Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G314 2284080-1/14E
ENDERKENNTNIS
schriftliche Ausfertigung des am 05.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat:
„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet wegen gefährlicher Drohung und wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt; außerdem wurden mehrfach Verwaltungsstrafen über ihn verhängt.
Mit Schreiben vom XXXX .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit E-Mail vom XXXX .2022 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefasst mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Da überdies eine realistische Aussicht für eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt fehle, sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das BFA führte (disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung) aus, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht verkannt werde, weil seine Freundin und das gemeinsame Kind (Anm.: bei Bescheiderlassung gab es bereits drei gemeinsame Kinder) in Österreich lebten. Diesen sei es aber möglich und zumutbar, den Kontakt durch Besuche in Rumänien aufrecht zu erhalten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde zusammengefasst mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Da überdies eine realistische Aussicht für eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt fehle, sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das BFA führte (disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung) aus, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht verkannt werde, weil seine Freundin und das gemeinsame Kind Anmerkung, bei Bescheiderlassung gab es bereits drei gemeinsame Kinder) in Österreich lebten. Diesen sei es aber möglich und zumutbar, den Kontakt durch Besuche in Rumänien aufrecht zu erhalten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023 zugestellt. Am XXXX .2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 zugestellt. Am römisch 40 .2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben.
Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er außerdem einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Gleichzeitig beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Auch seine Lebensgefährtin sei nicht zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens einvernommen worden. Der BF habe keinerlei Bindungen an Rumänien. Das BFA habe unrichtigerweise festgestellt, dass er und seine Lebensgefährtin nur ein gemeinsames Kind hätten, obwohl es drei seien. Er bereue seine Taten und wolle sich in Zukunft wohlverhalten; das Aufenthaltsverbot, jedenfalls aber seine Dauer, seien unverhältnismäßig und nicht rechtskonform.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit dem Teilerkenntnis vom 17.01.2024 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab, behob jedoch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zu.Mit dem Teilerkenntnis vom 17.01.2024 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab, behob jedoch Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu.
Der BF verblieb ungeachtet dessen zunächst in Rumänien und blieb der Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2024, in der seine Lebensgefährtin als Zeugin vernommen wurde, fern. Bei einem weiteren Verhandlungstermin am 26.06.2024 wurde er dann vernommen; anschließend wurde ihm die Vorlage verschiedener Nachweise sowie die Erstattung einer abschließenden Stellungnahme aufgetragen. Nach deren Einlangen fand am 05.08.2024 eine weitere Tagsatzung vor dem BVwG statt; nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Feststellungen:
Der BF ist ein XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, zusätzlich verfügt er über zumindest rudimentäre Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache. Aus der Beziehung mit seiner XXXX geborenen österreichischen Lebensgefährtin, XXXX , entstammen drei minderjährige Kinder (geboren XXXX , XXXX und XXXX ), die österreichische Staatsbürger sind und für die er sorgepflichtig ist. Der BF lebt in Österreich grundsätzlich mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt; seit XXXX .2024 ist er gemeinsam mit ihr mit der Obsorge für die Kinder betraut. Die Lebensgefährtin des BF absolviert aktuell eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Ausbildung und bezieht Arbeitslosengeld. Die Kinder des BF besuchen in Österreich den Kindergarten, seine XXXX geborene Tochter kommt im September 2024 in die Schule.Der BF ist ein römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die rumänische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, zusätzlich verfügt er über zumindest rudimentäre Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache. Aus der Beziehung mit seiner römisch 40 geborenen österreichischen Lebensgefährtin, römisch 40 , entstammen drei minderjährige Kinder (geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), die österreichische Staatsbürger sind und für die er sorgepflichtig ist. Der BF lebt in Österreich grundsätzlich mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt; seit römisch 40 .2024 ist er gemeinsam mit ihr mit der Obsorge für die Kinder betraut. Die Lebensgefährtin des BF absolviert aktuell eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Ausbildung und bezieht Arbeitslosengeld. Die Kinder des BF besuchen in Österreich den Kindergarten, seine römisch 40 geborene Tochter kommt im September 2024 in die Schule.
