Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W193 2192106-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer vor dem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ins Blickfeld der Taliban geraten sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zudem von den Taliban bedroht worden. Infolge dieser Geschehnisse sei er aus Afghanistan geflüchtet.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer vor dem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ins Blickfeld der Taliban geraten sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zudem von den Taliban bedroht worden. Infolge dieser Geschehnisse sei er aus Afghanistan geflüchtet.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und muslimischer Glaubenszugehörigkeit sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass keine individuelle Verfolgung glaubhaft hätte gemacht werden können. Festgestellt wurde auch, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Es wurden keine Umstände festgestellt, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.Begründend wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und muslimischer Glaubenszugehörigkeit sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass keine individuelle Verfolgung glaubhaft hätte gemacht werden können. Festgestellt wurde auch, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Es wurden keine Umstände festgestellt, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.
I.4. Nach rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wurde dieser stattgegeben und dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.4. Nach rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wurde dieser stattgegeben und dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.5. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Budapest/Ungarn vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgehalten habe.römisch eins.5. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Budapest/Ungarn vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgehalten habe.
I.6. Am XXXX wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet.
I.7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschai. Bis vor kurzem habe der Beschwerdeführer angenommen, dass sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie in Afghanistan tot seien. Er sei jedoch von einem Bewohner seines ehemaligen Heimatdorfes kontaktiert worden, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers am Leben seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Konventionsreisepasses über den Flughafen in Kabul nach XXXX gereist. Er sei am Flughafen kontrolliert worden und im Anschluss mit einem Freund in sein rund drei Autostunden entferntes ehemaliges Heimatdorf gereist. Auf diesem Weg habe er zahlreiche Checkpoints passieren müssen, wo er auch von Mitgliedern der Taliban kontrolliert worden sei. Die Einreise, der Aufenthalt und die Ausreise aus Afghanistan seien dem Beschwerdeführer nur möglich gewesen, da er von seinem in Afghanistan lebenden vermögenden Freund unterstützt worden sei. Dieser habe ihn durch die Kontrollen am Flughafen und an den Checkpoints geschleust. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer im Haus des Freundes aufgehalten, welches durch Bodyguards bewacht worden sei. Aufgrund der hohen Positionen des Onkels väterlicherseits und seines Vaters in der ehemaligen afghanischen Regierung seien die Taliban dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber weiterhin feindlich eingestellt.römisch eins.7. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschai. Bis vor kurzem habe der Beschwerdeführer angenommen, dass sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie in Afghanistan tot seien. Er sei jedoch von einem Bewohner seines ehemaligen Heimatdorfes kontaktiert worden, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers am Leben seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Konventionsreisepasses über den Flughafen in Kabul nach römisch 40 gereist. Er sei am Flughafen kontrolliert worden und im Anschluss mit einem Freund in sein rund drei Autostunden entferntes ehemaliges Heimatdorf gereist. Auf diesem Weg habe er zahlreiche Checkpoints passieren müssen, wo er auch von Mitgliedern der Taliban kontrolliert worden sei. Die Einreise, der Aufenthalt und die Ausreise aus Afghanistan seien dem Beschwerdeführer nur möglich gewesen, da er von seinem in Afghanistan lebenden vermögenden Freund unterstützt worden sei. Dieser habe ihn durch die Kontrollen am Flughafen und an den Checkpoints geschleust. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer im Haus des Freundes aufgehalten, welches durch Bodyguards bewacht worden sei. Aufgrund der hohen Positionen des Onkels väterlicherseits und seines Vaters in der ehemaligen afghanischen Regierung seien die Taliban dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber weiterhin feindlich eingestellt.
I.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm Z 2 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 2, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
I.9. In der Folge erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.9. In der Folge erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.10. An der am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der Beschwerdeführer teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.10. An der am römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der Beschwerdeführer teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschto u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Österreich und in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen ausführlich befragt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, an XXXX zu leiden. Für die Vorlage der medizinischen Unterlagen samt einer Stellungnahme betreffend die Behandelbarkeit der behaupteten Erkrankung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum XXXX einlangend gesetzt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, an römisch 40 zu leiden. Für die Vorlage der medizinischen Unterlagen samt einer Stellungnahme betreffend die Behandelbarkeit der behaupteten Erkrankung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum römisch 40 einlangend gesetzt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolu