Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W242 2282496-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2016 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF brachte vor, er sei Araber und habe in XXXX in Iran gelebt. Die Iraner hätten das ganze Erdöl geraubt. Als Araber dürfe er dort nicht arbeiten. Die dortigen Araber würden sehr unter dem iranischen Regime leiden.1. Am römisch 40 2016 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF brachte vor, er sei Araber und habe in römisch 40 in Iran gelebt. Die Iraner hätten das ganze Erdöl geraubt. Als Araber dürfe er dort nicht arbeiten. Die dortigen Araber würden sehr unter dem iranischen Regime leiden.
2. Am XXXX 2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe Iran verlassen, weil er Christ sei.2. Am römisch 40 2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe Iran verlassen, weil er Christ sei.
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde erachtete die Konversion des BF für glaubhaft. Dem BF drohe im Herkunftsstaat somit Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2018 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde erachtete die Konversion des BF für glaubhaft. Dem BF drohe im Herkunftsstaat somit Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum.
4. Mit Schreiben des Landesgerichtes Linz vom XXXX 2022 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 und 2 SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.4. Mit Schreiben des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 2022 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins und 2 SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.
5. Mit Aktenvermerk vom 03.03.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigten ein. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom selben Tag setzte es das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes Linz aus.
6. Am 30.05.2022 langte beim BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom XXXX 2022 (GZ: XXXX ) ein, wonach der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Am 30.05.2022 langte beim BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 2022 (GZ: römisch 40 ) ein, wonach der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
7. Am 06.10.2022 langte beim BFA ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX 2022 (GZ: XXXX ) ein, mit dem der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.7. Am 06.10.2022 langte beim BFA ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 2022 (GZ: römisch 40 ) ein, mit dem der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 7. Fall SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 299 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
8. Mit Schreiben des BFA vom 30.11.2022 wurde der BF darüber informiert, dass ein Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 2 AsylG zur Aberkennung des ihm zuerkannten Status des A