Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W268 1416048-5/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 800941708/230785015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 800941708/230785015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren – Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E, gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites Verfahren – Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Der Beschwerdeführer verließ am 07.06.2014 Österreich und flog am nächsten Tag mit einem gefälschten Reisepass von Rom nach Indien, wo er am 09.06.2014 ankam. Am 02.12.2014 verließ er Indien wieder und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein.
2.2. Am 09.12.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er wurde am 29.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.).
2.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.5. Am 17.04.2018 und am 05.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.
2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2018, Zl. W222 1416048-2/15E, wurde die – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 erhobene – Beschwerde des Beschwerdeführers (vollinhaltlich) abgewiesen.
3. Drittes Verfahren – Aufenthaltsbeendende Maßnahme:
3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 mit, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat ergangen sei und aufgrund dieser Entscheidung eine zwingende Ausreiseverpflichtung aus Österreich für den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies zur Kenntnis nehme.
3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2021 wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung sowie des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
3.3. Am 29.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) 3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)
3.5. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, Zl. W123 1416048-3/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2022 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Viertes Verfahren – Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2023 den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet während er in Schubhaft angehalten wurde. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts fand am selben Tag statt.
4.2. Mit gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs.2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.4.2. Mit gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz , AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei pro Khalistani und sei sehr aktiv in Österreich. Er halte bei Versammlungen Reden gegen die Regierung, die bereits viele Sikhs festgenommen und ermordet habe. Vor Kurzem sei eine wichtige Person der Khalistani Bewegung in Indien festgenommen worden. Sie würden auch von der indischen Botschaft observiert werden. Sie hätten auch in Wien Demonstrationen gegen die Regierung abgehalten, diese seien daher über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Kenntnis. Die indische Polizei sei bereits beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätte seiner Familie eine Warnung gegeben.
4.3. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.4.3. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.
4.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023, W169 1416048-4/4E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig war und der Bescheid wurde aufgehoben. 4.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023, W169 1416048-4/4E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig war und der Bescheid wurde aufgehoben.
4.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Es wurde zudem festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). 4.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Es wurde zudem festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.).
4.6. Gegen den am 25.04.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 22.05.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4.7. Am 03.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 geboren, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er 12 Jahre lang die Schule und war anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft beschäftigt. In Indien leben die Mutter und die verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben im gemeinsamen Haushalt und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2021, Zl. 54 Hv 102/21w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2021, Zl. 54 Hv 102/21w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins,, 1. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2,, 1. Fall StGB sowie des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, aufgrund einer Demonstrationsteilnahme bei der Khalistan-Bewegung in Österreich von der indischen Regierung bedroht bzw. verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Indien:
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er