Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2297376-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 i. d. g. F. und Paragraph 61, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste spätestens am 08.05.2024 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
3. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 09.05.2024 gab die Beschwerdeführerin (in Folge:BF) zu ihrer Reiseroute an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 19.12.2023 mit dem Flugzeug über Äthiopien (Transit), und Dubai (Transit) nach Rumänien verlassen, wo sie sich circa 1,5 Monate aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Rumänien gewesen, weil dort eine Pflegetochter lebe. Die Einreise in Österreich sei am 08.05.2024 erfolgt. Sie habe in Rumänien um Asyl angesucht, ihr Antrag sei 2024 rechtskräftig negativ entschieden worden und habe sie das Land verlassen müssen. Sie sei XXXX und leide an XXXX , außerdem habe sie XXXX . Sie sei in Rumänien nicht ärztlich versorgt worden. Sie sei in Rumänien obdachlos gewesen. ihre Pflegetochter lebe in Frankreich und sei dort Asylwerberin. Sie habe Somalia wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. In Österreich lebe ein Sohn, ein Bruder sei in Deutschland. 3. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 09.05.2024 gab die Beschwerdeführerin (in Folge:BF) zu ihrer Reiseroute an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 19.12.2023 mit dem Flugzeug über Äthiopien (Transit), und Dubai (Transit) nach Rumänien verlassen, wo sie sich circa 1,5 Monate aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Rumänien gewesen, weil dort eine Pflegetochter lebe. Die Einreise in Österreich sei am 08.05.2024 erfolgt. Sie habe in Rumänien um Asyl angesucht, ihr Antrag sei 2024 rechtskräftig negativ entschieden worden und habe sie das Land verlassen müssen. Sie sei römisch 40 und leide an römisch 40 , außerdem habe sie römisch 40 . Sie sei in Rumänien nicht ärztlich versorgt worden. Sie sei in Rumänien obdachlos gewesen. ihre Pflegetochter lebe in Frankreich und sei dort Asylwerberin. Sie habe Somalia wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. In Österreich lebe ein Sohn, ein Bruder sei in Deutschland.
4. Am 22.05.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.4. Am 22.05.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 06.06.2024 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu. Die Antragstellerin habe in Rumänien als XXXX , StA. Somalia am 22.12.2022 um Asyl angesucht. Der Antrag sei am 30.01.2023 in erster Instanz abgelehnt worden, die BF habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben, welches am 11.10.2023 abgelehnt worden sei. Die Entscheidung sei rechtskräftig. Mit Schreiben vom 06.06.2024 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zu. Die Antragstellerin habe in Rumänien als römisch 40 , StA. Somalia am 22.12.2022 um Asyl angesucht. Der Antrag sei am 30.01.2023 in erster Instanz abgelehnt worden, die BF habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben, welches am 11.10.2023 abgelehnt worden sei. Die Entscheidung sei rechtskräftig.
5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 1.7.2024 gab die BF an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie habe bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt. Sie habe einen Reisepass gehabt, diesen habe sie in Rumänien verloren. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die BF an, viel besser als früher, aber sie XXXX . Sie habe sich diesbezüglich nicht im Heimatland behandeln lassen und könne keine Befunde vorlegen. Befragt nach Verwandten in Österreich nannte die BF ihren Sohn namens XXXX . Er sei um XXXX geboren. Sie wisse nicht, wie alt ihr Sohn sei. Er wohne in XXXX . Sie wisse nicht, welchen Status ihr Sohn habe, glaube aber, er habe einen Aufenthaltstitel. Sie glaube, ihr Sohn habe im Jahr 2010 Somalia verlassen. Sie habe eine sehr gute Beziehung. Sie habe ihren Sohn bisher zweimal gesehen. Sie hätten jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt. Als sie noch in Somalia gewesen wäre und ihr Sohn bereits in Österreich, hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie hätten erst wieder Kontakt, seit