Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2293531-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl XXXX , betreffend ein Aufenthaltsverbot und Nebenabsprüchen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl römisch 40 , betreffend ein Aufenthaltsverbot und Nebenabsprüchen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2024, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Behörde nahm zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in verschiedene Dokumente, wie etwa Berichte und Verständigungen von Strafverfolgungsbehörden sowie verschiedene Registerauszüge, und nahm diese zum Akt. Im Weiteren wurden ein Urteil eines Geschworenengerichtes vom XXXX 2023 und ein Beschluss eines Berufungsgerichtes zum Akt genommen und aktuelle Registerauszüge angefertigt.1. Die Behörde nahm zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in verschiedene Dokumente, wie etwa Berichte und Verständigungen von Strafverfolgungsbehörden sowie verschiedene Registerauszüge, und nahm diese zum Akt. Im Weiteren wurden ein Urteil eines Geschworenengerichtes vom römisch 40 2023 und ein Beschluss eines Berufungsgerichtes zum Akt genommen und aktuelle Registerauszüge angefertigt.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, dem nunmehrigen Beschwerdeführer Parteiengehör auf schriftlichem Weg. Eine Ladung zu einer persönlichen Einvernahme erfolgte nicht. Das Schreiben wurde am XXXX 2023 an der Wohnadresse des Beschwerdeführer hinterlegt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde zurückgeschickt.2. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, dem nunmehrigen Beschwerdeführer Parteiengehör auf schriftlichem Weg. Eine Ladung zu einer persönlichen Einvernahme erfolgte nicht. Das Schreiben wurde am römisch 40 2023 an der Wohnadresse des Beschwerdeführer hinterlegt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde zurückgeschickt.
3. Die Behörde nahm ferner einen Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2023 zum Akt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Strafantritt am XXXX 2026 ausgehändigt wurde, deren Erhalt er aber nicht bestätigt habe.3. Die Behörde nahm ferner einen Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2023 zum Akt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Strafantritt am römisch 40 2026 ausgehändigt wurde, deren Erhalt er aber nicht bestätigt habe.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde verständigt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft und eventuell die Schubhaft über ihn verhängt würde. Diesem Schreiben wurde ein Formular angeschlossen, in welchem der Beschwerdeführer Antworten zu bestimmten Fragen der Behörde schriftlich eintragen sollte. Die Entgegennahme des Dokumentes samt Fragenkatalog wurde vom Beschwerdeführer am XXXX 2024 bestätigt.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde verständigt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft und eventuell die Schubhaft über ihn verhängt würde. Diesem Schreiben wurde ein Formular angeschlossen, in welchem der Beschwerdeführer Antworten zu bestimmten Fragen der Behörde schriftlich eintragen sollte. Die Entgegennahme des Dokumentes samt Fragenkatalog wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 2024 bestätigt.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2024 wurde die Vollmacht des numehr berufenen Rechtsvertreters angezeigt und gleichzeitig ein Antrag auf Zustellung eines Schriftstückes sowie in weitere Folge dann ein Fristerstreckungsantrag gestellt. Eine Stellungnahme erging sodann mit Schreiben vom XXXX 2024.5. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 wurde die Vollmacht des numehr berufenen Rechtsvertreters angezeigt und gleichzeitig ein Antrag auf Zustellung eines Schriftstückes sowie in weitere Folge dann ein Fristerstreckungsantrag gestellt. Eine Stellungnahme erging sodann mit Schreiben vom römisch 40 2024.
6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 30.04.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 30.04.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde eingangs festgehalten, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 3. Satz [sic!] auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Dabei irrte die Behörde offenkundig, da der dritte Satz („Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen“) keinen Gefährdungsmaßstab enthält.Begründend wurde eingangs festgehalten, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 3. Satz [sic!] auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Dabei irrte die Behörde offenkundig, da der dritte Satz („Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen“) keinen Gefährdungsmaßstab enthält.
