Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2288449-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 2024, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Eventualantrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes teilweise Folge gegeben und hat Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides korrekt wie folgt zu lauten: „Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt“.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Eventualantrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes teilweise Folge gegeben und hat Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides korrekt wie folgt zu lauten: „Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) wurde am XXXX in Wien bei einer Personenkontrolle angetroffen und war nicht in der Lage Angaben zu seiner Einreise ins Bundesgebiet zu machen und einen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Zudem verfügte er über keinerlei Barmittel. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) wurde am römisch 40 in Wien bei einer Personenkontrolle angetroffen und war nicht in der Lage Angaben zu seiner Einreise ins Bundesgebiet zu machen und einen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Zudem verfügte er über keinerlei Barmittel.
2. Mit Schreiben vom 20.12.2023 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz BFA oder: belangte Behörde) dazu auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung seines Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die ihm gesetzte Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen.
3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024, Zl.: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass er keine privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet habe und weder über eine Krankenversicherung verfüge, noch ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts vorweisen konnte. Auch der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sei daher insgesamt ausgeschlossen. Insgesamt sei der Ausspruch einer Ausweisung verhältnismäßig, zumal mangels entgegenstehender Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass seine Bindungen zu seinem Heimatland größer seien, als jene zu Österreich.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Abschließend wird eventualiter beantragt, den Bescheid und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
In der Beschwerde heißt es zusammengefasst, dass er während seines Aufenthalts in Österreich über ausreichend Existenzmittel und einen rumänischen Krankenversicherungsschutz verfügen würde. Er beziehe Pensionsleistungen aus Rumänien, welche für seine Lebenserhaltung auslangen würden und sei er entschlossen, ein Berufsleben aufzunehmen und den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Er verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und spreche fließend Deutsch, habe jedoch keinerlei Bezug zu Rumänien.
5. Das BFA brachte die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.
6. Am 15.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin statt. Für die belangte Behörde erschien niemand. Die Beiziehung eines Dolmetsch war ob der Deutschkenntnisse des BF nicht notwendig. Im Zuge der Verhandlung wurden Kontoauszüge des BF und ein Schreiben des deutschen Bundesverwaltungsamtes Friedland zur Vorlage gebracht.
1. Feststellungen:
1.1. Der BF kam am XXXX in der Stadt XXXX (deutsch: XXXX , Rumänien) zur Welt und ist rumänischer Staatsangehöriger. Ende der Neunzigerjahre erfolgte die Scheidung von XXXX , einer rumänischen Staatsangehörigen. Der Ehe entstammen der XXXX geborene XXXX und die XXXX geborene XXXX . Die Tochter des BF lebt mit deren Familie in XXXX , sein Sohn mit dessen Familie in der rumänischen Stadt XXXX ( XXXX ). Seit der Scheidung hat der BF weder zu seiner Ex-Ehefrau noch zu seinen Kindern Kontakt.1.1. Der BF kam am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (deutsch: römisch 40 , Rumänien) zur Welt und ist rumänischer Staatsangehöriger. Ende der Neunzigerjahre erfolgte die Scheidung von römisch 40 , einer rumänischen Staatsangehörigen. Der Ehe entstammen der römisch 40 geborene römisch 40 und die römisch 40 geborene römisch 40 . Die Tochter des BF lebt mit deren Familie in römisch 40 , sein Sohn mit dessen Familie in der rumänischen Stadt römisch 40 ( römisch 40 ). Seit der Scheidung hat der BF weder zu seiner Ex-Ehefrau noch zu seinen Kindern Kontakt.
In seiner Heimat erlernte er nach dem Abschluss der Mittelschule für Elektrotechnik den Beruf des Erhaltungstechnikers und arbeitete er in seinem Geburtsort zuerst fünf Jahre in der Industrie und dann weitere fünf Jahre auf Baustellen.
Seine Muttersprache ist Rumänisch; er spricht zudem sehr gut Deutsch.
