Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2286664-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Beratung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Beratung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5, 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Bei seiner Befragung gab er an, er sei am XXXX geboren und gesund, er habe weder Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich und keinerlei Anbindung an Österreich. Er wolle nach Norwegen weiterreisen. 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Bei seiner Befragung gab er an, er sei am römisch 40 geboren und gesund, er habe weder Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich und keinerlei Anbindung an Österreich. Er wolle nach Norwegen weiterreisen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) mit Bulgarien vom 01.11.2023.
2. Am 06.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
3. Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien am 27.08.2023 verlassen habe und nach Norwegen zu seinem Onkel habe gelangen wollen. Er sei über die Türkei, Bulgarien (Aufenthalt 3 Monate), Serbien (Aufenthalt 10 Tage), Bosnien (Aufenthalt 3 Tage), Kroatien (Durchreise) und Slowenien (Aufenthalt 20 Tage) nach Österreich gereist. Zu den Aufenthalten in den durchreisten EU-Staaten gab der Beschwerdeführer an, in Bulgarien sei er festgenommen und eingesperrt worden. Bei der ED-Behandlung habe er sein richtiges Geburtsdatum angegeben, aber man habe ihm nicht geglaubt. Er sei dort so brutal geschlagen worden, dass er seine Reise nicht hätte fortsetzen können. Er habe Videoaufnahmen von seinen Verletzungen. In Kroatien sei er nur durchgereist, in Slowenien sei er durchgehend in einem Camp gewesen, der Ort sei ihm unbekannt, es sei dort okay gewesen. In Bulgarien sei er gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien wisse er nicht, da er ausgereist sei. Er habe sich in Bulgarien vom 25.09.2023 bis 15.11.2023 aufgehalten, dann sei er weiter nach Serbien. Er sei in Bulgarien 37 Tage im Gefängnis gewesen und 1,5 Monte in einem Camp. Er sei dort unmenschlich behandelt worden und sei Bulgarien nie sein Zielland gewesen. Er möchte in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, durch das Erdbeben sei ihr Haus zerstört worden. Er sei wehrpflichtig geworden, bei einer Rückkehr in die Heimat müsste er einrücken, wolle aber keine Waffe tragen. Er sei XXXX Jahre alt. Er habe zwei Onkel in Norwegen und einen Onkel in Holland. Ein Bruder befände sich im Irak, eine Schwester in der Türkei. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien am 27.08.2023 verlassen habe und nach Norwegen zu seinem Onkel habe gelangen wollen. Er sei über die Türkei, Bulgarien (Aufenthalt 3 Monate), Serbien (Aufenthalt 10 Tage), Bosnien (Aufenthalt 3 Tage), Kroatien (Durchreise) und Slowenien (Aufenthalt 20 Tage) nach Österreich gereist. Zu den Aufenthalten in den durchreisten EU-Staaten gab der Beschwerdeführer an, in Bulgarien sei er festgenommen und eingesperrt worden. Bei der ED-Behandlung habe er sein richtiges Geburtsdatum angegeben, aber man habe ihm nicht geglaubt. Er sei dort so brutal geschlagen worden, dass er seine Reise nicht hätte fortsetzen können. Er habe Videoaufnahmen von seinen Verletzungen. In Kroatien sei er nur durchgereist, in Slowenien sei er durchgehend in einem Camp gewesen, der Ort sei ihm unbekannt, es sei dort okay gewesen. In Bulgarien sei er gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien wisse er nicht, da er ausgereist sei. Er habe sich in Bulgarien vom 25.09.2023 bis 15.11.2023 aufgehalten, dann sei er weiter nach Serbien. Er sei in Bulgarien 37 Tage im Gefängnis gewesen und 1,5 Monte in einem Camp. Er sei dort unmenschlich behandelt worden und sei Bulgarien nie sein Zielland gewesen. Er möchte in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, durch das Erdbeben sei ihr Haus zerstört worden. Er sei wehrpflichtig geworden, bei einer Rückkehr in die Heimat müsste er einrücken, wolle aber keine Waffe tragen. Er sei römisch 40 Jahre alt. Er habe zwei Onkel in Norwegen und einen Onkel in Holland. Ein Bruder befände sich im Irak, eine Schwester in der Türkei.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 08.01.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 08.01.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 stimmte die bulgarische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum in Bulgarien mit XXXX an. Mit Schreiben vom 10.01.2024 stimmte die bulgarische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer gab sein Geburtsdatum in Bulgarien mit römisch 40 an.