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2023, Zl. XXXX und dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX zur Abweisung der Revision, Zl. XXXX , sowie einer Mitteilung, die der Beschwerdeführer gegenüber Beamten im Zuge einer Amtshadlung am XXXX 2023 geäußert und daraufhin eine Übernahmesbestätigung nicht unterzeichnet habe, begründet, wobei das genannte Urteil und der genannte Beschluss im Verfahrensakt einliegen, eine Dokumentation über die von der Behörde geschilderten Geschehnisse im Zuge der besagten Amtshandlung sich jedoch nicht im Verfahrensakt finden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers und die nachgewiesene Mitgliedschaft zu einer staatsfeindlichen Verbindung sei die Annahme jedenfalls gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die nationale Sicherheit gefährde. Im Fall des Beschwerdeführer sei dies sogar massiv so, da er ein sehr aktives und hochrangiges Mitglied in dieser Verbindung gewesen sei und für das Verbrechen auch bereits verurteilt worden sei. Nach Ausführungen zur Definition der nationalen Sicherheit und den Ausführungen des Strafgerichtes zur Nichtanwendbarkeit des § 37 Abs. 1 StGB führte die Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer jede Staatsgewalt ablehne und weder die Entscheidungen der österreichischen Behörden akzeptiere, noch die Hoheitsgewalt der Behörden und deren Vertreter an. Auch das Gewaltmonopol des Staates erkenne er nicht an, wie er sich insgesamt außerhalb der österreichischen Rechtsordnung stelle. Somit gefährde er jedenfalls die nationale Sicherheit.Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 und dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 zur Abweisung der Revision, Zl. römisch 40 , sowie einer Mitteilung, die der Beschwerdeführer gegenüber Beamten im Zuge einer Amtshadlung am römisch 40 2023 geäußert und daraufhin eine Übernahmesbestätigung nicht unterzeichnet habe, begründet, wobei das genannte Urteil und der genannte Beschluss im Verfahrensakt einliegen, eine Dokumentation über die von der Behörde geschilderten Geschehnisse im Zuge der besagten Amtshandlung sich jedoch nicht im Verfahrensakt finden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers und die nachgewiesene Mitgliedschaft zu einer staatsfeindlichen Verbindung sei die Annahme jedenfalls gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die nationale Sicherheit gefährde. Im Fall des Beschwerdeführer sei dies sogar massiv so, da er ein sehr aktives und hochrangiges Mitglied in dieser Verbindung gewesen sei und für das Verbrechen auch bereits verurteilt worden sei. Nach Ausführungen zur Definition der nationalen Sicherheit und den Ausführungen des Strafgerichtes zur Nichtanwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz eins, StGB führte die Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer jede Staatsgewalt ablehne und weder die Entscheidungen der österreichischen Behörden akzeptiere, noch die Hoheitsgewalt der Behörden und deren Vertreter an. Auch das Gewaltmonopol des Staates erkenne er nicht an, wie er sich insgesamt außerhalb der österreichischen Rechtsordnung stelle. Somit gefährde er jedenfalls die nationale Sicherheit.
In den Feststellungen finden sich zu den Gründen für das Aufenthaltsverbot zudem Hinweise auf Verureilungen in Deutschland und eine zweite in Österreich erfolgte Verurteilung.
Die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde auf den Umstand gestützt, dass das Strafgericht § 37 Abs. 1 StGB nicht angewendet hat. Die Gefährdung sei nach Ansicht der Behörde aktuell, da das gezeigte Verhalten erst vor Kurzem gesetzt worden sei.Die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde auf den Umstand gestützt, dass das Strafgericht Paragraph 37, Absatz eins, StGB nicht angewendet hat. Die Gefährdung sei nach Ansicht der Behörde aktuell, da das gezeigte Verhalten erst vor Kurzem gesetzt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurden die Ausführungen im Wesentlichen wiederholt und datailreicher ausgestaltet.
In Bezug auf den Charakter des Beschwerdeführer sei für die Behörde nach Prüfung der gegenständlichen Sache zweifelsohne der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer „gegenüber jeglicher Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt“ sei, wobei die Behörde die Einschätzung des Charakters des Beschwerdeführer abgesehen von „bereits ausgeführten Tatsachen“ auch auf drei nicht näher zitierte rechtskräftige Verurteilungen in Deutschland – zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs aber nicht gehört wurde und zu denen sich auch keine Sachverhaltsdarstellung im Akt findet – und den „offensichtlichen Sachverhalt“ bezog.
