Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G305 2288745-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 08.07.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 08.07.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Gegen Sie wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Gegen Sie wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und stellte am XXXX 2019 bei der zuständigen Behörde „ XXXX “ einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm am XXXX 2020 erteilt und steht dieser bis zum XXXX 2025 in Geltung.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und stellte am römisch 40 2019 bei der zuständigen Behörde „ römisch 40 “ einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm am römisch 40 2020 erteilt und steht dieser bis zum römisch 40 2025 in Geltung.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2023, dem BF am XXXX 2024 zugestellt, wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Diese Gelegenheit nutzte der BF und gab fristgerecht eine Stellungnahme ab. 2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 2023, dem BF am römisch 40 2024 zugestellt, wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Diese Gelegenheit nutzte der BF und gab fristgerecht eine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), weiter ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), weiter ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und er mit seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erheblich Gefahr darstelle, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der BF habe seinen Aufenthalt als Ehemann einer rumänischen Staatsangehörigen und somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei offensichtlich nicht bereit, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Er habe mehrmals gezeigt, dass er nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht sei und die massive physische und psychische Schädigung Dritter durch das Vertreiben von Suchtgift wissentlich und billigend in Kauf nehme. Zwar sei er berufstätig gewesen, doch sei sein Einkommen offensichtlich zu gering gewesen und habe er sohin die Straftat des Suchtgifthandels in Kauf genommen, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Es bestehe die Gefahr, dass der BF erneut straffällig werde, um zu versuchen, sein Einkommen durch den Handel mit Suchtgift aufzubessern. Er sei mit einer EU-Bürgerin verheiratet, habe am XXXX 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR Bürgers oder EU-Bürgers“ gestellt und sei ihm dieser am XXXX 2020 gültig bis XXXX 2025 erteilt worden. Sorgepflichten habe er keine. Es bestehe sohin wegen seiner Ehegattin ein schützenswertes Familienleben, dem wegen seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens eine untergeordnete Rolle beigemesse gewesen sei. Zu seinem Privatleben sei auszuführen, dass er im Bundesgebiet zwar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, jedoch seinen privaten und integrationswesentlichen Merkmalen aufgrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens eine untergeordnete Rolle beizumessen sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Aus diesem Grund habe die Prüfung, ob in seinem sofortigen Fall die Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich sei, ergeben, dass das Gesamtwohl und der Umstand, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde die sofortige Umsetzung des Bescheides erfordere.Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und er mit seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erheblich Gefahr darstelle, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der BF habe seinen Aufenthalt als Ehemann einer rumänischen Staatsangehörigen und somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei offensichtlich nicht bereit, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Er habe mehrmals gezeigt, dass er nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht sei und die massive physische und psychische Schädigung Dritter durch das Vertreiben von Suchtgift wissentlich und billigend in Kauf nehme. Zwar sei er berufstätig gewesen, doch sei sein Einkommen offensichtlich zu gering gewesen und habe er sohin die Straftat des Suchtgifthandels in Kauf genommen, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Es bestehe die Gefahr, dass der BF erneut straffällig werde, um zu versuchen, sein Einkommen durch den Handel mit Suchtgift aufzubessern. Er sei mit einer EU-Bürgerin verheiratet, habe am römisch 40 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR Bürgers oder EU-Bürgers“ gestellt und sei ihm dieser am römisch 40 2020 gültig bis römisch 40 2025 erteilt worden. Sorgepflichten habe er keine. Es bestehe sohin wegen seiner Ehegattin ein schützenswertes Familienleben, dem wegen seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens eine untergeordnete Rolle beigemesse gewesen sei. Zu seinem Privatleben sei auszuführen, dass er im Bundesgebiet zwar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, jedoch seinen privaten und integrationswesentlichen Merkmalen aufgrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens eine untergeordnete Rolle beizumessen sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Aus diesem Grund habe die Prüfung, ob in seinem sofortigen Fall die Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erforderlich sei, ergeben, dass das Gesamtwohl und der Umstand, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde die sofortige Umsetzung des Bescheides erfordere.
Der Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde dem BF am XXXX 2024 nachweislich zugestellt [AS 163].Der Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde dem BF am römisch 40 2024 nachweislich zugestellt [AS 163].