die BF in Österreich sei. Sie habe ihren Sohn 14 Jahre nicht gesehen. Er habe ihr erzählt, er sei gerade arbeitslos. Es bestehe zu ihm kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei in der Grundversorgung. Sie lebe mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien gab die BF an, ihr Asylansuchen sei in Rumänien abgelehnt worden. Dreimal habe das Gericht ihr Asylansuchen negativ entschieden. Alle dreimal habe es eine Frist gegeben, das Land zu verlassen. Das erste und zweite Mal binnen 10 Tagen, das letzte Mal binnen 5 Tagen. Sie sei krank und habe in Rumänien keine medizinische Behandlung bekommen. Sie sei obdachlos gewesen. Sie sei XXXX und habe XXXX und XXXX . Sie sei von 12.12.2022 bis 19.04.2024 in Rumänien gewesen. Das Land Rumänien habe entschieden, dass sie das Land verlassen soll. Sie brauche medizinische Versorgung. Sie habe dort auch kein Essen und keine Unterkunft bekommen. Sie brauche Medikamente für ihre Krankheit. Sie habe in Rumänien somalische Kinder betreut, um Geld für ihre Medikamente zu verdienen. Sie könne nicht nach Rumänien, es sei schwierig für sie gewesen, dort zu bleiben. Konkret sie betreffende Vorfälle in Rumänien habe es nicht gegeben. Sie habe in Rumänien die ganze Zeit auf der Straße geschlafen und sei dort nicht medizinisch behandelt worden. Sie habe sich dort nicht an das Rote Kreuz, NGO’s oder die Caritas gewandt. Sie habe in Rumänien eine negative Entscheidung bezüglich ihres Asylverfahrens erhalten. Sie möchte hier bleiben, sie wolle nicht nach Rumänien zurück. 5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 1.7.2024 gab die BF an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie habe bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt. Sie habe einen Reisepass gehabt, diesen habe sie in Rumänien verloren. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die BF an, viel besser als früher, aber sie römisch 40 . Sie habe sich diesbezüglich nicht im Heimatland behandeln lassen und könne keine Befunde vorlegen. Befragt nach Verwandten in Österreich nannte die BF ihren Sohn namens römisch 40 . Er sei um römisch 40 geboren. Sie wisse nicht, wie alt ihr Sohn sei. Er wohne in römisch 40 . Sie wisse nicht, welchen Status ihr Sohn habe, glaube aber, er habe einen Aufenthaltstitel. Sie glaube, ihr Sohn habe im Jahr 2010 Somalia verlassen. Sie habe eine sehr gute Beziehung. Sie habe ihren Sohn bisher zweimal gesehen. Sie hätten jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt. Als sie noch in Somalia gewesen wäre und ihr Sohn bereits in Österreich, hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie hätten erst wieder Kontakt, seit die BF in Österreich sei. Sie habe ihren Sohn 14 Jahre nicht gesehen. Er habe ihr erzählt, er sei gerade arbeitslos. Es bestehe zu ihm kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei in der Grundversorgung. Sie lebe mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien gab die BF an, ihr Asylansuchen sei in Rumänien abgelehnt worden. Dreimal habe das Gericht ihr Asylansuchen negativ entschieden. Alle dreimal habe es eine Frist gegeben, das Land zu verlassen. Das erste und zweite Mal binnen 10 Tagen, das letzte Mal binnen 5 Tagen. Sie sei krank und habe in Rumänien keine medizinische Behandlung bekommen. Sie sei obdachlos gewesen. Sie sei römisch 40 und habe römisch 40 und römisch 40 . Sie sei von 12.12.2022 bis 19.04.2024 in Rumänien gewesen. Das Land Rumänien habe entschieden, dass sie das Land verlassen soll. Sie brauche medizinische Versorgung. Sie habe dort auch kein Essen und keine Unterkunft bekommen. Sie brauche Medikamente für ihre Krankheit. Sie habe in Rumänien somalische Kinder betreut, um Geld für ihre Medikamente zu verdienen. Sie könne nicht nach Rumänien, es sei schwierig für sie gewesen, dort zu bleiben. Konkret sie betreffende Vorfälle in Rumänien habe es nicht gegeben. Sie habe in Rumänien die ganze Zeit auf der Straße geschlafen und sei dort nicht medizinisch behandelt worden. Sie habe sich dort nicht an das Rote Kreuz, NGO’s oder die Caritas gewandt. Sie habe in Rumänien eine negative Entscheidung bezüglich ihres Asylverfahrens erhalten. Sie möchte hier bleiben, sie wolle nicht nach Rumänien zurück.