5. Am 29.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Über Vorhalt, dass er in Bulgarien sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe gab der Beschwerdeführer an sie seien eine Gruppe von ca. 37 Personen gewesen und hätte er seine Fingerabdrücke abgeben sollen, was er aber nicht gewollt habe. Da die Polizei zu wenig Zeit gehabt hätte, hätten sie das Geburtsdatum geschätzt. Er hätte damals der Polizei gesagt, er könne seine Mutter anrufen und diese würde dann die Geburtsurkunde schicken und so beweisen, dass er minderjährig sei, man habe ihm aber das Handy abgenommen. Er meine damit die Geburtsurkunde, welche seine Rechtsberatung in diesem Verfahren vorgelegt habe. Wenn er gefragt werde, wie die Rechtsberatung zu dieser Geburtsurkunde gekommen sei, gebe er an, er habe seiner Mutter ein WhatsApp geschickt und diese habe über einen Onkel der Rechtsberatung diese Kopie der Geburtsurkunde zugeschickt. Das Original müsse in den nächsten Tagen per Post kommen. Befragt, warum die bulgarischen Behörden falsche Daten seiner Person aufnehmen sollten, gebe er an, es sei nicht nur bei ihm passiert, es sei auch anderen Personen dort passiert. Er lüge nicht, er sage die Wahrheit, das sei sein Alter. Er wisse nicht, warum die bulgarischen Behörden gerade das Geburtsdatum XXXX protokolliert haben. Er habe der Polizei sein tatsächliches Alter gesagt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung von öffentlichen Sicherheitsorganen in Österreich am 06.01.2024 sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, wieder nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden. Sein Ziel sei zunächst auch Norwegen gewesen. Er habe auch keine originalen Dokumente mitgenommen, da er gewusst habe, dass es eine lange Strecke werde und er befürchtet habe, dass das Wetter auch schlecht sei. Jetzt sei er hier und möchte auch seine Familie zusammenführen. Befragt, seit wann er im Besitz der Kopie seiner Geburtsurkunde sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einigen Tagen bei der BBU gewesen und habe der Mitarbeiter mit seinem Onkel telefoniert. Der Onkel habe diese Geburtsurkunde dem Mitarbeiter der BBU auf sein Handy geschickt. Er habe zwei Handys gehabt, ein Telefon sei ihm in Bulgarien abgenommen worden, das zweite habe er verloren. Er habe jetzt wieder ein neues Handy besorgt. Und zwar vor einem Monat in Bosnien. Er habe die WhatsApp betreffend die Geburtsurkunde vor 15 Tagen an seine Mutter geschickt. Er sei in Slowenien gewesen und habe geglaubt, dass er schon bald in Norwegen sei. Deshalb habe er seine Mutter angerufen, damit sie ihm die Geburtsurkunde schicke. Er wisse nicht, wann die Geburtsurkunde ausgestellt worden wäre. Er habe nach der Geburtsurkunde gefragt und habe seine Mutter sie ihm geschickt. Die originale Geburtsurkunde befände sich am Postwege nach Österreich. Befragt, warum er erst nach drei Wochen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht zurück nach Bulgarien gewollt. Er habe eigentlich nach Norwegen gewollt, nachdem das aber auch nicht gehe, wolle er nun hierbleiben. Wenn ihm vorgehalten werde, dass auf der Kopie der von ihm vorgehalten Geburtsurkunde der 14.01.2024 als Ausstellungsdatum vermerkt sei gebe er dazu an, sie hätten im Erdbeben alles verloren und sei es möglich, dass seine Mutter eine neue Geburtsurkunde für ihn besorgt habe. Er habe in Österreich bzw. im sonstigen Bereich der europäischen Union keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er habe sämtliche Gründe geschildert, die ihm veranlasst haben, diesen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er sei in Bulgarien für fast drei Monate gewesen. Er habe seine Fingerabdrücke nicht abgegeben wollen. Der Polizist habe ihn geschlagen und er habe auch ein Video von seinen Verletzungen aufgenommen. Er habe diesen Übergriff nicht zur Anzeige gebracht, das bringe nichts. Er habe sich auch an keine Hilfsorganisation oder NGO gewandt. Er wisse nicht, wann genau dieser Übergriff sich ereignet habe, aber es könnte vor einem oder zwei Monaten gewesen sein. In dem Video seien seine Verletzungen zu sehen und gebe es auch ein zweites Video von dem Lager und wie schmutzig die Bedingungen dort seien. Diese Videos habe er selbst aufgenommen vor ca. zwei Monaten. Auf dem Video zeige er, dass sein linker Arm geschwollen und gerötet sei. Diese Videos habe er nicht mit dem aktuellen Handy gefilmt, sondern mit dem alten Handy und habe sich dies per E-Mail geschickt. Das Mail mit seiner Verletzung habe er auf dem Handy und das andere Video habe er per Mail seiner Mutter geschickt. 5. Am 29.