Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W282 2282880-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde des XXXX in XXXX , vertreten durch Notar Mag. Georg SCHREIBER, MBA in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde GmbH vom 13.11.2023, GZ. XXXX unter Beteiligung der weiteren Verfahrenspartei XXXX in XXXX , hinsichtlich der Einräumung eines Leitungsrechtes nach den §§ 51, 52 TKG 2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Notar Mag. Georg SCHREIBER, MBA in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde GmbH vom 13.11.2023, GZ. römisch 40 unter Beteiligung der weiteren Verfahrenspartei römisch 40 in römisch 40 , hinsichtlich der Einräumung eines Leitungsrechtes nach den Paragraphen 51,, 52 TKG 2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegen und der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit abgeändert, dass dessen Punkt I.8.2 samt Überschrift in vollständiger Neufassung wie folgt lautet:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegen und der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit abgeändert, dass dessen Punkt römisch eins.8.2 samt Überschrift in vollständiger Neufassung wie folgt lautet:
„8.2 Allgemeine Regelung zur Ersatzpflicht
Die Antragstellerin haftet dem Antragsgegner ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Antragsgegner entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit der Antragsgegner den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
Der Antragsgegner haftet der Antragstellerin mit Ausnahme von Personenschäden nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadenszufügung.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.12.2022 fragte die XXXX (in Folge: „weitere Verfahrenspartei“, kurz „wVP“) gegenüber dem Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts als Eigentümer an seinen Grundstücken Nrn. XXXX sowie XXXX , alle KG XXXX , EZ XXXX Bezirksgericht XXXX an. Dabei übermittelte die weitere Verfahrenspartei Planskizzen und den Entwurf einer Vereinbarung zum Leitungsrecht. In der Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und dem Beschwerdeführer über das Leitungsrecht nicht zu Stande. 1. Mit Schreiben vom 16.12.2022 fragte die römisch 40 (in Folge: „weitere Verfahrenspartei“, kurz „wVP“) gegenüber dem Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts als Eigentümer an seinen Grundstücken Nrn. römisch 40 sowie römisch 40 , alle KG römisch 40 , EZ römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 an. Dabei übermittelte die weitere Verfahrenspartei Planskizzen und den Entwurf einer Vereinbarung zum Leitungsrecht. In der Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und dem Beschwerdeführer über das Leitungsrecht nicht zu Stande.
2. Mit am 20.02.2023 eingelangten Schreiben beantragte die wVP bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“) gegenüber dem Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts samt Festsetzung der Abgeltung für Wertminderung gemäß der §§ 52 ff TKG 2021. Die belangte Behörde führte gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem keine Einigung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte. Der Antrag der weiteren Verfahrenspartei wurde der Beschwerdeführerin am 11.04.2023 von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsätzen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.04.2023 bzw. vom 25.05.2023 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag und legte u.a. auch Unterlagen vor. 2. Mit am 20.02.2023 eingelangten Schreiben beantragte die wVP bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“) gegenüber dem Beschwerdeführer die Einräumung eines Leitungsrechts samt Festsetzung der Abgeltung für Wertminderung gemäß der Paragraphen 52, ff TKG 2021. Die belangte Behörde führte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem keine Einigung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte. Der Antrag der weiteren Verfahrenspartei wurde der Beschwerdeführerin am 11.04.2023 von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsätzen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.04.2023 bzw. vom 25.05.2023 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag und legte u.a. auch Unterlagen vor.
3. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2023 das von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Leitungsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt an:
„1 Gegenstand
Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechts für die XXXX (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber XXXX (in der Folge: Antragsgegner) als Eigentümer an dessen Grundstücken Nr XXXX sowie XXXX alle KG XXXX , EZ XXXX Bezirksgericht XXXX . Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechts für die römisch 40 (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Antragsgegner) als Eigentümer an dessen Grundstücken Nr römisch 40 sowie römisch 40 alle KG römisch 40 , EZ römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 .
Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 570 m langen Kommunikationslinie mittels Grabung (auf dem Grundstück Nr XXXX im Nahebereich der Häuser), mittels Spühlbohrung (auf den Grundstücken Nr XXXX sowie XXXX , jeweils im Nahebereich des XXXX ) sowie im Pflugverfahren (in den restlichen Bereichen auf den betroffenen Grundstücken) in einer Tiefe von 100 cm, einer Breite von 40 cm und einer temporären, ca 2 m2 großen Baugrube für die Vornahme der oben erwähnten Spühlbohrung. Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 570 m langen Kommunikationslinie mittels Grabung (auf dem Grundstück Nr römisch 40 im Nahebereich der Häuser), mittels Spühlbohrung (auf den Grundstücken Nr römisch 40 sowie römisch 40 , jeweils im Nahebereich des römisch 40 ) sowie im Pflugverfahren (in den restlichen Bereichen auf den betroffenen Grundstücken) in einer Tiefe von 100 cm, einer Breite von 40 cm und einer temporären, ca 2 m2 großen Baugrube für die Vornahme der oben erwähnten Spühlbohrung.
Die Kommunikationslinie setzt sich zusammen aus
- einem Rohrverband bestehend aus einem Rohr mit einem Außendurchmesser von 16 mm sowie zwölf Rohren mit einem Außendurchmesser von jeweils 7 mm und
- zwei Rohrverbänden mit jeweils vier Rohren mit einem Außendurchmesser von jeweils 16 mm sowie zwei Rohren mit einem Außendurchmesser von jeweils 7 mm.
In einem Abstand von ungefähr 20 bis 30 cm über dem genannten Rohr kann die Antragstellerin Warnbänder anbringen.
Die nachfolgende Darstellung skizziert die Streckenführung (auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eingezeichnete Abschnitte der roten Linie).
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner nach Errichtung der Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf dessen Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in anderen bei der Antragstellerin vorhandenen elektronischen Formaten) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die beschriebene Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste.
2 Ausübung
Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Grundstücke vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Grundstücke zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.
3 Sonstige Bewilligungen
Die Antragstellerin hat die für den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen einzuholen. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern.
4 Betreten der Grundstücke
Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten der Grundstücke im notwendigen Ausmaß insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Die Antragstellerin wird versuchen, den Antragsgegner vor jedem Betreten der Grundstücke telefonisch oder ggf via E-Mail zu verständigen.
5 Verfügungen über die Grundstücke
Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird der Antragsgegner in der freien Verfügung über seine Grundstücke (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Antragsgegner die Antragstellerin spätestens fünf Wochen vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann dem Antragsgegner einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
Die Antragstellerin hat im Falle der Notwendigkeit einer Verlegung ihrer Anlagen innerhalb des antragsgegenständlichen Grundstücks – sofern bautechnisch möglich – eine möglichst grenznahe (Grundgrenzen) Neusituierung der Leitungen anzustreben und zu ermöglichen.
Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden des Antragsgegners nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Antragsgegners geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Antragsgegner ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des erstrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Antragsgegner erwachsen wären, vorgeschlagen hat und dieser darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
6 Rechtsübergang
Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke wirksam.
7 Abgeltung
Für das anordnungsgegenständliche Leitungsrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Kommunikationslinie an den Antragsgegner eine einmalige Abgeltung in Höhe von EUR 1,09 pro Laufmeter zu bezahlen. Die Höhe der Abgeltung wird nach tatsächlicher, dauernd in Anspruch genommener Länge bzw Fläche ermittelt.
Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer von der Antragstellerin zusätzlich bezahlt.
8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung
8.1 Schad- und Klagloshaltung in Hinblick auf Ansprüche Dritter
Die Antragstellerin wird den Antragsgegner für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.
8.2 Allgemeine Regelung zur Ersatzpflicht
Die Antragstellerin haftet dem Antragsgegner ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Antragsgegner entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit der Antragsgegner den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
9 Anordnungsdauer
Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt; davon abweichend gilt Punkt 10 der vorliegenden Anordnung bis zum Abschluss der in Punkt 10.3 vorgesehenen Boden-Wiederherstellungsarbeiten.