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
In seiner Beschwerde moniert der BF im Kern, dass er ins Bundesgebiet eingereist wäre, um hier zu arbeiten und mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Er habe neben seiner Ehefrau auch noch seine im Bundesgebiet lebenden Großeltern und eine Tante. Seine Verurteilung bereue er sehr und habe er sich bisher in Haft stets wohlverhalten, arbeite in der JA zur Zeit als Hausarbeiter und erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten zuverlässig und gewissenhaft. Weiters verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage, habe daher die elektronische Fußfessel beantragt und hoffe derzeit auf entsprechende Bewilligung, was für positive spezialpräventive Umstände spreche. Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und fände sich im angefochtenen Bescheid keine ausführliche Gefährdungsprognose. Es bestehe weiters ein schützenswertes Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau und habe die belangte Behörde hierbei nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, zumal die Aufrechterhaltung seiner Ehe bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes nicht möglich wäre. Seit der Ausstellung seines Aufenthaltstitels sei er durchgehend erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig. Auch habe er sofort nach Antritt der Haft begonnen, in der JA als Haustechniker, später als Hausarbeiter, zu arbeiten. Die belangte Behörde habe sich bei der Stellung ihrer Gefährdungsprognose nicht hinreichend mit seiner Verurteilung auseinandergesetzt, zumal keine Gesamtbetrachtung der Milderungsgründe stattgefunden habe und das verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die verhängte Dauer jedenfalls unverhältnismäßig sei und eine Verletzung des Art. 8 EMRK und des unionsrechtlich gewährten Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts darstellen würde. Die belangte Behörde habe weiters die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf seine strafrechtliche Verurteilung gestützt und jedenfalls keine adäquate Interessenabwägung vorgenommen und sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht ausreichend gewürdigt.In seiner Beschwerde moniert der BF im Kern, dass er ins Bundesgebiet eingereist wäre, um hier zu arbeiten und mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Er habe neben seiner Ehefrau auch noch seine im Bundesgebiet lebenden Großeltern und eine Tante. Seine Verurteilung bereue er sehr und habe er sich bisher in Haft stets wohlverhalten, arbeite in der JA zur Zeit als Hausarbeiter und erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten zuverlässig und gewissenhaft. Weiters verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage, habe daher die elektronische Fußfessel beantragt und hoffe derzeit auf entsprechende Bewilligung, was für positive spezialpräventive Umstände spreche. Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und fände sich im angefochtenen Bescheid keine ausführliche Gefährdungsprognose. Es bestehe weiters ein schützenswertes Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau und habe die belangte Behörde hierbei nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, zumal die Aufrechterhaltung seiner Ehe bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes nicht möglich wäre. Seit der Ausstellung seines Aufenthaltstitels sei er durchgehend erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig. Auch habe er sofort nach Antritt der Haft begonnen, in der JA als Haustechniker, später als Hausarbeiter, zu arbeiten. Die belangte Behörde habe sich bei der Stellung ihrer Gefährdungsprognose nicht hinreichend mit seiner Verurteilung auseinandergesetzt, zumal keine Gesamtbetrachtung der Milderungsgründe stattgefunden habe und das verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die verhängte Dauer jedenfalls unverhältnismäßig sei und eine Verletzung des Artikel 8, EMRK und des unionsrechtlich gewährten Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts darstellen würde. Die belangte Behörde habe weiters die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf seine strafrechtliche Verurteilung gestützt und jedenfalls keine adäquate Interessenabwägung vorgenommen und sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht ausreichend gewürdigt.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2024, einlangend am XXXX 2024, brachte die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Mit Schreiben vom römisch 40 2024, einlangend am römisch 40 2024, brachte die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 08.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF via Videokonferenz und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
7. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX 2024, einlangend beim BVwG am XXXX 2024, brachte der BF folgende Unterlagen zur Vorlage:7. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 2024, einlangend beim BVwG am römisch 40 2024, brachte der BF folgende Unterlagen zur Vorlage:
- Schreiben seiner Ehegattin vom XXXX 2024;- Schreiben seiner Ehegattin vom römisch 40 2024;
- Einstellungszusage vom XXXX 2024;- Einstellungszusage vom römisch 40 2024;
- Arbeitsbestätigung (Einstellungszusage) vom XXXX 2024;- Arbeitsbestätigung (Einstellungszusage) vom römisch 40 2024;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien [Auszug aus dem Fremdenregister und ZMR-Abfrage]. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien [Auszug aus dem Fremdenregister und ZMR-Abfrage].
In seinem Herkunftsstaat absolvierte er seine Schulausbildung und darauffolgend ein Wirtschaftsstudium und hat im Herkunftsstaat zuletzt als XXXX gearbeitet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 6 Mitte].In seinem Herkunftsstaat absolvierte er seine Schulausbildung und darauffolgend ein Wirtschaftsstudium und hat im Herkunftsstaat zuletzt als römisch 40 gearbeitet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 6 Mitte].
1.2. Er ist verheiratet und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er hat keine Sorge- und Unterhaltspflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 4 unten und S. 5 oben].1.2. Er ist verheiratet und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er hat keine Sorge- und Unterhaltspflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 4 unten und Sitzung 5 oben].
Durch seine Eheschließung mit der in Serbien geborenen, rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Durch seine Eheschließung mit der in Serbien geborenen, rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.
Er ist seit dem XXXX 2020 im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ und ist dieser bis zum XXXX 2025 gültig [Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.08.2024].Er ist seit dem römisch 40 2020 im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ und ist dieser bis zum römisch 40 2025 gültig [Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.08.2024].
Die Ehegattin des BF hält sich seit dem Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf und ist gebürtige Serbin. Sie ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 5 Mitte; ZMR-Abfrage].Die Ehegattin des BF hält sich seit dem Jahr römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist gebürtige Serbin. Sie ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 5 Mitte; ZMR-Abfrage].
Derzeit geht die Ehegattin des BF keiner Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet nach und erhält auch keine Sozialleistungen. Auf Grund der Stellungnahme seiner Ehegattin vom XXXX 2024 wurde bekannt, dass diese derzeit in Zypern arbeitet und sich in XXXX (Zypern) aufhält. Sie ist nach wie vor mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet [HV-Auskunft vom 05.08.2024; ZMR-Abfrage vom 05.08.2024, Stellungnahme vom 04.07.2024, OZ 9].Derzeit geht die Ehegattin des BF keiner Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet nach und erhält auch keine Sozialleistungen. Auf Grund der Stellungnahme seiner Ehegattin vom römisch 40 2024 wurde bekannt, dass diese derzeit in Zypern arbeitet und sich in römisch 40 (Zypern) aufhält. Sie ist nach wie vor mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet [HV-Auskunft vom 05.08.2024; ZMR-Abfrage vom 05.08.2024, Stellungnahme vom 04.07.2024, OZ 9].
1.3. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX reiste der BF für den Zweck der Eheschließung ins österreichische Bundesgebiet ein und ist er hier seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage vom 05.08.2024].1.3. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 reiste der BF für den Zweck der Eheschließung ins österreichische Bundesgebiet ein und ist er hier seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage vom 05.08.2024].
Demnach scheint seit dem XXXX 2019 die Meldung an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz auf. An dieser Adresse ist auch seine Ehegattin, XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Demnach scheint seit dem römisch 40 2019 die Meldung an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz auf. An dieser Adresse ist auch seine Ehegattin, römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].
Weiters scheint von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX , von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf [ZMR-Abfrage].Weiters scheint von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 auf [ZMR-Abfrage].
1.4. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm folgende Zeiten einer Beschäftigung bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf [HV- Abfrage vom 05.08.2024]:
XXXX 2020 bis XXXX 2021 XXXX Angestellter römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 römisch 40 Angestellter
XXXX 2021 bis XXXX 2021 XXXX geringf. Arbeiter römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 römisch 40 geringf. Arbeiter
XXXX 2021 bis XXXX 2021 XXXX Arbeiter römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 römisch 40 Arbeiter
XXXX 2021 bis XXXX 2022 XXXX geringf. Arbeiter römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 römisch 40 geringf. Arbeiter
XXXX 2022 bis XXXX 2023 XXXX Arbeiter römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 römisch 40 Arbeiter
XXXX 2022 bis XXXX 2022 XXXX geringf. Arbeiter römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 römisch 40 geringf. Arbeiter
XXXX 2023 bis XXXX 2023 XXXX geringf. Arbeiter römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 römisch 40 geringf. Arbeiter
Der BF erhielt zudem von XXXX 2021 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2022 einen Arbeitslosengeldbezug vom AMS XXXX .Der BF erhielt zudem von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 einen Arbeitslosengeldbezug vom AMS römisch 40 .
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zu GZ: XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) zu GZ: römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der BF wurde schuldig erkannt, er habe in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Personen darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzte Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain mit einem durchschnittlichen Gehalt von zumindest 60,70 %), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwarDer BF wurde schuldig erkannt, er habe in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Personen darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzte Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain mit einem durchschnittlichen Gehalt von zumindest 60,70 %), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I. dem bislang unbekannten Nutzer des Pins eines genannten Kommunikationsanbietersrömisch eins. dem bislang unbekannten Nutzer des Pins eines genannten Kommunikationsanbieters
1. am XXXX 50 Gramm um € 2.700,00;1. am römisch 40 50 Gramm um € 2.700,00;
2. am XXXX 50 Gramm um € 2.250,00;2. am römisch 40 50 Gramm um € 2.250,00;
3. am XXXX 50 Gramm um € 2.250,00;3. am römisch 40 50 Gramm um € 2.250,00;
4. am XXXX 50 Gramm um € 2.250,00;4. am römisch 40 50 Gramm um € 2.250,00;
5. am XXXX 50 Gramm um € 2.200,00;5. am römisch 40 50 Gramm um € 2.200,00;
6. am XXXX 100 Gramm um € 4.000,00;6. am römisch 40 100 Gramm um € 4.000,00;
7. am XXXX 150 Gramm um € 6.450,00;7. am römisch 40 150 Gramm um € 6.450,00;
II. dem bislang unbekannten genannten Täter,römisch II. dem bislang unbekannten genannten Täter,
1. am XXXX 100 Gramm um € 4.200,00;1. am römisch 40 100 Gramm um € 4.200,00;
2. am XXXX 50 Gramm um € 2.250,00;2. am römisch 40 50 Gramm um € 2.250,00;
3. am XXXX 100 Gramm um € 4.200,00;3. am römisch 40 100 Gramm um € 4.200,00;
III. am XXXX dem bislang unbekannten Nutzer des Pins des genannten Kommunikationsanbieters 147 Gramm um einen unbekannten Preis;römisch III. am römisch 40 dem bislang unbekannten Nutzer des Pins des genannten Kommunikationsanbieters 147 Gramm um einen unbekannten Preis;
IV. zu mehreren Zeitpunkten ab XXXX genannter Person in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 50 Gramm zu einem insgesamt unbekannten Preis;römisch IV. zu mehreren Zeitpunkten ab römisch 40 genannter Person in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 50 Gramm zu einem insgesamt unbekannten Preis;
V. am XXXX genannter Person 1,2 Kilogramm.römisch fünf. am römisch 40 genannter Person 1,2 Kilogramm.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis des BF und das lange Zurückliegen der Taten samt seitherigem Wohlverhalten als mildernd, als erschwerend dagegen das dreifache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge (86x) und die mehrfache Qualifikation (Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des § 28a SMG). Unter diesen Umständen erachtete das Gericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren als täter-, tat- und schuldangemessen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis des BF und das lange Zurückliegen der Taten samt seitherigem Wohlverhalten als mildernd, als erschwerend dagegen das dreifache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge (86x) und die mehrfache Qualifikation (Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, des Paragraph 28 a, SMG). Unter diesen Umständen erachtete das Gericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren als täter-, tat- und schuldangemessen.
Im Urteil des Landesgerichts XXXX heißt es in der Begründung zur Strafzumessung wörtlich: „ […] Aufgrund der hohen Menge an überlassenem Suchtgift galt es zwar jedenfalls eine grundsätzlich empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und insbesondere der Begehung strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art durch andere entgegenzuwirken. Jedoch galt es diese empfindliche Freiheitsstrafe im Rahmen des großen zur Verfügung stehenden Strafrahmens insbesondere aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe (sowohl in absoluten zahlenmäßig, als auch ihrer Gewichtung nach) im unteren Bereich, nämlich mit einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, zu bemessen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 StGB, nämlich insbesondere da nicht mit der hiefür geforderten hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der BF werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen und darüber hinaus aufgrund massiven generalpräventiven Bedenken, galt es jedenfalls keine teilbedingte Strafnachsicht vorzunehmen. […]“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 Mitte].Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 heißt es in der Begründung zur Strafzumessung wörtlich: „ […] Aufgrund der hohen Menge an überlassenem Suchtgift galt es zwar jedenfalls eine grundsätzlich empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und insbesondere der Begehung strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art durch andere entgegenzuwirken. Jedoch galt es diese empfindliche Freiheitsstrafe im Rahmen des großen zur Verfügung stehenden Strafrahmens insbesondere aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe (sowohl in absoluten zahlenmäßig, als auch ihrer Gewichtung nach) im unteren Bereich, nämlich mit einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, zu bemessen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB, nämlich insbesondere da nicht mit der hiefür geforderten hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der BF werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen und darüber hinaus aufgrund massiven generalpräventiven Bedenken, galt es jedenfalls keine teilbedingte Strafnachsicht vorzunehmen. […]“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 11 Mitte].
Seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge beging er diese Straftaten deshalb, weil er knapp ein Jahr auf seine Aufenthaltsbewilligung in Österreich gewartet und in dieser Zeit viel Freizeit gehabt habe. In dieser Zeit habe er sodann angefangen, Betäubungsmittel zu konsumieren und aus diesem Grund Schulden angehäuft, welche er sodann hätte zurückzahlen müssen und wäre es aufgrunddessen zu diesen Taten gekommen. Seit XXXX konsumiere er keine Suchtmittel mehr und habe im XXXX zu arbeiten begonnen und seine Schulden zurückgezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 8 unten und S. 9 oben].Seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge beging er diese Straftaten deshalb, weil er knapp ein Jahr auf seine Aufenthaltsbewilligung in Österreich gewartet und in dieser Zeit viel Freizeit gehabt habe. In dieser Zeit habe er sodann angefangen, Betäubungsmittel zu konsumieren und aus diesem Grund Schulden angehäuft, welche er sodann hätte zurückzahlen müssen und wäre es aufgrunddessen zu diesen Taten gekommen. Seit römisch 40 konsumiere er keine Suchtmittel mehr und habe im römisch 40 zu arbeiten begonnen und seine Schulden zurückgezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 8 unten und Sitzung 9 oben].
1.6. Der BF hat in Österreich aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Dabei handelt es sich um seine Tante, seinen Onkel, seine Großmutter und seinen Großvater [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 6 Mitte].1.6. Der BF hat in Österreich aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Dabei handelt es sich um seine Tante, seinen Onkel, seine Großmutter und seinen Großvater [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 6 Mitte].
Seine Ehegattin, XXXX , hält sich seit dem Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf und ist hier, an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse aufrecht gemeldet. Derzeit hält sie sich berufsbedingt in Zypern auf, besucht den BF jedoch in Haft und steht mit ihm im regelmäßigen Kontakt [vgl. ZMR-Abfrage; PV der Ehegattin des BF in der Stellungnahme vom XXXX 2024, OZ 9].Seine Ehegattin, römisch 40 , hält sich seit dem Jahr römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist hier, an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse aufrecht gemeldet. Derzeit hält sie sich berufsbedingt in Zypern auf, besucht den BF jedoch in Haft und steht mit ihm im regelmäßigen Kontakt [vgl. ZMR-Abfrage; PV der Ehegattin des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 2024, OZ 9].
In Serbien leben seine Mutter und sein Vater. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Slowenien lebt. Zu seiner Mutter und zu seinem Bruder hat er regelmäßigen Kontakt, zu seinem Vater hingegen nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 6 unten].In Serbien leben seine Mutter und sein Vater. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Slowenien lebt. Zu seiner Mutter und zu seinem Bruder hat er regelmäßigen Kontakt, zu seinem Vater hingegen nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 6 unten].
Vor seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet lebte er in einem Haus in XXXX (Serbien); seine Eltern sind dort nach wie vor wohnhaft. Die Mutter des BF ist Hausfrau und der Vater bezieht eine staatliche Pension vom Staat Serbien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 7 oben und Mitte].Vor seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet lebte er in einem Haus in römisch 40 (Serbien); seine Eltern sind dort nach wie vor wohnhaft. Die Mutter des BF ist Hausfrau und der Vater bezieht eine staatliche Pension vom Staat Serbien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 7 oben und Mitte].
1.7. Der BF bezieht in Österreich keine Sozialleistungen oder staatlichen Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 12 Mitte].1.7. Der BF bezieht in Österreich keine Sozialleistungen oder staatlichen Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 12 Mitte].
1.8. Er verfügt weder über eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, noch über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 12 Mitte].1.8. Er verfügt weder über eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, noch über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, Sitzung 12 Mitte].
1.9. Er verfügt in Österreich auch über keinen Immobilienbesitz, wie etwa ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.07.2024, S. 12 unten].1.9. Er verfügt in Österreich auch über keinen Immobilienbesitz, wie etwa ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Nieder