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Über Vorhalt, dass er in Bulgarien sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe gab der Beschwerdeführer an sie seien eine Gruppe von ca. 37 Personen gewesen und hätte er seine Fingerabdrücke abgeben sollen, was er aber nicht gewollt habe. Da die Polizei zu wenig Zeit gehabt hätte, hätten sie das Geburtsdatum geschätzt. Er hätte damals der Polizei gesagt, er könne seine Mutter anrufen und diese würde dann die Geburtsurkunde schicken und so beweisen, dass er minderjährig sei, man habe ihm aber das Handy abgenommen. Er meine damit die Geburtsurkunde, welche seine Rechtsberatung in diesem Verfahren vorgelegt habe. Wenn er gefragt werde, wie die Rechtsberatung zu dieser Geburtsurkunde gekommen sei, gebe er an, er habe seiner Mutter ein WhatsApp geschickt und diese habe über einen Onkel der Rechtsberatung diese Kopie der Geburtsurkunde zugeschickt. Das Original müsse in den nächsten Tagen per Post kommen. Befragt, warum die bulgarischen Behörden falsche Daten seiner Person aufnehmen sollten, gebe er an, es sei nicht nur bei ihm passiert, es sei auch anderen Personen dort passiert. Er lüge nicht, er sage die Wahrheit, das sei sein Alter. Er wisse nicht, warum die bulgarischen Behörden gerade das Geburtsdatum römisch 40 protokolliert haben. Er habe der Polizei sein tatsächliches Alter gesagt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Befragung von öffentlichen Sicherheitsorganen in Österreich am 06.01.2024 sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, wieder nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden. Sein Ziel sei zunächst auch Norwegen gewesen. Er habe auch keine originalen Dokumente mitgenommen, da er gewusst habe, dass es eine lange Strecke werde und er befürchtet habe, dass das Wetter auch schlecht sei. Jetzt sei er hier und möchte auch seine Familie zusammenführen. Befragt, seit wann er im Besitz der Kopie seiner Geburtsurkunde sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einigen Tagen bei der BBU gewesen und habe der Mitarbeiter mit seinem Onkel telefoniert. Der Onkel habe diese Geburtsurkunde dem Mitarbeiter der BBU auf sein Handy geschickt. Er habe zwei Handys gehabt, ein Telefon sei ihm in Bulgarien abgenommen worden, das zweite habe er verloren. Er habe jetzt wieder ein neues Handy besorgt. Und zwar vor einem Monat in Bosnien. Er habe die WhatsApp betreffend die Geburtsurkunde vor 15 Tagen an seine Mutter geschickt. Er sei in Slowenien gewesen und habe geglaubt, dass er schon bald in Norwegen sei. Deshalb habe er seine Mutter angerufen, damit sie ihm die Geburtsurkunde schicke. Er wisse nicht, wann die Geburtsurkunde ausgestellt worden wäre. Er habe nach der Geburtsurkunde gefragt und habe seine Mutter sie ihm geschickt. Die originale Geburtsurkunde befände sich am Postwege nach Österreich. Befragt, warum er erst nach drei Wochen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht zurück nach Bulgarien gewollt. Er habe eigentlich nach Norwegen gewollt, nachdem das aber auch nicht gehe, wolle er nun hierbleiben. Wenn ihm vorgehalten werde, dass auf der Kopie der von ihm vorgehalten Geburtsurkunde der 14.01.2024 als Ausstellungsdatum vermerkt sei gebe er dazu an, sie hätten im Erdbeben alles verloren und sei es möglich, dass seine Mutter eine neue Geburtsurkunde für ihn besorgt habe. Er habe in Österreich bzw. im sonstigen Bereich der europäischen Union keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er habe sämtliche Gründe geschildert, die ihm veranlasst haben, diesen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er sei in Bulgarien für fast drei Monate gewesen. Er habe seine Fingerabdrücke nicht abgegeben wollen. Der Polizist habe ihn geschlagen und er habe auch ein Video von seinen Verletzungen aufgenommen. Er habe diesen Übergriff nicht zur Anzeige gebracht, das bringe nichts. Er habe sich auch an keine Hilfsorganisation oder NGO gewandt. Er wisse nicht, wann genau dieser Übergriff sich ereignet habe, aber es könnte vor einem oder zwei Monaten gewesen sein. In dem Video seien seine Verletzungen zu sehen und gebe es auch ein zweites Video von dem Lager und wie schmutzig die Bedingungen dort seien. Diese Videos habe er selbst aufgenommen vor ca. zwei Monaten. Auf dem Video zeige er, dass sein linker Arm geschwollen und gerötet sei. Diese Videos habe er nicht mit dem aktuellen Handy gefilmt, sondern mit dem alten Handy und habe sich dies per E-Mail geschickt. Das Mail mit seiner Verletzung habe er auf dem Handy und das andere Video habe er per Mail seiner Mutter geschickt.