10 Verpflichtungen der Antragstellerin nach Betriebseinstellung im Sinne des Punkts 9
10.1 Vorgehensweise nach Betriebseinstellung
Unmittelbar nach Einstellung des Betriebes hat der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung über das mit der Einstellung verbundene Erlöschen des Leitungsrechts iSd § 51 Abs 1 Z 1 TKG 2021 (Punkt 9 der vorliegenden Anordnung) auszustellen. Grundsätzlich ist die anordnungsgegenständliche Anlage zu entfernen. Unmittelbar nach Einstellung des Betriebes hat der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung über das mit der Einstellung verbundene Erlöschen des Leitungsrechts iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2021 (Punkt 9 der vorliegenden Anordnung) auszustellen. Grundsätzlich ist die anordnungsgegenständliche Anlage zu entfernen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Antragsgegners kann die Anlage jedoch im Boden verbleiben; diesfalls ist die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner für die Einhaltung der die Anlage betreffenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und trägt die Kosten allfälliger Sanierungs-, Entfernungs-, Transport- und Entsorgungsmaßnahmen, die dem Antragsgegner aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben werden.
10.2 Nachträgliche Entfernung der Infrastruktur
Sollte die stillgelegte Anlage später einem begründeten Bauvorhaben hinderlich sein, so wird sie im betreffenden Bereich auf Ersuchen des Antragsgegners von der Antragstellerin oder – wenn die Antragstellerin nicht innerhalb von 21 Tagen ab Zugang eines entsprechenden Ersuchens des Antragsgegners schriftlich zusagt, die
Anlage binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu entfernen – vom Antragsgegner auf Kosten der Antragstellerin entfernt.
10.3 Wiederherstellung des Grundes
Die beanspruchten Flächen werden von der Antragstellerin insoweit wiederhergestellt, als es eine Bepflanzung zu landwirtschaftlichen Zwecken erfordert. Hierbei ist der Humus vom Aushub zu trennen und hat die Einbringung in den Boden in umgekehrter Reihenfolge zu erfolgen.
Für die Wiederherstellung hat sich die Antragstellerin nach der im Zeitpunkt des Beginns der Wiederherstellungsarbeiten letztgültigen Rekultivierungsrichtlinie der Landwirtschaftsklammer Oberösterreich und den vom Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz (Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung) erstellten und vom für den Bereich Land- und Forstwirtschaft jeweils zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung zu richten. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht für eine aus landwirtschaftlicher Sicht – wenn auch nur teilweise – höhere Bodenqualität als die bei Beginn der Bauarbeiten zur Leitungsverlegung von ihr vorgefundene und im Laufe der Zeit durch natürliche Einflüsse und das Verhalten des Antragsgegners oder Dritter allenfalls verringerte Bodenqualität einzustehen.
Durch die Verlegung und Instandhaltung der anordnungsgegenständlichen Anlage entstandene behebbare Schäden sind von der Antragstellerin zu beseitigen. Unbehebbare Dauerschäden sind im Einzelfall durch einen einvernehmlich bestellten Sachverständigen zu bewerten und zu entschädigen.
11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.12.2023 fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass die Anordnung des Leitungsrechtes einen unzulässigen, unverhältnismäßigen und daher verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers darstelle. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Antrag der weiteren Verfahrenspartei von der belangten Behörde zurückgewiesen werden hätte müssen, da die wVP die Untunlichkeit der Mitbenutzung vorhandener Kommunikationslinien auf einem der betroffenen Grundstücke nicht ausreichend dargelegt habe; die belangte Behörde habe hierzu auch willkürlich keine weiteren Ermittlungen angestellt.