Der BF wuchs in Rumänien in schwierigen Verhältnissen auf. Nachdem seine Mutter verstorben war, als er zwei Jahre alt war, kamen er und seine drei Schwestern zunächst in ein Kinderheim. Während des Aufenthalts dort besuchte er vier Jahre lang die Volksschule. Danach wurden er und seine Geschwister von Tanten aufgenommen und zur Arbeit in der Landwirtschaft eingesetzt, sodass er keine weitere Schul- oder Berufsausbildung absolvierte. Als er etwa 16 Jahre alt war, zogen seine Tanten, bei denen er bis dahin gelebt hatte, nach England, um dort zu arbeiten. Der BF verblieb zunächst in Rumänien. Mit 18 Jahren übersiedelte er ebenfalls nach England, wo er ohne die damals für rumänische Staatsangehörige im Vereinigten Königreich erforderliche Arbeitsbewilligung als Bauhilfsarbeiter arbeitete.
XXXX lernte der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin über das Internet kennen. Nach einem kurzen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich übersiedelten beide XXXX zusammen in das Vereinigte Königreich. Der BF geriet dort wegen Suchtgiftproblemen in Konflikt mit der Polizei und wurde wegen Diebstahls strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt. XXXX kehrte das Paar nach Österreich zurück. römisch 40 lernte der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin über das Internet kennen. Nach einem kurzen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich übersiedelten beide römisch 40 zusammen in das Vereinigte Königreich. Der BF geriet dort wegen Suchtgiftproblemen in Konflikt mit der Polizei und wurde wegen Diebstahls strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt. römisch 40 kehrte das Paar nach Österreich zurück.
Ab Ende XXXX hielt sich der BF kontinuierlich bis zu seiner Abschiebung im XXXX im Bundesgebiet auf. Am XXXX .2019 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab XXXX immer wieder für einzelne Tage (zum Großteil geringfügig) beschäftigt. Sein einziges längeres Beschäftigungsverhältnis war von XXXX bis XXXX . Davor hatte er im XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Von XXXX bis XXXX war er in Österreich nicht erwerbstätig. Zuletzt war er im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX und wieder ab XXXX als Arbeiter vollversichert beschäftigt, sodass er aktuell auch wieder gesetzlich krankenversichert ist. Ab Ende römisch 40 hielt sich der BF kontinuierlich bis zu seiner Abschiebung im römisch 40 im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 .2019 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab römisch 40 immer wieder für einzelne Tage (zum Großteil geringfügig) beschäftigt. Sein einziges längeres Beschäftigungsverhältnis war von römisch 40 bis römisch 40 . Davor hatte er im römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in Österreich nicht erwerbstätig. Zuletzt war er im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 und wieder ab römisch 40 als Arbeiter vollversichert beschäftigt, sodass er aktuell auch wieder gesetzlich krankenversichert ist.
Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, konsumiert jedoch immer wieder Suchtgift, insbesondere Marihuana. In Österreich wurde er zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX seine Lebensgefährtin und deren Großmutter mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber mehrfach äußerte, er werde sie umbringen und ihnen die Kehle durchschneiden. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung seine geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung gegen nahe Angehörige.Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, konsumiert jedoch immer wieder Suchtgift, insbesondere Marihuana. In Österreich wurde er zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 seine Lebensgefährtin und deren Großmutter mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber mehrfach äußerte, er werde sie umbringen und ihnen die Kehle durchschneiden. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung seine geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung gegen nahe Angehörige.
Der ihm erteilten Weisung, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, kam der BF in der Folge nicht nach. Er besuchte lediglich im XXXX und im XXXX zwei Vorbereitungstermine bei einer Männerberatungsstelle, hielt die weiteren vereinbarten Termine in der Folge jedoch nicht ein, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund dafür vorlag. Der ihm erteilten Weisung, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, kam der BF in der Folge nicht nach. Er besuchte lediglich im römisch 40 und im römisch 40 zwei Vorbereitungstermine bei einer Männerberatungsstelle, hielt die weiteren vereinbarten Termine in der Folge jedoch nicht ein, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund dafür vorlag.
Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB und §§ 15, 87 Abs 1 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die anlässlich der Vorverurteilung festgesetzte Probezeit auf die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren verlängert und der BF zur Zahlung von Schmerzengeld(teil)beträgen an seine Opfer (EUR 1.000 bzw. EUR 500) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX aus Anlass einer nächtlichen Auseinandersetzung in einem Lokal ein Opfer, das versucht hatte, den Streit zu schlichten, zunächst durch einen Stoß zu Boden gebracht und ihm anschließend durch einen schwungvollen Fußtritt ins Gesicht absichtlich eine schwere Körperverletzung (Bruch des Unterkiefers, der operativ saniert werden musste, sowie Bruch einer Zahnkrone) zugefügt hatte. Schon zuvor hatte er versucht, einem anderen Opfer, das ebenfalls schlichtend eingreifen wollte, durch einen Faustschlag und, nachdem es ausgerutscht und zu Boden gegangen war, durch einen wuchtigen Fußtritt gegen die Schläfe absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei nur durch Zufall lediglich leichte Verletzungen (Schwellung im Augenbereich, Rötung des Jochbeins) eintraten. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkte sich aus, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war, sowie die Berauschung des BF zur Tatzeit.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die anlässlich der Vorverurteilung festgesetzte Probezeit auf die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren verlängert und der BF zur Zahlung von Schmerzengeld(teil)beträgen an seine Opfer (EUR 1.000 bzw. EUR 500) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 aus Anlass einer nächtlichen Auseinandersetzung in einem Lokal ein Opfer, das versucht hatte, den Streit zu schlichten, zunächst durch einen Stoß zu Boden gebracht und ihm anschließend durch einen schwungvollen Fußtritt ins Gesicht absichtlich eine schwere Körperverletzung (Bruch des Unterkiefers, der operativ saniert werden musste, sowie Bruch einer Zahnkrone) zugefügt hatte. Schon zuvor hatte er versucht, einem anderen Opfer, das ebenfalls schlichtend eingreifen wollte, durch einen Faustschlag und, nachdem es ausgerutscht und zu Boden gegangen war, durch einen wuchtigen Fußtritt gegen die Schläfe absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei nur durch Zufall lediglich leichte Verletzungen (Schwellung im Augenbereich, Rötung des Jochbeins) eintraten. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkte sich aus, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war, sowie die Berauschung des BF zur Tatzeit.
Dem BF wurde zunächst der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) bewilligt (Strafantritt am XXXX ). Dies wurde am XXXX widerrufen, weil er am XXXX . und am XXXX in der von ihm, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern bewohnten Wohnung Marihuana konsumierte hatte. Dies wurde festgestellt, nachdem seine Lebensgefährtin am XXXX mit der Begründung die Polizei verständigt hatte, dass er „Probleme mache“. Nach dem Widerruf des EÜH wurde der Rest des unbedingten Strafteils bis XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Während der Haft hatte der BF im Rahmen von Besuchen in der Justizanstalt und von Telefonaten regelmäßig Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern. Dem BF wurde zunächst der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) bewilligt (Strafantritt am römisch 40 ). Dies wurde am römisch 40 widerrufen, weil er am römisch 40 . und am römisch 40 in der von ihm, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern bewohnten Wohnung Marihuana konsumierte hatte. Dies wurde festgestellt, nachdem seine Lebensgefährtin am römisch 40 mit der Begründung die Polizei verständigt hatte, dass er „Probleme mache“. Nach dem Widerruf des EÜH wurde der Rest des unbedingten Strafteils bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Während der Haft hatte der BF im Rahmen von Besuchen in der Justizanstalt und von Telefonaten regelmäßig Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern.
Der BF ist auch nach dieser strafgerichtlichen Verurteilung und dem Strafvollzug nur sehr eingeschränkt schuldeinsichtig. Er ist nicht bereit, die Verantwortung für die Körperverletzungsdelikte zu übernehmen und versucht vielmehr, sein damaliges Verhalten zu beschönigen und Ausflüchte zu finden. Er hat auch noch keine Schadenswiedergutmachung an die Opfer geleistet.