Für die BF wurden nachstehende medizinische Unterlagen, teilweise in mehrfacher Ausfertigung, vorgelegt:
- XXXX . Darin ist als Anamnese vermerkt, dass die Patientin seit unbekannter Zeit immer wieder XXXX . Vor kurzem sei ihr aufgefallen, dass sie bei XXXX . - römisch 40 . Darin ist als Anamnese vermerkt, dass die Patientin seit unbekannter Zeit immer wieder römisch 40 . Vor kurzem sei ihr aufgefallen, dass sie bei römisch 40 .
- Befunde eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums in XXXX vom 16.05.2024 - Befunde eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums in römisch 40 vom 16.05.2024
- Ambulanzkarte der Klinik XXXX vom 24.05.2024. XXXX . - Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 vom 24.05.2024. römisch 40 .
- Patientenbrief der Klinik XXXX vom 18.06.2024 über einen stationären Aufenthalt der BF vom 14.06.2024 bis 18.06.2024 betreffend eine geplante OP: - Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 18.06.2024 über einen stationären Aufenthalt der BF vom 14.06.2024 bis 18.06.2024 betreffend eine geplante OP:
Als Diagnosen bei Entlassung wurde festgehalten: XXXX . Als Diagnosen bei Entlassung wurde festgehalten: römisch 40 .
XXXX . römisch 40 .
Vorerkrankungen: XXXX Durchgeführte Maßnahmen: OP am 14.06.2024: XXXX .Vorerkrankungen: römisch 40 Durchgeführte Maßnahmen: OP am 14.06.2024: römisch 40 .
Weiters wurde die Einnahme von Medikamenten empfohlen und eine Kontrolle in der XXXX . Weiters wurde die Einnahme von Medikamenten empfohlen und eine Kontrolle in der römisch 40 .
Die Zusammenfassung des Aufenthalts der BF wurde dargelegt wie folgt: „ XXXX Die Patientin präsentierte sich auf Station in gutem Allgemeinzustand und afebril. Nach ausführlicher Aufklärung der Patientin und Ausschluss klinischer sowie laborchemischer Kontraindikationen konnte der geplante Eingriff am 14.06.2024 problemlos erfolgen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich sowohl chirurgisch als auch internistisch unauffällig, sodass Frau XXXX am 18.06.2024 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte.“Die Zusammenfassung des Aufenthalts der BF wurde dargelegt wie folgt: „ römisch 40 Die Patientin präsentierte sich auf Station in gutem Allgemeinzustand und afebril. Nach ausführlicher Aufklärung der Patientin und Ausschluss klinischer sowie laborchemischer Kontraindikationen konnte der geplante Eingriff am 14.06.2024 problemlos erfolgen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich sowohl chirurgisch als auch internistisch unauffällig, sodass Frau römisch 40 am 18.06.2024 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte.“
Aus dem ebenfalls vorgelegten Entlassungsbrief vom 18.06.2024 ergibt sich, dass die BF zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig sei und keine Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf. Dies beziehe sich nicht auf die Unterstützung, welche vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt im häuslichen Umfeld benötigt worden wäre oder werde. Die Patientin sei laut Standardentlassungsgespräch informiert und aus der stationären Behandlung entlassen worden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera , der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Begründend wurden nachstehende Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen:
Zu Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 04.09.2023).
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
Quelle: (AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023
Dublin-Rückkehrer
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).
(AIDA 5.2023)
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).
Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023
? Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023
? ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023
Non-Refoulement
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023
Versorgung
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023
Unterbringung
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).
Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).
ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
? BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023
? ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023
? UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023
Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geändereten Verhältnisse in Rumänien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe nicht fest. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 06.06.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-VO zugestimmt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe nicht fest. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 06.06.2024 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-VO zugestimmt.
Der physische und psychische Zustand der BF stelle sich folgendermaßen dar:
XXXX Sie wurden diesbezüglich am 12.06.2024 operiert und werden weiters medikamentös behandelt. römisch 40 Sie wurden diesbezüglich am 12.06.2024 operiert und werden weiters medikamentös behandelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.“
In Österreich lebe ein Sohn der BF, geboren im Jahr XXXX , dieser besitze laut Angaben der BF einen Aufenthaltstitel, befände sich seit 14 Jahren in Österreich und lebe in XXXX . Mit dem angeführten Verwandten lebe die BF nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu ihm bestehe auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Andere Familienangehörige befänden sich nicht in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Ein Vorbringen, das geeignet wäre die Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu begründen, wäre nicht glaubhaft erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es läge kein zwingender Anlass vor, vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. In Österreich lebe ein Sohn der BF, geboren im Jahr römisch 40 , dieser besitze laut Angaben der BF einen Aufenthaltstitel, befände sich seit 14 Jahren in Österreich und lebe in römisch 40 . Mit dem angeführten Verwandten lebe die BF nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu ihm bestehe auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Andere Familienangehörige befänden sich nicht in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Ein Vorbringen, das geeignet wäre die Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu begründen, wäre nicht glaubhaft erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es läge kein zwingender Anlass vor, vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
7. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2024, mit der insbesondere vorgebracht wird, der BF sei es in Rumänien sehr schlecht gegangen. Sie leide an XXXX und sei in Rumänien nicht ausreichend medizinisch versorgt worden. Sie habe keine ausreichende staatliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln oder einer Unterkunft erhalten, weshalb sie sich ihre überlebenswichtigen Medikamente durch Kinderbetreuung habe finanzieren müssen. XXXX . Als alleinstehende Frau mit mehreren medizinischen Problemen sei sie besonders vulnerabel. In Österreich befände sich ein asylberechtigter Sohn der BF, mit welchem sie ein enges Verhältnis pflege und bei dem sie aktuell lebe. Die belangte Behörde habe verabsäumt, die Vulnerabilität der BF ausreichend zu prüfen. Außerdem seien die Aufnahmebedingungen als Rückkehrerin für die BF in Rumänien völlig mangelhaft und müsse sie sogar mit einer mehrmonatigen Inhaftierung rechnen. Da sie in Rumänien eine negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten habe, drohe ihr in der Folge – trotz ihrer besonderen Vulnerabilität – die Abschiebung nach Somalia. Die BF könne in Rumänien keinen ausreichenden Schutz bekommen, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III Verordnung hätte Gebrauch machen müssen. 7. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2024, mit der insbesondere vorgebracht wird, der BF sei es in Rumänien sehr schlecht gegangen. Sie leide an römisch 40 und sei in Rumänien nicht ausreichend medizinisch versorgt worden. Sie habe keine ausreichende staatliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln oder einer Unterkunft erhalten, weshalb sie sich ihre überlebenswichtigen Medikamente durch Kinderbetreuung habe finanzieren müssen. römisch 40 . Als alleinstehende Frau mit mehreren medizinischen Problemen sei sie besonders vulnerabel. In Österreich befände sich ein asylberechtigter Sohn der BF, mit welchem sie ein enges Verhältnis pflege und bei dem sie aktuell lebe. Die belangte Behörde habe verabsäumt, die Vulnerabilität der BF ausreichend zu prüfen. Außerdem seien die Aufnahmebedingungen als Rückkehrerin für die BF in Rumänien völlig mangelhaft und müsse sie sogar mit einer mehrmonatigen Inhaftierung rechnen. Da sie in Rumänien eine negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten habe, drohe ihr in der Folge – trotz ihrer besonderen Vulnerabilität – die Abschiebung nach Somalia. Die BF könne in Rumänien keinen ausreichenden Schutz bekommen, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 16, Absatz eins und Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III Verordnung hätte Gebrauch machen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der BF steht nicht fest. Diese ist volljährig, gelangte eigenen Angaben zufolge über Rumänien in das Gebiet der Europäischen Union, wo sie sich eigenen Angaben zufolge von 12.12.2022 bis 19.04.2024 in Rumänien aufhielt und am 22.12.2022 um Asyl ansuchte. Ihr Antrag in Rumänien wurde rechtskräftig negativ entschieden. Sie begab sich in Folge nach Österreich, wo sie am 08.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2024 ein auf Art. 13 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 06.06.2024, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2024 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 06.06.2024, gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera , Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Die BF gab in Rumänien einen anderen Namen sowie ein um mehr als 10 Jahre jüngeres Geburtsdatum an.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen.
