Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2294682-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2127/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2127/2023, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.1. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .03.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
1.1.2. Am 13.07.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.2. Am 13.07.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es.
Im Verwaltungsakt liegt ferner ein in englischer Sprache verfasstes Befragungsformular vom 13.07.2023 auf, welches weder von einem Organ der Österreichischen Botschaft Damaskus noch von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde. Demnach gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson und sie am XXXX 2019 in XXXX im kleinen Kreis geheiratet hätten und die Bezugsperson bei der Eheschließung anwesend gewesen sei. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern. Von der Hochzeit gebe es Fotos, welche vorgelegt worden seien. Bevor die Bezugsperson nach Österreich geflüchtet sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihr für die Dauer von drei Monaten im Haus ihres Schwiegervaters in Aleppo zusammengelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Jahr 2020 gesehen. Bei der Beschaffung der für die Familienzusammenführung erforderlichen Dokumente sei der Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegervater geholfen worden. Im Verwaltungsakt liegt ferner ein in englischer Sprache verfasstes Befragungsformular vom 13.07.2023 auf, welches weder von einem Organ der Österreichischen Botschaft Damaskus noch von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde. Demnach gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson und sie am römisch 40 2019 in römisch 40 im kleinen Kreis geheiratet hätten und die Bezugsperson bei der Eheschließung anwesend gewesen sei. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern. Von der Hochzeit gebe es Fotos, welche vorgelegt worden seien. Bevor die Bezugsperson nach Österreich geflüchtet sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihr für die Dauer von drei Monaten im Haus ihres Schwiegervaters in Aleppo zusammengelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Jahr 2020 gesehen. Bei der Beschaffung der für die Familienzusammenführung erforderlichen Dokumente sei der Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegervater geholfen worden.
1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .08.2022 mit der Nr. XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .08.2022 mit der Nr. römisch 40 ;
? Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .08.2022 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .08.2022 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .08.2021 unter der Nr. XXXX ? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .08.2021 unter der Nr. römisch 40
? Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .03.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .08.2021;? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .08.2021;
? Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .09.2022 unter der Nr. XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .2019 einen Ehevertrag abgeschlossen haben und die Ehe am XXXX .06.2022 im Bezirk XXXX eingetragen wurde;? Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .09.2022 unter der Nr. römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .2019 einen Ehevertrag abgeschlossen haben und die Ehe am römisch 40 .06.2022 im Bezirk römisch 40 eingetragen wurde;
? Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom XXXX .09.2022 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem nach Überprüfung der Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichtes in XXXX mit der Nr. XXXX vom XXXX .06.2022 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche Eheleute sind und deren Eheschließung am XXXX .2019 stattfand; ferner wird festgehalten, dass dieses Dokument als Original betrachtet wird, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird;? Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 .09.2022 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem nach Überprüfung der Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichtes in römisch 40 mit der Nr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2022 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gesetzliche Eheleute sind und deren Eheschließung am römisch 40 .2019 stattfand; ferner wird festgehalten, dass dieses Dokument als Original betrachtet wird, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird;
? Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .08.2022 mit der Nr. XXXX , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird, und ? Auszugs aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .08.2022 mit der Nr. römisch 40 , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird, und
? Konvolut an Lichtbildern
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 07.02.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 07.02.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, die Bezugsperson habe in ihren Einvernahmen stets angeführt, verheiratet zu sein. In der zuletzt durchgeführten Einvernahme habe sie ergänzend vorgebracht, am XXXX .07.2019 zum Zweck der Eheschließung vom Libanon nach Syrien gereist zu sein, eineinhalb bis zwei Monate mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt und am XXXX .09.2019 den Herkunftsstaat endgültig verlassen zu haben. Weiters ergebe sich aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde eines Scharia-Gerichtes, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .2019 stattgefunden habe. Das Zusammenleben im Herkunftsstaat in der Dauer von sohin nicht einmal zwei Monaten sei zu kurz, um von einem fortdauernden Familienleben zu sprechen. Zudem sei erkennbar, dass der vordergründige Zweck der Eheschließung gewesen sei, die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen. Vor diesem Hintergrund bestünden gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) werde nicht geführt.In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, die Bezugsperson habe in ihren Einvernahmen stets angeführt, verheiratet zu sein. In der zuletzt durchgeführten Einvernahme habe sie ergänzend vorgebracht, am römisch 40 .07.2019 zum Zweck der Eheschließung vom Libanon nach Syrien gereist zu sein, eineinhalb bis zwei Monate mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt und am römisch 40 .09.2019 den Herkunftsstaat endgültig verlassen zu haben. Weiters ergebe sich aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde eines Scharia-Gerichtes, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .2019 stattgefunden habe. Das Zusammenleben im Herkunftsstaat in der Dauer von sohin nicht einmal zwei Monaten sei zu kurz, um von einem fortdauernden Familienleben zu sprechen. Zudem sei erkennbar, dass der vordergründige Zweck der Eheschließung gewesen sei, die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen. Vor diesem Hintergrund bestünden gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) werde nicht geführt.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 20.02.2024 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde eingangs darauf hingewiesen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden.
Der Argumentation des Bundesamtes, wonach die Eheschließung nur zwei Monate vor der Flucht der Bezugsperson stattgefunden habe und sohin nicht von einem fortwährenden Familienleben gesprochen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung, ob die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege, die Dauer der bestehenden Ehe nicht relevant sei. Zudem müsse geprüft werden, ob weitere Merkmale einer Bindung im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würden. So seien beispielsweise das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Beziehung vor der Eheschließung, der Kontakt seit der Trennung sowie eine allfällige finanzielle Unterstützung zu berücksichtigen. Die Zeit der unfreiwilligen Trennung könne der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überdies nicht negativ angelastet werden, habe der Verwaltungsgerichtshof doch in seiner Entscheidung vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, festgehalten, dass das Familienband von Ehegatten durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung nicht erlösche und daher bei einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei.Der Argumentation des Bundesamtes, wonach die Eheschließung nur zwei Monate vor der Flucht der Bezugsperson stattgefunden habe und sohin nicht von einem fortwährenden Familienleben gesprochen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung, ob die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege, die Dauer der bestehenden Ehe nicht relevant sei. Zudem müsse geprüft werden, ob weitere Merkmale einer Bindung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würden. So seien beispielsweise das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, die Beziehung vor der Eheschließung, der Kontakt seit der Trennung sowie eine allfällige finanzielle Unterstützung zu berücksichtigen. Die Zeit der unfreiwilligen Trennung könne der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überdies nicht negativ angelastet werden, habe der Verwaltungsgerichtshof doch in seiner Entscheidung vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, festgehalten, dass das Familienband von Ehegatten durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung nicht erlösche und daher bei einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei.
Fallbezogen sei sohin entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit ihrer Kindheit kennen würden, zumal die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei. Sie hätten bereits vor der Eheschließung für die Dauer von einem Jahr und drei Monaten eine Liebesbeziehung geführt und seien auch in Kontakt gestanden, nachdem die Bezugsperson in den Libanon verzogen sei, um dem Wehrdienst zu entgehen. Nach der Eheschließung hätten sie schließlich gemeinsam in einer Wohnung in Manbij gelebt. Als die Bezugsperson den Herkunftsstaat neuerlich verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin schließlich zur Familie der Bezugsperson gezogen und lebe nach wie vor dort. Das Ehepaar stehe seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson monatlich finanzielle Zuwendungen in Höhe von € 200,00 bis € 300,00. Entgegen der Ansicht der Behörde sei vor diesem Hintergrund nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG auszugehen, da deren zentrales Merkmal wäre, dass zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung vorgelegen sei und auch nach erfolgter Familienzusammenführung eine solche nicht geplant sei. Insoweit die Behörde dennoch Zweifel am Bestehen einer aufrechten Ehe bzw. eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hege, werde beantragt, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen.Fallbezogen sei sohin entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit ihrer Kindheit kennen würden, zumal die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei. Sie hätten bereits vor der Eheschließung für die Dauer von einem Jahr und drei Monaten eine Liebesbeziehung geführt und seien auch in Kontakt gestanden, nachdem die Bezugsperson in den Libanon verzogen sei, um dem Wehrdienst zu entgehen. Nach der Eheschließung hätten sie schließlich gemeinsam in einer Wohnung in Manbij gelebt. Als die Bezugsperson den Herkunftsstaat neuerlich verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin schließlich zur Familie der Bezugsperson gezogen und lebe nach wie vor dort. Das Ehepaar stehe seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson monatlich finanzielle Zuwendungen in Höhe von € 200,00 bis € 300,00. Entgegen der Ansicht der Behörde sei vor diesem Hintergrund nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG auszugehen, da deren zentrales Merkmal wäre, dass zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung vorgelegen sei und auch nach erfolgter Familienzusammenführung eine solche nicht geplant sei. Insoweit die Behörde dennoch Zweifel am Bestehen einer aufrechten Ehe bzw. eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hege, werde beantragt, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen.
Der Stellungnahme wurden Lichtbilder sowie Anruf- und Chatprotokolle (ohne deutsche Übersetzung) beigelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 26.02.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2127/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2127/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Zur Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, ein willkürliches Verhalten liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts vor. Fallbezogen habe sich die Behörde mit den mit Stellungnahme vom 20.02.2024 vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen nicht auseinandergesetzt. Hierdurch habe sie die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, sondern den Bescheid auch mit Willkür belastet. Hervorzuheben sei insbesondere, dass von der Behörde eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen gewesen wäre, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend das bestehende Familienleben beurteilen zu können.
4. Am 02.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen hat, nicht in Zweifel gezogen, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG mit der Begründung abgewiesen hat, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) bestehe. Konkret wurde ausgeführt, aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ergebe sich in Verbindung mit dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschluss eines Scharia-Gerichtes, dass die Bezugsperson am XXXX .07.2019 zum Zweck der Eheschließung vom Libanon nach Syrien gereist sei, die Beschwerdeführerin am XXXX 2019 geheiratet habe und am XXXX .09.2019 den Herkunftsstaat neuerlich verlassen habe. Auf Nachfrage habe die Bezugsperson vor dem Bundesamt angeführt, dass sie die Beschwerdeführerin vor ihrer bereits geplanten Ausreise aus Syrien geheiratet habe, um sie nach Österreich nachholen zu können. Vor diesem Hintergrund komme die Behörde zum Ergebnis, dass kein tatsächliches Familienleben geführt werde. 2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen hat, nicht in Zweifel gezogen, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG mit der Begründung abgewiesen hat, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) bestehe. Konkret wurde ausgeführt, aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ergebe sich in Verbindung mit dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschluss eines Scharia-Gerichtes, dass die Bezugsperson am römisch 40 .07.2019 zum Zweck der Eheschließung vom Libanon nach Syrien gereist sei, die Beschwerdeführerin am römisch 40 2019 geheiratet habe und am römisch 40 .09.2019 den Herkunftsstaat neuerlich verlassen habe. Auf Nachfrage habe die Bezugsperson vor dem Bundesamt angeführt, dass sie die Beschwerdeführerin vor ihrer bereits geplanten Ausreise aus Syrien geheiratet habe, um sie nach Österreich nachholen zu können. Vor diesem Hintergrund komme die Behörde zum Ergebnis, dass kein tatsächliches Familienleben geführt werde.
Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird (vgl. VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird vergleiche VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN).
Der von der Behörde aufgezeigte Umstand, dass die Bezugsperson bereits vor der Eheschließung ihre endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat geplant hat, rechtfertigt für sich allein betrachtet jedoch nicht die Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Aufrechterhaltung bzw. die Wiederaufnahme der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gar nicht stattfinden soll.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Vorhalt der Behörde, wonach kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, mit Stellungnahme vom 20.02.2024 sowie mit Beschwerde vom 25.03.2024 substanziiert entgegengetreten ist. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson von klein auf kenne, mit ihr bereits 15 Monate vor der Eheschließung eine Liebesbeziehung eingegangen sei und infolge der fluchtbedingten Trennung den Kontakt zu ihr im Wege der Telekommunikation aufrechterhalte. Weiters führte sie an, von der Bezugsperson regelmäßig finanzielle Zuwendungen zu erhalten. Die Behörde hat es jedoch verabsäumt, dieses Vorbringen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Insbesondere wäre sie verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben im Herkunftsstaat sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen, um anschließend ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Ferner wär