TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W278 2270487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2270487-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.04.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus XXXX und seine Eltern würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im April 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er willkürliche Misshandlungen durch die Polizei aufgrund einer Beziehung zu einer muslimischen Frau an. Er habe Angst getötet zu werden.Am 27.04.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus römisch 40 und seine Eltern würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im April 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er willkürliche Misshandlungen durch die Polizei aufgrund einer Beziehung zu einer muslimischen Frau an. Er habe Angst getötet zu werden.

2. Mit Aktenvermerk vom 07.11.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) das Asylverfahren ein, weil keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe und eine Ladung für die Einvernahme im Asylverfahren nicht behoben worden sei. Eine Hauserhebung habe ergeben, dass die Partei an der angeführten Adresse nicht mehr aufhältig und unbekannt verzogen sei. Die Abmeldung sei durch die Polizei veranlasst worden.

3. Am 06.03.2023 erfolgte nach Vorlage einer Vollmacht und Fortsetzung des Verfahrens die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er aus einer Sikh-Familie komme und sich in eine Mitschülerin aus einer muslimischen Familie verliebt habe. Die Familie der Frau sei gegen die Beziehung gewesen und haben den BF durch ihren politischen Einfluss von der Polizei verhaften lassen. Der BF sei drei Tage festgehalten worden bis ihn seine Familie gegen Kaution entlassen habe können. Er sei in eine andere Provinz in Indien geschickt worden, aber auch dort sei er und auch seine Familie angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst getötet zu werden.

4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.03.2023 (zugestellt am 29.03.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.03.2023 (zugestellt am 29.03.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF von staatlichen Behörden oder Dritten in Indien verfolgt werde oder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig zu befürchten habe. Das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft gewesen, weil der BF in keiner Weise in der Lage gewesen sei, die vermeintlichen Geschehnisse rund um die Bedrohung im Detail und lebensnahe zu schildern. Er habe jedwede Emotion vermissen lassen und weder konkrete Interaktionen, Gesprächsinhalte, Beschreibungen der Geschehnisse, der Tatvorgänge, noch auch nur annähernd seine innere Gedankenwelt geschildert. Der BF könne nach Indien zurückkehren und sei imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhat in Indien zu sichern.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.04.2023 (eingebracht am 17.04.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Darin brachte er vor, dass er aufgrund konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden, und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können und aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten habe müssen, zumal er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wie es zu der Ansicht gelangt sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht ausreichend detailliert, nicht plausibel und seine Gefährdung nicht asylrelevant gewesen wären, seien vor dem Hintergrund des Einvernahmeprotokolls in keiner Weise nachvollziehbar. Die Vorwürfe des Bundesamtes haben keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere, weil das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt habe, die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich seien. Das Bundesamt habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung seiner Fluchtgründe durchzuführen. Der Vorwurf, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben hätte, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent geschildert und über sämtliche relevante Personen Detailangaben gemacht. Auch überzeuge die angeblich fehlende Asylrelevanz des Vorbringens nicht, denn es gehe aus den Aussagen des BF hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien, zumal die Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, auch den indischen Behörden zuzurechnen sei. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Zusammenfassend sei dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und sei auf die Fluchtgründe des BF in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund seines schützenswürdigen Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.

6. Am 02.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gewährte. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung einen Auszug aus dem GISA Register und eine Abrechnung der Post über Einkünfte in den Monaten November, Dezember 2023 und Jänner 2024 vor.

Es langte keine Stellungnahme ein.

7. Am 15.07.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Meldung, dass der BF freiwillig am 13.07.2023 nach Indien ausgereist sei. Der BF habe sich mit seinem gültigen gewöhnlichen indischen Reisepass der Ausreisekontrolle am internationalen Flughafen Wien- XXXX gestellt und sei nach Beendigung der Amtshandlung (Identitätsfeststellung; Parteiengehör) in den internationalen Transitbereich entlassen worden und die Ausreise mit Kurs XXXX nach Delhi gestattet worden.7. Am 15.07.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Meldung, dass der BF freiwillig am 13.07.2023 nach Indien ausgereist sei. Der BF habe sich mit seinem gültigen gewöhnlichen indischen Reisepass der Ausreisekontrolle am internationalen Flughafen Wien- römisch 40 gestellt und sei nach Beendigung der Amtshandlung (Identitätsfeststellung; Parteiengehör) in den internationalen Transitbereich entlassen worden und die Ausreise mit Kurs römisch 40 nach Delhi gestattet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er stammt aus XXXX , Savaspur, im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi. Außerdem spricht er Hindi sowie Englisch und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht fest.Der BF heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er stammt aus römisch 40 , Savaspur, im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi. Außerdem spricht er Hindi sowie Englisch und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht fest.

Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 mit seinen Eltern im Herkunftsort, wo er auch 12 Jahre die Grundschule besuchte und ein Studium begann. Danach hat er seinem Vater in der familiären Landwirtschaft geholfen. Sein Lebensunterhalt wurde von seinen Eltern finanziert.

In Indien lebt nach wie vor die Mutter des BF sowie weitere Verwandte (Onkel und Tanten). Sein Vater starb im Jahr 2023 an einem Herzinfarkt. Er hatte eine Landwirtschaft und Grundstücke. Seine Mutter ist Lehrerin an einer öffentlichen Schule und bezieht ein Einkommen. Zu seinen Familienangehörigen hat er Kontakt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF wird nicht aufgrund einer Beziehung zu einer Frau muslimischen Glaubens verfolgt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, es besteht kein Haftbefehl gegen ihn. Der BF wurde von der Polizei nicht inhaftiert und nicht misshandelt.

Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren und ist nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF kehrte am 13.07.2024 während dem offenen Beschwerdeverfahren freiwillig mit seinem gültigen indischen Reisepass per Flugzeug nach Indien zurück.

Der BF kann in Indien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF ist mit den indischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF reiste im April 2022 legal mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug von Indien nach Serbien. Danach reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit Zulassung dieses Verfahrens mit 27.04.2022 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF bezog zu Beginn nur wenige Tage Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr. Seinen Aufenthalt finanzierte er durch erlaubte Erwerbstätigkeit im Güterbeförderungsbereich und war an verschiedenen Adressen in Wien wohnsitzgemeldet. Der BF verfügte über eine Gewerbeberechtigung und war als Selbständiger krankenversichert. Er verdiente in den Monaten November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 zwischen EUR 3.600 und 5.800 Brutto im Monat.

Der BF spricht Deutsch, besuchte aufgrund seiner intensiven Erwerbstätigkeit keinen Deutschkurs und absolvierte auch keine Deutsch- und Integrationsprüfung.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst bis auf Bekanntschaften von Landsleuten und Österreichern durch die Arbeit über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, und nicht ehrenamtlich tätig.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage in Indien stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, Version 8 vom 28.11.2023, ausgegangen:

Politische Lage

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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