Zu dem für den Beschwerdeführer anwendbaren Gefährdungsmaßstab verwies die Behörde auf den dritten Satzes des § 67 FPG und stellte unter Einem klar, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer nicht erfolgten „Aufenthaltsverfestigung“, auch die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen würde, woraus erschließbar ist, dass sich die Behörde tatsächlich auf den zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle stützen wollte.Zu dem für den Beschwerdeführer anwendbaren Gefährdungsmaßstab verwies die Behörde auf den dritten Satzes des Paragraph 67, FPG und stellte unter Einem klar, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer nicht erfolgten „Aufenthaltsverfestigung“, auch die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen würde, woraus erschließbar ist, dass sich die Behörde tatsächlich auf den zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle stützen wollte.
In Bezug auf die in Art 8 EMRK verbrieften Rechte führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die öffentlichhen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen würden.In Bezug auf die in Artikel 8, EMRK verbrieften Rechte führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die öffentlichhen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen würden.
7. Der Bescheid samt einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise und die amtswegige Bestellung einer Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt (Gerichtsakt, OZ7). 7. Der Bescheid samt einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise und die amtswegige Bestellung einer Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt (Gerichtsakt, OZ7).
8. In der Folge wurde von der Behörde ein Protokolls- und Beschlussvermerk vom XXXX 2024 zum Akt genommen, mit welchem die vorzeitig bedingte Haftentlassung zum XXXX 2024 beschlossen sowie eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer demokratiebejahenden Haltung zu unterziehen.8. In der Folge wurde von der Behörde ein Protokolls- und Beschlussvermerk vom römisch 40 2024 zum Akt genommen, mit welchem die vorzeitig bedingte Haftentlassung zum römisch 40 2024 beschlossen sowie eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer demokratiebejahenden Haltung zu unterziehen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, beim Bundesamt einlangend am XXXX 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen. Ferner wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Mutter, mit der er in einem Haushalt gelebt habe, sowie seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den hier eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen verwiesen. Angeführt wurde ferner, dass es sich bei den drei aus Deutschland im Bescheid zitierten Urteilen um Verkehrsdelikte gehandelt habe, welche in Österreich lediglich eine Verwaltungsstraftat darstellen würden; diese dürften daher nicht berücksichtigt werden. Zur Verurteilung in Österreich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die letzte Tathandlung im Jahr 2021 stattgefunden habe und sich der „Einschreiter“ [gemeint ist wohl der Beschwerdeführer] sich sohin seit nunmehr drei Jahren wohlverhalten und keine strafbaren Handlungen mehr gesetzt habe. Hervorgehoben wurde auch, dass der Beschwerdeführer nie in Untersuchungshaft genommen worden, sondern vielmehr während des gesamten Strafverfahrens auf freiem Fuß gewesen sei, ohne dass er in dieser Zeit eine Straftat begangen hätte. Durch das Haftübel habe er auch das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei bereits an der teilbedingten Nachsicht der Strafe erkennbar, dass auch das Gericht nicht von einer großen Gefahr durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, beim Bundesamt einlangend am römisch 40 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen. Ferner wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Mutter, mit der er in einem Haushalt gelebt habe, sowie seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den hier eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen verwiesen. Angeführt wurde ferner, dass es sich bei den drei aus Deutschland im Bescheid zitierten Urteilen um Verkehrsdelikte gehandelt habe, welche in Österreich lediglich eine Verwaltungsstraftat darstellen würden; diese dürften daher nicht berücksichtigt werden. Zur Verurteilung in Österreich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die letzte Tathandlung im Jahr 2021 stattgefunden habe und sich der „Einschreiter“ [gemeint ist wohl der Beschwerdeführer] sich sohin seit nunmehr drei Jahren wohlverhalten und keine strafbaren Handlungen mehr gesetzt habe. Hervorgehoben wurde auch, dass der Beschwerdeführer nie in Untersuchungshaft genommen worden, sondern vielmehr während des gesamten Strafverfahrens auf freiem Fuß gewesen sei, ohne dass er in dieser Zeit eine Straftat begangen hätte. Durch das Haftübel habe er auch das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei bereits an der teilbedingten Nachsicht der Strafe erkennbar, dass auch das Gericht nicht von einer großen Gefahr durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt unter Anfügung eines Schreiben, welches mit XXXX 2024 datiert ist, vorgelegt und langten am Hauptsitz Wien am XXXX 2024 und in der Außenstelle Graz am XXXX 2024 ein. Die Zuteilung an die nun zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung erfolgte am XXXX 2024. 10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt unter Anfügung eines Schreiben, welches mit römisch 40 2024 datiert ist, vorgelegt und langten am Hauptsitz Wien am römisch 40 2024 und in der Außenstelle Graz am römisch 40 2024 ein. Die Zuteilung an die nun zur Entscheidung berufene Gerichtsabteilung erfolgte am römisch 40 2024.
11. Am XXXX 2024 wurden aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes Unterlagen aus dem Strafprozess des Beschwerdeführer und ein Zustellschein in Kopie von der Behörde übermittelt. Am selben Tag langte ein Schreiben des Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde bereits am XXXX 2024 bei der Behörde eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde um Übermittlung der Geschftszahl des BVwG sowie um Bekanntgabe des Namens des zuständigen Referenten ersucht.11. Am römisch 40 2024 wurden aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes Unterlagen aus dem Strafprozess des Beschwerdeführer und ein Zustellschein in Kopie von der Behörde übermittelt. Am selben Tag langte ein Schreiben des Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde bereits am römisch 40 2024 bei der Behörde eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde um Übermittlung der Geschftszahl des BVwG sowie um Bekanntgabe des Namens des zuständigen Referenten ersucht.
12. Mit Note des Bundesverawaltungsgerichtes vom XXXX 2024 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung – neben weiteren Hinweisen und Informationen – auch die angeforderten Auskünfte erteilt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend, jedoch innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist sein Beschwerdevorbringen, vor allem in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu substantiieren. Der Beschwerdeführer wurde ferner eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen, die geeignet sind, sein Beschwerdevorbringen zu untermauern. Das Schreiben erging zur Kenntnis auch an die Behörde.12. Mit Note des Bundesverawaltungsgerichtes vom römisch 40 2024 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung – neben weiteren Hinweisen und Informationen – auch die angeforderten Auskünfte erteilt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend, jedoch innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Frist sein Beschwerdevorbringen, vor allem in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu substantiieren. Der Beschwerdeführer wurde ferner eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen, die geeignet sind, sein Beschwerdevorbringen zu untermauern. Das Schreiben erging zur Kenntnis auch an die Behörde.
13. Am XXXX 2024 erging die Mitteilung von Seiten des Landesgerichtes XXXX , dass die erbetene Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht auf elektronischem Weg erfolgen könne.13. Am römisch 40 2024 erging die Mitteilung von Seiten des Landesgerichtes römisch 40 , dass die erbetene Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht auf elektronischem Weg erfolgen könne.
14. Am XXXX 2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am XXXX 2024, erging eine Mitteilung von Seiten der Behörde, wonach der Beschwerdeführer als Schubhäftling aufgrund eines Transportauftrages vom XXXX 2024 am selben Tag festgenommen und am Grenzübergang XXXX den deutschen Behörden übergeben worden sei.14. Am römisch 40 2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am römisch 40 2024, erging eine Mitteilung von Seiten der Behörde, wonach der Beschwerdeführer als Schubhäftling aufgrund eines Transportauftrages vom römisch 40 2024 am selben Tag festgenommen und am Grenzübergang römisch 40 den deutschen Behörden übergeben worden sei.
15. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024 wurden die Parteien und eine Zeugin zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Zusammen mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens XXXX 2024 bekanntzugeben, ob er an der Verhandlung per Video teilnehmen oder persönlich erscheinen möchte.15. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024 wurden die Parteien und eine Zeugin zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Zusammen mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens römisch 40 2024 bekanntzugeben, ob er an der Verhandlung per Video teilnehmen oder persönlich erscheinen möchte.
16. Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die Behörde mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen wird.16. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 teilte die Behörde mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen wird.
17. Nach Einschreiten mehrerer Personen, die angaben, auf eine Ladung des Gerichtes zu warteten, und Abgabe schriftlicher Zeutenaussagen, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass bislang keine Beweisanträge bzw. Anträge auf Zeugeneinvernahmen eingelangt sind und wurde er entsprechend manuduziert. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die in der Ladung gesetzte Frist zur Bekanntgabe einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bislang keine Antwort erging.
18. Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass die Ladung verschiedener Personen zur Verhandlung beantragt werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Bundesveraltungsgericht mit, dass eine Ladung in Anbetracht der nunmehr verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt, dass er Zeugen zur Verhandlung stellig machen könne.18. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass die Ladung verschiedener Personen zur Verhandlung beantragt werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Bundesveraltungsgericht mit, dass eine Ladung in Anbetracht der nunmehr verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt, dass er Zeugen zur Verhandlung stellig machen könne.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch, in welcher er sich umfassend äußern konnte und in welcher ferner Zeugen – nicht nur die geladene Zeugin, sondern auch die für die Verhandlung vom Beschwerdeführer selbst stellig gemachten Zeugen – gehört wurden. Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlunhg wurde dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nachträglich zuerkannt. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel jedoch gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch, in welcher er sich umfassend äußern konnte und in welcher ferner Zeugen – nicht nur die geladene Zeugin, sondern auch die für die Verhandlung vom Beschwerdeführer selbst stellig gemachten Zeugen – gehört wurden. Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlunhg wurde dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nachträglich zuerkannt. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel jedoch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
20. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, ein in der Justizanstalt XXXX zu seiner Person angefertigtes Gutachten beizuschaffen, tätigte das Bundesveraltungsgericht am XXXX 2024 eine entsprechende Anfrage an das Landesgericht XXXX . 20. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, ein in der Justizanstalt römisch 40 zu seiner Person angefertigtes Gutachten beizuschaffen, tätigte das Bundesveraltungsgericht am römisch 40 2024 eine entsprechende Anfrage an das Landesgericht römisch 40 .
21. Das Landesgericht XXXX hat zu Zl. XXXX stattdessen Dokumente des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX 2024 (welches nicht ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Aussagen enthält) übermittelt. Zu einer zusammen mit der Gutachtensanforderung übermittelten Anfrage in Bezug auf die Verwendung von Dokumenten für ein Parteiengehör wurde das Bundesverwaltungsgericht auf jene Institutionen verwiesen, von denen die Stellungnahmen/Expertisen stammen. Eine Abklärung konnte bislang jeoch nicht erfolgen, weshalb das Gericht entschieden hat, die übermittelten Dokumente nicht dem Parteiengehör zu unterziehen und im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung – bis auf den Umstand, dass die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Haft empfohlen wurde – auch nicht zu beachten. Darüber wurde ein Aktenvermerk angelegt.21. Das Landesgericht römisch 40 hat zu Zl. römisch 40 stattdessen Dokumente des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 2024 (welches nicht ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Aussagen enthält) übermittelt. Zu einer zusammen mit der Gutachtensanforderung übermittelten Anfrage in Bezug auf die Verwendung von Dokumenten für ein Parteiengehör wurde das Bundesverwaltungsgericht auf jene Institutionen verwiesen, von denen die Stellungnahmen/Expertisen stammen. Eine Abklärung konnte bislang jeoch nicht erfolgen, weshalb das Gericht entschieden hat, die übermittelten Dokumente nicht dem Parteiengehör zu unterziehen und im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung – bis auf den Umstand, dass die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Haft empfohlen wurde – auch nicht zu beachten. Darüber wurde ein Aktenvermerk angelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Identität steht fest (vgl. Fremdenregisterauszug vom 26.06.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.07.2024, zuletzt eingesehen am 03.09.2023).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Identität steht fest vergleiche Fremdenregisterauszug vom 26.06.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.07.2024, zuletzt eingesehen am 03.09.2023).
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über folgende Wohnsitze:
XXXX 2024 bis dato Hauptwohnsitz römisch 40 2024 bis dato Hauptwohnsitz
XXXX 2021 - XXXX 2024 Hauptwohnsitz römisch 40 2021 - römisch 40 2024 Hauptwohnsitz
XXXX 2020 - XXXX 2021 Hauptwohnsitz römisch 40 2020 - römisch 40 2021 Hauptwohnsitz
XXXX 2019 - XXXX 2020 Hauptwohnsitz römisch 40 2019 - römisch 40 2020 Hauptwohnsitz
XXXX 2019 - XXXX 2019 Hauptwohnsitz römisch 40 2019 - römisch 40 2019 Hauptwohnsitz
XXXX 2024 – XXXX 2024 Nebenwohnsitz römisch 40 2024 – römisch 40 2024 Nebenwohnsitz
(vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.06.2024, zuletzt eingesehen am 03.09.2023).vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.06.2024, zuletzt eingesehen am 03.09.2023).