Zwar lebt ein Sohn der BF nach ihren Angaben seit 14 Jahren in Österreich und besitzt einen Aufenthaltstitel. Die BF lebt mit ihrem Sohn jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und hat ein solcher die letzten 14 Jahre auch nicht bestanden. Die BF hat zu ihrem Sohn auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie konnte weder sein genaues Geburtsdatum angeben noch seinen Aufenthaltsstatus in Österreich und hatte vor ihrer Ankunft in Österreich mit ihrem Sohn seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt.
Zum Gesundheitszustand der BF ist auszuführen, dass XXXX . Die BF wurde diesbezüglich am 12.06.2024 operiert und wird weiter medikamentös diesbezüglich behandelt. Sie war vom 14.06.2024 bis 18.06.2024 stationär in der Klinik XXXX aufhältig und wurde in gutem Allgemeinzustand nachhause entlassen. Sie leidet auch unter XXXX und XXXX . Beides ist medikamentös behandelbar.Zum Gesundheitszustand der BF ist auszuführen, dass römisch 40 . Die BF wurde diesbezüglich am 12.06.2024 operiert und wird weiter medikamentös diesbezüglich behandelt. Sie war vom 14.06.2024 bis 18.06.2024 stationär in der Klinik römisch 40 aufhältig und wurde in gutem Allgemeinzustand nachhause entlassen. Sie leidet auch unter römisch 40 und römisch 40 . Beides ist medikamentös behandelbar.
Die BF läuft im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF mit Schreiben vom 22.08.2024 auf 18 Monate verlängert-
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 09.05.2024.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF in Rumänien am 22.12.2022 ergeben sich aus den Angaben der BF, dem der Wiederaufnahme der BF zustimmenden Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 06.06.2024. Aus dem Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde ergibt sich auch zweifelsfrei, dass das Rechtsmittelverfahren der BF in Rumänien nicht mehr offen ist und die BF dort unter einer anderen Identität aufgetreten ist.
Die Feststellungen bezüglich des Konsultationsverfahrens beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Schriftverkehr zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen. XXXX , ist davon auszugehen, dass sie in Österreich diesbezüglich bereits operiert wurde, in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde und sie nunmehr diesbezüglich und wegen ihres XXXX und der XXXX medikamentös behandelt wird. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung kann weder den Angaben der BF im Verfahren noch den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen entnommen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen. römisch 40 , ist davon auszugehen, dass sie in Österreich diesbezüglich bereits operiert wurde, in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde und sie nunmehr diesbezüglich und wegen ihres römisch 40 und der römisch 40 medikamentös behandelt wird. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung kann weder den Angaben der BF im Verfahren noch den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen entnommen werden.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich mit dem hier lebenden Sohn vorliegt, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF im Verfahren. Die BF hatte immerhin 14 Jahre keinen Kontakt zu ihrem Sohn, kennt nicht einmal dessen genaues Geburtsdatum oder dessen Asylstatus. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 01.07.2024 gab sie an, ihn seit ihrer Antragstellung in Österreich 2 Mal gesehen zu haben, jeden 2. Tag habe sie telefonischen Kontakt mit ihm. Die Frage nach einem finanziellen oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn wurde von der BF explizit verneint („Nein, ich bin in der GVS.“; AS 169). Folgt man ihren Angaben im Verfahren hat sie Rumänien auch lediglich deswegen verlassen, weil sie dort eine negative Entscheidung betreffend ihren Asylantrag erhalten hat und nicht, weil sie zu ihrem Sohn gewollt hätte oder diesen gebraucht hätte.
Die Feststellung zur Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus dem Schreiben der österreichischen Dublin Behörde vom 20.08.2024.
Aus den Länderfeststellungen geht weder hervor, dass das Asylverfahren in Rumänien derart gravierende systemische Mängel aufweisen würde, dass der BF im Falle einer Überstellung dorthin Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aus denen eine derartige Gefahr abzuleiten wäre.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die vom BVwG herangezogenen Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsg