Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G314 2297775-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt weiteren Aussprüchen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt weiteren Aussprüchen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“. Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Spruchpunkt römisch II. wird dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“. Spruchpunkt römisch III. wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 23.10.2023 vom Landesgericht Leoben rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Laut ECRIS-Auszug bestehen Vorstrafen in Deutschland und in Kroatien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2023 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA verschiedene Urkunden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA verschiedene Urkunden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten des BF in Kroatien, Deutschland und Österreich begründet. Aufgrund der Tatwiederholungen bestehe Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in den er regelmäßig zurückkehre, sei der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit verhältnismäßig. Ein Zeitraum von fünf Jahren sei notwendig, um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu bewirken. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der vielfachen Angriffe seit 2019 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Durchsetzbarkeit sprechen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten des BF in Kroatien, Deutschland und Österreich begründet. Aufgrund der Tatwiederholungen bestehe Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in den er regelmäßig zurückkehre, sei der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeit verhältnismäßig. Ein Zeitraum von fünf Jahren sei notwendig, um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu bewirken. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der vielfachen Angriffe seit 2019 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Durchsetzbarkeit sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Letztlich regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe und ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Da er in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 3.000 stehe, liege keine Wiederholungsgefahr vor, zumal er die Straftaten wegen seiner damals schwierigen finanziellen Situation (Krankheit seines Vaters und Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung seiner Eltern in Kroatien) begangen habe. Seit der letzten Verurteilung leiste er Schadenswiedergutmachung in Form von Ratenzahlungen. Das BFA hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen und sich nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei mangelhaft, die Beweiswürdigung willkürlich, die rechtliche Beurteilung unrichtig.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der kroatischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Kroatien. Neben seiner kroatischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er absolvierte in Kroatien die Pflichtschule und anschließend eine Ausbildung zum Schlosser. Er ist ledig und kinderlos. Der BF ist ein am römisch 40 in der kroatischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Kroatien. Neben seiner kroatischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er absolvierte in Kroatien die Pflichtschule und anschließend eine Ausbildung zum Schlosser. Er ist ledig und kinderlos.
XXXX wurde der BF in Deutschland wegen Diebstahls, begangen im XXXX , zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist seit XXXX rechtskräftig. römisch 40 wurde der BF in Deutschland wegen Diebstahls, begangen im römisch 40 , zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist seit römisch 40 rechtskräftig.
Anfang XXXX übersiedelte der BF gemeinsam mit seiner Partnerin, die wie er Staatsangehörige von Kroatien ist, nach Österreich, wo beide in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Im selben Haushalt lebt auch der Vater der Lebensgefährtin des BF. Anfang römisch 40 übersiedelte der BF gemeinsam mit seiner Partnerin, die wie er Staatsangehörige von Kroatien ist, nach Österreich, wo beide in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Im selben Haushalt lebt auch der Vater der Lebensgefährtin des BF.
Ab XXXX war der BF im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Im XXXX wurde ihm aufgrund eines entsprechenden Antrags eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Ab römisch 40 war der BF im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Im römisch 40 wurde ihm aufgrund eines entsprechenden Antrags eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er besucht seine in Kroatien lebende Herkunftsfamilie (Mutter und Geschwister; sein Vater verstarb XXXX ) häufig und hat dort auch eine Wohnmöglichkeit.In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er besucht seine in Kroatien lebende Herkunftsfamilie (Mutter und Geschwister; sein Vater verstarb römisch 40 ) häufig und hat dort auch eine Wohnmöglichkeit.
Im XXXX wurde der BF in Kroatien wegen Diebstahls (begangen im XXXX ) rechtskräftig zu einer fünfmonatigen, für ein Jahr auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Im XXXX folgte dort die Verurteilung zu einer achtmonatigen, für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handels bzw. anderen Straftaten im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen. Im römisch 40 wurde der BF in Kroatien wegen Diebstahls (begangen im römisch 40 ) rechtskräftig zu einer fünfmonatigen, für ein Jahr auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Im römisch 40 folgte dort die Verurteilung zu einer achtmonatigen, für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handels bzw. anderen Straftaten im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen.
In Österreich wurde der BF mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits von XXXX bis XXXX eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, in seinem Auto mit sich geführt hatte. Andererseits hatte er im Zeitraum XXXX bis XXXX seinem damaligen Arbeitgeber in gewerbsmäßiger Absicht in mehreren Angriffen Werkzeug, Arbeitsgeräte, eine Motocross-Maschine und ein E-Bike (Gesamtwert der Beute: EUR 13.500) vom Firmengelände gestohlen, die Gegenstände nach Kroatien verbracht und dort verkauft. Außerdem hatte er während dieses Zeitraums mit der Tankkarte seines damaligen Arbeitgebers mehrfach unbefugt sein Privatauto betankt und diesen dadurch wissentlich um EUR 2.500 am Vermögen geschädigt. In dem Urteil wurde der BF überdies zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 16.000 an den durch seine Taten Geschädigten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde neben seinem Geständnis und dem Alter unter 21 auch die Unbescholtenheit (offenbar in Unkenntnis der Vorstrafen in Deutschland und in Kroatien) als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von drei Vergehen dagegen als erschwerend. Der BF hatte die Vermögensdelikte nicht wegen einer drückenden finanziellen Notlage begangen.In Österreich wurde der BF mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits von römisch 40 bis römisch 40 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, in seinem Auto mit sich geführt hatte. Andererseits hatte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 seinem damaligen Arbeitgeber in gewerbsmäßiger Absicht in mehreren Angriffen Werkzeug, Arbeitsgeräte, eine Motocross-Maschine und ein E-Bike (Gesamtwert der Beute: EUR 13.500) vom Firmengelände gestohlen, die Gegenstände nach Kroatien verbracht und dort verkauft. Außerdem hatte er während dieses Zeitraums mit der Tankkarte seines damaligen Arbeitgebers mehrfach unbefugt sein Privatauto betankt und diesen dadurch wissentlich um EUR 2.500 am Vermögen geschädigt. In dem Urteil wurde der BF überdies zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 16.000 an den durch seine Taten Geschädigten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde neben seinem Geständnis und dem Alter unter 21 auch die Unbescholtenheit (offenbar in Unkenntnis der Vorstrafen in Deutschland und in Kroatien) als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von drei Vergehen dagegen als erschwerend. Der BF hatte die Vermögensdelikte nicht wegen einer drückenden finanziellen Notlage begangen.
Der der BF den Schadenersatz nicht fristgerecht bezahlte, wurde XXXX ein Exekutionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen er nunmehr regelmäßig Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher tätigt. Der der BF den Schadenersatz nicht fristgerecht bezahlte, wurde römisch 40 ein Exekutionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen er nunmehr regelmäßig Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher tätigt.
Nachdem der BF nach der Entdeckung der Diebstähle im XXXX fristlos entlassen worden war, war er von XXXX bis XXXX bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Im XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Seit XXXX ist er wieder als Arbeiter erwerbstätig. Seine Lebensgefährtin ist in Österreich seit XXXX (mit kurzen Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig.Nachdem der BF nach der Entdeckung der Diebstähle im römisch 40 fristlos entlassen worden war, war er von römisch 40 bis römisch 40 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Im römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 ist er wieder als Arbeiter erwerbstätig. Seine Lebensgefährtin ist in Österreich seit römisch 40 (mit kurzen Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Angaben des BF vor der Polizei und vor dem BFA, den von ihm vorgelegten Urkunden und dem Strafurteil sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie dem ECRIS-Auszug.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei im Strafverfahren übereinstimmend mit der vorgelegten Geburtsurkunde (in kroatischer Sprache) hervor. Muttersprachliche Kroatischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft und der in Kroatien absolvierten Schul- und Berufsausbildung plausibel. Deutschkenntnisse ergeben sich etwa daraus, dass er im Strafverfahren ohne Dolmetscher vernommen wurde und gegenüber der Polizei ausdrücklich bestätigte, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen könne.
Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF außerhalb von Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme an das BFA. Das Zeugnis über den Abschluss seiner Berufsausbildung wurde vorgelegt. Die Feststellungen zum Familienstand des BF basieren ebenfalls auf seinen Angaben gegenüber dem BFA, wonach er mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet sei und keine Kinder habe.
Die Verurteilungen des BF in Kroatien und in Deutschland werden anhand des ECRIS-Auszugs festgestellt. Da darin zwei Verurteilungen in Kroatien aufscheinen, kann der (in der Beschwerde ohnedies nicht aufrecht erhaltenen) Darstellung des BF in seiner Stellungnahme an das BFA, in der er lediglich die Verurteilung vom XXXX zugibt, nicht gefolgt werden. Die Verurteilungen des BF in Kroatien und in Deutschland werden anhand des ECRIS-Auszugs festgestellt. Da darin zwei Verurteilungen in Kroatien aufscheinen, kann der (in der Beschwerde ohnedies nicht aufrecht erhaltenen) Darstellung des BF in seiner Stellungnahme an das BFA, in der er lediglich die Verurteilung vom römisch 40 zugibt, nicht gefolgt werden.
Der Aufenthalt des BF und seiner Partnerin in Österreich ergibt sich aus seiner Darstellung und den damit übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Laut seinen konsistenten Angaben lebt auch der Vater seiner Lebensgefährtin mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Die Anmeldebescheinigung, die auch im IZR dokumentiert ist, wurde vorgelegt. Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld können aus den Sozialversicherungsdaten nachvollzogen werden. Die Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin in Österreich geht aus seiner Schilderung vor dem BFA in Zusammenschau mit ihren Sozialversicherungsdaten hervor.
In Österreich lebende Familienangehörige des BF lassen sich weder seinen Angaben noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Regelmäßige Besuche in Kroatien ergeben sich aus seiner Schilderung bei der Beschuldigtenvernehmung („Ich fahre im Schnitt ein- bis zweimal im Monat zu meiner Mutter nach Kroatien hinunter“). Es ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie an der angegebenen Adresse hat.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, den Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem ECRIS-Auszug. Da dem Strafgericht der ECRIS-Auszug offenbar nicht vorlag, berücksichtigte es fälschlich die Unbescholtenheit des BF als Milderungsgrund.
Der BF schilderte vor der Polizei nachvollziehbar und lebensnah den Verkauf des Diebesguts in Kroatien, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann.
Der BF behauptete vor der Polizei, er habe die Vermögensdelikte in Österreich begangen, weil sein Vater im XXXX plötzlich verstorben sei und er danach mit seinem Gehalt nicht mehr ausgekommen sei, weil er begonnen habe, seine Mutter finanziell zu unterstützen. In der Beschwerde bringt er demgegenüber vor, er habe die Familie in Kroatien wegen der Erkrankung seines Vaters versorgen müssen. Aufgrund dieser Diskrepanz kann seiner Verantwortung zur Motivlage für die Vermögensdelikte nicht gefolgt werden, zumal er schon XXXX und XXXX wegen Diebstählen strafgerichtlich verurteilt worden war. Da er im Tatzeitraum über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügte, spricht sein aktuelles Einkommen nicht gegen das Vorliegen einer signifikanten Wiederholungsgefahr. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage) wurde im Strafurteil jedenfalls nicht herangezogen. Der BF behauptete vor der Polizei, er habe die Vermögensdelikte in Österreich begangen, weil sein Vater im römisch 40 plötzlich verstorben sei und er danach mit seinem Gehalt nicht mehr ausgekommen sei, weil er begonnen habe, seine Mutter finanziell zu unterstützen. In der Beschwerde bringt er demgegenüber vor, er habe die Familie in Kroatien wegen der Erkrankung seines Vaters versorgen müssen. Aufgrund dieser Diskrepanz kann seiner Verantwortung zur Motivlage für die Vermögensdelikte nicht gefolgt werden, zumal er schon römisch 40 und römisch 40 wegen Diebstählen strafgerichtlich verurteilt worden war. Da er im Tatzeitraum über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügte, spricht sein aktuelles Einkommen nicht gegen das Vorliegen einer signifikanten Wiederholungsgefahr. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB (nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage) wurde im Strafurteil jedenfalls nicht herangezogen.