Der Beschwerdeführer verfügte über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 13.06.2024, Angabe in der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer verfügte über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Fremdenregisterauszug vom 13.06.2024, Angabe in der Beschwerdeschrift).
Zu seiner Person sind folgende Versicherungszeiten eingetragen:
XXXX 2019 – XXXX 2020 Arbeiter römisch 40 2019 – römisch 40 2020 Arbeiter
XXXX 2020 – XXXX2021 Arbeiter römisch 40 2020 – XXXX2021 Arbeiter
XXXX 2021 – XXXX 2021 Arbeiter römisch 40 2021 – römisch 40 2021 Arbeiter
XXXX 2022 – XXXX 2022 Arbeiter römisch 40 2022 – römisch 40 2022 Arbeiter
XXXX 2022 – XXXX 2022 Arbeiter römisch 40 2022 – römisch 40 2022 Arbeiter
XXXX 2022 – XXXX 2022 Arbeiter römisch 40 2022 – römisch 40 2022 Arbeiter
XXXX 2022 – XXXX 2023 Arbeiter römisch 40 2022 – römisch 40 2023 Arbeiter
XXXX 2023 – XXXX 2023 Krankengeldbezug römisch 40 2023 – römisch 40 2023 Krankengeldbezug
XXXX 2023 – XXXX 2023 Arbeiter römisch 40 2023 – römisch 40 2023 Arbeiter
XXXX 2023 – XXXX 2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter römisch 40 2023 – römisch 40 2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX 2024 – XXXX 2024 Arbeitslosengeldbezug römisch 40 2024 – römisch 40 2024 Arbeitslosengeldbezug
XXXX 2024 – dato Arbeitslosengeldbezug römisch 40 2024 – dato Arbeitslosengeldbezug
(vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.09.2024).vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.09.2024).
Zur Person des Beschwerdeführers finden sich im österreichischen Strafregister Einträge zu zwei Verurteilungen:
1. Verurteilung
BG XXXX , ZI. XXXX , Urteil 1. Instanz vom XXXX 2022, rechtskräftig seit XXXX 2023BG römisch 40 , ZI. römisch 40 , Urteil 1. Instanz vom römisch 40 2022, rechtskräftig seit römisch 40 2023
Delikt:§ 88 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat: XXXX 2020Datum der (letzten) Tat: römisch 40 2020
Strafausmaß: Geldstrafe von 50 Tags zu je 12,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
2. Verurteilung
LG XXXX , Zl. XXXX , Urteil 1. Instanz vom XXXX 2023, rechtskräftig seit XXXX 2023LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , Urteil 1. Instanz vom römisch 40 2023, rechtskräftig seit römisch 40 2023
Delikt: § 246 (2) 2. 4. Fall StGBDelikt: Paragraph 246, (2) 2. 4. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat: XXXX 2021Datum der (letzten) Tat: römisch 40 2021
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX 2023Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2023
Nachtrag: zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2023Nachtrag: zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2023
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG XXXX XXXX vom XXXX 2024.Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2024.
(vgl. aktenkundiger Strafregisterauszug vom 26.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.09.2024) vergleiche aktenkundiger Strafregisterauszug vom 26.07.2024, zuletzt eingesehen am 04.09.2024)
Im Europäischen Strafregister – ECRIS waren mit Stichtag 17.05.2023 zur Person des Beschwerdeführers drei Verurteilungen in Deutschland eingetragen, nämlich wegen vorsätzlichen Verfahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbotes durch die Amtsgerichte XXXX vom XXXX 2018, XXXX vom XXXX 2018 und XXXX vom XXXX 2020 (vgl. Auszug aus dem Europäischen-Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.05.2023, Behördenakt S 181). Im Europäischen Strafregister – ECRIS waren mit Stichtag 17.05.2023 zur Person des Beschwerdeführers drei Verurteilungen in Deutschland eingetragen, nämlich wegen vorsätzlichen Verfahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbotes durch die Amtsgerichte römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 vom römisch 40 2018 und römisch 40 vom römisch 40 2020 vergleiche Auszug aus dem Europäischen-Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.05.2023, Behördenakt S 181).
Zur Person des Beschwerdeführers sind in Österreich auch Verwaltungsübertretungen aktenkundig (Behördenakt S 175ff).
Der zuletzt genannten Verurteilung in Österreich durch das Landesgericht XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2017 bis zumindest XXXX 2021 in XXXX , XXXX (Deutschland), XXXX (Deutschland) und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes für eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise, nämlich durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz in Form eines sogenannten „ XXXX “, bei dem staatliche Entscheidungsträger, Politiker, Beamte und Privatpersonen durch sogenannte „ XXXX “ entführt und gefangen gehalten und durch „Richter“ der staatsfeindlichen Verbindung „verurteilt“ hätten werden sollen, die ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 B-VG), somit eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern, indem sie abgeschafft und durch eigene Richter der staatsfeindlichen Verbindung ersetzt werden sollte, nämlich den „ XXXX (kurz: „ XXXX “)bzw. nunmehr„ XXXX “ („ XXXX “), dem sich in Österreich, Deutschland und der Schweiz mehrere hundert Mitglieder angeschlossen haben und der über eine auf Dauer, nämlich seit zumindest der Gründung am XXXX 2016 bis heute, angelegte, hierarchisch organisierte und arbeitsteilige Struktur mit XXXX als Anführer verfügt, Mitglieder geworben und die staatsfeindliche Verbindung sonst in erheblicher Weise unterstützt, indem er Der zuletzt genannten Verurteilung in Österreich durch das Landesgericht römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2017 bis zumindest römisch 40 2021 in römisch 40 , römisch 40 (Deutschland), römisch 40 (Deutschland) und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes für eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise, nämlich durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz in Form eines sogenannten „ römisch 40 “, bei dem staatliche Entscheidungsträger, Politiker, Beamte und Privatpersonen durch sogenannte „ römisch 40 “ entführt und gefangen gehalten und durch „Richter“ der staatsfeindlichen Verbindung „verurteilt“ hätten werden sollen, die ordentliche Gerichtsbarkeit (Artikel 82, B-VG), somit eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern, indem sie abgeschafft und durch eigene Richter der staatsfeindlichen Verbindung ersetzt werden sollte, nämlich den „ römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “)bzw. nunmehr„ römisch 40 “ („ römisch 40 “), dem sich in Österreich, Deutschland und der Schweiz mehrere hundert Mitglieder angeschlossen haben und der über eine auf Dauer, nämlich seit zumindest der Gründung am römisch 40 2016 bis heute, angelegte, hierarchisch organisierte und arbeitsteilige Struktur mit römisch 40 als Anführer verfügt, Mitglieder geworben und die staatsfeindliche Verbindung sonst in erheblicher Weise unterstützt, indem er
• im XXXX 2017 in XXXX ein von XXXX abgehaltenes zweitägiges Seminar• im römisch 40 2017 in römisch 40 ein von römisch 40 abgehaltenes zweitägiges Seminar
des „ XXXX “ besuchte und dafür EUR 70,00 bezahlte, wodurch er die staatsfeindlichedes „ römisch 40 “ besuchte und dafür EUR 70,00 bezahlte, wodurch er die staatsfeindliche
Verbindung auch in finanzieller Hinsicht unterstützte,
• ebenfalls im XXXX 2017 in XXXX die „Verfassung“ des „ XXXX “ unterzeichnete,• ebenfalls im römisch 40 2017 in römisch 40 die „Verfassung“ des „ römisch 40 “ unterzeichnete,
wodurch er offiziell zum Mitglied der staatsfeindlichen Verbindung wurde und in weiterer Folge eine „ XXXX “ sowie eine „Loyalitätserklärung“ von der staatsfeindlichen Verbindung erwarb, wodurch er einerseits zur Kodifizierung der staatsfeindlichen Ideologien und andererseits zum personellen Ausbau der staatsfeindlichen Verbindung beitrug,wodurch er offiziell zum Mitglied der staatsfeindlichen Verbindung wurde und in weiterer Folge eine „ römisch 40 “ sowie eine „Loyalitätserklärung“ von der staatsfeindlichen Verbindung erwarb, wodurch er einerseits zur Kodifizierung der staatsfeindlichen Ideologien und andererseits zum personellen Ausbau der staatsfeindlichen Verbindung beitrug,
• sich im XXXX 2018 dazu bereit erklärte, die Funktion eines „Richters“ zu übernehmen und• sich im römisch 40 2018 dazu bereit erklärte, die Funktion eines „Richters“ zu übernehmen und
sich anlässlich einer Veranstaltung des „ XXXX “ von den anwesenden Mitgliedern zumsich anlässlich einer Veranstaltung des „ römisch 40 “ von den anwesenden Mitgliedern zum
„Richter“ wählen ließ, wobei er durch die Übernahme dieser Funktion, den Ausbau und den
hierarchischen Aufbau des „ XXXX “ förderte,hierarchischen Aufbau des „ römisch 40 “ förderte,
• am XXXX 2018 die „Loyalitätserklärungen“ der gesondert verfolgten XXXX ,• am römisch 40 2018 die „Loyalitätserklärungen“ der gesondert verfolgten römisch 40 ,
XXXX und XXXX und am XXXX 2018 die „Loyalitätserklärungen“ römisch 40 und römisch 40 und am römisch 40 2018 die „Loyalitätserklärungen“
der gesondert verfolgten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX der gesondert verfolgten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
und XXXX jeweils im Namen des „ XXXX “ unterzeichnete,und römisch 40 jeweils im Namen des „ römisch 40 “ unterzeichnete,
wodurch er (mehr als zwei) neue Mitglieder für die staatsfeindliche Verbindung warb und den
personellen Ausbau der staatsfeindlichen Verbindung förderte,
• am XXXX 2018 die von XXXX übermittelten „Haftbefehle“ unterfertigte und versandte, wodurch er insbesondere zur Verbreitung der staatsfeindlichen Ideologien beitrug und sich für die Umsetzung der staatsfeindlichen Ziele und Zwecke des „ XXXX “engagierte,• am römisch 40 2018 die von römisch 40 übermittelten „Haftbefehle“ unterfertigte und versandte, wodurch er insbesondere zur Verbreitung der staatsfeindlichen Ideologien beitrug und sich für die Umsetzung der staatsfeindlichen Ziele und Zwecke des „ römisch 40 “engagierte,
• zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 im Auftrag von XXXX • zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 im Auftrag von römisch 40
die Website XXXX .org.uk erstellte und in weiterer Folge auch betreute, wodurch erdie Website römisch 40 .org.uk erstellte und in weiterer Folge auch betreute, wodurch er
zur Verbreitung der staatsfeindlichen Ideologien beitrug und Propaganda für die staatsfeindliche Verbindung ermöglichte,
• ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 über Ersuchen des XXXX • ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 über Ersuchen des römisch 40
die E-Mail Adresse XXXX erstellte und betreute, wodurch er diedie E-Mail Adresse römisch 40 erstellte und betreute, wodurch er die
Administration der staatsfeindlichen Verbindung erheblich erleichterte und förderte und
• am XXXX 2021 ein als „Öffentliche Bekanntmachung“ betiteltes Propagandaschreiben• am römisch 40 2021 ein als „Öffentliche Bekanntmachung“ betiteltes Propagandaschreiben
mit staatsfeindlichem Inhalt an das Bezirksgericht XXXX übermittelte, dies in Reaktion aufmit staatsfeindlichem Inhalt an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte, dies in Reaktion auf
eine ihm in einem gegen ihn geführten Strafverfahren zugestellte Ladung, wobei er dadurch
zur Verbreitung des souveränen Gedankengutes beitrug.
Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 2 zweiter und vierter Fall StGB begangen und wurde vom Strafgericht unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , nach § 246 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz 2, zweiter und vierter Fall StGB begangen und wurde vom Strafgericht unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , nach Paragraph 246, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Schuldspruch stützte sich auf den Wahrspruch der Geschworenen (§ 335 StPO). Diese hatten die an sie gestellte Hauptfrage einhellig bejaht.