Weiters sei das Entgelt für die Abgeltung der Wertminderung entsprechend der Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 von der belangten Behörde zu niedrig bemessen worden, da es sich bei den Grundstücken des Beschwerdeführers um Bauerwartungsland handle, wohingegen die belangte Behörde den Ansatz für Grünland verwendet habe. Auch seien die Haftungsbestimmungen in der vertragsersetzenden Anordnung – so diese Bestand habe – jedenfalls nachzuschärfen; insbesondere sei ein Haftungsausschluss des Beschwerdeführers für leichte Fahrlässigkeit ebenso vorzusehen wie ein solcher für Drittschäden. Zusätzlich sei eine Bestimmung erforderlich, dass die wVP im Falle späterer Unmöglichkeit der Umwidmung der Grundstücke des Beschwerdeführers aufgrund der ebendort gelegenen Leitung der wVP eine Nachzahlung leisten solle. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde Verfahrensfehler der belangen Behörde vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtene Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der wVP zurückgewiesen wird bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Weiters wurde gemäß § 201 TKG 2021 beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtene Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der wVP zurückgewiesen wird bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Weiters wurde gemäß Paragraph 201, TKG 2021 beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 vorab die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023,
GZ. W157 2282880-1/2E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß
§ 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht zuerkannt. 5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 vorab die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023,
GZ. W157 2282880-1/2E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß
§ 201 Absatz eins, TKG 2021 nicht zuerkannt.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in Folge mit Schreiben vom 11.01.2024 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten und erstattete eine Stellungnahme.
7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die ggst. Rechtssache aufgrund zwischenzeitiger Auflösung der Gerichtabteilung W157 der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
8. Über Ladungen vom 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertretung und Vertreter der wVP teilnahmen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien unmittelbar ausgefolgt sowie auf deren Wunsch nochmals elektronisch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die weitere Verfahrenspartei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste.
1.2. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke XXXX sowie XXXX alle KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX . Die vorgenannten Grundstücke weisen zum Entscheidungszeitpunkt die Widmung „Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ auf; die Grundstücke Nrn. XXXX werden auch landwirtschaftlich genutzt. Eine konkrete oder rechtsverbindliche Zusage bzw. eine zeitnahe in Aussichtstellung der Gemeinde XXXX zur Umwidmung der genannten Grundstücke in Bauland liegt nicht vor. 1.2. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke römisch 40 sowie römisch 40 alle KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 . Die vorgenannten Grundstücke weisen zum Entscheidungszeitpunkt die Widmung „Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ auf; die Grundstücke Nrn. römisch 40 werden auch landwirtschaftlich genutzt. Eine konkrete oder rechtsverbindliche Zusage bzw. eine zeitnahe in Aussichtstellung der Gemeinde römisch 40 zur Umwidmung der genannten Grundstücke in Bauland liegt nicht vor.
1.3. Die XXXX verfügt hinsichtlich von Teilen der geplanten Leitungsführung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers über Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur. Die weitere Verfahrenspartei hat vor der Antragstellung bei der belangten Behörde nach Einsichtnahme bei der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS) mit Schreiben vom 16.02.2023 bei der XXXX unter Angabe der benötigten Infrastruktur (Anzahl und Durchmesser der einzuführenden Leitungsbündel) angefragt, ob eine Mitbenutzung dieser Leitungsinfrastruktur möglich ist.1.3. Die römisch 40 verfügt hinsichtlich von Teilen der geplanten Leitungsführung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers über Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur. Die weitere Verfahrenspartei hat vor der Antragstellung bei der belangten Behörde nach Einsichtnahme bei der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS) mit Schreiben vom 16.02.2023 bei der römisch 40 unter Angabe der benötigten Infrastruktur (Anzahl und Durchmesser der einzuführenden Leitungsbündel) angefragt, ob eine Mitbenutzung dieser Leitungsinfrastruktur möglich ist.
Festgestellt wird, dass eine nach Art und Umfang der von der wVP benötigten Infrastruktur zur Mitbenutzung geeignete Leitungsinfrastruktur anderer Netzbereitsteller auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist.
1.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer und die weitere Verfahrenspartei über die vertragliche Einräumung des Leitungsrechtes nicht einigten und auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Leitungsrecht für die weitere Verfahrenspartei gegenüber dem Beschwerdeführer an (siehe Punkt I.3. des Verfahrensgangs).1.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer und die weitere Verfahrenspartei über die vertragliche Einräumung des Leitungsrechtes nicht einigten und auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Leitungsrecht für die weitere Verfahrenspartei gegenüber dem Beschwerdeführer an (siehe Punkt römisch eins.3. des Verfahrensgangs).
1.5. Die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks wird durch die angeordnete Nutzung nicht dauernd eingeschränkt.
1.6. Die wVP verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmenskunden auszugsweise folgende Haftungsregelung:
„7.1 Haftungsausschluss
Der ISP haftet gegenüber Unternehmern für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden). [..]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen insb. zu den Punkten II.1.1 und II.1.3 beruhen überwiegend auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2024. Der Auszug der AGB der wVP in Punkt II.1.6 stammt aus deren unter https://www XXXX abrufbaren AGB. 2.1. Die getroffenen Feststellungen insb. zu den Punkten römisch II.1.1 und römisch II.1.3 beruhen überwiegend auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2024. Der Auszug der AGB der wVP in Punkt römisch II.1.6 stammt aus deren unter https://www römisch 40 abrufbaren AGB.
2.2. Die Feststellungen zur derzeitigen Widmung der in Rede stehenden Grundstücke in Punkt II.1.2 stützen sich überdies auf eine Einsichtnahme in das Geoinformationssystem „DORIS -Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System“. Hierin wird die Flächenwidmung der ggst. Grundstücke mit der Klasse „Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ ausgewiesen. Diese zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Widmung der betroffenen Grundstücke wurde auch von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht bestritten. Diese Widmung deckt sich auch mit den eingeholten Grundbuchsauszügen der in Rede stehenden Grundstücke (OZ 6). 2.2. Die Feststellungen zur derzeitigen Widmung der in Rede stehenden Grundstücke in Punkt römisch II.1.2 stützen sich überdies auf eine Einsichtnahme in das Geoinformationssystem „DORIS -Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System“. Hierin wird die Flächenwidmung der ggst. Grundstücke mit der Klasse „Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ ausgewiesen. Diese zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Widmung der betroffenen Grundstücke wurde auch von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht bestritten. Diese Widmung deckt sich auch mit den eingeholten Grundbuchsauszügen der in Rede stehenden Grundstücke (OZ 6).
Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin auf dem Standpunkt steht, es handle sich um Bauerwartungsland, ist vorweg auf die rechtliche Irrelevanz dieses Vorbringens iSd WR-V 2022 zu verweisen (vgl. Punkt II.3.4.2.). Ungeachtet dessen konnte die Beschwerdeführerin aber auch in der mündlichen Verhandlung ebenso wie im behördlichen Verfahren auf der Tatsachebene nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade diese Grundstücke einzeln oder als Ganzes in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Umwidmung in Bauland erfahren sollten. Dass der Beschwerdeführer eine Umwidmung bei der Gemeinde XXXX angeregt hatte (ein Antragsrecht besteht nicht), war bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens, wobei hierzu die Gemeinde XXXX auf Anfrage der belangten Behörde schriftlich im Oktober 2023 (ON 37 im Behördenakt) letzmalig erklärte, dass ein Ansuchen hinsichtlich des Grundstückes Nr. XXXX vorliege und „sämtliche eingelangten Änderungswünsche auf die Möglichkeit der Widmung, besprochen und geprüft“ würden. Daraus leitet sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab, dass in naher Zukunft eine definitive Umwidmung in Bauland tatsächlich erfolgen wird bzw. aufgrund von nachvollziehbaren Umständen eine solche Umwidmung in Bauland mit höchster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten ist. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin auf dem Standpunkt steht, es handle sich um Bauerwartungsland, ist vorweg auf die rechtliche Irrelevanz dieses Vorbringens iSd WR-V 2022 zu verweisen vergleiche Punkt römisch II.3.4.2.). Ungeachtet dessen konnte die Beschwerdeführerin aber auch in der mündlichen Verhandlung ebenso wie im behördlichen Verfahren auf der Tatsachebene nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade diese Grundstücke einzeln oder als Ganzes in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Umwidmung in Bauland erfahren sollten. Dass der Beschwerdeführer eine Umwidmung bei der Gemeinde römisch 40 angeregt hatte (ein Antragsrecht besteht nicht), war bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens, wobei hierzu die Gemeinde römisch 40 auf Anfrage der belangten Behörde schriftlich im Oktober 2023 (ON 37 im Behördenakt) letzmalig erklärte, dass ein Ansuchen hinsichtlich des Grundstückes Nr. römisch 40 vorliege und „sämtliche eingelangten Änderungswünsche auf die Möglichkeit der Widmung, besprochen und geprüft“ würden. Daraus leitet sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab, dass in naher Zukunft eine definitive Umwidmung in Bauland tatsächlich erfolgen wird bzw. aufgrund von nachvollziehbaren Umständen eine solche Umwidmung in Bauland mit höchster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten ist.
2.3. Die Feststellungen in Punkt I.1.3. zur Unmöglichkeit der Mitbenutzung der bestehenden Leitungs- bzw. Leerrohrinfrastruktur der XXXX ergeben sich aus dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vorbringen der wVP im behördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die wVP hatte vor der Antragstellung bei der belangten Behörde unter konkreter Angabe der benötigten Rohrinfrastruktur zur Einbringung ihrer Rohr- bzw. Leitungsverbünde bei XXXX eine Mitbenutzung angefragt. Der zuständige Projektleiter der XXXX beantwortete diese Anfrage per Mail am 28.02.2023 (ON 13 im Behördenakt) eindeutig abschlägig und begründete dies nachvollziehbar damit, dass keine zur Mitbenutzung geeignete Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur entsprechend der technischen Anforderungen der wVP ebendort vorhanden sei.2.3. Die Feststellungen in Punkt römisch eins.1.3. zur Unmöglichkeit der Mitbenutzung der bestehenden Leitungs- bzw. Leerrohrinfrastruktur der römisch 40 ergeben sich aus dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vorbringen der wVP im behördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die wVP hatte vor der Antragstellung bei der belangten Behörde unter konkreter Angabe der benötigten Rohrinfrastruktur zur Einbringung ihrer Rohr- bzw. Leitungsverbünde bei römisch 40 eine Mitbenutzung angefragt. Der zuständige Projektleiter der römisch 40 beantwortete diese Anfrage per Mail am 28.02.2023 (ON 13 im Behördenakt) eindeutig abschlägig und begründete dies nachvollziehbar damit, dass keine zur Mitbenutzung geeignete Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur entsprechend der technischen Anforderungen der wVP ebendort vorhanden sei.