Auch die Behauptung des BF in der Stellungnahme an das BFA, er gehe seit der Verurteilung vom XXXX nicht mehr auf die Jagd, ist nicht glaubhaft, zumal er gegenüber der Polizei bei der Beschuldigtenvernehmung im XXXX noch angegeben hatte, er sei Jäger und habe in Kroatien zwei Jagdwaffen.Auch die Behauptung des BF in der Stellungnahme an das BFA, er gehe seit der Verurteilung vom römisch 40 nicht mehr auf die Jagd, ist nicht glaubhaft, zumal er gegenüber der Polizei bei der Beschuldigtenvernehmung im römisch 40 noch angegeben hatte, er sei Jäger und habe in Kroatien zwei Jagdwaffen.
Der BF behauptet in der Beschwerde, Schadenswiedergutmachung in Form monatlicher Ratenzahlungen zu leisten. Aus den gleichzeitig vorgelegten Zahlungsnachweisen ergibt sich jedoch, dass die Zahlungen aufgrund von zwei XXXX eingeleiteten Exekutionsverfahren ( XXXX , XXXX ) an den Gerichtsvollzieher geleistet werden, sodass daraus kein vom BF ausgehendes Bemühen, den durch seine Straftaten verursachten Schaden gutzumachen, abgeleitet werden kann. Der BF behauptet in der Beschwerde, Schadenswiedergutmachung in Form monatlicher Ratenzahlungen zu leisten. Aus den gleichzeitig vorgelegten Zahlungsnachweisen ergibt sich jedoch, dass die Zahlungen aufgrund von zwei römisch 40 eingeleiteten Exekutionsverfahren ( römisch 40 , römisch 40 ) an den Gerichtsvollzieher geleistet werden, sodass daraus kein vom BF ausgehendes Bemühen, den durch seine Straftaten verursachten Schaden gutzumachen, abgeleitet werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist Staatsangehöriger von Kroatien und damit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Der BF ist Staatsangehöriger von Kroatien und damit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Der BF hält sich seit deutlich weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Da er bereits kurz nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (siehe § 53a Abs 1 NAG). Es ist daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden.Der BF hält sich seit deutlich weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Da er bereits kurz nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (siehe Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG). Es ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden.
Da der BF ab XXXX wiederholt Diebstähle gegen seinen damaligen Arbeitgeber beging und dessen Vertrauen durch den wiederholten Missbrauch der ihm anvertrauten Tankkarte weiter verletzte, stellt sein Verhalten eine derartige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) dar. Aufgrund der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und des raschen Rückfalls nach einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und in Kroatien liegt trotz seines aktuellen regelmäßigen Erwerbseinkommens eine beträchtliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er auch zur Tatzeit ein solches bezog. Ebenso sind weitere Straftaten gegen waffenrechtliche Vorschriften konkret zu befürchten, weil er in Kroatien wegen Straftaten in Zusammenhang mit Waffen strafgerichtlich verurteilt worden war und in Österreich danach – davon unbeeindruckt - weiterhin regelmäßig eine verbotene Waffe mit sich führte. Da der BF ab römisch 40 wiederholt Diebstähle gegen seinen damaligen Arbeitgeber beging und dessen Vertrauen durch den wiederholten Missbrauch der ihm anvertrauten Tankkarte weiter verletzte, stellt sein Verhalten eine derartige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) dar. Aufgrund der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und des raschen Rückfalls nach einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und in Kroatien liegt trotz seines aktuellen regelmäßigen Erwerbseinkommens eine beträchtliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er auch zur Tatzeit ein solches bezog. Ebenso sind weitere Straftaten gegen waffenrechtliche Vorschriften konkret zu befürchten, weil er in Kroatien wegen Straftaten in Zusammenhang mit Waffen strafgerichtlich verurteilt worden war und in Österreich danach – davon unbeeindruckt - weiterhin regelmäßig eine verbotene Waffe mit sich führte.
Der BF wurde bislang vier Mal strafgerichtlich verurteilt, hat aber auch schon Probezeiten bestanden und war noch nie in Haft. Er hat kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet begonnen, gewerbsmäßig Vermögensdelikte zum Nachteil seines Arbeitgebers zu begehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Hier reicht der seit der Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum aufgrund der qualifizierten, ungeachtet der vorangegangenen Sanktionen begangenen Vermögensdelinquenz noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegen ihn zuletzt eine deutlich strengere Strafe verhängt worden wäre, wenn seine Vorstrafenbelastung bekannt gewesen wäre.
Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich seit einiger Zeit als Arbeitnehmer in Österreich aufhält und hier mit seiner Lebensgefährtin und deren Vater in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich seit einiger Zeit als Arbeitnehmer in Österreich aufhält und hier mit seiner Lebensgefährtin und deren Vater in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen.
Der BF hält sich noch nicht lange im Bundesgebiet auf. Er hat während eines großen Teils der Dauer seines Inlandsaufenthalts Straftaten begangen. Die Bindungen zu seinem Heimatstaat und seiner dort lebenden Herkunftsfamilie sind aufrecht. Er kann den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin auch vom Ausland aus – über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb von Österreich – aufrecht halten. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe problemlos möglich. Alternativ ist es ihnen auch zumutbar, sich wieder (wie vor XXXX ) in Kroatien oder in einem anderen EWR-Staat niederzulassen, zumal keine Abhängigkeit der Lebensgefährtin des BF von ihrem in Österreich aufhältigen Vater ersichtlich ist. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin haben bisher den weitaus überwiegenden Teil des Lebens in Kroatien verbracht.Der BF hält sich noch nicht lange im Bundesgebiet auf. Er hat während eines großen Teils der Dauer seines Inlandsaufenthalts Straftaten begangen. Die Bindungen zu seinem Heimatstaat und seiner dort lebenden Herkunftsfamilie sind aufrecht. Er kann den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin auch vom Ausland aus – über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb von Österreich – aufrecht halten. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe problemlos möglich. Alternativ ist es ihnen auch zumutbar, sich wieder (wie vor römisch 40 ) in Kroatien oder in einem anderen EWR-Staat niederzulassen, zumal keine Abhängigkeit der Lebensgefährtin des BF von ihrem in Österreich aufhältigen Vater ersichtlich ist. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin haben bisher den weitaus überwiegenden Teil des Lebens in Kroatien verbracht.
Aufgrund der Straftaten des BF in Österreich und der Wirkungslosigkeit der in Deutschland und in Kroatien verhängten Sanktionen in Zusammenschau mit dem vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalt überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung trotz des Privat- und Familienlebens im Inland sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das BFA hat in diesem Zusammenhang das Privat- und Familienleben des BF ausreichend berücksichtigt, sodass die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots angesichts der raschen einschlägigen Rückfälle, der relativ geringen Verwurzelung im Inland und der starken Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat angemessen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das BFA hat in diesem Zusammenhang das Privat- und Familienleben des BF ausreichend berücksichtigt, sodass die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots angesichts der raschen einschlägigen Rückfälle, der relativ geringen Verwurzelung im Inland und der starken Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat angemessen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs bedürfen angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie dürfen nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs bedürfen angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie dürfen nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, er aktuell in offenbar geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, liegen trotz der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen würden. Angesichts des gemeinsamen Haushalts mit seiner Lebensgefährtin ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, er aktuell in offenbar geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, liegen trotz der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen würden. Angesichts des gemeinsamen Haushalts mit seiner Lebensgefährtin ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist.
Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist ersatzlos zu beheben. Die ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleibt, zumal bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.Daher ist Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist ersatzlos zu beheben. Die ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleibt, zumal bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Da dem Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben im Inland gefolgt wird, ist die in der Beschwerde beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin entbehrlich, zumal die Frage, ob ein Familienleben besteht, und die Beurteilung von dessen Intensität Rechtsfragen darstellen (siehe VwGH 29.06.2022, Ra 2022/20/0125), sodass das angegebene Beweisthema nicht geeignet ist, die Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG bzw. die Einvernahme der Zeugin notwendig zu machen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Da dem V