1.2. Zuletzt wohnte der BF in Rumänien in XXXX in einer Mietwohnung und in XXXX in seinem Elternhaus. Letzteres musste er im Jahr 2016 aus Geldmangel verkaufen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit seiner Ausreise verfügt er über keinen Wohnsitz oder Besitztümer, sowie über Vermögen in Rumänien oder in Österreich.1.2. Zuletzt wohnte der BF in Rumänien in römisch 40 in einer Mietwohnung und in römisch 40 in seinem Elternhaus. Letzteres musste er im Jahr 2016 aus Geldmangel verkaufen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit seiner Ausreise verfügt er über keinen Wohnsitz oder Besitztümer, sowie über Vermögen in Rumänien oder in Österreich.
Erstmals war er vom XXXX bis XXXX in Österreich aufhältig und hier obdachlos gemeldet. Seit XXXX ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei hier jeweils karitative Einrichtungen als Obdachgeber aufscheinen.Erstmals war er vom römisch 40 bis römisch 40 in Österreich aufhältig und hier obdachlos gemeldet. Seit römisch 40 ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei hier jeweils karitative Einrichtungen als Obdachgeber aufscheinen.
1.3. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen; er verfügt jedoch über einen nicht näher bestimmten Freundeskreis.
1.4. Der BF ist weitestgehend gesund, leidet jedoch an niedrigem Blutdruck, der jedoch keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Darüber hinaus nimmt er bei Kopfschmerzen in seltenen Fällen Aspirin, Paracetamol oder Metagelan ein.
1.5. Er ist im Besitz bis XXXX gültigen rumänischen Reisepasses mit der Nummer: XXXX .1.5. Er ist im Besitz bis römisch 40 gültigen rumänischen Reisepasses mit der Nummer: römisch 40 .
Im Bundesgebiet hat er zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Deutschland wurde im Jahr 2015 abgelehnt.
1.6. In Österreich ist er noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Zuletzt war er in Rumänien und Deutschland auf Arbeitssuche, wobei er in Deutschland kurzfristig erwerbstätig war. Wegen Differenzen und Streitigkeiten mit einem Kollegen wurde ihm jedoch gekündigt.
1.7. Er bezieht eine Alterspension vom rumänischen Staat in Höhe von monatlich EUR 298,11.
Er hat zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen oder eine Ausgleichszulage in Österreich bezogen.
1.8. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Am XXXX wurde er im Rahmen einer Personenkontrolle in Wien aufgegriffen.Am römisch 40 wurde er im Rahmen einer Personenkontrolle in Wien aufgegriffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF wurden anhand seiner konsistenten Angaben getroffen und beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 übereinstimmen. Der Reisepass des BF liegt zwar nicht dem Akt ein, ist jedoch samt Passnummer im IZR eingetragen.
Sein Familienstand und der abgebrochene Kontakt zur Ex-Frau und den Kindern folgen ebenso wie die Angaben zu seiner (Berufs-) Ausbildung seinen nachvollziehbaren Angaben vor dem BVwG am 15.05.2024. Dass sich keine weiteren Familienmitglieder im Bundesgebiet befinden, konnte anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren keine anderweitigen Angaben gemacht wurden. Dass er über keinen Wohnsitz und Besitztümer in Rumänien verfügt, konnte anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden und stehen diese im Einklang mit dem gesamten Akteninhalt.
Die fehlenden familiären Anknüpfungen zu Verwandten in Rumänien ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen, denen mangels anderslautender Beweisergebnisse zu folgen ist und die mit seinen eigenen Angaben gut in Einklang stehen.
Seine Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft, aber auch der Tatsache, dass vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetsch nicht notwendig war, festgestellt werden.
2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich ab August 2020 ergibt sich aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR. Hieraus ist auch ersichtlich, dass er sich lediglich in Obdachlosenunterkünften karitativer Einrichtungen gemeldet hat bzw. im ersten Aufenthaltszeitraum überhaupt obdachlos gemeldet war.
2.3. Ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist ein solcher auch im IZR nicht dokumentiert, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsamtes wurde dem BVwG vorgelegt (Beilage ./3 zur Verhandlungsniederschrift vom 15.05.2024).
