Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2270295-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 3. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1288162306/211628185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 3. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1288162306/211628185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, stellte am 29. 10. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 30. 10. 2021 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus dem Gouvernement Daraa zu stammen und der palästinensischen Volksgruppe anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, Syrien aus Furcht vor einer Festnahme durch die syrische Armee verlassen zu haben.
Am 9. 3. 2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen an, dass sich seine geschiedene Ehefrau und ihre gemeinsame Tochter hier aufhalten würden. Es würde sich um seine leibliche Tochter namens XXXX handeln. Nunmehr sei er wiederverheiratet und habe zwei weitere Kinder. Diese würden in Jordanien leben. Am 9. 3. 2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen an, dass sich seine geschiedene Ehefrau und ihre gemeinsame Tochter hier aufhalten würden. Es würde sich um seine leibliche Tochter namens römisch 40 handeln. Nunmehr sei er wiederverheiratet und habe zwei weitere Kinder. Diese würden in Jordanien leben.
Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018, Zl W199 2170092-1/4E, gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018, Zl W199 2170092-1/4E, gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. 3. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1288162306/211628185, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. 3. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1288162306/211628185, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Das Bundesamt stellte unter anderem fest, dass die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , im Bundesgebiet aufhältig seien, er mit diesen aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Das Bundesamt stellte unter anderem fest, dass die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Bundesgebiet aufhältig seien, er mit diesen aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Mit Informationsschreiben vom 8. 3. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. 4. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter regelmäßig ein Familienleben pflege, welches wurde mit zahlreichen Fotos belegt wurde.
Am 7. 8. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer beteiligte. Das Bundesamt als Verfahrenspartei nahm an der Verhandlung nicht teil. Dazu wurde auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen, um das Familienleben mit ihrem Vater zu erörtern. Dazu führte sie aus, das sie sich sehr freue, dass sich ihr Vater in Österreich befinde, sie sehe ihn am Wochenende circa zweimal. Sie würden Eis essen oder in den Prater gehen oder ein Schwimmbad besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser und am XXXX geboren. Er stellte am 29. 10. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser und am römisch 40 geboren. Er stellte am 29. 10. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist von seiner vormaligen Ehefrau seit dem 7. 2. 2018 geschieden. Diese stellte gemeinsam mit ihrer gemeinsamen Tochter am 28. 1. 2016 im österreichischen Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018, Zl W199 2170092-1/4E, gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde derselbe Schutz zuerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Tochter sehen einander am Wochenende, um gemeinsam die Zeit zu verbringen. Trotz des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushaltes besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nach wie vor eine familiäre Bindung. Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018, Zl W199 2170092-1/4E, gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde derselbe Schutz zuerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Tochter sehen einander am Wochenende, um gemeinsam die Zeit zu verbringen. Trotz des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushaltes besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nach wie vor eine familiäre Bindung.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der XXXX , der – wie bereits oben ausgeführt - mit Erkenntnis vom 26. 7. 2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Vater der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der römisch 40 , der – wie bereits oben ausgeführt - mit Erkenntnis vom 26. 7. 2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Vater der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Scheidung und dem Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben im Verfahren in Verbindung mit der vorgelegten Scheidungsurkunde. Die Einreise und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Verfahren seiner geschiedenen Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018. Die Feststellungen zur Scheidung, ihren Lebensumständen, der Regelung sowie Wahrnehmung des Kontaktes (Aktivitäten und Besuchen) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeugenaussage seiner Tochter.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Vorauszuschicken ist, dass der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen ist. Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).Vorauszuschicken ist, dass der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen ist. Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater seiner minderjährigen Tochter XXXX und somit Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG. Demnach fällt er unter den Tatbestand des § 34 AsylG.Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater seiner minderjährigen Tochter römisch 40 und somit Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG. Demnach fällt er unter den Tatbestand des Paragraph 34, AsylG.
Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 7. 2018, Zl W199 2170092-1/4E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer steht seit seiner Einreise nach Österreich mit seiner Tochter in regelmäßigem Kontakt.
Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, mwN).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, mwN).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Familienleben des VwGH liegt im konkreten Fall - trotz der lediglich am Wochenende stattfindenden Kontakte bzw. der gemeinsamen Unternehmungen des Beschwerdeführers sowie des nicht Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes - nach wie vor eine familiäre Bindung zur minderjährigen Tochter vor, sodass im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/0209, von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Familienleben des VwGH liegt im konkreten Fall - trotz der lediglich am Wochenende stattfindenden Kontakte bzw. der gemeinsamen Unternehmungen des Beschwerdeführers sowie des nicht Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes - nach wie vor eine familiäre Bindung zur minderjährigen Tochter vor, sodass im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/0209, von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.
