TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W271 2281816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W271 2281816-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1991, staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1991, staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX 1991, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkanntDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 1991, wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und bei ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass sie nach Europa gekommen sei, um zu arbeiten und in Sicherheit zu leben. Zudem habe sie Angst vor dem Krieg und der Zukunft.1. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und bei ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass sie nach Europa gekommen sei, um zu arbeiten und in Sicherheit zu leben. Zudem habe sie Angst vor dem Krieg und der Zukunft.

2. Am XXXX .2023 erfolgte die Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Sie sei aufgrund des Krieges nach Österreich gekommen.2. Am römisch 40 .2023 erfolgte die Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Sie sei aufgrund des Krieges nach Österreich gekommen.

3. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erteilte ihr die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II), und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erteilte ihr die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II), und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch III).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die Beschwerdeführervertreterin gab mit Schreiben vom XXXX .2024 bekannt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom XXXX 2024 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die Beschwerdeführervertreterin gab mit Schreiben vom römisch 40 .2024 bekannt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 2024 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1991. Sie ist staatenlose Palästinenserin und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1991. Sie ist staatenlose Palästinenserin und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zur ihrer Ausreise aus Syrien in XXXX .Die Beschwerdeführerin lebte bis zur ihrer Ausreise aus Syrien in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Sie hat den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerin hat den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben; sie hat durch nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen das Gebiet der UNRWA verlassen. Im Falle der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für die Beschwerdeführerin die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein.

Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht.

Aufgrund von Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels kann die UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten.

UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle). Diese Lager werden von der UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates.

Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht möglich, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon ist nicht vorgesehen und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung führt nicht zu einer Legalisierung des Aufenthaltes oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser zeigt. Auch eine Niederlassung in Gaza ist der Beschwerdeführerin aufgrund der dort vorherrschenden volatilen Sicherheitslage sowie der allgemeinen Menschenrechtslage nicht zumutbar.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9;

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Lager mit UNRWA-Dienstleistungen zurückzukehren, aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Gebieten unter Regierungskontrolle vom 27.06.2023

-        Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation Syrien: Einreise aus Syrien in ein Mandatsgebiet der U.N.R.W.A vom 21.01.2022

-        EUAA, Country guidance Syria, Februar 2023

1.3.2. Auszug aus der Länderinformation zu Syrien, Version 9:

1.3.3. Auszug aus der Anfragebeantwortung vom 27.06.2023:

„[…]

Möglichkeit für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in UNRWA-Lager zurückzukehren