Im Protokoll wird festgehalten, dass auf dem nun gezeigten Video ein großer blauer Fleck am linken Oberarm zu sehen sei.
Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Bulgarien, er habe bereits in Bulgarien gehört, dass er als Minderjähriger mehr Rechte habe als Erwachsener. Zu den Länderfeststellungen möchte er keine Stellungnahme abgeben. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Dem gegenständlichen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Ukrainische Bürger in Bulgarien:
Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24.2.2022 hat die bulgarische Regierung im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 22. Juni 2022 insgesamt 361.439 ukrainischen Bürgern den Zugang zum Hoheitsgebiet Bulgariens ermöglicht. 149.268 Ukrainer:innen wurden für den temporären Schutz registriert. Im November 2022 wurden staatlich geförderte Unterbringungsmöglichkeiten für Ukrainer:innen stark zurückgefahren, weswegen viele von ihnen Bulgarien verließen und Ende 2022 noch 49.704 Ukrainer:innen in Bulgarien aufhältig waren (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
COVID-19
Im Jahr 2022 hatten sowohl Schutzberechtigte als auch Asylwerber uneingeschränkten Zugang zu Impfung gegen COVID-19.
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).
Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).
AIDA 3.2023
Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SAREF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).
Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).
Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).
Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).
Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).
Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail
? SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail
? VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail
? VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).
Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering:
AIDA 3.2023
Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022).
Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
? ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023? ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Ende 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung und Bedarfsanalyse eingeführt, die von den Sozialexperten von SAREF durchzuführen ist und auf deren Basis individuelle Unterstützungspläne vorzuschlagen sind. Im Jahr 2022 fehlte eine ordnungsgemäße Vulnerabilitätseinschätzung und Identifizierung bei 33 % der Fälle und auch die Bedarfsanalyse für Antragsteller mit festgestellter Vulnerabilität erfolgte eher sporadisch. In keiner Entscheidung wurde die festgestellte Vulnerabilität in der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger wurden die obligatorischen Sozialberichte von der Agentur für Sozialhilfe zwar verfasst, aber meist nicht an die Entscheider im Asylverfahren weitergegeben. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden. Während dies im Jahr 2019 797 Asylwerber, im Jahr 2020 1.259 und im Jahr 2021 3.928 Asylwerber betraf, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 5.482 als vulnerabel eingestufte Personen (27 % aller Neuantragsteller; davon 3.348 unbegleitete Minderjährige) (AIDA 3.2023).
NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); geistige und psychische Probleme (Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (AIDA 3.2023).
SAREF-Sachbearbeiter sind nicht verpflichtet, eine Altersfeststellung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch nicht als verbindlich und wendet das Günstigkeitsprinzip an, wie auch vom Asylgesetz vorgesehen. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden. 2022 führte SAREF in 33 Fällen Altersfeststellungen durch, wobei in 5 Fällen (15 %) die Antragsteller als volljährig eingestuft wurden, während dies im Jahr 2021 bei 80 % der durchgeführten Altersbeurteilungen der Fall war (AIDA 3.2023).
Ende 2020 wurde die Verpflichtung zur Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und auch nach der Anerkennung, von den Gemeinden zum nationalen Büro für Rechtshilfe verlagert, um die fehlenden Vormunde zu substituieren und eine geeignete rechtliche Vertretung sicherzustellen. Im Jahr 2022 hat sich der Zeitraum bis zur Bestellung eines Rechtsvertreters für UM auf durchschnittlich 2 Wochen verkürzt, da SAREF nun direkten Zugriff auf das Computersystem des Nationalen Büros für Rechtshilfe hat. Insgesamt wurde 2022 3.382 unbegleiteten Minderjährigen Rechtsbeistand und -vertretung gewährt, wobei aufgrund der hohen Untertauchraten in der Praxis nur 245 von ihnen tatsächlich im Asylverfahren vertreten wurden (AIDA 3.2023).
Das beschleunigte Verfahren ist auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar, auf Folteropfer hingegen schon (AIDA 3.2023).
Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Insgesamt 229 Asylwerberkinder begannen das Schuljahr 2022 in Bulgarien. SAREF organisiert den täglichen Schulweg mithilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, welche die Kinder mit Vorbereitungs- und Nachholunterricht unterstützen. Für asylsuchende Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen gelten dieselben Arrangements wie für bulgarische Minderjährige (AIDA 3.2023).
Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, stieg im Jahr 2022 auf 3.348, verglichen mit 3.127 im Jahr 2021, 799 im Jahr 2020, 524 im Jahr 2019, 481 im Jahr 2018, 440 im Jahr 2017 und 2.772 im Jahr 2016. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert wurden, brach die überwiegende Mehrheit das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (AIDA 3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023
Non-Refoulement
Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023).
Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in