Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2268006-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Folgeantrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Der Folgeantrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.03.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde wurde vom VfGH abgelehnt. Die außerordentliche Revision ist noch anhängig.
4. Am 22.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass er nun eine Bestätigung habe, dass er für den Militärdienst gesucht werde.
5. Die belangte Behörde führte diesbezüglich am 07.03.2024 eine Niederschriftliche Einvernahme des BF durch, in der er behauptete, dass sich die Machtverhältnisse an seinem Heimatort geändert haben und dieser nunmehr unter Regimekontrolle stehe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2024 wurde der Folgeantrag des BF „abgewiesen“ (richtig: zurückgewiesen).
7. Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs hoch sei und der BF zu einer Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre. Der BF lehne den Wehrdienst aufgrund tiefster moralischer Überzeugung ab und ihm werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF, sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF hinsichtlich seinem ersten Asylantrag (GZ W282 2268006-1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.2. Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Der BF stellte in Österreich am 12.03.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E wurde die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF genießt nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.Der BF stellte in Österreich am 12.03.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF genießt nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stützte der BF ua darauf, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befinde und befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst bei der syrischen Armee einrücken zu müssen. Er wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und auch selbst nicht getötet werden und keine Waffe in die Hand nehmen. Außerdem sei er auch im Alter von 15 Jahren von der FSA zum Mitkämpfen aufgefordert worden, als er dies verweigerte sei sein Vater entführt, dann aber wieder freigelassen worden. Da sich der BF gegen die Einberufung und die Wehrpflicht gewehrt habe gelte er als „Verräter“ und ihm werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Er verweigere den Dienst an der Waffe und möchte keine Person töten. (-1, OZ 15, Bescheidbeschwerde S 14 ff)
1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag:
Am 22.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF an, dass er nun eine Bestätigung habe, dass er den Militärdienst leisten müsse. Außerdem sei Aleppo nun unter der Kontrolle des Regimes. Er werde für den Militärdienst gesucht und wolle nicht einrücken.
Zur Situation im Herkunftsstaat hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime:
Der Herkunftsort des BF befindet sich nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Es gab diesbezüglich keine Änderungen.
Zur vorgebrachten tatsächlichen/unterstellten politischen Überzeugung des BF:
Der BF hat nach wie vor keine tatsächliche oppositionelle Gesinnung gegen das syrische Regime. Ihm wird auch weiterhin keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es gab diesbezüglich keine Änderungen.
Der BF stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat. Er macht keine neuen Gründe geltend.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten bisherigen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahrensverlauf (vgl das Erkenntnis BVwG 14.09.2023, W282 2268006-1/10E, S 3; sowie die Angaben des BF in seinem Folgeantrag OZ 1, S 3 f).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahrensverlauf vergleiche das Erkenntnis BVwG 14.09.2023, W282 2268006-1/10E, S 3; sowie die Angaben des BF in seinem Folgeantrag OZ 1, S 3 f).
2.2. Zu den Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Die Angaben zur ersten Asylantragstellung des BF und der Gewährung von subsidiärem Schutz sind ua aus dem unbedenklichen, rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E ersichtlich.
Aus diesem Erkenntnis ergeben sich eindeutig die damals vorgebrachten Fluchtgründe des BF (vgl W282 2268006-1/10E, S 50). Diese decken sich mit dem Vorbringen des BF in seiner damaligen Bescheidbeschwerde (vgl die Bescheidbeschwerde W282 2268006-1, OZ 15, S 14 ff) sowie der dortigen mündlichen Verhandlung (W282 2268006-1, OZ 6).Aus diesem Erkenntnis ergeben sich eindeutig die damals vorgebrachten Fluchtgründe des BF vergleiche W282 2268006-1/10E, S 50). Diese decken sich mit dem Vorbringen des BF in seiner damaligen Bescheidbeschwerde vergleiche die Bescheidbeschwerde W282 2268006-1, OZ 15, S 14 ff) sowie der dortigen mündlichen Verhandlung (W282 2268006-1, OZ 6).
2.3. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag:
Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF ergeben sich eindeutig aus dem vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Erstbefragung des BF vom 22.09.2023 (OZ 1, S 3 ff) sowie die niederschriftliche Einvernahme der belangten Behörde vom 07.03.2024 (OZ 1, S 27 ff) beiliegen. Sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF ausführlich seine „neuen“ Fluchtgründe.
Zur Situation im Herkunftsstaat hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime:
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben des BF vor der belangten Behörde („Jetzt steht Aleppo unter der Kontrolle der Zentralregierung“, OZ 1, S 31), sowie einer amtswegigen Einschau in die SyriaLiveMap, die diese Angabe bestätigt (https://syria.liveuamap.com/?zoom=9&ll= XXXX , zuletzt abgerufen am 30.08.2024). Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E festgestellt, befand sich „Die Stadt Aleppo als auch der südliche Teil des XXXX und dessen Umgebung […] seit dem Jahr 2019 wieder unter der vollständigen Kontrolle des syrischen Regimes“ (vgl W282 2268006-1/10E, S 3 f). Entgegen dem Vorbringen des BF gab es diesbezüglich somit keine Änderungen.Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben des BF vor der belangten Behörde („Jetzt steht Aleppo unter der Kontrolle der Zentralregierung“, OZ 1, S 31), sowie einer amtswegigen Einschau in die SyriaLiveMap, die diese Angabe bestätigt (https://syria.liveuamap.com/?zoom=9&ll= römisch 40 , zuletzt abgerufen am 30.08.2024). Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E festgestellt, befand sich „Die Stadt Aleppo als auch der südliche Teil des römisch 40 und dessen Umgebung […] seit dem Jahr 2019 wieder unter der vollständigen Kontrolle des syrischen Regimes“ vergleiche W282 2268006-1/10E, S 3 f). Entgegen dem Vorbringen des BF gab es diesbezüglich somit keine Änderungen.
Zur vorgebrachten tatsächlichen politischen Überzeugung des BF:
Dass der BF nach wie vor keine tatsächliche oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime hat ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens in seinem ersten Asylverfahren mit seinem nunmehrigen Vorbringen. Bereits im Erkenntnis W282 2268006-1/10E führte das BVwG in der Beweiswürdigung nachvollziehbar und gründlich aus, dass der BF „niemals politisch aktiv war bzw. sich nicht aufgrund einer inneren Einstellung politisch gegen das syrische Regime in einer für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat. Folglich gab er auch schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, niemals wegen politischer Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Auch in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem BVwG an, sich aufgrund einer politischen Überzeugung oder entsprechender von ihm gesetzter außenwirksamer politischer Aktivitäten verfolgt zu fühlen, seine ganze Familie sei nie politisch aktiv gewesen. Hinsichtlich der Frage was der Beschwerdeführer konkret im Rahmen des Wehrdienstes befürchte, gab er an, niemanden töten zu wollen und auch selbst nicht sterben zu wollen. Wenngleich diese moralische Ansicht des Beschwerdeführers mehr als nachvollziehbar erscheint, stellt diese Ansicht keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.“ (W282 2268006-1/10E, S 52 f). Vor diesem Hintergrund kann die bloße Angabe des BF, er wolle nicht einrücken (vgl OZ 1, S 31), zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF machte in seinem Folgeantrag keinerlei Situationen, Aktivitäten, oder nachvollziehbare Beweggründe geltend, die auf eine Änderung seiner Haltung gegenüber dem Regime schließen lassen würden. Hätte sich die Einstellung des BF gegenüber dem Regime tatsächlich geändert, hätte er diesbezüglich tatsächliche oppositionelle Tätigkeiten (Demonstrationsteilnahmen), nachvollziehbare Erfahrungen (Ereignisse/Berichte/Gespräche mit Mitmenschen, die seine Einstellung beeinflusst haben), oder sonstige Beweggründe vorgebracht. Die in der Bescheidbeschwerde vorgebrachte „tiefste moralische Überzeugung“ war demnach nicht einmal ansatzweise glaubhaft (vgl dazu OZ 1, S 143). Hätte der BF wahrhaftig eine dahingehende „tiefste moralische Überzeugung“ hätte er diese zumindest ansatzweise artikulieren können und würde nicht bloß auf allgemeine Floskeln zurückgreifen und auf allgemein verfügbare Informationen aus Länderberichten verweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine derart tiefgreifende Änderung der Haltung des BF in bloß acht Tagen nicht überzeugend ist (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG am 14.09.2023; Stellung des Folgeantrags am 22.09.2023).Dass der BF nach wie vor keine tatsächliche oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime hat ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens in seinem ersten Asylverfahren mit seinem nunmehrigen Vorbringen. Bereits im Erkenntnis W282 2268006-1/10E führte das BVwG in der Beweiswürdigung nachvollziehbar und gründlich aus, dass der BF „niemals politisch aktiv war bzw. sich nicht aufgrund einer inneren Einstellung politisch gegen das syrische Regime in einer für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat. Folglich gab er auch schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, niemals wegen politischer Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Auch in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem BVwG an, sich aufgrund einer politischen Überzeugung oder entsprechender von ihm gesetzter außenwirksamer politischer Aktivitäten verfolgt zu fühlen, seine ganze Familie sei nie politisch aktiv gewesen. Hinsichtlich der Frage was der Beschwerdeführer konkret im Rahmen des Wehrdienstes befürchte, gab er an, niemanden töten zu wollen und auch selbst nicht sterben zu wollen. Wenngleich diese moralische Ansicht des Beschwerdeführers mehr als nachvollziehbar erscheint, stellt diese Ansicht keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.“ (W282 2268006-1/10E, S 52 f). Vor diesem Hintergrund kann die bloße Angabe des BF, er wolle nicht einrücken vergleiche OZ 1, S 31), zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF machte in seinem Folgeantrag keinerlei Situationen, Aktivitäten, oder nachvollziehbare Beweggründe geltend, die auf eine Änderung seiner Haltung gegenüber dem Regime schließen lassen würden. Hätte sich die Einstellung des BF gegenüber dem Regime tatsächlich geändert, hätte er diesbezüglich tatsächliche oppositionelle Tätigkeiten (Demonstrationsteilnahmen), nachvollziehbare Erfahrungen (Ereignisse/Berichte/Gespräche mit Mitmenschen, die seine Einstellung beeinflusst haben), oder sonstige Beweggründe vorgebracht. Die in der Bescheidbeschwerde vorgebrachte „tiefste moralische Überzeugung“ war demnach nicht einmal ansatzweise glaubhaft vergleiche dazu OZ 1, S 143). Hätte der BF wahrhaftig eine dahingehende „tiefste moralische Überzeugung“ hätte er diese zumindest ansatzweise artikulieren können und würde nicht bloß auf allgemeine Floskeln zurückgreifen und auf allgemein verfügbare Informationen aus Länderberichten verweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine derart tiefgreifende Änderung der Haltung des BF in bloß acht Tagen nicht überzeugend ist (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG am 14.09.2023; Stellung des Folgeantrags am 22.09.2023).
Der vom BF bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten tatsächlichen politischen Überzeugung gegen das syrische Regime und den diesbezüglich wiederholenden Angaben in seinem Folgeantrag wohnt somit im Ergebnis nicht einmal ein glaubhafter Kern inne. Der BF ist weiterhin gegenüber dem syrischen Regime nicht oppositionell gesinnt.
Zur vorgebrachten unterstellten politischen Überzeugung des BF:
Die notorische Lage im Herkunftsstaat des BF im Hinblick auf die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ist weitgehend unverändert und hat keine relevante Änderung erfahren. Insbesondere die Ausführungen der nachvollziehbaren und unbedenklichen Länderberichte der Entscheidung des BVwG vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E, S 36 f und der belangten Behörde im Bescheid vom 01.06.2024, XXXX , S 75 sind Großteils sogar wortgleich. Hinzu kommt, dass in den neueren Länderberichten sogar darauf verwiesen wird, dass allenfalls am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell eingestuft wurden, inzwischen allerdings nicht mehr jeder Wehrdienstverweigerer als oppositionell angesehen wird (vgl OZ 1, S 75). Da der BF im Hinblick auf seinen Folgeantrag weder in seiner Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde Gründe anführte, weshalb sich an der Haltung des Regimes gegenüber ihm persönlich bzw Wehrdienstverweigerern im Allgemeinen etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dem BF nunmehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte. Die vom BF nur in der Erstbefragung am 22.09.2023 in Aussicht gestellte „Bestätigung“, dass er seinen Militärdienst leisten müsse, legte der BF zu keinem Zeitpunkt vor, obwohl seither beinahe ein Jahr vergangen ist und der BF zahlreiche Gelegenheiten hierfür hatte. Der BF konnte nicht einmal genauer ausführen, um was für eine Bestätigung es sich genau handeln sollte (Einberufungsbefehl, Haftbefehl, Wehrdienstbuch, sonstiges Schreiben), oder wie er von dieser erfahren habe. Die unspezifische Angabe, er bekomme diese „über einen Anwalt in Syrien“ kann an der Plausibilität nichts ändern, da daraus kein nachvollziehbarer Mehrwert zu gewinnen ist, der sein Vorbringen glaubhafter erscheinen lassen würde. Hinzu kommt, dass der BF selbst bereits angegeben hat „Mit Geld kann man alles in Syrien kaufen. Man kann auch Arzt werden, wenn man möchte.“ (vgl W282 2268006-1, OZ 6, S 10). Ohne eine diesbezügliche Beweiswürdigung vorzugreifen, brachte der BF damit bereits seine eigene (äußerst geringschätzende) Ansicht gegenüber syrischen „Bestätigungen“ zum Ausdruck. Da der BF diese sogenannte „Bestätigung“ im weiteren Verfahrensverlauf nicht einmal mehr erwähnte, war nicht davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich existiert, ansonsten hätte er zumindest diesbezügliche Verzögerungen erwähnt. Es mangelt dem diesbezüglichen Vorbringen in einer Zusammenschau bereits an einem glaubhaften Kern.Die notorische Lage im Herkunftsstaat des BF im Hinblick auf die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ist weitgehend unverändert und hat keine relevante Änderung erfahren. Insbesondere die Ausführungen der nachvollziehbaren und unbedenklichen Länderberichte der Entscheidung des BVwG vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E, S 36 f und der belangten Behörde im Bescheid vom 01.06.2024, römisch 40 , S 75 sind Großteils sogar wortgleich. Hinzu kommt, dass in den neueren Länderberichten sogar darauf verwiesen wird, dass allenfalls am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell eingestuft wurden, inzwischen allerdings nicht mehr jeder Wehrdienstverweigerer als oppositionell angesehen wird vergleiche OZ 1, S 75). Da der BF im Hinblick auf seinen Folgeantrag weder in seiner Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde Gründe anführte, weshalb sich an der Haltung des Regimes gegenüber ihm persönlich bzw Wehrdienstverweigerern im Allgemeinen etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dem BF nunmehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte. Die vom BF nur in der Erstbefragung am 22.09.2023 in Aussicht gestellte „Bestätigung“, dass er seinen Militärdienst leisten müsse, legte der BF zu keinem Zeitpunkt vor, obwohl seither beinahe ein Jahr vergangen ist und der BF zahlreiche Gelegenheiten hierfür hatte. Der BF konnte nicht einmal genauer ausführen, um was für eine Bestätigung es sich genau handeln sollte (Einberufungsbefehl, Haftbefehl, Wehrdienstbuch, sonstiges Schreiben), oder wie er von dieser erfahren habe. Die unspezifische Angabe, er bekomme diese „über einen Anwalt in Syrien“ kann an der Plausibilität nichts ändern, da daraus kein nachvollziehbarer Mehrwert zu gewinnen ist, der sein Vorbringen glaubhafter erscheinen lassen würde. Hinzu kommt, dass der BF selbst bereits angegeben hat „Mit Geld kann man alles in Syrien kaufen. Man kann auch Arzt werden, wenn man möchte.“ vergleiche W282 2268006-1, OZ 6, S 10). Ohne eine diesbezügliche Beweiswürdigung vorzugreifen, brachte der BF damit bereits seine eigene (äußerst geringschätzende) Ansicht gegenüber syrischen „Bestätigungen“ zum Ausdruck. Da der BF diese sogenannte „Bestätigung“ im weiteren Verfahrensverlauf nicht einmal mehr erwähnte, war nicht davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich existiert, ansonsten hätte er zumindest diesbezügliche Verzögerungen erwähnt. Es mangelt dem diesbezüglichen Vorbringen in einer Zusammenschau bereits an einem glaubhaften Kern.
Für eine geänderte Sichtweise bzw Anhaltspunkte, dass der BF tatsächlich ins Blickfeld des Regimes geraten sei, lieferte der BF keinerlei Anhaltspunkte. Es war daher festzustellen, dass dem BF auch weiterhin keine oppositionelle Gesinnung in seinem Herkunftsstaat unterstellt wird.
Im Ergebnis brachte der BF keine neuen (glaubhaften) Fluchtgründe vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Wie festgestellt, hat sich die Sachlage bzw insbesondere die territoriale Kontrolle im Vergleich zur Sachlage des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E nicht verändert. Entgegen dem Vorbringen des BF war seine Heimatregion bereits zur Entscheidung des BVwG vom 14.09.2023 unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die Verfolgung durch das syrische Regime bzw die Einziehung zum Wehrdienst) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E berücksichtigt und für nicht glaubhaft bzw mangels tatsächlicher bzw unterstellter politischer Überzeugung des BF für nicht asylrelevant beurteilt (vgl insbesondere W282 2268006-1/10E, S 80 ff).Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die Verfolgung durch das syrische Regime bzw die Einziehung zum Wehrdienst) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023, W282 2268006-1/10E berücksichtigt und für nicht glaubhaft bzw mangels tatsächlicher bzw unterstellter politischer Überzeugung des BF für nicht asylrelevant beurteilt vergleiche insbesondere W282 2268006-1/10E, S 80 ff).
Den erneut vorgebrachten Fluchtgründen hinsichtlich einer Verfolgung durch das syrische Regime (Einziehung zum Militärdienst, er wolle nicht einrücken) sind mit den bereits geltend gemachten Fluchtgründen des Erstverfahrens ident und wurden bereits im Erkenntnis W282 2268006-1/10E behandelt. Hinsichtlich des Vorbringens, dass er eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung bzw ihm eine solche unterstellt werde, hielt der BF absolut unverändert an seinem bereits rechtskräftig nicht geglaubten Fluchtvorbringen fest und brachte keine neuen Tatsachen vor, die eine diesbezügliche Änderung auch nur ansatzweise glaubhaft erscheinen ließe (vgl die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur in Aussicht gestellten, aber nie vorgelegten „Bestätigung“). Hinzu kommt, dass sich auch an der notorischen Lage im Herkunftsstaat des BF diesbezüglich nichts geändert hat. Der VwGH hat zur maßgeblichen Berichtslage unlängst festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der VwGH hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl VwGH 23.05.2024, Ra 2023/14/0077). Da der BF in seinem Folgeantrag keinerlei Angaben dazu machte bzw auch sonst keine hervorkamen, die darauf schließen lassen würden, dass ihm persönlich dennoch eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, war – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Änderung der Sachlage bzw individuellen Situation des BF erkennbar.Den erneut vorgebrachten Fluchtgründen hinsichtlich einer Verfolgung durch das syrische Regime (Einziehung zum Militärdienst, er wolle nicht einrücken) sind mit den bereits geltend gemachten Fluchtgründen des Erstverfahrens ident und wurden bereits im Erkenntnis W282 2268006-1/10E behandelt. Hinsichtlich des Vorbringens, dass er eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung bzw ihm eine solche unterstellt werde, hielt der BF absolut unverändert an seinem bereits rechtskräftig nicht geglaubten Fluchtvorbringen fest und brachte keine neuen Tatsachen vor, die eine diesbezügliche Änderung auch nur ansatzweise glaubhaft erscheinen ließe vergleiche die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur in Aussicht gestellten, aber nie vorgelegten „Bestätigung“). Hinzu kommt, dass sich auch an der notorischen Lage im Herkunftsstaat des BF diesbezüglich nichts geändert hat. Der VwGH hat zur maßgeblichen Berichtslage unlängst festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der VwGH hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2023/14/0077). Da der BF in seinem Folgeantrag keinerlei Angaben dazu machte bzw auch sonst keine hervorkamen, die darauf schließen lassen würden, dass ihm persönlich dennoch eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, war – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Änderung der Sachlage bzw individuellen Situation des BF erkennbar.
Es zeigt sich somit eindeutig, dass der BF, der seinen Folgeantrag nur acht Tage nach Erhalt des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, keine neuen Gründe vorbringen konnte.
Mangels einer Änderung des Sachverhalts bzw mangels „glaubhaften Kerns“ des Vorbringens des BF in seinem Folgeantrag, liegen keine neuen Tatsachen vor, die zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten.
Der Folgeantrag des BF wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen gewesen.Der Folgeantrag des BF wäre daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen.
Dass sich die belangte Behörde mit ihrer „Abweisung“ lediglich im Ausdruck vergriffen hätte ist trotz des Hinweises – samt Zitierung eines den BF nicht betreffenden Erkenntnisses –, dass der BF in seinem Folgeantrag keine Änderungen oder Neuerungen vorgebracht hat, nicht ersichtlich (vgl OZ 1, S 118; bzw zum Vergreifen im Ausdruck VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).Dass sich die belangte Behörde mit ihrer „Abweisung“ lediglich im Ausdruck vergriffen hätte ist trotz des Hinweises – samt Zitierung eines den BF nicht betreffenden Erkenntnisses –, dass der BF in seinem Folgeantrag keine Änderungen oder Neuerungen vorgebracht hat, nicht ersichtlich vergleiche OZ 1, S 118; bzw zum Vergreifen im Ausdruck VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).
Im Ergebnis war die Beschwerde des BF abzuweisen und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Folgeantrag des BF nicht ab- sondern zurückgewiesen wird.
3.2. Da der BF weiterhin subsidiären Schutz genießt, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit § 8 AsylG 2005 unterbleiben.3.2. Da der BF weiterhin subsidiären Schutz genießt, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit Paragraph 8, AsylG 2005 unterbleiben.
3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Darüber hinaus war schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erkennbar, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung war nicht zu erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfanges bzw der Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ sowie Folgeanträgen im Allgemeinen auf die jeweils zitierte, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfanges bzw der Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ sowie Folgeanträgen im Allgemeinen auf die jeweils zitierte, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation politische Gesinnung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unterstellte politische Gesinnung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2268006.2.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024