Zudem liegt auch der Ausschlusstatbestand nach § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG, welcher jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG ausschließt, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung des Aufenthaltstitels vorgeschoben wird, nicht vor (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Wie festgestellt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter Kontakt, wenngleich ein gemeinsamer Haushalt nicht (mehr) vorliegt. Eine familiäre Bindung zu seiner Tochter kann daher im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 17.05.2022 als gegeben angenommen werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß nach § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im konkreten Fall vorliegen.Zudem liegt auch der Ausschlusstatbestand nach Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG, welcher jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG ausschließt, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung des Aufenthaltstitels vorgeschoben wird, nicht vor vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Wie festgestellt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter Kontakt, wenngleich ein gemeinsamer Haushalt nicht (mehr) vorliegt. Eine familiäre Bindung zu seiner Tochter kann daher im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 17.05.2022 als gegeben angenommen werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im konkreten Fall vorliegen.
Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG liegt ebenso wenig vor, da der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.Ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG liegt ebenso wenig vor, da der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.
Zudem ist die Zuerkennung an den Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG ausgeschlossen, weil seiner minderjährigen Tochter der Status der Asylberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht nicht im Rahmen des Familienverfahrens, sondern – entgegen der Ansicht des Bundesamtes - originär zuerkannt wurde. Im Erkenntnis der Tochter des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt: „Die Mutter der Beschwerdeführerin hat eine UNWRA-Registrierungskarte des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt, in die die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist. Aus der Karte ergibt sich auch, dass ihr Herkunftsstaat Syrien ist, da auf der Karte Syrien als ihr Herkunftsstaat, „South“ als „Area“ und „Dera Villages“ als „Center“ eingetragen ist. (Nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat „der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes“.) Daran kann es nichts ändern, dass sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hat, spricht doch nichts dafür, dass sie dort eine Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Nach den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter war ihr Aufenthaltsrecht dort von dem ihres Ehemannes abgeleitet; nichts anderes kann für das Aufemnthaltsrecht der Beschwerdeführerin gelten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sie während ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht unter dem Schutz von UNWRA gestanden wäre, hätte sie doch nach dessen Ende nach Syrien zurückkehren sollen, da dies ihr Herkunftsstaat ist.Zudem ist die Zuerkennung an den Beschwerdeführer auch nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG ausgeschlossen, weil seiner minderjährigen Tochter der Status der Asylberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht nicht im Rahmen des Familienverfahrens, sondern – entgegen der Ansicht des Bundesamtes - originär zuerkannt wurde. Im Erkenntnis der Tochter des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt: „Die Mutter der Beschwerdeführerin hat eine UNWRA-Registrierungskarte des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt, in die die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist. Aus der Karte ergibt sich auch, dass ihr Herkunftsstaat Syrien ist, da auf der Karte Syrien als ihr Herkunftsstaat, „South“ als „Area“ und „Dera Villages“ als „Center“ eingetragen ist. (Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat „der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes“.) Daran kann es nichts ändern, dass sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hat, spricht doch nichts dafür, dass sie dort eine Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Nach den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter war ihr Aufenthaltsrecht dort von dem ihres Ehemannes abgeleitet; nichts anderes kann für das Aufemnthaltsrecht der Beschwerdeführerin gelten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sie während ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht unter dem Schutz von UNWRA gestanden wäre, hätte sie doch nach dessen Ende nach Syrien zurückkehren sollen, da dies ihr Herkunftsstaat ist.
Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Registrierung bei UNWRA einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht hat, dass sie deren Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat, sowie dafür, dass sie gezwungen war, Syrien zu verlassen, und zwar aus Gründen, die nicht von ihr zu kontrollieren und von ihrem Willen unabhängig waren, sodass sie daran gehindert ist, den von UNWRA gewährten Beistand zu genießen.“
Weitere Anhaltspunkte, dass der Tochter des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zugekommen wären, sind nicht hervorgekommen.
Da der Tochter des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist dem Beschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Aufgrund dessen sind die Spruchpunkte II. bis V des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da der Tochter des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist dem Beschwerdeführer daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Aufgrund dessen sind die Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 29. 10. 2021 und somit nach dem 15. 11. 2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 29. 10. 2021 und somit nach dem 15. 11. 2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.
B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren staatenlosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W119.2270295.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024