Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G305 2289407-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch die Kanzlei Bischof und Lepschi, Rechtsanwälte, Währingerstraße 26/1/3 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 10.07.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch die Kanzlei Bischof und Lepschi, Rechtsanwälte, Währingerstraße 26/1/3 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 10.07.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) heiratete am XXXX .2017 in XXXX (Serbien) die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX . Beide reisten in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellte er hier am XXXX .2017, gestützt auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde (Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; im Folgenden: MA 35), einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“. Daraufhin wurde ihm am XXXX .2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel ausgestellt. 1. Der Beschwerdeführer (BF) heiratete am römisch 40 .2017 in römisch 40 (Serbien) die am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige römisch 40 . Beide reisten in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellte er hier am römisch 40 .2017, gestützt auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde (Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; im Folgenden: MA 35), einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“. Daraufhin wurde ihm am römisch 40 .2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel ausgestellt.
Am XXXX .2022 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Im Rahmen einer Überprüfung der Daten wurde festgestellt, dass seine Ehefrau lediglich für wenige Tage als Arbeiterin zur Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet war. Aufgrund dieser Ergebnisse befasste die Niederlassungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) mit dieser Angelegenheit.Am römisch 40 .2022 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Im Rahmen einer Überprüfung der Daten wurde festgestellt, dass seine Ehefrau lediglich für wenige Tage als Arbeiterin zur Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet war. Aufgrund dieser Ergebnisse befasste die Niederlassungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) mit dieser Angelegenheit.
2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wurde das abgeschlossene Verfahren des BF auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ aufgrund des Erstantrages vom XXXX .2017 wiederaufgenommen und trat das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2017 befunden hat (Spruchpunkte I.) und wurde der dementsprechenden Antrag vom XXXX .2017 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ sowie der zuletzt gestellte Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vom XXXX .2022 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht falle (Spruchpunkt 2.). Diese Entscheidung stützte die MA 35 auf die zwischen dem BF und seiner Gattin geschlossene Aufenthaltsehe, zumal sie nur für wenige Tage im Bundesgebiet erwerbstätig gemeldet war und diese kurz nach Aushändigung der Aufenthaltskarte geendet hätte. Auch sei sie bei einem Unternehmen tätig gewesen, welches mehrere osteuropäische Staatsangehörige nur zum Schein angemeldet hatte und habe es bei der Befragung mehrere Ungereimtheiten gegeben, welche gegen eine Liebesehe sprechen würden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wurde das abgeschlossene Verfahren des BF auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ aufgrund des Erstantrages vom römisch 40 .2017 wiederaufgenommen und trat das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 .2017 befunden hat (Spruchpunkte römisch eins.) und wurde der dementsprechenden Antrag vom römisch 40 .2017 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ sowie der zuletzt gestellte Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vom römisch 40 .2022 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht falle (Spruchpunkt 2.). Diese Entscheidung stützte die MA 35 auf die zwischen dem BF und seiner Gattin geschlossene Aufenthaltsehe, zumal sie nur für wenige Tage im Bundesgebiet erwerbstätig gemeldet war und diese kurz nach Aushändigung der Aufenthaltskarte geendet hätte. Auch sei sie bei einem Unternehmen tätig gewesen, welches mehrere osteuropäische Staatsangehörige nur zum Schein angemeldet hatte und habe es bei der Befragung mehrere Ungereimtheiten gegeben, welche gegen eine Liebesehe sprechen würden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 04.01.2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) den BF, dass sie beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wider ihn zu erlassen, da er sich seit dem XXXX .2017 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befinde. Der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren kam der BF mittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit seiner Eingabe vom XXXX .2024 (nach Fristerstreckung) nach und übermittelte zeitgleich ein Dienstzeugnis.3. Mit Schreiben vom 04.01.2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) den BF, dass sie beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wider ihn zu erlassen, da er sich seit dem römisch 40 .2017 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befinde. Der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren kam der BF mittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit seiner Eingabe vom römisch 40 .2024 (nach Fristerstreckung) nach und übermittelte zeitgleich ein Dienstzeugnis.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung 14 Tage betrage (Spruchpunkt V.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass die Ehe mit XXXX als Aufenthaltsehe bestätigt worden sei und er sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Es würden zwar sein Bruder und Cousins im Bundesgebiet leben, jedoch würde weder eine finanzielle noch andere Abhängigkeit bestehen. Es liege auch keine berufliche Beschäftigung mehr vor und könne trotz der bestehenden Verbindungen nicht festgestellt werden, dass sein Privat- oder Familienleben einer Rückkehrentscheidung und auch einem Einreiseverbot entgegenstehen würden. Die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe rechtfertige zudem ein zweijähriges Einreiseverbot.Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass die Ehe mit römisch 40 als Aufenthaltsehe bestätigt worden sei und er sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Es würden zwar sein Bruder und Cousins im Bundesgebiet leben, jedoch würde weder eine finanzielle noch andere Abhängigkeit bestehen. Es liege auch keine berufliche Beschäftigung mehr vor und könne trotz der bestehenden Verbindungen nicht festgestellt werden, dass sein Privat- oder Familienleben einer Rückkehrentscheidung und auch einem Einreiseverbot entgegenstehen würden. Die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe rechtfertige zudem ein zweijähriges Einreiseverbot.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge durch Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ gestützte Beschwerde verband er mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und primär der Behebung des angefochtenen Bescheides und das Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einzustellen. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Eventualantrag, die Abschiebung nach Nordmazedonien für unzulässig zu erklären und die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen. Hilfsweise stellte er den Antrag, dass der Bescheid ersatzlos behoben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden möge.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Behörde nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt und auch keine Ermittlungen zum Vorwurf der Aufenthaltsehe angestellt hätte. Er sei eine gesuchte Arbeitskraft im Bundesgebiet und habe hier enge Familienangehörige, mit denen er eng verbunden sei. Zu seiner Heimat Nordmazedonien hingegen seien die Bindungen völlig abgerissen. Er sei unbescholten, selbsterhaltungsfähig und gut integriert, das vorgeworfene Fehlverhalten liege zudem mehr als sieben Jahre zurück. Abschließend habe es die belangte Behörde unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen und auch die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet.
6. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.6. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
7. Am 29.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anässlich welcher der BF im Beisein seines Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern. Seine als Zeugin geladene nunmehrige Ex-Ehefrau erschien entschuldigt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Mazedonien, seit 2019 Nordmazedonien) geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Er spricht zudem Serbisch und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf. 1.1. Der BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Mazedonien, seit 2019 Nordmazedonien) geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Er spricht zudem Serbisch und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
In seiner Heimat, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dorf XXXX lebte, schloss er die mittlere berufsbildende Schule für Chemotechniker mit Matura ab. Dort lebte er in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum seines Vaters, XXXX , steht.In seiner Heimat, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dorf römisch 40 lebte, schloss er die mittlere berufsbildende Schule für Chemotechniker mit Matura ab. Dort lebte er in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum seines Vaters, römisch 40 , steht.
1.2. Am XXXX .2017 heiratete er in der serbischen Stadt XXXX (Gemeinde XXXX ) die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX . Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder und ist diese Ehe in Auflösung begriffen. Es besteht formell ein gemeinsamer Haushalt, XXXX befindet sich jedoch seit etwa sechs Monaten in Ungarn.1.2. Am römisch 40 .2017 heiratete er in der serbischen Stadt römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) die am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige römisch 40 . Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder und ist diese Ehe in Auflösung begriffen. Es besteht formell ein gemeinsamer Haushalt, römisch 40 befindet sich jedoch seit etwa sechs Monaten in Ungarn.
Den BF treffen keine Sorgepflichten.
Die Eheschließung erfolgte, um über diese ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu erlangen.
XXXX ist Mutter einer knapp 10-jährigen Tochter, die derzeit bei ihrem leiblichen Vater in Ungarn lebt. Bereits bevor die Ehe in Auflösung begriffen war, hat sie sich regelmäßig bei ihrer Tochter in Ungarn, und zuvor in Serbien, aufgehalten, dies für jeweils ein bis zwei Wochen. römisch 40 ist Mutter einer knapp 10-jährigen Tochter, die