Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AlVG §10Spruch
W198 2285580-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
über den Antrag von XXXX vom XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS, Wien Währinger Gürtel vom 22.12.2023, GZ XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
über den Antrag von römisch 40 vom römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS, Wien Währinger Gürtel vom 22.12.2023, GZ römisch 40 , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS, Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2023,
VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Verfahrenshilfewerber bzw. Antragsteller) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß
§ 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 13.09.2023 bis 24.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS, Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2023,
VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Verfahrenshilfewerber bzw. Antragsteller) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß
§ 38 in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 13.09.2023 bis 24.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit am 25.10.2023 eingelangtem Schreiben vom 24.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, am 13.09.2023 ordnungsgemäß am Bewerbungstag teilgenommen zu haben, schilderte den erfolgten Ablauf in Bezug auf die ihm angebotene Stelle in einem Callcenter und bekräftigte, diese keinesfalls verweigern bzw. vereiteln haben zu wollen. Die geleistete Unterschrift unter dem Wortlaut „verweigert“
sei versehentlich erfolgt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, GZ XXXX wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 02.01.2024 stellte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Am 30.01.2024 langte die Beschwerdevorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am XXXX stellte der Verfahrenshilfewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit 20.08.2024 am Bundesverwaltungsgericht einlangte.6. Am römisch 40 stellte der Verfahrenshilfewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit 20.08.2024 am Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. 1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt dem – dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat – vorsitzenden Richter.
Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet: 2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des
Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht
(vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).2.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des
Art. 6 Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht
(vgl. Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte
(vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte
(vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
2.4.1.1. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller bereits in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2023, sowie den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 unter Beweis, die sämtlichen Formvorschriften entspricht und in der eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides abgegeben wurde.
Auch in seinen zahlreichen Eingaben an das Gericht stellte der Beschwerdeführer seine Fähigkeit in der Verfolgung seiner Rechtssache unter Beweis, indem er etwa Zeugenanträge mittels eingeschriebenem Schreiben stellte und dafür auch die Bestellung eines Dolmetschers beantragte (OZ 19 des Gerichtsaktes) und darüber hinaus auch den Sachverhalt nachvollziehbar (aus seiner Sicht) darlegen konnte (OZ 6 des Gerichtsaktes).
2.4.1.2. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw.
zu klären ist, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe und es sich bei der geleisteten Unterschrift um ein Versehen gehandelt hat. Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag (wie bereits oben dargelegt).2.4.1.2. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw.
zu klären ist, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe und es sich bei der geleisteten Unterschrift um ein Versehen gehandelt hat. Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag (wie bereits oben dargelegt).
Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
2.4.1.3. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.
2.4.1.4. Angesichts des Umstandes, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abzuklären ist, können zum gegebenen Zeitpunkt keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getroffen werden, weil dies letztendlich von der Glaubwürdigkeit der einzuvernehmenden Zeugen und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung abhängt.
2.4.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.2.4.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.
2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
2.5.2. Da – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.2.5.2. Da – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (verwiesen wird hierzu auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008-3); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (verwiesen wird hierzu auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008-3); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
EMRK Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2285580.2.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024