Der BF beging in Österreich zahlreiche (mit Geldstrafen geahndete) Verwaltungsübertretungen, etwa, weil er nicht rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung beantragt hatte (am XXXX .2018, XXXX .2018 und XXXX .2018), wegen Verstößen gegen das MeldeG (am XXXX .2018 und am XXXX .2018) und gegen die StVO (am XXXX .2019, XXXX .2020 und XXXX .2021) sowie wegen Anstandsverletzungen iSd § 2 Abs 1 StLSG (am XXXX .2019 und XXXX .2020), Lärmerregung iSd § 1 Abs 1 StLSG (am XXXX .2021), aggressiven Verhaltens iSd § 82 Abs 1 SPG (am XXXX .2021, XXXX .2021 und XXXX .2021) und Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG (am XXXX .2021). Mehrfach wurde er in den letzten Jahren beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 SMG) betreten, wobei von der Verfolgung dieser Taten jeweils gemäß §§ 35 ff SMG zurückgetreten wurde. Der BF beging in Österreich zahlreiche (mit Geldstrafen geahndete) Verwaltungsübertretungen, etwa, weil er nicht rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung beantragt hatte (am römisch 40 .2018, römisch 40 .2018 und römisch 40 .2018), wegen Verstößen gegen das MeldeG (am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2018) und gegen die StVO (am römisch 40 .2019, römisch 40 .2020 und römisch 40 .2021) sowie wegen Anstandsverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, StLSG (am römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020), Lärmerregung iSd Paragraph eins, Absatz eins, StLSG (am römisch 40 .2021), aggressiven Verhaltens iSd Paragraph 82, Absatz eins, SPG (am römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021) und Ordnungsstörung iSd Paragraph 81, Absatz eins, SPG (am römisch 40 .2021). Mehrfach wurde er in den letzten Jahren beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) betreten, wobei von der Verfolgung dieser Taten jeweils gemäß Paragraphen 35, ff SMG zurückgetreten wurde.
Nach der Abschiebung im XXXX wohnte der BF bei seiner in Rumänien lebenden Schwester. Zu anderen Verwandten oder Bezugspersonen in Rumänien hat er keinen Kontakt. Sein Vater, zu dem er bis vor Kurzem keinen Kontakt hatte, lebt derzeit in Spanien. Auch seine anderen beiden Schwestern leben mittlerweile nicht mehr in Rumänien.
Im XXXX kehrte der BF in das Bundesgebiet und in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern zurück, wo er sich seither aufhält. Nach der Abschiebung im römisch 40 wohnte der BF bei seiner in Rumänien lebenden Schwester. Zu anderen Verwandten oder Bezugspersonen in Rumänien hat er keinen Kontakt. Sein Vater, zu dem er bis vor Kurzem keinen Kontakt hatte, lebt derzeit in Spanien. Auch seine anderen beiden Schwestern leben mittlerweile nicht mehr in Rumänien.
Im römisch 40 kehrte der BF in das Bundesgebiet und in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern zurück, wo er sich seither aufhält.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme sowie auf den Urteilen in den Strafverfahren XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX , auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie auf Sozialversicherungsdaten. Außerdem wurden die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor dem BVwG und die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Urkunden als Beweismittel herangezogen. Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme sowie auf den Urteilen in den Strafverfahren römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie auf Sozialversicherungsdaten. Außerdem wurden die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor dem BVwG und die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Urkunden als Beweismittel herangezogen.
Die Identität des BF konnte aufgrund der konsistenten Feststellungen zu seiner Person, etwa in den vorliegenden Strafurteilen, festgestellt werden. Da er von Interpol Bukarest unter dem angegebenen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort identifiziert werden konnte, bestehen keine Zweifel an diesen Informationen. Er spricht laut seinen Angaben vor dem BVwG primär Rumänisch, hat aber auch rudimentäre Deutsch- und Englischkenntnisse. Ersteres ist ob seiner Herkunft naheliegend, die weiteren Sprachkenntnisse wurden auch von seiner Lebensgefährtin vor dem BVwG am 24.04.2024 bestätigt.
Dass der BF der Vater von drei gemeinsamen Kinder mit seiner Lebensgefährtin ist, ergibt sich aus den mit der Beschwerde übermittelten Geburtsurkunden. Die Erklärung der gemeinsamen Obsorge konnte durch die dazu vorgelegten Nachweise (OZ 8) festgestellt werden. Demnach erfolgte die übereinstimmende Erklärung der gemeinsamen Obsorge erst am XXXX .2204 vor dem Standesamt XXXX und wurde gemäß § 177 Abs 2 ABGB mit diesem Datum wirksam, sodass für den überwiegenden Zeitraum seit der Geburt der Kinder deren Mutter alleine mit der Obsorge betraut war.Dass der BF der Vater von drei gemeinsamen Kinder mit seiner Lebensgefährtin ist, ergibt sich aus den mit der Beschwerde übermittelten Geburtsurkunden. Die Erklärung der gemeinsamen Obsorge konnte durch die dazu vorgelegten Nachweise (OZ 8) festgestellt werden. Demnach erfolgte die übereinstimmende Erklärung der gemeinsamen Obsorge erst am römisch 40 .2204 vor dem Standesamt römisch 40 und wurde gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB mit diesem Datum wirksam, sodass für den überwiegenden Zeitraum seit der Geburt der Kinder deren Mutter alleine mit der Obsorge betraut war.
Die Feststellungen zu den Bindungen des BF zu Rumänien folgen den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor dem BVwG und ergeben sich auch aus dem vorgelegten Lebenslauf.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld sind den Versicherungsdaten entnommen. Dass seine Lebensgefährtin derzeit eine durch das AMS finanzierte Schulung macht, kann anhand ihrer glaubhaften Angaben vor dem BVwG festgestellt werden; der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich auch aus den Sozialversicherungsdaten.
Laut ZMR war der BF zwischen XXXX und XXXX sowie von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zwischen XXXX .2023 bis XXXX bestand eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX ist der BF nunmehr wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Dies lässt sich gut mit dem geschilderten Aufenthalt im Vereinigten Königreich zwischen XXXX und XXXX , mit dem Strafvollzug und mit der nach der Abschiebung in Rumänien verbrachten Zeit in Einklang bringen.Laut ZMR war der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zwischen römisch 40 .2023 bis römisch 40 bestand eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 . Seit römisch 40 ist der BF nunmehr wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Dies lässt sich gut mit dem geschilderten Aufenthalt im Vereinigten Königreich zwischen römisch 40 und römisch 40 , mit dem Strafvollzug und mit der nach der Abschiebung in Rumänien verbrachten Zeit in Einklang bringen.
Die Darstellung des BF, wonach er nach der Übersiedelung nach England im Alter von 18 Jahren dort „schwarz“ gearbeitet habe, ist glaubhaft, zumal er im Jahr XXXX 18 Jahre alt wurde und rumänische Staatsangehörige im Vereinigten Königreich grundsätzlich bis XXXX eine Arbeitsbewilligung benötigten (siehe z.B. https://commonslibrary.parliament.uk/research-briefings/sn06606/, Zugriff am 05.09.2024). Die Darstellung des BF, wonach er nach der Übersiedelung nach England im Alter von 18 Jahren dort „schwarz“ gearbeitet habe, ist glaubhaft, zumal er im Jahr römisch 40 18 Jahre alt wurde und rumänische Staatsangehörige im Vereinigten Königreich grundsätzlich bis römisch 40 eine Arbeitsbewilligung benötigten (siehe z.B. https://commonslibrary.parliament.uk/research-briefings/sn06606/, Zugriff am 05.09.2024).
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Die Vorstrafe im Vereinigten Königreich wird im Strafurteil von XXXX erwähnt und vom BF auch zugegeben. Vor dem BVwG schilderte er auch die festgestellten Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit Suchtgift im Vereinigten Königreich. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Die Vorstrafe im Vereinigten Königreich wird im Strafurteil von römisch 40 erwähnt und vom BF auch zugegeben. Vor dem BVwG schilderte er auch die festgestellten Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit Suchtgift im Vereinigten Königreich.
Die Bewilligung des Strafvollzugs im EÜH ab XXXX liegt vor, ebenso der Polizeibericht vom XXXX , aus dem sich der Marihuanakonsum des BF in den eigenen Wohnräumen im XXXX und der darauffolgende Widerruf des EÜH ergibt. Die folgende Anhaltung des BF in der Justizanstalt im Zeitraum XXXX bis XXXX geht u.a. aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Bewilligung des Strafvollzugs im EÜH ab römisch 40 liegt vor, ebenso der Polizeibericht vom römisch 40 , aus dem sich der Marihuanakonsum des BF in den eigenen Wohnräumen im römisch 40 und der darauffolgende Widerruf des EÜH ergibt. Die folgende Anhaltung des BF in der Justizanstalt im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 geht u.a. aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Vor dem BVwG hat der BF, der im Strafverfahren zuletzt keine ernsthafte Reue gezeigt hatte (siehe Strafurteil vom XXXX , Seite 6 f und Seite 10), seine Straftaten weiterhin bagatellisiert. So hat er die Verletzung einer zweiten Person am XXXX schlechthin geleugnet (siehe NS vom 26.06.2024, Seite 8 f) und versucht, die Verantwortung für sein Verhalten auf andere Personen (etwa eine seiner Schwestern, siehe NS vom 26.06.2024, Seite 7) bzw. den Konsum einer unbekannten, berauschenden Substanz (siehe NS vom 26.06.2024, Seite 9) abzuwälzen. In dieses Bild passt auch, dass er die Schmerzengeldzahlungen, zu denen er verurteilt wurde, bislang nicht einmal teilweise gezahlt hat, sodass in der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass er nach wie vor nicht schuldeinsichtig ist.Vor dem BVwG hat der BF, der im Strafverfahren zuletzt keine ernsthafte Reue gezeigt hatte (siehe Strafurteil vom römisch 40 , Seite 6 f und Seite 10), seine Straftaten weiterhin bagatellisiert. So hat er die Verletzung einer zweiten Person am römisch 40 schlechthin geleugnet (siehe NS vom 26.06.2024, Seite 8 f) und versucht, die Verantwortung für sein Verhalten auf andere Personen (etwa eine seiner Schwestern, siehe NS vom 26.06.2024, Seite 7) bzw. den Konsum einer unbekannten, berauschenden Substanz (siehe NS vom 26.06.2024, Seite 9) abzuwälzen. In dieses Bild passt auch, dass er die Schmerzengeldzahlungen, zu denen er verurteilt wurde, bislang nicht einmal teilweise gezahlt hat, sodass in der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass er nach wie vor nicht schuldeinsichtig ist.
Der BF hat im Beschwerdeverfahren zunächst behauptet, er habe das ihm aufgetragene Anti-Gewalt-Training absolviert. Erst nach Vorlage der Bestätigung vom XXXX betreffend die Nichteinhaltung der vereinbarten Therapietermine gab er zu, dass dies nicht der Fall sei. Einen Grund dafür konnte er auch über ausdrückliche Nachfrage nicht nennen (siehe NS vom 05.08.2024, Seite 3). Der BF hat im Beschwerdeverfahren zunächst behauptet, er habe das ihm aufgetragene Anti-Gewalt-Training absolviert. Erst nach Vorlage der Bestätigung vom römisch 40 betreffend die Nichteinhaltung der vereinbarten Therapietermine gab er zu, dass dies nicht der Fall sei. Einen Grund dafür konnte er auch über ausdrückliche Nachfrage nicht nennen (siehe NS vom 05.08.2024, Seite 3).
Der BF bezeichnete sich vor dem BVwG als gesund. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der zumindest zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Es liegen mehrere polizeiliche Abtretungsberichte betreffend den unerlaubten Umgang des BF mit Suchtgift (Marihuana) vor, zu dem er sich auch geständig zeigte. Aus den aktenkundigen Schreiben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass jeweils nach §§ 35 ff SMG (Rücktritt von der Verfolgung) vorgegangen wurde. Dies stimmt damit überein, dass dem Strafregister keine Verurteilungen des BF wegen Suchtgiftdelikten zu entnehmen sind. Diverse Anzeigen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen sowie Informationen über die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen sind ebenfalls aktenkundig. Es liegen mehrere polizeiliche Abtretungsberichte betreffend den unerlaubten Umgang des BF mit Suchtgift (Marihuana) vor, zu dem er sich auch geständig zeigte. Aus den aktenkundigen Schreiben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass jeweils nach Paragraphen 35, ff SMG (Rücktritt von der Verfolgung) vorgegangen wurde. Dies stimmt damit überein, dass dem Strafregister keine Verurteilungen des BF wegen Suchtgiftdelikten zu entnehmen sind. Diverse Anzeigen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen sowie Informationen über die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen sind ebenfalls aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Er hielt sich zwar schon ab XXXX im Bundesgebiet auf, war hier jedoch nur sporadisch erwerbstätig und krankenversichert; außerdem wurde er ab XXXX wiederholt straffällig. Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Er hielt sich zwar schon ab römisch 40 im Bundesgebiet auf, war hier jedoch nur sporadisch erwerbstätig und krankenversichert; außerdem wurde er ab römisch 40 wiederholt straffällig.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Da der BF das ihm nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung aufgetragene Antigewalttraining nicht absolvierte, danach neuerlich wegen (deutlich schwerwiegenderer) Aggressionsdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde und sogar noch während des EÜH Suchtgift (in der auch von seinen minderjährigen Kindern bewohnten Wohnstätte!) konsumierte, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Strafrecht