Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
W126 2284585-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl 1117033103/222889192, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl 1117033103/222889192, folgenden Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 12.09.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In Eventu beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.1. Mit am 12.09.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In Eventu beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG.
2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 27.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen.
3. Mit Schreiben vom 07.11.2022 wiederholte der Beschwerdeführer den von ihm am 12.09.2022 gestellten Antrag.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, hinsichtlich seiner persönlichen sowie familiären Situation in Österreich binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.4. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, hinsichtlich seiner persönlichen sowie familiären Situation in Österreich binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 27.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Privatleben in Österreich ab.
6. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.09.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).6. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.09.2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
7. Gegen den am 19.12.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2024 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und wurde am römisch 40 geboren.
Er reiste im Februar 2017 ins Bundesgebiet ein und verfügte von 09.03.2017 bis 10.09.2021 über einen von der Magistratsabteilung XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel „Student“. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde sodann jedoch nicht verlängert und stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“, der mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 14.01.2022 bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 09.08.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.Er reiste im Februar 2017 ins Bundesgebiet ein und verfügte von 09.03.2017 bis 10.09.2021 über einen von der Magistratsabteilung römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitel „Student“. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde sodann jedoch nicht verlängert und stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“, der mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 14.01.2022 bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 09.08.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit 10.09.2022 als unrechtmäßig zu qualifizieren und stellte er am 12.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in eventu gemäß § 56 AsylG.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit 10.09.2022 als unrechtmäßig zu qualifizieren und stellte er am 12.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, in eventu gemäß Paragraph 56, AsylG.
1.2. Zum Vorliegen von groben Ermittlungsmängeln:
Das Bundesamt führte hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen, nämlich seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und den persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat, keine ausreichenden Ermittlungen durchführte. Weiters wurde der Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht behandelt und hatte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Gelegenheit, sich zu den zur Beurteilung der Lage in Bangladesch im Bescheid herangezogenen Länderinformationen zu äußern.Das Bundesamt führte hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen, nämlich seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und den persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat, keine ausreichenden Ermittlungen durchführte. Weiters wurde der Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht behandelt und hatte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Gelegenheit, sich zu den zur Beurteilung der Lage in Bangladesch im Bescheid herangezogenen Länderinformationen zu äußern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bzw. der Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ waren dem aktenkundigen Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 14.01.2022 sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 09.08.2022 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bzw. der Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ waren dem aktenkundigen Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 14.01.2022 sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 09.08.2022 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.
Da sein Aufenthaltstitel „Student“ nicht verlängert wurde und nicht hervorgekommen ist, dass er in Österreich seit 10.09.2021 über eine sonstige Aufenthaltsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag sowie zum Eventualantrag ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei die ersten viereinhalb Jahre aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung „Student“ rechtmäßig waren. Er legte im gegenständlichen Verfahren Bestätigungen darüber vor, dass er eine Handelsakademie besuchte, den Vorstudienlehrgang Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen abschloss und eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich absolvierte. Weiters brachte er die Kopie einer E-Card, eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule XXXX vom 17.11.2023 sowie eine am 29.04.2022 erteilte Gewerbeberechtigung des Magistrates XXXX für das Gewerbe des Botendienstes ins Verfahren ein. Er brachte im verfahrensgegenständlichen Antrag sowie in einer Stellungnahme vom 27.11.2023 vor, er studiere in Österreich aktuell „Information and Communication Systems“, sei wirtschaftlich integriert, verfüge über eine aufrechte Arbeitszusage sowie einen Gewerbeschein und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund seiner sozialen, wirtschaftlichen und privaten Integration im Bundesgebiet nicht zulässig.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei die ersten viereinhalb Jahre aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung „Student“ rechtmäßig waren. Er legte im gegenständlichen Verfahren Bestätigungen darüber vor, dass er eine Handelsakademie besuchte, den Vorstudienlehrgang Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen abschloss und eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich absolvierte. Weiters brachte er die Kopie einer E-Card, eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule römisch 40 vom 17.11.2023 sowie eine am 29.04.2022 erteilte Gewerbeberechtigung des Magistrates römisch 40 für das Gewerbe des Botendienstes ins Verfahren ein. Er brachte im verfahrensgegenständlichen Antrag sowie in einer Stellungnahme vom 27.11.2023 vor, er studiere in Österreich aktuell „Information and Communication Systems“, sei wirtschaftlich integriert, verfüge über eine aufrechte Arbeitszusage sowie einen Gewerbeschein und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund seiner sozialen, wirtschaftlichen und privaten Integration im Bundesgebiet nicht zulässig.
2.2.1. Trotz der mit siebeneinhalb Jahren als relativ lang zu wertenden Aufenthaltsdauer und der Vorlage zahlreicher Unterlagen zur Darlegung seiner Integrationsbemühungen, wies das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, ohne nähere Ermittlungen, insbesondere zu seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie in Bangladesch, durchzuführen bzw. eine Einvernahme durchzuführen. Es begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zweieinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sich weigere, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden. Er verfüge in Österreich über keine familiären Bindungen und bedinge alleine der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausübung, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliege, kein schützenswertes Privatleben. Die belangte Behörde traf diese Feststellungen allein anhand des schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und die an ihn im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs vom 07.11.2023 gerichteten Fragen bezogen sich ausschließlich auf seine Verhältnisse in Österreich, nicht jedoch auf seine persönlichen Gegebenheiten in Bangladesch. Weiters sind dem Bescheid trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Feststellungen zum genauen Herkunftsort oder den konkreten familiären Verhältnissen im Heimatstaat zu entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer die zur Beurteilung der Möglichkeit der Abschiebung herangezogenen Länderberichte etwa vorgehalten wurden bzw. ihm die Möglichkeit geboten wurde, dazu Stellung zu beziehen, ist anhand des Verwaltungsaktes nicht hervorgekommen.
2.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer am 12.09.2022 gestellte Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG im angefochtenen Bescheid weder erwähnt noch behandelt wurde. Trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich seit mehr als fünf Jahren, davon viereinhalb Jahre rechtmäßig, in Österreich aufhält, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass dahingehend Ermittlungen – auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG – angestellt wurden.2.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer am 12.09.2022 gestellte Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG im angefochtenen Bescheid weder erwähnt noch behandelt wurde. Trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich seit mehr als fünf Jahren, davon viereinhalb Jahre rechtmäßig, in Österreich aufhält, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass dahingehend Ermittlungen – auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG – angestellt wurden.
Anhand der fehlenden Ermittlungen war festzustellen, dass der zur Beurteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, in eventu § 56 AsylG, notwendige Sachverhalt nicht feststeht.Anhand der fehlenden Ermittlungen war festzustellen, dass der zur Beurteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, in eventu Paragraph 56, AsylG, notwendige Sachverhalt nicht feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Zurückverweisung des Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).
3.1.2. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: 3.1.2. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur