgen auf internationalen Schutz (insbesondere die Verfahren W272 1400426-5, W236 1400426-6, W247 140026-7)
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems und der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. 07 07.234-BAE, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft.
Am 29.05.2008 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher (letztlich) mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. 08 04.687-BAW, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. D12 400426-3/2010/4E, abgewiesen.
Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. W236 1400426-6/4E, als unbegründet abgewiesen.
Am 29.04.2022 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt - (Spruchpunkt III.). Die eingebrachte Beschwerde gegen diesen wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt II. erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. und III. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Am 29.04.2022 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt - (Spruchpunkt römisch III.). Die eingebrachte Beschwerde gegen diesen wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt römisch II. erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch III. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W247 1400426-7, vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:
01) LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 45/2008W vom 18.04.2008 RK 18.04.2008
PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/3 StGB
Datum der (letzten) Tat 22.03.2008
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 20.08.2017
zu LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 45/2008W RK 18.04.2008
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 413 HV 1/2009I vom 10.06.2009
02) LG F.STRAFS.WIEN 413 HV 1/2009I vom 10.06.2009 RK 14.09.2009 - PAR 142/1 (1.2. FALL) PAR 142/1 15 PAR 143 (1. SATZ 2. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 8 Jahre
Vollzugsdatum 20.12.2016
03) LG KREMS A D DONAU 016 HV 19/2014v vom 19.09.2014 RK 22.09.2015
§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB
§ 201 (1) StGB Paragraph 201, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 31.10.2013
Freiheitsstrafe 7 Jahre
04) LG KREMS A D DONAU 036 HV 22/2016k vom 14.06.2016 RK 18.06.2016
§§ 83 (1), 84 (2) 1. Fall StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) 1. Fall StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 07.02.2016
Freiheitsstrafe 16 Monate
05) BG GRAZ-WEST 007 U 123/2016k vom 20.10.2016 RK 25.10.2016
§ 83 (1) StGB Paragraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.07.2016
Freiheitsstrafe 7 Monate
06) BG GRAZ-WEST 018 U 26/2022k vom 05.08.2022 RK 09.08.2022
§ 83 (1) StGB Paragraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.03.2022
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 22.03.2022 einen Mithäftling durch Stoßen gegen Möbelstücke und Versetzen von Schlägen gegen dessen Oberkörper und dessen Kopf am Körper verletzt hat, indem dieser eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue mit einem Monokelhämatom, sowie mehrfache Schürfwunden mit einer Schwellung am Hinterkopf, erlitten hat.
Der BF hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend vier einschlägige österreichische Vorverurteilungen, als mildernd hingegen die einsichtige Verantwortung, die eigenen Verletzungen und die Gewalttätigkeit im Haftraum.
Der BF wurde bei diesem Vorfall ebenfalls vom Mithäftling verletzt. Dieser wurde mit Urteil vom selben Tag ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Der BF wurde bei diesem Vorfall ebenfalls vom Mithäftling verletzt. Dieser wurde mit Urteil vom selben Tag ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.
Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 01.07.2016 in der JA Graz-Karlau einen Dritten durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten am Körper verletzt hat, wobei der Dritte mehrere leicht blutende Platzwunden am Kopf erlitten hat.
Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während laufenden Strafvollzugs, die Tatbegehung in Gesellschaft und den äußerst raschen Rückfall.
Der 4. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 07.02.2016 einen Justizwachebeamten am Körper verletzt hat, der soeben eine körperliche Visitierung des BF durchgeführt hatte, indem der BF einen 5 kg schweren Sessel geworfen hat, welchen der Justizwachebeamte nur durch eine reflexartige Handbewegung abwehren konnte, wodurch dieser eine Prellung des rechten Unterarms verbunden mit einer Dienstunfähigkeit bis 16.02.2016 erlitten hat.
Darüber hinaus hat der BF versucht, seine Verlegung und Abgabe in einen anderen Haftraum zu verhindern, indem er drei Justizwachbeamten Tritte und Schläge gegen den Körper versetzte, als diese ihn aus Gründen der Sicherheit in einen besonders gesicherten Haftraum verbringen wollten.
Der BF hat sich sohin des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 1. Fall StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich sohin des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, 1. Fall StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend zahlreiche Vorstrafen gewertet, als mildernd hingegen kein Umstand.
Der 3. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Oktober 2013 in der Justizanstalt Stein einen Dritten, der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich die Äußerung, er werde ihn etwas fragen und wenn er dies jemandem verrate, werde er ihn töten, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen zu blasen, sowie mit Gewalt, indem er den Dritten mit einer Hand bzw. mit beiden Händen an den Haaren packte und den Kopf zu seinem entblößten Penis zog, zum Oralverkehr genötigt hat, wobei der BF während des Oralverkehrs den Kopf des Dritten weiter festhielt.
Weiters hat der BF durch die Äußerung, er werde sein Opfer „tot machen“, wenn er von diesem Geschehen jemandem etwas erzähle, zur Unterlassung der Mitteilung dieses Sachverhaltes an Dritte genötigt.
Der BF hat sich somit des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Tatbegehung in der JA Stein während des Strafvollzuges. Das OLG Wien ergänzte die Strafzumessungsgründe dahingehend, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, wobei dieser Umstand aufgrund der nicht vorgenommenen Subsumtion unter § 201 Abs. 2 vierter Fall als massiv erschwerend heranzuziehen sei. Hinzu komme außerdem erschwerend, dass der Tatbestand der Vergewaltigung, sowohl durch gefährliche Drohung, als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Tatbegehung in der JA Stein während des Strafvollzuges. Das OLG Wien ergänzte die Strafzumessungsgründe dahingehend, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, wobei dieser Umstand aufgrund der nicht vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall als massiv erschwerend heranzuziehen sei. Hinzu komme außerdem erschwerend, dass der Tatbestand der Vergewaltigung, sowohl durch gefährliche Drohung, als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei.
Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 09.01.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern einem Dritten EUR 200,- in bar und ein Mobiltelefon abgenötigt bzw. weggenommen hat, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zwei Täter eine Waffe gegen das Opfer richteten und dieses über deren Aufforderung die Kellnergeldbörse samt dem darin befindlichen Bargeld ausfolgte, ein Täter im Anschluss die Hände des Opfers mit Klebeband fesselte, dieses in einen Lagerraum brachte und das Mobiltelefon des Opfers aus der Handtasche nahm.
Weiters hat der BF am 17.12.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern einem Dritten unter Verwendung einer Waffe Suchtgift abzunötigen versucht, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu dem Opfer sagte: „Gib uns alle Drogen, die du hast, oder wir schlagen dich“ und mit einer Stahlrute auf diesen einschlug.
Der BF hat sich somit des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 1. Und 2. Fall StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 1. Und 2. Fall StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 1. Satz 2. Fall StGB schuldig gemacht.
Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Das OLG Wien als Berufungsgericht ergänzte, dass der rasche Rückfall ebenfalls als erschwerend zu werten sei.
Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF jeweils mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 22.03.2008 unter Verwendung des widerrechtlich erlangten Autoschlüssels einen PKW im Wert von zumindest EUR 18.000,- weggenommen hat, sowie am 22.03.2008 durch Aufbrechen einer Fahrzeugtüre einen PKW in einem nicht mehr näher feststellbaren Wert, versucht hat wegzunehmen.
Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden die mehrfachen Angriffe gewertet.
Der BF befand sich von 22.03.2008 bis 18.04.2008 in Untersuchungshaft, seit seiner Verurteilung am 18.04.2008 bis 21.07.2008 befand sich der BF in Strafhaft. Am 20.12.2008 wurde der BF festgenommen und befand er sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Haft. Der BF befand sich bereits in der JA Graz-Karlau, der JA Stein und der JA Garsten. Seit 15.09.2022 befand sich der BF in der JA Suben. Zuvor war der BF von 23.07.2021 bis 15.09.2022 in der JA Graz-Karlau. Der errechnete Entlassungszeitpunkt war der 27.07.2026. Der Termin zur bedingten Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe war bereits verstrichen. Der BF wurde jedoch vorzeitig am 26.07.2024 entlassen.
Gegen den BF besteht ein rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem Erkenntnis vom 03.03.2023 kann nicht festgestellt werden und eine Abschiebung nicht als unzulässig festgestellt werden.
Seitens der belangten Behörde wurde bereits im Jahr 2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt und seitens der russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 16.09.2022 zugesichert. Aufgrund der Verfristung ist dieses mit 15.12.2022 abgelaufen.
Die belangte Behörde führt derzeit ein weiteres gegenständliches Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates und kann derzeit nicht festgestellt werden, dass dieses nicht in absehbarer Zeit erlangt werden kann.
Der BF ist nicht verpflichtet selbständig auszureisen, jedoch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates mitzuwirken.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte zu den Verfahren bezüglich internationalen Schutz.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und zu ihrer Einreise nach Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorverfahren zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz und die Abweisung dieses Antrages bzw. die Ausweisung in die Russische Föderation ergibt sich aus dem Verfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt, Zahl 07 07234-BAE.
Der zweite Antrag auf internationalen Schutz und die Abweisung dieses Antrages und die Ausweisung in die Russische Föderation ergibt sich aus dem Verfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt, Zahl 08 04.687-BAW, sowie die Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, zahl D12 400426-3/2010.
Der dritte Antrag auf internationalen Schutz und die Abweisung dieses Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und ein befristetes Einreisverbot erlassen (Bescheid vom 16.11.2020, Zahl 425144009-200544011). Die Abweisung der Beschwerde ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, W236 1400426-6 (Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, W236 1400426-6/4E). Die Zurückweisung der Revision ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2021, Ra 2021/18/0071. Durch diese Entscheidungen liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 29.04.2022 und die Abweisung dieses Antrages, sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksic