Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W232 2253547-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1286583407/240652611, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1286583407/240652611, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Rumänien (Asylantragstellung am 16.09.2021).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 01.11.2021 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 03.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rumänien mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 01.11.2021 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 03.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rumänien mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Am 15.07.2022 wurde der Beschwerdeführer erstmals nach Rumänien überstellt und am 03.08.2022 befand sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich. Am 11.08.2022 erklärte die rumänische Dublin-Behörde nach neuerlicher Einleitung eines Konsultationsverfahrens abermals ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO und stimmte einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach Rumänien überstellt.Am 15.07.2022 wurde der Beschwerdeführer erstmals nach Rumänien überstellt und am 03.08.2022 befand sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich. Am 11.08.2022 erklärte die rumänische Dublin-Behörde nach neuerlicher Einleitung eines Konsultationsverfahrens abermals ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO und stimmte einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach Rumänien überstellt.
Die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde vom 30.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W239 2253547-1/6E vom 11.10.2022 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde vom 30.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W239 2253547-1/6E vom 11.10.2022 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Am 23.04.2024 stellte der Beschwerdeführer erneut einen - den gegenständigen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab zwei Treffermeldung der Kategorie 1 zu Rumänien (Asylantragstellung am 16.09.2021 und 15.07.2022).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.04.2024 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, nach seiner Abschiebung im September 2022 über Ungarn erneut nach Österreich gereist zu sein. Seit 01.10.2022 sei er nun in Österreich aufhältig und würde bei seiner Ehefrau wohnen. Zu Rumänien führte er aus, dass ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien und er unfreiwillig einen Asylantrag habe stellen müssen. Die Lage sei schlecht gewesen, er habe keine Unterkunft gehabt und sei nicht unterstützt worden. Zudem lebe seine Frau in Österreich und er könne nicht von ihr getrennt leben. Er wolle weder nach Rumänien noch nach Afghanistan zurück.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.05.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.05.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.05.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.05.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu.
Am 19.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht zu Rumänien (Asylmagazin 4-5/2024, „Die Urteilsbesprechung betreffend systematischer Mängel im rumänischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer“).
Am 03.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Rumänien befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dort keine Unterstützung und nichts zum Essen erhalten zu haben. Er sei bei seiner letzten Abschiebung aus dem Lager geworfen und ihm sei die Unterstützung verweigert worden. Er wolle bei seiner Ehefrau bleiben, diese sei psychisch krank und benötige seine Unterstützung.
Am 08.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und führte zusammengefasst aus, dass der Asylantrag eines Asylwerbers in Rumänien, welcher das Land verlassen hätte, bei der Rückkehr nicht fortgesetzt werde, sondern als Folgeantrag gelte. Zudem gäbe es Pushbacks nach Serbien. Das Verfahren sei in Österreich zuzulassen, da sich der Beschwerdeführer vor der nunmehrigen Asylantragstellung länger als fünf Monate in Österreich aufgehalten habe (Verweis auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO). Zudem würde eine Abschiebung nach Rumänien seine Rechte nach Art. 8 EMRK verletzen. Am 08.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und führte zusammengefasst aus, dass der Asylantrag eines Asylwerbers in Rumänien, welcher das Land verlassen hätte, bei der Rückkehr nicht fortgesetzt werde, sondern als Folgeantrag gelte. Zudem gäbe es Pushbacks nach Serbien. Das Verfahren sei in Österreich zuzulassen, da sich der Beschwerdeführer vor der nunmehrigen Asylantragstellung länger als fünf Monate in Österreich aufgehalten habe (Verweis auf Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO). Zudem würde eine Abschiebung nach Rumänien seine Rechte nach Artikel 8, EMRK verletzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-08-31 08:56
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
Quelle: (AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-09-04 12:17
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).
(AIDA 5.2023)
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).
Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023
? Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023
? ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-08-31 09:59
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023
Versorgung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:01
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:02
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:05
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).
Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).
ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
? BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023
? ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023
? IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023
? UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt habe, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestehe. Zudem habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass für Dublin-Rückkehrer mit Folgeantragstellung systematische Mängel in der rumänischen Asylpraxis bestehe. Rückkehrer würden in Abschiebehaft genommen werden, ihre Abschiebung werde betrieben und das Non-Refoulement Prinzip durch Rumänien laut UNHCR nicht beachtet. Die Praxis verstoße gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO und bedeute für den Rückkehrer eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt habe, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestehe. Zudem habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass für Dublin-Rückkehrer mit Folgeantragstellung systematische Mängel in der rumänischen Asylpraxis bestehe. Rückkehrer würden in Abschiebehaft genommen werden, ihre Abschiebung werde betrieben und das Non-Refoulement Prinzip durch Rumänien laut UNHCR nicht beachtet. Die Praxis verstoße gegen Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO und bedeute für den Rückkehrer eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung zu Rumänien übermittelt und ihm eine einwöchige Frist für die Stellungnahme eingeräumt. Es wurde bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat am 16.09.2021 in Rumänien und am 08.10.2021 in Österreich um Asyl angesucht. Am 15.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal und am 29.09.2022 zum zweiten Mal nach Rumänien überstellt. Im Zuge seiner ersten Überstellung nach Rumänien stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2022 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien. Der Beschwerdeführer reiste ein weiteres Mal nach Österreich ein und stellte am 23.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.05.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.05.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.05.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.05.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine Lebensgefährtin befindet sich in Österreich und ist im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. Sie leben seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf ist allerdings nicht gegeben. Vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich bestand kein gemeinsamer Haushalt.
Darüber hinaus sind seine Schwiegereltern – sein Onkel und seine Tante– ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Ein gemeinsamer Haushalt und auch eine wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Darüberhinausgehende familiäre, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
1.2. Auszug einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, RUMÄNIEN, Außerlandesbringungen nach Syrien; Unterstützungsleistungen; NGOs vom 24.02.2023
„Falls ein Folgeantrag gestellt wird, erhalten Folgeantragsteller staatliche Unterstützungsleistungen, sodass ihnen die Befriedigung ihrer elementaren Grundbedürfnisse gewährleistet ist? Falls ja, werden etwaige staatliche Unterstützungsleistungen auch bereits während der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages gewährt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
siehe Frage 1.
Zusammenfassung:
siehe Einzelquelle.
Einzelquelle:
Der VB hat von der rumänischen Einwanderungsbehörde (IGI) folgende Auskunft erhalten:
Fremde, deren erster Asylantrag im ordentlichen Verfahren abgelehnt wurde, haben das Recht, bis zum Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens in Rumänien zu bleiben. In dieser Zeit können sie, wenn sie über keine Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, materielle Aufnahmebedingungen in Anspruch nehmen, die die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse gewährleisten und ihre körperliche und geistige Gesundheit schützen. Die dazu erforderlichen Beträge werden aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. [Vgl. hierzu Asylgesetz; Anm.]
Gemäß Asylgesetz, Artikel 88^1:
Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit betreffend den Antrag auf Gewährung des Zugangs zu einem neuen Asylverfahren hat der Fremde das Recht:
(a) zum Zeitpunkt der Antragstellung unentgeltlich schriftlich in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, über das einzuhaltende Verfahren und die Fristen in diesem Verfahren, über seine Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie über die möglichen Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten und der Zusammenarbeit mit den Behörden informiert zu werden;
(b) auf Antrag - persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsberater oder einen Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die ihn rechtlich vertritt - Kopien der in seinem Akt befindlichen Unterlagen zu erhalten, auf deren Grundlage eine Entscheidung über seinen Antrag ergangen ist oder ergehen wird;
(c) in jeder Phase des Verfahrens unentgeltlich einen Dolmetscher hinzuzuziehen;
(d) in jeder Phase des Verfahrens einen Beamten des UNHCR zu kontaktieren und von diesem unterstützt zu werden;
(e) in jeder Phase des Verfahrens von einem Vertreter einer rumänischen oder ausländischen Nichtregierungsorganisation beraten und unterstützt zu werden. […]
Rumänische Einwanderungsbehörde, Übersetzte Information übermittelt von VB des BM.I an der ÖB Bukarest (20.2.2023): Auskunft per E-Mail
Gibt es NGOs, die Folgeantragstellern in jedweder o.g. Phase des Folgeantragsverfahrens (und im Falle eines negativen Ausgangs auch danach) unterstützen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch zahlreiche Informationen gefunden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.