Soweit sich die Beschwerde im Rahmen einer Beweisrüge hiergegen wendet und vorbringt, die Behörde hätte zu diesem Punkt umfangreiche Ermittlungen durchführen müssen, übersieht sie, dass es keinen vernünftigen Grund gab (und gibt), an der Richtigkeit der Auskunft der XXXX zu zweifeln, wäre eine Mitbenutzung für diese doch mit regelmäßigen Entgelteinkünften verbunden. Darüber hinaus überdehnt die Beschwerde hiermit die Ermittlungspflichten der belangten Behörde im Hinblick auf die Tunlichkeit der Mitbenutzung: Soweit sich aus dem Antragsvorbringen eines Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechts an privatem Grund iSd § 52 TKG 2021 samt bei Beigabe entsprechender Unterlagen, eine korrekte aber eben abschlägig beurteilte Mitbenutzungsnachfrage bei jenem Netzbereitsteller, der ebendort über Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur verfügt, glaubhaft ergibt, darf sich die belangte Behörde auf Sachverhaltsebene – unter Feststellung dieser Umstände – damit zufrieden geben. Soweit es die diesbezüglichen Ermittlungspflichten der belangten Behörde betrifft, ist festzuhalten, dass die Verfahren nach § 52 iVm § 78 TKG 2021 den Zweck verfolgen, zeitnah (vgl. hierzu die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Passagen in § 78 Abs. 2 u. 3 TKG 2021) eine Lösung zwischen den Beteiligten im vorgeschalteten Streitschlichtungsverfahren zu erzielen oder bei dessen Erfolglosigkeit rasch eine vertragsersetzende Regelung zu erlassen, um Ausbauprojekte im Bereich der Kommunikationsinfrastruktur nicht zu verzögern. Daraus folgt, dass die belangte Behörde nur dann weitere Ermittlungen zur (Un-)Tunlichkeit der Mitbenutzung der bereits auf den in Rede stehenden Grundstücken vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur vornehmen muss, wenn sie Grund zu berechtigtem Zweifel an der Korrektheit bzw. Ernsthaftigkeit der Nachfrage des jeweiligen Antragstellers oder der (abschlägigen) Antwort des bereits über Kommunikationsinfrastruktur ebendort verfügenden Netzbereitstellers hat. Soweit sich die Beschwerde im Rahmen einer Beweisrüge hiergegen wendet und vorbringt, die Behörde hätte zu diesem Punkt umfangreiche Ermittlungen durchführen müssen, übersieht sie, dass es keinen vernünftigen Grund gab (und gibt), an der Richtigkeit der Auskunft der römisch 40 zu zweifeln, wäre eine Mitbenutzung für diese doch mit regelmäßigen Entgelteinkünften verbunden. Darüber hinaus überdehnt die Beschwerde hiermit die Ermittlungspflichten der belangten Behörde im Hinblick auf die Tunlichkeit der Mitbenutzung: Soweit sich aus dem Antragsvorbringen eines Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechts an privatem Grund iSd Paragraph 52, TKG 2021 samt bei Beigabe entsprechender Unterlagen, eine korrekte aber eben abschlägig beurteilte Mitbenutzungsnachfrage bei jenem Netzbereitsteller, der ebendort über Leitungs- bzw. Rohrinfrastruktur verfügt, glaubhaft ergibt, darf sich die belangte Behörde auf Sachverhaltsebene – unter Feststellung dieser Umstände – damit zufrieden geben. Soweit es die diesbezüglichen Ermittlungspflichten der belangten Behörde betrifft, ist festzuhalten, dass die Verfahren nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 78, TKG 2021 den Zweck verfolgen, zeitnah vergleiche hierzu die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Passagen in Paragraph 78, Absatz 2, u. 3 TKG 2021) eine Lösung zwischen den Beteiligten im vorgeschalteten Streitschlichtungsverfahren zu erzielen oder bei dessen Erfolglosigkeit rasch eine vertragsersetzende Regelung zu erlassen, um Ausbauprojekte im Bereich der Kommunikationsinfrastruktur nicht zu verzögern. Daraus folgt, dass die belangte Behörde nur dann weitere Ermittlungen zur (Un-)Tunlichkeit der Mitbenutzung der bereits auf den in Rede stehenden Grundstücken vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur vornehmen muss, wenn sie Grund zu berechtigtem Zweifel an der Korrektheit bzw. Ernsthaftigkeit der Nachfrage des jeweiligen Antragstellers oder der (abschlägigen) Antwort des bereits über Kommunikationsinfrastruktur ebendort verfügenden Netzbereitstellers hat.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Umstände dargetan, die eine Grundlage für solche Zweifel bieten könnten. Tatsächlich moniert der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren letztlich nur den Umstand, dass sich die belangte Behörde seines Erachtens zu schnell mit der Absage der Mitbenutzung durch die XXXX zu Frieden gegeben habe.