Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2282926-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet bislang vier Mal strafgerichtlich verurteilt, davon zwei Mal wegen Jugendstraftaten und ein Mal als junger Erwachsener. Aktuell befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet bislang vier Mal strafgerichtlich verurteilt, davon zwei Mal wegen Jugendstraftaten und ein Mal als junger Erwachsener. Aktuell befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Nach seiner letzten Verurteilung forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF mit Schreiben vom XXXX .2023 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben ließ der BF unbeantwortet. Nach seiner letzten Verurteilung forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben ließ der BF unbeantwortet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dies wurde zusammengefasst mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Das BFA hielt fest, dass der bisherige Aufenthalt des BF das Grundinteresse der Gesellschaft nach Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden störe. Zwar sei er durch sein privates Umfeld negativ beeinflusst worden, trotzdem zeige er kaum Interesse an der Einhaltung von gerichtlichen Weisungen. Daher seien alle ihm gewährten Rechtswohltaten widerrufen worden. Drogendelikte würden grundsätzlich besonders schwer wiegen und einen Verbleib im Gastland kaum ermöglichen. Der Versuch, sich mit Suchtmittelverkäufen eine Einnahmequelle zu verschaffen und dabei in Kauf zu nehmen, andere gesundheitlich massiv zu schädigen, stelle eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zwar beeinträchtige die Aufenthaltsbeendigung das Familienleben des BF erheblich, jedoch würden gewichtige öffentliche Interessen dafürsprechen. Er spreche Rumänisch und stehe ihm frei, nach Rumänien zurückzukehren und dort eine Beschäftigung anzunehmen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch II.). Dies wurde zusammengefasst mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Das BFA hielt fest, dass der bisherige Aufenthalt des BF das Grundinteresse der Gesellschaft nach Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden störe. Zwar sei er durch sein privates Umfeld negativ beeinflusst worden, trotzdem zeige er kaum Interesse an der Einhaltung von gerichtlichen Weisungen. Daher seien alle ihm gewährten Rechtswohltaten widerrufen worden. Drogendelikte würden grundsätzlich besonders schwer wiegen und einen Verbleib im Gastland kaum ermöglichen. Der Versuch, sich mit Suchtmittelverkäufen eine Einnahmequelle zu verschaffen und dabei in Kauf zu nehmen, andere gesundheitlich massiv zu schädigen, stelle eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zwar beeinträchtige die Aufenthaltsbeendigung das Familienleben des BF erheblich, jedoch würden gewichtige öffentliche Interessen dafürsprechen. Er spreche Rumänisch und stehe ihm frei, nach Rumänien zurückzukehren und dort eine Beschäftigung anzunehmen.
Mit seiner Beschwerde gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheids beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dessen ersatzlose Behebung, hilfsweise die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Das BFA habe dieses nur auf seine Vorstrafen gestützt und sich nicht mit seiner familiären Situation auseinandergesetzt. Er sei bislang erst zwei oder drei Mal in Rumänien gewesen und habe dort weder familiäre Bindungen noch Freunde. Er sei seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammenlebe. Deutsch sei seine Muttersprache. Er führe eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und habe vor, sie nach dem Strafvollzug zu ehelichen. Er verbüße aktuell erstmals eine Haftstrafe, was ihm „die Augen geöffnet“ habe, sodass keine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Nach der Haftentlassung habe er vor, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Er beherrscht die rumänische Sprache, verfügt aber auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ledig und kinderlos.Der BF ist ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Er beherrscht die rumänische Sprache, verfügt aber auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ledig und kinderlos.
Im Alter von zwei Jahren reiste der BF mit seiner Herkunftsfamilie in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Vor der aktuellen Haft lebte er mit seiner Mutter, die im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist, und seinem XXXX geborenen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt.Im Alter von zwei Jahren reiste der BF mit seiner Herkunftsfamilie in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Vor der aktuellen Haft lebte er mit seiner Mutter, die im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist, und seinem römisch 40 geborenen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF besitzt einen rumänischen Reisepass, der noch bis XXXX gültig ist. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF besitzt einen rumänischen Reisepass, der noch bis römisch 40 gültig ist. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch an Suchtmittel gewöhnt. Er war im Bundesgebiet von XXXX 2018 bis XXXX 2019, im XXXX und XXXX 2022, von XXXX bis XXXX 2023 und für zwei Tage im XXXX 2023 vollversichert erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX 2021, von XXXX bis XXXX 2022 und im XXXX 2023 ging er jeweils einer geringfügigen Beschäftigung nach. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld (erstmals ab XXXX 2019 und zuletzt bis XXXX 2023). In den Jahren 2018 und 2019 bezog er jeweils für kurze Zeit Krankengeld.Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch an Suchtmittel gewöhnt. Er war im Bundesgebiet von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019, im römisch 40 und römisch 40 2022, von römisch 40 bis römisch 40 2023 und für zwei Tage im römisch 40 2023 vollversichert erwerbstätig. Von römisch 40 bis römisch 40 2021, von römisch 40 bis römisch 40 2022 und im römisch 40 2023 ging er jeweils einer geringfügigen Beschäftigung nach. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld (erstmals ab römisch 40 2019 und zuletzt bis römisch 40 2023). In den Jahren 2018 und 2019 bezog er jeweils für kurze Zeit Krankengeld.
Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der Nötigung (§§ 105 Abs 1, 15 StGB) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil resultiert daraus, dass er am XXXX .2016 im Zusammenwirken mit seinem Bruder ein Opfer durch Schläge und Tritte gegen den Körper verletzt hatte (Bluterguss hinter dem linken Ohr, Schädelprellung und Prellung des linken Unterschenkels), wobei der BF mit einem Baseballschläger gegen die Wade des Opfers geschlagen hatte. Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und der Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins,, 15 StGB) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil resultiert daraus, dass er am römisch 40 .2016 im Zusammenwirken mit seinem Bruder ein Opfer durch Schläge und Tritte gegen den Körper verletzt hatte (Bluterguss hinter dem linken Ohr, Schädelprellung und Prellung des linken Unterschenkels), wobei der BF mit einem Baseballschläger gegen die Wade des Opfers geschlagen hatte.
Am XXXX .2018 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen. Am römisch 40 .2018 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen.
Am XXXX wurde der BF verhaftet und ab XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter, teils als Versuch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, § 12 zweiter Fall und § 15 StGB) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, ein Jugendcoaching zu absolvieren und eine Therapie zu machen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einen Strafunmündigen dazu bestimmt hatte, dessen von Mutter bzw. Großmutter Bargeld in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigenden Wert zu stehlen und ihm die Beute (zumindest teilweise) zu übergeben, und zwar in fünf Angriffen im XXXX , im XXXX und durch Einbruch im XXXX , wobei es im letzten Fall beim Versuch blieb. Außerdem beging der BF am XXXX gemeinsam mit seinem Vater und dem Unmündigen einen Einbruch in das Haus der Großmutter des Unmündigen, bei dem sie EUR 90 aus der Handtasche des Opfers stahlen und es in Bezug auf weitere EUR 19.000 beim Versuch blieb, weil sie nicht wagten, den Tresor, in dem sich dieser Betrag befand, zu öffnen, um das Opfer nicht aufzuwecken. Ab dem dritten Angriff hatte der BF bei den Diebstählen gewerbsmäßig gehandelt. Überdies hatte er im XXXX eine Fensterverglasung eingeschlagen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Die anlässlich der Vorverurteilung bestimmte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert, aber vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen. Aufgrund der Vorhaftanrechnung wurde der BF noch am XXXX .2018 aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und ab römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter, teils als Versuch (Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz 2,, Paragraph 12, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, ein Jugendcoaching zu absolvieren und eine Therapie zu machen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einen Strafunmündigen dazu bestimmt hatte, dessen von Mutter bzw. Großmutter Bargeld in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigenden Wert zu stehlen und ihm die Beute (zumindest teilweise) zu übergeben, und zwar in fünf Angriffen im römisch 40 , im römisch 40 und durch Einbruch im römisch 40 , wobei es im letzten Fall beim Versuch blieb. Außerdem beging der BF am römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater und dem Unmündigen einen Einbruch in das Haus der Großmutter des Unmündigen, bei dem sie EUR 90 aus der Handtasche des Opfers stahlen und es in Bezug auf weitere EUR 19.000 beim Versuch blieb, weil sie nicht wagten, den Tresor, in dem sich dieser Betrag befand, zu öffnen, um das Opfer nicht aufzuwecken. Ab dem dritten Angriff hatte der BF bei den Diebstählen gewerbsmäßig gehandelt. Überdies hatte er im römisch 40 eine Fensterverglasung eingeschlagen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Die anlässlich der Vorverurteilung bestimmte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert, aber vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen. Aufgrund der Vorhaftanrechnung wurde der BF noch am römisch 40 .2018 aus der Haft entlassen.
Ob dieser Verurteilung drohte das BFA mit Schreiben vom XXXX .2019 erstmals die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF an.Ob dieser Verurteilung drohte das BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2019 erstmals die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF an.
Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und anschließend bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen der schweren Nötigung (§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 und 3 StGB), der Erpressung (§§ 15, 144 Abs 1 StGB), des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG) und der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) sowie wegen der Vergehen der Nötigung (§§ 105 Abs 1, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (§ 27 Abs 1 erster Fall SMG) und des Betruges (§ 146 StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 27 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein Betrag von EUR 293,80 wurde für verfallen erklärt und der BF zur Zahlung von EUR 12.000 an eine Geschädigte, seine ehemalige Lebensgefährtin, verurteilt. Vom Widerruf der zuvor gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen, die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit wurden die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF u.a. die Weisungen erteilt, den Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu unterlassen, keinen Alkohol zu konsumieren und die bereits begonnene psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im XXXX XXXX versucht hatte, seine ehemalige Lebensgefährtin durch eine gefährliche Drohung dazu zu nötigen, die zuvor beendete Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen, indem er mit dem Anzünden ihres in seinem Gewahrsam befindlichen Reisepasses drohte, wobei sie seiner Forderung zunächst nicht nachkam. Daraufhin hatte der BF den Reisepass angezündet, wodurch dieser unbrauchbar wurde. Wenige Tage später hatte er sie zum Verlassen ihres Elternhauses und zu einem Treffen mit ihm genötigt, indem er mitteilte, dass sonst ihrer Familie etwas passieren würde, sowie zum Betreten eines Gartens, indem er mit einer Schreckschusspistole auf Brusthöhe in ihre Richtung zielte. Schließlich hatte er sie im Zeitraum XXXX bis XXXX dazu genötigt, in seine Wohnung zurückzukehren und die Lebensgemeinschaft nicht zu beenden, indem er ihr drohte, er werde „seine Leute schicken und ihre Familie verschwinden lassen“ oder „dafür sorgen, dass ihre Familie nicht mehr gehen könne“, er werde „ihre Familie ficken“ und gegen sie als letzte vorgehen, damit sie deren Leid mitansehen könne. Dadurch hatte er ihr besonders wichtiges Interesse auf freie Gestaltung ihres Privatlebens verletzt und sie über einen längeren Zeitraum hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt. Zusätzlich hatte er ihr während dieses Zeitraums mit Bereicherungsvorsatz gedroht, die erzwungene Lebensgemeinschaft noch einen weiteren Monat aufrecht zu erhalten, sollte sie ihm nicht EUR 3.000 übergeben, wobei es beim Versuch blieb, weil sie ihm kein Geld gab. Durch diese Tathandlungen hatte er sie vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt und eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung (Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen, die zumindest bis XXXX andauerte) herbeigeführt. Am XXXX hatte er die Wände der Arrestzelle der Polizeiinspektion XXXX beschmiert, wodurch er einen Schaden von fast EUR 400 verursachte. Außerdem hatte er vom XXXX bis XXXX entgegen dem Waffenverbot eine Schreckschusspistole samt Munition und ein Klappmesser besessen. Im Zeitraum XXXX bis XXXX hatte er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er in mehreren Angriffen insgesamt mindestens 1 kg Cannabiskraut (enthaltend 4 g Delta-9-THC und 46 g THCA) sowie unbekannte Mengen Amphetamin und Kokain aus Tschechien nach Österreich gebracht und das Cannabiskraut im Anschluss an mehrere Abnehmer verkauft hatte. In der ersten Hälfte des Jahres XXXX hatte er überdies zumindest 95 Ecstasy-Tabletten erworben und besessen. Im XXXX hatte er ein Opfer unter der Vortäuschung, ein redlicher Käufer zu sein, zur Übergabe von 120 g Cannabiskraut verleitet, wobei er anschließend davonfuhr, ohne den vereinbarten Kaufpreis von EUR 600 zu zahlen, und so sein Opfer mit Bereicherungsvorsatz am Vermögen geschädigt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die doppelte Qualifikation der schweren Nötigung, die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung gegen eine (ehemalige) Lebensgefährtin als erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit als mildernd. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und anschließend bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen der schweren Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB), der Erpressung (Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB), des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG) und der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) sowie wegen der Vergehen der Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins,, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG) und des Betruges (Paragraph 146, StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 27 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein Betrag von EUR 293,80 wurde für verfallen erklärt und der BF zur Zahlung von EUR 12.000 an eine Geschädigte, seine ehemalige Lebensgefährtin, verurteilt. Vom Widerruf der zuvor gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen, die anlässlich der Vorverurteilung festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit wurden die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF u.a. die Weisungen erteilt, den Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu unterlassen, keinen Alkohol zu konsumieren und die bereits begonnene psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im römisch 40 römisch 40 versucht hatte, seine ehemalige Lebensgefährtin durch eine gefährliche Drohung dazu zu nötigen, die zuvor beendete Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen, indem er mit dem Anzünden ihres in seinem Gewahrsam befindlichen Reisepasses drohte, wobei sie seiner Forderung zunächst nicht nachkam. Daraufhin hatte der BF den Reisepass angezündet, wodurch dieser unbrauchbar wurde. Wenige Tage später hatte er sie zum Verlassen ihres Elternhauses und zu einem Treffen mit ihm genötigt, indem er mitteilte, dass sonst ihrer Familie etwas passieren würde, sowie zum Betreten eines Gartens, indem er mit einer Schreckschusspistole auf Brusthöhe in ihre Richtung zielte. Schließlich hatte er sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 dazu genötigt, in seine Wohnung zurückzukehren und die Lebensgemeinschaft nicht zu beenden, indem er ihr drohte, er werde „seine Leute schicken und ihre Familie verschwinden lassen“ oder „dafür sorgen, dass ihre Familie nicht mehr gehen könne“, er werde „ihre Familie ficken“ und gegen sie als letzte vorgehen, damit sie deren Leid mitansehen könne. Dadurch hatte er ihr besonders wichtiges Interesse auf freie Gestaltung ihres Privatlebens verletzt und sie über einen längeren Zeitraum hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt. Zusätzlich hatte er ihr während dieses Zeitraums mit Bereicherungsvorsatz gedroht, die erzwungene Lebensgemeinschaft noch einen weiteren Monat aufrecht zu erhalten, sollte sie ihm nicht EUR 3.000 übergeben, wobei es beim Versuch blieb, weil sie ihm kein Geld gab. Durch diese Tathandlungen hatte er sie vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt und eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung (Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen, die zumindest bis römisch 40 andauerte) herbeigeführt. Am römisch 40 hatte er die Wände der Arrestzelle der Polizeiinspektion römisch 40 beschmiert, wodurch er einen Schaden von fast EUR 400 verursachte. Außerdem hatte er vom römisch 40 bis römisch 40 entgegen dem Waffenverbot eine Schreckschusspistole samt Munition und ein Klappmesser besessen. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 hatte er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er in mehreren Angriffen insgesamt mindestens 1 kg Cannabiskraut (enthaltend 4 g Delta-9-THC und 46 g THCA) sowie unbekannte Mengen Amphetamin und Kokain aus Tschechien nach Österreich gebracht und das Cannabiskraut im Anschluss an mehrere Abnehmer verkauft hatte. In der ersten Hälfte des Jahres römisch 40 hatte er überdies zumindest 95 Ecstasy-Tabletten erworben und besessen. Im römisch 40 hatte er ein Opfer unter der Vortäuschung, ein redlicher Käufer zu sein, zur Übergabe von 120 g Cannabiskraut verleitet, wobei er anschließend davonfuhr, ohne den vereinbarten Kaufpreis von EUR 600 zu zahlen, und so sein Opfer mit Bereicherungsvorsatz am Vermögen geschädigt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die doppelte Qualifikation der schweren Nötigung, die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung gegen eine (ehemalige) Lebensgefährtin als erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit als mildernd.
Der BF hatte den neunmonatigen unbedingten Strafteil zwischen XXXX und XXXX verbüßt. Im XXXX hielt er sich vorübergehend in einer stationären Einrichtung zur Behandlung seiner Suchterkrankung auf. Der BF hatte den neunmonatigen unbedingten Strafteil zwischen römisch 40 und römisch 40 verbüßt. Im römisch 40 hielt er sich vorübergehend in einer stationären Einrichtung zur Behandlung seiner Suchterkrankung auf.
Mit dem Beschluss vom XXXX widerrief das Landesgericht XXXX die am XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, weil der BF trotz einer förmlichen Mahnung die Weisungen nicht eingehalten und sich der Betreuung durch seine Bewährungshelferin beharrlich entzogen hatte. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX keine Folge. Mit dem Beschluss vom römisch 40 widerrief das Landesgericht römisch 40 die am römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, weil der BF trotz einer förmlichen Mahnung die Weisungen nicht eingehalten und sich der Betreuung durch seine Bewährungshelferin beharrlich entzogen hatte. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit dem Beschluss vom römisch 40 keine Folge.
Im XXXX schlug der BF vier Autoscheiben und fünf Fensterscheiben ein und wurde deshalb durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu AZ XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung von § 39 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und für schuldig erkannt, seinem Opfer EUR 2.724 an Schadenersatz zu zahlen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche einschlägige Rückfall in offener Probezeit.Im römisch 40 schlug der BF vier Autoscheiben und fünf Fensterscheiben ein und wurde deshalb durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und für schuldig erkannt, seinem Opfer EUR 2.724 an Schadenersatz zu zahlen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche einschlägige Rückfall in offener Probezeit.
Seit XXXX verbüßt der BF die beiden offenen Freiheitsstrafen (27 Monate und vier Monate), und zwar zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX , der früheste mögliche Entlassungszeitpunkt zur Halbstrafe ist am XXXX .Seit römisch 40 verbüßt der BF die beiden offenen Freiheitsstrafen (27 Monate und vier Monate), und zwar zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 , der früheste mögliche Entlassungszeitpunkt zur Halbstrafe ist am römisch 40 .
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den strafgerichtlichen Entscheidungen, sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie den Sozialversicherungsdaten.
Der Reisepass des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor. Daraus ergeben sich Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Der BF hat seine Sprachkenntnisse in der Beschwerde glaubhaft angegeben. Rumänischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft und des Aufwachsens in einer rumänischen Herkunftsfamilie plausibel, Deutschkenntnisse aufgrund des langen Inlandsaufenthalts und der offenbar im Bundesgebiet absolvierten schulischen Ausbildung.
Die familiären Anknüpfungen des BF in Österreich können anhand des insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringens festgestellt werden, der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Mutter und seinem Bruder vor dem nunmehrigen Strafvollzug und der Inlandsaufenthalt seit XXXX ist auch durch entsprechende Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR belegt (wobei der BF laut Strafurteil vom XXXX zwischen XXXX und XXXX offenbar ohne Wohnsitzmeldung bei den Eltern seiner damaligen Lebensgefährtin wohnte). Ein positiver Einfluss seines Bruders und seines Vaters auf ihn ist jedoch aufgrund von deren Involvierung in seine Straftaten anzuzweifeln. Die Erwerbstätigkeit der Mutter des BF ergibt sich aus ihren Versicherungsdaten und dem Gewerberegister; laut Versicherungsdatenauszug war sie XXXX mehrmals Dienstgeberin des BF.Die familiären Anknüpfungen des BF in Österreich können anhand des insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringens festgestellt werden, der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Mutter und seinem Bruder vor dem nunmehrigen Strafvollzug und der Inlandsaufenthalt seit römisch 40 ist auch durch entsprechende Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR belegt (wobei der BF laut Strafurteil vom römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 offenbar ohne Wohnsitzmeldung bei den Eltern seiner damaligen Lebensgefährtin wohnte). Ein positiver Einfluss seines Bruders und seines Vaters auf ihn ist jedoch aufgrund von deren Involvierung in seine Straftaten anzuzweifeln. Die Erwerbstätigkeit der Mutter des BF ergibt sich aus ihren Versicherungsdaten und dem Gewerberegister; laut Versicherungsdatenauszug war sie römisch 40 mehrmals Dienstgeberin des BF.
Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF führe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die er seit XXXX kenne; er sei mit ihr seit XXXX verlobt, wobei eine Hochzeit nach der Haftentlassung angedacht sei. Es gibt aber keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt, zumal der BF seit XXXX in Strafhaft ist und laut ZMR nie übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden. Da Feststellungen dazu nicht von Relevanz für den Verfahrensausgang sind, können nähere Ermittlungen zum Bestehen dieser Beziehung und ihrer allfälligen Intensität unterbleiben. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF führe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die er seit römisch 40 kenne; er sei mit ihr seit römisch 40 verlobt, wobei eine Hochzeit nach der Haftentlassung angedacht sei. Es gibt aber keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt, zumal der BF seit römisch 40 in Strafhaft ist und laut ZMR nie übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden. Da Feststellungen dazu nicht von Relevanz für den Verfahrensausgang sind, können nähere Ermittlungen zum Bestehen dieser Beziehung und ihrer allfälligen Intensität unterbleiben.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, den Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen der Landesgerichte XXXX und XXXX . Indizien dafür, dass der BF die Schadenersatzzahlungen, zu denen er in den Strafurteilen verurteilt worden war, geleistet hätte, liegen nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der auch im Strafregister dokumentiert ist, liegt ebenfalls vor. Aus der zugrundeliegenden Chronologie ergibt sich die hartnäckige Nichtbefolgung der gerichtlichen Weisungen und der fehlende Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde dahingehend zu widersprechen, dass der BF aktuell nicht zum ersten Mal in Haft ist, sondern bereits XXXX für einen Monat und XXXX für neun Monate in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde. Die Strafzeiten und der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung wurden der Vollzugsinformation und der Verständigung über den Strafantritt entnommen.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, den Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen der Landesgerichte römisch 40 und römisch 40 . Indizien dafür, dass der BF die Schadenersatzzahlungen, zu denen er in den Strafurteilen verurteilt worden war, geleistet hätte, liegen nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der auch im Strafregister dokumentiert ist, liegt ebenfalls vor. Aus der zugrundeliegenden Chronologie ergibt sich die hartnäckige Nichtbefolgung der gerichtlichen Weisungen und der fehlende Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde dahingehend zu widersprechen, dass der BF aktuell nicht zum ersten Mal in Haft ist, sondern bereits römisch 40 für einen Monat und römisch 40 für neun Monate in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde. Die Strafzeiten und der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung wurden der Vollzugsinformation und der Verständigung über den Strafantritt entnommen.
Das gegen den BF ausgesprochene Waffenverbot ist im kriminalpolizeilichen Aktenindex vermerkt und ergibt sich implizit auch aus der Verurteilung wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (Besitz von Waffen oder Munition entgegen einem Waffenverbot gemäß § 12 WaffG). Das gegen den BF ausgesprochene Waffenverbot ist im kriminalpolizeilichen Aktenindex vermerkt und ergibt sich implizit auch aus der Verurteilung wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (Besitz von Waffen oder Munition entgegen einem Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG).
Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Verwaltungsakten sind schwerwiegende Gesundheitsprobleme des BF zu entnehmen. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter und der vor der Inhaftierung zumindest zeitweilig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die beim BF bestehende Suchtgiftproblematik ergibt sich aus den Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtmitteln, aus Aufenthalten beim Verein Grüner Kreis, einer Einrichtung für Suchtkranke, im XXXX laut ZMR sowie aus dem dem BVwG am 28.08.2024 übermittelten polizeilichen Abtretungsbericht vom XXXX , nach dem der BF geständig war, vor seinem Haftantritt im Zeitraum XXXX bis XXXX Cannabiskraut und Kokain vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben.Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Verwaltungsakten sind schwerwiegende Gesundheitsprobleme des BF zu entnehmen. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter und der vor der Inhaftierung zumindest zeitweilig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die beim BF bestehende Suchtgiftproblematik ergibt sich aus den Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtmitteln, aus Aufenthalten beim Verein Grüner Kreis, einer Einrichtung für Suchtkranke, im römisch 40 laut ZMR sowie aus dem dem BVwG am 28.08.2024 übermittelten polizeilichen Abtretungsbericht vom römisch 40 , nach dem der BF geständig war, vor seinem Haftantritt im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Cannabiskraut und Kokain vorschriftswidrig erworben und besessen zu haben.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da sich der aktuell 24-jährige BF seit seinem zweiten Lebensjahr und daher schon weit über zehn Jahre lang ( XXXX bis XXXX ) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal er erst ab XXXX straffällig wurde, setzt dies nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG voraus, dass sein Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da sich der aktuell 24-jährige BF seit seinem zweiten Lebensjahr und daher schon weit über zehn Jahre lang ( römisch 40 bis römisch 40 ) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal er erst ab römisch 40 straffällig wurde, setzt dies nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG voraus, dass sein Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Bei der dafür zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 67 Abs 1 FPG klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Vielmehr ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Bei der dafür zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 67, Absatz eins, FPG klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Vielmehr ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).
Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, setzt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn demnach die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus. Dazu gehören neben der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs 3 Z 6 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (etwa Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel). Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, setzt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn demnach die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus. Dazu gehören neben der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (etwa Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel).
Der BF ist ab XXXX wiederholt und in steigender Intensität mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Er wurde wegen Aggressionsdelikten, Suchtgiftdelikten und Vermögensdelikten, zuletzt als gefährlicher Rückfalltäter (§ 39 StGB), strafgerichtlich verurteilt. Besonders schwer wiegt, dass er einen Unmündigen zu Diebstählen verleitet und besonders schwerwiegende Gewalttaten gegen eine ehemalige Lebenspartnerin gesetzt hat, als sie sich von ihm trennen wollte. Die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen zeigt sich neben den raschen Rückfällen innerhalb offener Probezeiten besonders eindrucksvoll daran, dass er trotz einer förmlichen Mahnung nicht bereit war, gerichtliche Weisungen zu befolgen oder mit seiner Bewährungshelferin in Kontakt zu bleiben. Der BF weist mehrere strafgerichtliche Verurteilungen mit zunehmender Deliktsschwere auf. Er hat noch keine Probezeit bestanden und verbüßt gegenwärtig bereits zum dritten Mal eine Freiheitsstrafe. Eine Steigerung der kriminellen Energie ist klar ersichtlich; die letzten Verurteilungen lassen jede Nachreifung vermissen und zeigen deutlich, dass die Delinquenz des BF nicht bloß Ausdruck einer vorübergehenden Adoleszenzkrise ist. Der BF ist ab römisch 40 wiederholt und in steigender Intensität mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Er wurde wegen Aggressionsdelikten, Suchtgiftdelikten und Vermögensdelikten, zuletzt als gefährlicher Rückfalltäter (Paragraph 39, StGB), strafgerichtlich verurteilt. Besonders schwer wiegt, dass er einen Unmündigen zu Diebstählen verleitet und besonders schwerwiegende Gewalttaten gegen eine ehemalige Lebenspartnerin gesetzt hat, als sie sich von ihm trennen wollte. Die Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen zeigt sich neben den raschen Rückfällen innerhalb offener Probezeiten besonders eindrucksvoll daran, dass er trotz einer förmlichen Mahnung nicht bereit war, gerichtliche Weisungen zu befolgen oder mit seiner Bewährungshelferin in Kontakt zu bleiben. Der BF weist mehrere strafgerichtliche Verurteilungen mit zunehmender Deliktsschwere auf. Er hat noch keine Probezeit bestanden und verbüßt gegenwärtig bereits zum dritten Mal eine Freiheitsstrafe. Eine Steigerung der kriminellen Energie ist klar ersichtlich; die letzten Verurteilungen lassen jede Nachreifung vermissen und zeigen deutlich, dass die Delinquenz des BF nicht bloß Ausdruck einer vorübergehenden Adoleszenzkrise ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Da sich der BF gegenwärtig noch in Strafhaft befindet, liegt ein solcher Wohlverhaltenszeitraum jedenfalls nicht vor.
Dem steht jedoch gegenüber, dass er in Österreich privat und familiär verwurzelt ist und den Großteil seines Lebens hier verbr