Zusätzlich wurde die Fragestellung auch an den VB an der ÖB Bukarest übermittelt, der seinerseits die zuständigen rumänischen Behörden konsultierte. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BMI (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Unterstützung durch NGOs tolerierte Schutzsuchende, Asylwerber und Personen, die internationalen Schutz genießen oder ein Aufenthaltsrecht auf rumänischem Staatsgebiet haben, betrifft. Personen, die einen Folgeantrag gestellt haben und in eine dieser Kategorien fallen, können – über NGOs - zusätzlich zur staatlichen Unterstützung eine weitere Unterstützung mittels europäischer Fonds, die speziell von der EK zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch nehmen. Insbesondere die NGOs AIDRom und Jesuit Refugee Service (JRS) bieten in Rumänien Hilfe an.
Einzelquellen:
Der VB hat von der rumänischen Einwanderungsbehörde (IGI) folgende Auskunft erhalten:
[…] In Bezug auf den Zuständigkeitsbereich unserer Einheit wird angeführt, dass die Unterstützung seitens NGOs, mit denen IGI aufgrund eines Kooperationsprotokolls oder eines Vertrags zur EU-Finanzierung, zusammenarbeitet, folgende Kategorien von Personen betrifft:
- tolerierte Personen,
- Asylbewerber,
- Personen, die internationalen Schutz genießen oder ein Aufenthaltsrecht auf rumänischem Staatsgebiet haben.
Fällt eine Person, die einen Folgeantrag gestellt hat, in eine dieser Kategorien, kann sie zusätzlich zur staatlichen Unterstützung eine weitere Unterstützung mittels europäischer Fonds, die speziell von der EK zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch nehmen, wobei diese in Absprache mit der Zivilgesellschaft bzw. den NGOs, die im Bereich des Asylwesens und der Integration der Fremden in Rumänien tätig sind, gewährt wird.
Rumänische Einwanderungsbehörde, Übersetzte Information übermittelt von VB des BM.I an der ÖB Bukarest (20.2.2023): Auskunft per E-Mail
Die Ökumenische Vereinigung der Kirchen aus Rumänien (AIDRom) bietet Rechtsberatung für Asylwerber, die in ihren beiden Unterbringungszentren untergebracht sind, einem in Timi?oara, das seit August 2012 mit einer Kapazität von 15 Plätzen arbeitet, und einem in Bukarest, das seit 2015 mit 18 Plätzen arbeitet. Sie beherbergen schutzbedürftige Personen, insbesondere alleinstehende Mütter mit Kindern. Die AIDRom-Zentren in diesen Städten werden sowohl von AMIF als auch von externen Gebern finanziert. Darüber hinaus bietet der Rechtsberater von AIDRom auch Rechtsberatung und -hilfe im IGI-DAI von Bukarest (Tudor Gociu) an.
The Ecumenical Association of Churches from Romania (AIDRom), one of the implementing NGOs, provides legal counselling to asylum seekers accommodated in their two Accommodation Centres, one in Timi?oara, operating since August 2012 with a capacity of 15 places and one in Bucharest, working since 2015 with 18 places. They accommodate vulnerable persons, especially single mothers with children. The AIDRom centres in these cities are funded both by AMIF and by external donors. In addition, the legal counsellor of AIDRom also provides legal counselling and assistance in the IGI-DAI of Bucharest (Tudor Gociu).
AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 21.2.2023
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.) und führt darüber hinaus auch regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch. JRS ist die einzige NGO, die in ihrem Pedro-Arrupe-Zentrum in Bukarest geduldeten Personen eine Unterkunft und soziale Dienste als Alternative zur Inhaftierung bietet.
[…] JRS’s actions aim at promoting public policies based on sustainability, coherence and unity from a practical point of view, that safeguard sets of legal regulations protecting migrants in need to actively influence social policies. Almost all categories of foreign citizens have been part of JRS’s programmes regarding integration, voluntary repatriation, relocation, reception conditions, asylum or detention.
JRS is present in Romania in all open reception centres (Bucharest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti and Galati), and in the two detention centres (Arad and Otopeni). Moreover, it runs two integration centres in Galati and Constanta for people who benefit of some form of protection and for third-country nationals residing in the Southeast part of Romania.
JRS is also conducting regular visits at the borders and within the international airports, and it is the only NGO providing accommodation and social services for tolerated people as an alternative to detention in its Pedro Arrupe Centre in Bucharest. [...]
JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 21.2.2023“
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellungen in Rumänien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Rumänien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen, sowie aus der herangezogenen Anfragebeantwortung vom 24.02.2023. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen.
2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in