2.4. Der Bezug einer Alterspension aus Rumänien und deren Höhe ist durch entsprechende Kontoauszüge belegt (Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsniederschrift vom 15.05.2024). Mangels entsprechender Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger oder weiterer Belege konnten keine Feststellungen hinsichtlich eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes bzw. eines ggf. auslandsbetreuten Wohnsitzes getroffen werden.
2.5. Die leichten gesundheitlichen Probleme des BF wurden von ihm selbst im Rahmen der Verhandlung vom 15.05.2024 vorgebracht und konnten demensprechend festgestellt werden. Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen für eine schwere Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, auch wenn der BF bereits im Pensionsalter ist.
2.6. Da hinsichtlich des BF keine Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger aufscheinen konnte – übereinstimmend mit seinen eigenen Angaben – festgestellt werden, dass er in Östrreich seit seiner Einreise nicht erwerbstätig war.
2.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf Rechtsübertretungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 3.1. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet: 3.2. Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß
§ 9 Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß § 53a Abs. 2 NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).
3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
3.4. Der BF befindet sich seit August XXXX im Bundesgebiet, wobei ein durchgehender Hauptwohnsitz erst seit dem XXXX besteht. Er hält sich daher nicht mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.4. Der BF befindet sich seit August römisch 40 im Bundesgebiet, wobei ein durchgehender Hauptwohnsitz erst seit dem römisch 40 besteht. Er hält sich daher nicht mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.5. Der BF verfügt ausschließlich über seine eigene bescheidene Rente, weitere Existenzmittel oder Zuwendungen die seine Mittel vermehren könnten, sind nicht gegeben. Er bezieht zwar weder Sozialhilfeleistungen noch weitere staatliche Hilfen, jedoch reichen die von ihm vom rumänischen Staat bezogenen Mittel insgesamt nicht aus, um von einer sicheren finanziellen Versorgung auszugehen. Bisher konnte er die Kosten für Kleidung und Lebensmittel zwar selbst decken, ist jedoch hinsichtlich sicherer Unterkunft auf karitative Einrichtungen und deren Wohlwollen angewiesen. Zusätzlich ist es dem knapp XXXX jährigen BF weder in Rumänien, noch in Deutschland gelungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und konnte er dies auch in den letzten Jahren in Österreich nicht. Daher ist insgesamt, trotz der ausgezeichneten Deutschkenntnisse und eines bestehenden Freundeskreises, davon auszugehen, dass ein gesicherter Aufenthalt nicht gegeben ist, zumal auch ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wurde.3.5. Der BF verfügt ausschließlich über seine eigene bescheidene Rente, weitere Existenzmittel oder Zuwendungen die seine Mittel vermehren könnten, sind nicht gegeben. Er bezieht zwar weder Sozialhilfeleistungen noch weitere staatliche Hilfen, jedoch reichen die von ihm vom rumänischen Staat bezogenen Mittel insgesamt nicht aus, um von einer sicheren finanziellen Versorgung auszugehen. Bisher konnte er die Kosten für Kleidung und Lebensmittel zwar selbst decken, ist jedoch hinsichtlich sicherer Unterkunft auf karitative Einrichtungen und deren Wohlwollen angewiesen. Zusätzlich ist es dem knapp römisch 40 jährigen BF weder in Rumänien, noch in Deutschland gelungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und konnte er dies auch in den letzten Jahren in Österreich nicht. Daher ist insgesamt, trotz der ausgezeichneten Deutschkenntnisse und eines bestehenden Freundeskreises, davon auszugehen, dass ein gesicherter Aufenthalt nicht gegeben ist, zumal auch ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wurde.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären oder wesentlichen sozialen Bindungen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunkts vor, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt zumal eine Wiedereinreise nicht ausgeschlossen ist.
Da keinerlei Normen einer Ausweisung des BF im Weg stehen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da keinerlei Normen einer Ausweisung des BF im Weg stehen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, als dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird da er zwar die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllt, jedoch von ihm keine Gefahr ausgeht, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würde.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, als dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird da er zwar die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllt, jedoch von ihm keine Gefahr ausgeht, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2288449.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024