Rückkehr aus dem Ausland

Das Danish Immigration Service (DIS) erklärt in seinem Bericht über Palästinenser·innen in und um Damaskus vom Oktober 2021, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die bei GAPAR (General Administration for Palestine Arab Refugees) registriert seien, hinsichtlich der Rückkehrverfahren ähnliche behandelt würden wie syrische Bürger·innen. Laut Informationen einer Anfragebeantwortung des dänischen Außenministeriums vom September 2021 gebe es keine offizielle Anforderung, dass Syrer·innen (oder palästinensische Flüchtlinge aus Syrien) eine Sicherheitsfreigabe („security clearance“) erhalten müssten, um nach Syrien zurückzukehren. Im Gegensatz dazu gibt die Aktionsgruppe für Palästinenser·innen in Syrien (AGPS, Action Group for Palestinians of Syria) an, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien für eine Rückkehr eine Sicherheitsfreigabe benötigen würden. Laut DIS gebe es empirische Belege dafür, dass Rückkehrer·innen aus den Nachbarländern Syriens eine Sicherheitsfreigabe benötigen würden. Weiters müssten palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die ein ungeklärtes Problem mit den syrischen Behörden hätten (z.B., weil die Person den Wehrdienst verweigert, Syrien irregulär verlassen oder Sicherheitsprobleme habe) eine Statusbereinigung („status settlement“) beantragen. Es gebe jedoch Berichte von Rückkehrer·innen, die trotz Erhalt der Statusbereinigung verschiedenen Verstößen ausgesetzt gewesen seien. Laut DIS werde berichtet, dass Anträge für eine Sicherheitsfreigabe bei der Rückkehr von Personen aus Camps, die ehemals unter der Kontrolle der Opposition gewesen seien, wie Yarmouk und Sbeineh, eher abgelehnt würden als diejenigen von Personen, die aus Gebieten kämen, die während des Konflikts durchgängig von der syrischen Regierung kontrolliert worden seien (DIS, Oktober 2021, S. 36- 37). Das Danish Immigration Service (DIS) erklärt in seinem Bericht über Palästinenser·innen in und um Damaskus vom Oktober 2021, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die bei GAPAR (General Administration for Palestine Arab Refugees) registriert seien, hinsichtlich der Rückkehrverfahren ähnliche behandelt würden wie syrische Bürger·innen. Laut Informationen einer Anfragebeantwortung des dänischen Außenministeriums vom September 2021 gebe es keine offizielle Anforderung, dass Syrer·innen (oder palästinensische Flüchtlinge aus Syrien) eine Sicherheitsfreigabe („security clearance“) erhalten müssten, um nach Syrien zurückzukehren. Im Gegensatz dazu gibt die Aktionsgruppe für Palästinenser·innen in Syrien (AGPS, Action Group for Palestinians of Syria) an, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien für eine Rückkehr eine Sicherheitsfreigabe benötigen würden. Laut DIS gebe es empirische Belege dafür, dass Rückkehrer·innen aus den Nachbarländern Syriens eine Sicherheitsfreigabe benötigen würden. Weiters müssten palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die ein ungeklärtes Problem mit den syrischen Behörden hätten (z.B., weil die Person den Wehrdienst verweigert, Syrien irregulär verlassen oder Sicherheitsprobleme habe) eine Statusbereinigung („status settlement“) beantragen. Es gebe jedoch Berichte von Rückkehrer·innen, die trotz Erhalt der Statusbereinigung verschiedenen Verstößen ausgesetzt gewesen seien. Laut DIS werde berichtet, dass Anträge für eine Sicherheitsfreigabe bei der Rückkehr von Personen aus Camps, die ehemals unter der Kontrolle der Opposition gewesen seien, wie Yarmouk und Sbeineh, eher abgelehnt würden als diejenigen von Personen, die aus Gebieten kämen, die während des Konflikts durchgängig von der syrischen Regierung kontrolliert worden seien (DIS, Oktober 2021, Sitzung 36- 37).

AGPS berichtet in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom 6. Juni 2023, dass viele aus Syrien vertriebene Palästinenser·innen Angst vor einer Rückkehr hätten, weil die Gründe, die sie zur Flucht aus Syriens veranlasst hätten, weiterhin bestehen würden. Die Hauptgründe seien Angst vor Verhaftung und gewaltsamem Verschwindenlassen durch die Sicherheitsdienste der syrischen Behörden sowie Angst vor der Wehrpflicht (AGPS, 6. Juni 2023). AGPS schreibt in einem Artikel vom November 2022, dass viele palästinensische Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Damaskus von syrischen Sicherheitskräften zum Verhör vorgeladen würden. Einige von ihnen würden festgenommen. AGPS habe die Festnahmen von 15 palästinensischen Rückkehrer·innen dokumentiert. 13 seien aus dem Libanon zurückgekehrt, ein Flüchtling aus Schweden und ein weiterer aus den Niederlanden (AGPS, 4. November 2022).

Rückkehr in Lager mit UNWRA-Dienstleistungen

UNRWA schreibt auf ihrer Webseite, dass die Agentur Dienstleistungen in 12 palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien anbiete: Dar’a, Ein al Tal, Hama, Homs, Jaramana, Khan Dunoun, Khan Eshieh, Latakia, Neirab, Qabr Essit, Sbeineh und Yarmouk. UNRWA verwalte die Lager jedoch nicht. Dies liege in der Verantwortung der zuständigen Behörden (UNRWA, August 2022).

DIS erklärt im Oktober 2021, dass die syrischen Behörden palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien den Aufenthalt innerhalb und außerhalb von Lagern, in denen UNRWA Dienstleistungen anbiete, unabhängig von ihrem Registrierungsstatus bei GAPAR gestatten würden. Allerdings müssten sie, ähnlich wie syrische Staatsbürger, bei einem Umzug an einen neuen Ort eine Sicherheitsfreigabe einholen (DIS, Oktober 2021, S. 26). Palästinensisch-syrische Flüchtlinge könnten in jedes der fünf offiziellen von UNRWA unterstützten Lager in und um Damaskus (Jaramana, Khan Dunoun, Khan Eshieh, Qabr Essit und Sbeineh) ziehen, solange sie eine Sicherheitsfreigabe erhalten würden. Um nach Yarmouk ziehen zu können, sei ein anderes Verfahren notwendig (detaillierte Informationen über die Vorschriften bezüglich Yarmouk finden Sie auf Seiten 29-32 des Berichts) (DIS, Oktober 2021, S. 29). Es gebe entweder an den Eingängen der Lager oder auf den Straßen, die zu den Lagern führen würden, Checkpoints, die Bewohner·innen passieren müssten, um die Lager zu erreichen (DIS, Oktober 2021, S. 23). DIS erklärt im Oktober 2021, dass die syrischen Behörden palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien den Aufenthalt innerhalb und außerhalb von Lagern, in denen UNRWA Dienstleistungen anbiete, unabhängig von ihrem Registrierungsstatus bei GAPAR gestatten würden. Allerdings müssten sie, ähnlich wie syrische Staatsbürger, bei einem Umzug an einen neuen Ort eine Sicherheitsfreigabe einholen (DIS, Oktober 2021, Sitzung 26). Palästinensisch-syrische Flüchtlinge könnten in jedes der fünf offiziellen von UNRWA unterstützten Lager in und um Damaskus (Jaramana, Khan Dunoun, Khan Eshieh, Qabr Essit und Sbeineh) ziehen, solange sie eine Sicherheitsfreigabe erhalten würden. Um nach Yarmouk ziehen zu können, sei ein anderes Verfahren notwendig (detaillierte Informationen über die Vorschriften bezüglich Yarmouk finden Sie auf Seiten 29-32 des Berichts) (DIS, Oktober 2021, Sitzung 29). Es gebe entweder an den Eingängen der Lager oder auf den Straßen, die zu den Lagern führen würden, Checkpoints, die Bewohner·innen passieren müssten, um die Lager zu erreichen (DIS, Oktober 2021, Sitzung 23).

AGPS bestätigt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2023, dass die syrischen Behörden die Rückkehr von Bewohner·innen der Lager Yarmouk, Ein al Tal, Dara’a, Khan Eshieh und Sbeineh ohne Genehmigung der Sicherheitsbehörden und Genehmigung der Provinz Damaskus behindern würden. Diese Genehmigungen seien laut AGPS nicht leicht zu bekommen (AGPS, 6. Juni 2023).

DIS zitiert einen AGPS-Bericht vom März 2021, laut dem es Bewohner·innen des Sbeineh-Camps nicht gestattet sei zurückzukehren, wenn sie Familienangehörige im Ausland hätten, es sei denn, sie könnten ein von der syrischen Einwanderungsbehörde ausgestelltes beglaubigtes Dokument als Beweis für die legale Ausreise ihrer Familienangehörigen aus Syrien vorlegen (DIS, Oktober 2021, S. 24). UNRWA schreibt auf ihrer Webseite, dass von den ursprünglich 22.600 Bewohner·innen des Lagers 16.000 mit März 2021 nach Sbeineh zurückgekehrt seien. Weitere 4.000 hätten zu dem Zeitpunkt in der Gegend um das Camp gelebt und hätten UNRWA-Dienste im Lager in Anspruch genommen (UNRWA, ohne Datum a). DIS zitiert einen AGPS-Bericht vom März 2021, laut dem es Bewohner·innen des Sbeineh-Camps nicht gestattet sei zurückzukehren, wenn sie Familienangehörige im Ausland hätten, es sei denn, sie könnten ein von der syrischen Einwanderungsbehörde ausgestelltes beglaubigtes Dokument als Beweis für die legale Ausreise ihrer Familienangehörigen aus Syrien vorlegen (DIS, Oktober 2021, Sitzung 24). UNRWA schreibt auf ihrer Webseite, dass von den ursprünglich 22.600 Bewohner·innen des Lagers 16.000 mit März 2021 nach Sbeineh zurückgekehrt seien. Weitere 4.000 hätten zu dem Zeitpunkt in der Gegend um das Camp gelebt und hätten UNRWA-Dienste im Lager in Anspruch genommen (UNRWA, ohne Datum a).

UNRWA schreibt auf ihrer Webseite über das Khan-Eshieh-Lager (südlich von Damaskus, Anmerkung ACCORD), dass mit Stand 2022 bis zu 16.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager gelebt hätten. (UNRWA, ohne Datum b).

Laut dem niederländischen Außenministerium seien die drei palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ein el Tal und Dar’a weitgehend zerstört worden und würden über keine grundlegenden Einrichtungen verfügen. Es handle sich bei den Lagern um Wohngebiete und nicht um Zeltlager. Trotz der schwierigen Bedingungen würden in jedem Lager mehrere hundert Familien leben. Die Rückkehr in die Lager sei darauf zurückzuführe, dass es den palästinensischen Vertriebenen nicht mehr möglich gewesen sei, an den Orten, wohin sie vertrieben worden waren, Miete zu zahlen. Infolge von bewaffneten Auseinandersetzung Mitte 2021 seien etwa dreitausend Palästinenser·innen aus Dar’a vertrieben worden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 50). UN-Habitat berichtet im August 2022, dass palästinensische Familien begonnen hätten nach Dara’a zurückzukehren (UN-Habitat, 23. August 2022).Laut dem niederländischen Außenministerium seien die drei palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ein el Tal und Dar’a weitgehend zerstört worden und würden über keine grundlegenden Einrichtungen verfügen. Es handle sich bei den Lagern um Wohngebiete und nicht um Zeltlager. Trotz der schwierigen Bedingungen würden in jedem Lager mehrere hundert Familien leben. Die Rückkehr in die Lager sei darauf zurückzuführe, dass es den palästinensischen Vertriebenen nicht mehr möglich gewesen sei, an den Orten, wohin sie vertrieben worden waren, Miete zu zahlen. Infolge von bewaffneten Auseinandersetzung Mitte 2021 seien etwa dreitausend Palästinenser·innen aus Dar’a vertrieben worden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 50). UN-Habitat berichtet im August 2022, dass palästinensische Familien begonnen hätten nach Dara’a zurückzukehren (UN-Habitat, 23. August 2022).

Associated Press (AP) News schreibt in einem Artikel vom November 2022, dass die syrischen Behörden 2020 damit begonnen hätten, ehemaligen Bewohner·innen die Rückkehr nach Yarmouk zu gestatten, solange diese den Besitz eines Hauses dort hätten nachweisen können und eine Sicherheitskontrolle bestanden hätten. Mit Stand November 2022 seien nur wenige zurückgekehrt. Viele hätten Angst verhaftet oder gewaltsam eingezogen zu werden. Andere hätten keine Häuser mehr, in die sie zurückkehren könnten. Viele Gebäude, die nicht durch Bomben zerstört worden seien, seien geplündert worden. Fenster, elektrische Leitungen und auch Wasserhähne seien nicht mehr vorhanden. Mahmoud Zaghmout von AGPS habe gegenüber AP News erklärt, dass es in Yarmouk an Krankenhäuser, Bäckereien, Gasverteilungszentren, grundlegenden Konsumgütern und Lebensmitteln mangle (AP News, 17. November 2022).

UNRWA beschreibt auf ihrer Webseite, dass mit Stand Juni 2022 Schätzungen zufolge 1.200 Familien, davon 800 palästinensische Familien, nach Yarmouk zurückgekehrt seien. Im Lager mangle es an grundlegenden Dienstleistungen sowie regelmäßigem Zugang zu Strom und Wasser. Die öffentliche Infrastruktur sei weitgehend zerstört und viele Häuser würden leerstehen. Wie auch in anderen Gegenden Syriens herrsche ein Schutz- und Sicherheitsrisiko in Yarmouk, unter anderem aufgrund von explosiven Kampfmittelrückständen und herabfallenden Trümmern. UNRWA habe speziell im Sommer 2022 eine Zunahme der Zahl der Rückkehrer·innen nach Yarmouk erwartet, da weitere 6.000 Familien eine Genehmigung zur Rückkehr erhalten hätten (UNRWA, ohne Datum c). Amanya Michael Ebye, Direktor von UNRWA in Syrien, erklärt gegenüber Euractiv im Mai 2023, dass Yarmouk weiterhin in Trümmern liege. Familien, die es sich nicht mehr leisten könnten außerhalb des Lagers zu leben, würden dennoch zurückkehren. Auch UNRWA-Gebäude seien bei den Kämpfen zerstört worden. Die Sanierung einiger der Gebäude habe begonnen und Ebye hoffe sie bis Ende 2023 nützen zu können. Im Lager Dar’a im Süden von Syrien habe UNRWA die meisten ihrer beschädigten Gebäude sanieren können. Es gebe jetzt eine Schule, ein Gesundheitszentrum und ein Gemeindezentrum, die voll funktionsfähig seien. Für den Wiederaufbau von Ein el Tal in Aleppo, einem Lager, das während der Kämpfe rund um die Stadt schwer zerstört und kürzlich von einem großen Erdbeben betroffen gewesen sei, würden dringend Finanzmittel benötigt (Euractiv, 31. Mai 2023).

[…]

Aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Gebieten unter Regierungskontrolle

Sicherheitssituation

Laut AGPS seien 42 palästinensische Flüchtlinge im Jahr 2021 festgenommen worden, zehn von ihnen von der mit der syrischen Regierung verbundenen Miliz Liwa Al-Quds. 26 der Festgenommenen seien Bewohner·innen des Yarmouk-Camps und fünf weitere Bewohner·innen des Deir-Ballout-Camps gewesen (AGPS, 12. Juli 2022).

AGPS schreibt in einem Artikel vom November 2022, dass vertrieben Palästinenser·innen Angst davor hätten, in ihre von der Regierung kontrollierten Häuser zurückzukehren. Die größte Angst bestehe davor, von den syrischen Sicherheitskräften aufgrund der Beteiligung an den Demonstrationen zu Beginn des Konflikts oder aufgrund der Tatsache, dass ein Verwandter bereits verhaftet sei oder nach ihm gesucht werde werden verhaftet zu werden, sowie zum Militärdienst gezwungen zu werden (AGPS, 1. November 2022).

AGPS habe 3076 palästinensische Personen mit Stand Mitte April 2023 in Gefängnissen der syrischen Regierung dokumentiert. Unter ihnen seien Kinder, Frauen, ältere Menschen, Journalist·innen, Aktivist·innen, Jurist·innen, humanitäre Helfer·innen, Ärzt·innen und medizinisches Personal. AGPS habe Festnahmen durch die syrische Armee an Checkpoints oder bei Razzien dokumentiert. Nach einer Festnahme würden Familien nicht mehr über das Schicksal der inhaftierten Person informiert (AGPS, 16. April 2023).

UNRWA schreibt in einem Bericht über die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien im Libanon über das vierte Quartal 2022, dass anhaltende Sicherheitsbedenken und die schlechte wirtschaftliche Lage in Syrien die Hauptgründe seien, warum palästinensische Flüchtlinge das Land verlassen würden (UNRWA, 13. Februar 2023, S. 7). UNRWA schreibt in einem Bericht über die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien im Libanon über das vierte Quartal 2022, dass anhaltende Sicherheitsbedenken und die schlechte wirtschaftliche Lage in Syrien die Hauptgründe seien, warum palästinensische Flüchtlinge das Land verlassen würden (UNRWA, 13. Februar 2023, Sitzung 7).

Sozioökonomische Situation

EUAA schreibt in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass syrische Behörden im Rahmen der Antiterrorgesetze und der nationalen Sicherheitsgesetze Häuser und Eigentum verschiedener Gruppen, darunter Vertriebener, beschlagnahmt hätten. Liwa Al-Quds habe Berichten zufolge Häuser und Geschäfte von oppositionsfreundlichen oder als oppositionsfreundlich wahrgenommenen Palästinenser·innen in Neirab, einem palästinensischen Flüchtlingslager bei Aleppo, beschlagnahmt. Laut einem Bericht von AGPS vom Oktober 2020 hätten Dutzende palästinensische Familien in verschiedenen Teilen des Landes durch Enteignung ihr Eigentum verloren (EUAA, September 2022, S. 105-106). AGPS gibt in ihrer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Juni 2023 an, dass die meisten Häuser von palästinensischen Flüchtlingen, die Syrien verlassen hätten, entweder ganz oder teilweise zerstört seien und es den Menschen an finanziellen Mitteln fehle, sie wiederherzurichten. Darüber hinaus hätten die syrischen Geheimdienste unter dem Vorwand, dass die Besitzer Gegner der syrischen Regierung seien, das Eigentum hunderter palästinensischer Familien beschlagnahmt (AGPS, 6. Juni 2023). EUAA schreibt in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass syrische Behörden im Rahmen der Antiterrorgesetze und der nationalen Sicherheitsgesetze Häuser und Eigentum verschiedener Gruppen, darunter Vertriebener, beschlagnahmt hätten. Liwa Al-Quds habe Berichten zufolge Häuser und Geschäfte von oppositionsfreundlichen oder als oppositionsfreundlich wahrgenommenen Palästinenser·innen in Neirab, einem palästinensischen Flüchtlingslager bei Aleppo, beschlagnahmt. Laut einem Bericht von AGPS vom Oktober 2020 hätten Dutzende palästinensische Familien in verschiedenen Teilen des Landes durch Enteignung ihr Eigentum verloren (EUAA, September 2022, Sitzung 105-106). AGPS gibt in ihrer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Juni 2023 an, dass die meisten Häuser von palästinensischen Flüchtlingen, die Syrien verlassen hätten, entweder ganz oder teilweise zerstört seien und es den Menschen an finanziellen Mitteln fehle, sie wiederherzurichten. Darüber hinaus hätten die syrischen Geheimdienste unter dem Vorwand, dass die Besitzer Gegner der syrischen Regierung seien, das Eigentum hunderter palästinensischer Familien beschlagnahmt (AGPS, 6. Juni 2023).

AGPS berichtet im Dezember 2022, dass es einigen palästinensischen Familien nicht möglich gewesen sein, Brot und andere Lebensmittel mit der von der syrischen Regierung verwendeten Smartcard (zur Rationierung gewisser Produkte, Anmerkung ACCORD) zu erhalten. Laut AGPS seien palästinensische Flüchtlinge eine der am stärksten gefährdeten Gruppen in Syrien und hätten immense humanitäre Bedürfnisse. Viele hätten ihre Einkommensquellen verloren, Flüchtlingslager seien zerstört, Mietpreise seien dramatisch gestiegen und Unterernährung und Armut seien ein tägliches Problem. Kinder seien gezwungen, die Schule abzubrechen und sich bewaffneten Gruppen anzuschließen, um ihre Familien finanziell zu unterstützen (AGPS, 19. Dezember 2022).

Amanya Ebye erklärt gegenüber Euractiv, das mit dem Jahr 2023 vier von fünf palästinensischen Flüchtlingen in Syrien in Armut leben würden. UNRWA sei mit Finanzierungsengpässen konfrontiert, was zu einer eingeschränkten Fähigkeit führe, auf die zunehmende Not und die Krisen im Leben palästinensischer Flüchtlinge reagieren zu können. Zuletzt seien mehr als 46.500 palästinensische Flüchtlinge in Syrien von dem großen Erdbeben (Februar 2023, Anmerkung ACCORD) betroffen gewesen. Viele Häuser seien beschädigt worden (Euractiv, 31. Mai 2023).

UN-Habitat zitiert im August 2023 UNRWA. Laut UNRWA seien mehr als 40 Prozent der in Syrien lebenden palästinensischen Flüchtlinge Binnenvertriebene. Darüber hinaus würden mehr als 95 Prozent der in Syrien verbliebenen Palästinenser·innen Hilfe benötigen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken (UN-Habitat, 23. August 2022).

UNRWA schreibt 2023, dass die Situation der geschätzten 438.000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär sei. Sie seien stark von UNRWA-Hilfen abhängig. Eine UNRWA-Umfrage vom August 2022 habe gezeigt, dass nur 43 Prozent der Flüchtlingshaushalte ausreichenden Zugang zu Nahrung hätten, 40 Prozent seien Grenzfälle und 17 Prozent hätten Schwierigkeiten. UNRWA gehe davon aus, dass die Möglichkeit der Menschen, ihre Grundbedürfnisse zu decken, im Jahr 2023 weiterhin abnehmen würden. Die Krise werde weibliche Haushaltsvorstände, Kinder, ältere Personen ohne Familienunterstützung und Personen mit Behinderungen besonders hart treffen. Mehr palästinensische Flüchtlinge würden Syrien aufgrund verschlechterter sozioökonomischer Bedingungen, Unsicherheiten und mangelnder Arbeitsmöglichkeiten verlassen als nach Syrien zurückkehren (UNRWA, 2023, S. 13).UNRWA schreibt 2023, dass die Situation der geschätzten 438.000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär sei. Sie seien stark von UNRWA-Hilfen abhängig. Eine UNRWA-Umfrage vom August 2022 habe gezeigt, dass nur 43 Prozent der Flüchtlingshaushalte ausreichenden Zugang zu Nahrung hätten, 40 Prozent seien Grenzfälle und 17 Prozent hätten Schwierigkeiten. UNRWA gehe davon aus, dass die Möglichkeit der Menschen, ihre Grundbedürfnisse zu decken, im Jahr 2023 weiterhin abnehmen würden. Die Krise werde weibliche Haushaltsvorstände, Kinder, ältere Personen ohne Familienunterstützung und Personen mit Behinderungen besonders hart treffen. Mehr palästinensische Flüchtlinge würden Syrien aufgrund verschlechterter sozioökonomischer Bedingungen, Unsicherheiten und mangelnder Arbeitsmöglichkeiten verlassen als nach Syrien zurückkehren (UNRWA, 2023, Sitzung 13).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin ist, ergibt sich zum einen aus ihren widerspruchsfreien und gleichbleibenden Angaben im gesamten Asylverfahren (Verwaltungsakt, S. 1, 9, 73); zudem legte sie eine ID-Card für palästinensische Flüchtlinge vor, die auf Echtheit überprüft worden ist (S. 33) und schließlich liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine UNRWA Familienregistrierung (OZ 7, Beilage) vor. Etwaige Zweifel oder Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin nicht staatenlose Palästinenserin ist, kamen dem Gericht nicht auf.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin ist, ergibt sich zum einen aus ihren widerspruchsfreien und gleichbleibenden Angaben im gesamten Asylverfahren (Verwaltungsakt, Sitzung 1, 9, 73); zudem legte sie eine ID-Card für palästinensische Flüchtlinge vor, die auf Echtheit überprüft worden ist Sitzung 33) und schließlich liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine UNRWA Familienregistrierung (OZ 7, Beilage) vor. Etwaige Zweifel oder Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin nicht staatenlose Palästinenserin ist, kamen dem Gericht nicht auf.

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Muttersprache, und dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in XXXX gelebt hat, ergeben sich aus ihren schlüssigen und stringenten Angaben, wonach das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hatte, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Muttersprache, und dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in römisch 40 gelebt hat, ergeben sich aus ihren schlüssigen und stringenten Angaben, wonach das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hatte, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Aufgrund des schlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten UNRWA-Auszug (auch schon in der Bescheidbeschwerde vorgelegt, vgl. Verwaltungsakt, S. 257), auf dem ihr Name erscheint, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie bei der UNRWA registriert ist und dadurch den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen hat (vgl. rechtliche Beurteilung, die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ist bereits durch die Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt).Aufgrund des schlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten UNRWA-Auszug (auch schon in der Bescheidbeschwerde vorgelegt, vergleiche Verwaltungsakt, Sitzung 257), auf dem ihr Name erscheint, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie bei der UNRWA registriert ist und dadurch den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen hat vergleiche rechtliche Beurteilung, die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ist bereits durch die Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben hat, sich durch nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen das Gebiet der UNRWA verlassen hat, ergibt sich schon dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des Bürgerkrieges einer Bedrohungssituation iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder diese für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. auch LIB „Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten“). Desweiteren ergibt sich aus dem LIB, dass es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtlinge kommt (vgl. LIB „Palästinensische Flüchtlinge“).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben hat, sich durch nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen das Gebiet der UNRWA verlassen hat, ergibt sich schon dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des Bürgerkrieges einer Bedrohungssituation iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder diese für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche auch LIB „Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten“). Desweiteren ergibt sich aus dem LIB, dass es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtlinge kommt vergleiche LIB „Palästinensische Flüchtlinge“).

Die Feststellung zur sehr schlechten Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern ergibt sich zum einen aus dem LIB (vgl. LIB „Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten“) und aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 27.06.2023 (vgl. „AB zu Syrien: Möglichkeit für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Lager mit UNRWA-Dienstleistungen zurückzukehren, aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Gebieten unter Regierungskontrolle). Aus diesen Berichten ergibt sich auch, dass UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann (vgl. EUAA, Country guidance Syria, Februar 2023, „4.10.7. Palestinians“; AB vom 27.06.2023).Die Feststellung zur sehr schlechten Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern ergibt sich zum einen aus dem LIB vergleiche LIB „Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten“) und aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 27.06.2023 vergleiche „AB zu Syrien: Möglichkeit für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Lager mit UNRWA-Dienstleistungen zurückzukehren, aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Gebieten unter Regierungskontrolle). Aus diesen Berichten ergibt sich auch, dass UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann vergleiche EUAA, Country guidance Syria, Februar 2023, „4.10.7. Palestinians“; Ausschussbericht vom 27.06.2023).

Die Feststellung, dass UNRWA zwar Unterstützungsleistungen – in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien anbietet, wobei es neun offizielle und drei inoffizielle sind -, die jedoch nicht von der UNRWA verwaltet werden und auch nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig ist, diese in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates liegen, ergibt sich aus der AB vom 27.06.2023.Die Feststellung, dass UNRWA zwar Unterstützungsleistungen – in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien anbietet, wobei es neun offizielle und drei inoffizielle sind -, die jedoch nicht von der UNRWA verwaltet werden und auch nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig ist, diese in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates liegen, ergibt sich aus der Ausschussbericht vom 27.06.2023.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich ebenfalls auf die herangezogenen Länderberichte: Dabei geht hervor, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser zeigt (vgl. LIB „Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten“)Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich ebenfalls auf die herangezogenen Länderberichte: Dabei geht hervor, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser zeigt vergleiche LIB „Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten“)

Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, in den Libanon oder nach Jordanien zu reisen und dort ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der im Westjordanland vorherrschenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Palästinenser durch israelische Behörden kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin das dortige UNRWA-Mandatsgebiet sicher und legal erreichen könnte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

[…]“

Artikel 12 der Richtlinie 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes lautet auszugsweise:

„Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie […]“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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