Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2295349-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1384650105/240217079, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1384650105/240217079, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie nach Österreich eingereist und stellte hier am 06.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF über ein Visum der Kategorie C, gültig vom 10.01.2024 bis 05.02.2024, verfügte.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.02.2024 gab der BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen befänden sich keine weiteren Familienangehörigen des BF in Österreich. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, ein weiterer Bruder sowie eine Schwester seien in Ägypten aufhältig. Im Dezember 2023 habe der BF den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 18.01.2024 sei der BF von Ägypten auf dem Luftweg legal nach Spanien gereist. Die Reisedokumente habe er verloren. In Spanien habe sich der BF einen Tag lang aufgehalten. In weiterer Folge sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gereist; hier halte er sich seit dem 20.01.2024 auf. Der BF habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF verfüge über ein Schengen-Touristenvisum, das bis 05.02.2024 gültig sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe der BF nicht gehabt. Nunmehr würde er in Österreich bleiben wollen.
Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde des BF im Akt erliege (vgl. AS 29, 51 f zu W185 2295349-1).Festgehalten wurde im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls, dass die Geburtsurkunde des BF im Akt erliege vergleiche AS 29, 51 f zu W185 2295349-1).
Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Portugal. Dies mit dem Hinweis auf die Angaben des BF zu seinem Reiseweg bzw. zu dem gültigen portugiesischen Visum.Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Portugal. Dies mit dem Hinweis auf die Angaben des BF zu seinem Reiseweg bzw. zu dem gültigen portugiesischen Visum.
Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal ausdrücklich nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF.Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal ausdrücklich nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2024 gab der BF verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme Vitamin D-Präparate und habe auch eine MRT-Untersuchung wegen seines Rückens gehabt. Der BF wisse nicht, welche Diagnose von den Ärzten gestellt worden sei. Er habe eine CD bekommen, mit der er zum Orthopäden gehen müsse. Ungefähr im Alter von 20 Jahren hätten die Probleme mit seinem Rücken begonnen. In Ägypten habe der BF von seinen Ärzten „Unterschiedliches“ gehört. Einige hätten eine Operation vorgeschlagen, andere nur Physiotherapie. Der BF hätte in Österreich behandelt werden sollen, aber „die Betreuerin“ habe nicht gewollt, dass er hier ärztlich behandelt würde, da er das Land verlassen werde müssen. Der BF führte weiter aus, Probleme beim Schlafen zu haben. In Österreich befände sich die (namentlich näher genannte) Tante der Ehefrau seines Bruders. Mit der angeführten Tante lebe der BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und der genannten Tante. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der BF, er wolle nicht nach Portugal gehen, sondern in Österreich bleiben. Er habe in Ägypten studiert und wolle hier „ein erfolgreiches Leben weiterführen“. Jetzt würde er die deutsche Sprache lernen und habe vor, sich hier weiterzubilden. In Portugal sei das Bildungsniveau laut dem Internet deutlich niedriger als in Österreich. Er wolle auch die (orthodoxe) Kirche besuchen, welche es in Portugal jedoch nicht gäbe. Der BF habe in Ägypten Wirtschaft studiert und wisse daher, dass die Wirtschaft in Portugal „viel schwächer“ sei als in Österreich.
Im Akt betreffend den BF finden sich ein Zertifikat der Universität und Teilnahmebestätigungen (vgl. AS 133, 143 ff zu W185 2295349-1).Im Akt betreffend den BF finden sich ein Zertifikat der Universität und Teilnahmebestätigungen vergleiche AS 133, 143 ff zu W185 2295349-1).
Am 05.06.2024 wurde betreffend den BF ein MRT-Befund vom 19.04.2024 nachgereicht (vgl. AS 155 ff zu W185 2295349-1).Am 05.06.2024 wurde betreffend den BF ein MRT-Befund vom 19.04.2024 nachgereicht vergleiche AS 155 ff zu W185 2295349-1).
Mit Bescheid vom 19.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Portugal zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 19.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Portugal zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 18.07.2019)
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 27.6.2019
Dublin-Rückkehrer
Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 4.7.2019
- IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews. Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen). Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019).
Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019
Non-Refoulement
Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019
Versorgung
Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).
Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).
Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019
- CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019- CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019
- DN – Diario dee Noticias (18.12.2018): Maior centro de acolhimento de refugiados abre com camas para 90 pessoas, https://www.dn.pt/pais/interior/maior-centro-de-acolhimento-de-refugiados-abre-com-camas-para-90-pessoas-10339401.html#media-1, Zugriff 15.7.2019
- IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019).
Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
Die Identität des BF stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Im Hinblick auf den vom BF vorgelegten MRT-Befund könne nicht festgestellt werden, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befände. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall des BF nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Der BF seien mithilfe eines portugiesischen Visums, gültig von 10.01.2024 bis 05.02.2024, legal in die europäische Union eingereist. Mit der in Österreich Verwandten würde der BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünde auch keine besondere Beziehungsintensität bzw. gehe die Beziehung zu der angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Es bestehe kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Portugal systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Soweit angeben worden sei, dass es dort keine orthodoxen Kirchen geben würde, werde ausgeführt, dass diese Informationen nicht aus persönlicher Erfahrung, sondern von Dritten stamme. Es sei davon auszugehen, dass in einem Rechtsstaat wie Portugal ausreichend Bildung gewährleistet sei. Im Fall des BF habe keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte festgestellt werden können bzw. sei eine solche auch nicht vorgebracht worden. Die Dauer des Aufenthalts des BF begründe kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden, welchen einen weiteren Verbleib in Österreich bzw. Selbsteintritt rechtfertige. Es bestehe die Möglichkeit, zu der in Österreich aufhältigen Verwandten auch von Portugal aus den Kontakt – beispielsweise durch Telekommunikation, Brief- oder Mailverkehr - aufrecht zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. In Portugal, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Identität des BF stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Im Hinblick auf den vom BF vorgelegten MRT-Befund könne nicht festgestellt werden, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befände. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall des BF nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Der BF seien mithilfe eines portugiesischen Visums, gültig von 10.01.2024 bis 05.02.2024, legal in die europäische Union eingereist. Mit der in Österreich Verwandten würde der BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Offensichtlich bestünde auch keine besondere Beziehungsintensität bzw. gehe die Beziehung zu der angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Es bestehe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Portugal systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Soweit angeben worden sei, dass es dort keine orthodoxen Kirchen geben würde, werde ausgeführt, dass diese Informationen nicht aus persönlicher Erfahrung, sondern von Dritten stamme. Es sei davon auszugehen, dass in einem Rechtsstaat wie Portugal ausreichend Bildung gewährleistet sei. Im Fall des BF habe keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte festgestellt werden können bzw. sei eine solche auch nicht vorgebracht worden. Die Dauer des Aufenthalts des BF begründe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es könne kein schützenswertes Familienleben erkannt werden, welchen einen weiteren Verbleib in Österreich bzw. Selbsteintritt rechtfertige. Es bestehe die Möglichkeit, zu der in Österreich aufhältigen Verwandten auch von Portugal aus den Kontakt – beispielsweise durch Telekommunikation, Brief- oder Mailverkehr - aufrecht zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. In Portugal, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.
Mit Schreiben vom 08.07.2024 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Der BF sei Staatsangehöriger von Ägypten und sei gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder und dessen Familie mit einem gültigen portugiesischen Visum von Ägypten nach Spanien gereist. In Spanien hätten die BF keinen Asylantrag gestellt, sondern seien von Spanien weiter mit dem Auto nach Österreich gereist, wo sie am 20.01.2024 eingereist seien und am 06.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Das portugiesische Visum sei mit einer Gültigkeit bis 05.02.2024 ausgestellt worden. In Portugal hätten die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Bei einer Überstellung nach Portugal würden die BF in eine ausweglose Lage geraten. In Portugal gäbe es keine (ägyptisch) orthodoxe Kirche, daher sei eine Rückführung nach Portugal nicht möglich. Besonders religiöse Sitten und Gebräuche könnten mangels einer ägyptisch orthodoxen Kirche in Portugal nicht verfolgt werden. Es seien unzureichende Länderfeststellungen herangezogen worden, die Behörde habe mangelhaft und unzureichend ermittelt. Der BF habe in Portugal keinen Asylantrag gestellt. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, Feststellungen zu treffen, ob der BF im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würden, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. Im konkreten Fall sei im Fall einer Überstellung des BF nach Portugal von einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und Art. 4 GRC auszugehen. Es wäre eine Einzelfallzusicherung der portugiesischen Behörden einzuholen gewesen. Mit Schreiben vom 08.07.2024 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Der BF sei Staatsangehöriger von Ägypten und sei gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder und dessen Familie mit einem gültigen portugiesischen Visum von Ägypten nach Spanien gereist. In Spanien hätten die BF keinen Asylantrag gestellt, sondern seien von Spanien weiter mit dem Auto nach Österreich gereist, wo sie am 20.01.2024 eingereist seien und am 06.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Das portugiesische Visum sei mit einer Gültigkeit bis 05.02.2024 ausgestellt worden. In Portugal hätten die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Bei einer Überstellung nach Portugal würden die BF in eine ausweglose Lage geraten. In Portugal gäbe es keine (ägyptisch) orthodoxe Kirche, daher sei eine Rückführung nach Portugal nicht möglich. Besonders religiöse Sitten und Gebräuche könnten mangels einer ägyptisch orthodoxen Kirche in Portugal nicht verfolgt werden. Es seien unzureichende Länderfeststellungen herangezogen worden, die Behörde habe mangelhaft und unzureichend ermittelt. Der BF habe in Portugal keinen Asylantrag gestellt. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, Feststellungen zu treffen, ob der BF im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würden, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. Im konkreten Fall sei im Fall einer Überstellung des BF nach Portugal von einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und Artikel 4, GRC auszugehen. Es wäre eine Einzelfallzusicherung der portugiesischen Behörden einzuholen gewesen.
Am 16.08.2024 wurde ein Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. Der Genannte solle am 27.08.2024 auf dem Luftweg nach Portugal überstellt werden.
Das BVwG veranlasste zuletzt am 27.08.2024 Abfragen aus dem ZMR, dem IZR, dem GVS sowie dem Strafregister.
Am 27.08.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Portugal überstellt. Vermerkt wurde, dass keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig gewesen wären und es zu keinem Ambulanz-Notarzteinsatz gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang.
Der BF reiste gemeinsam mit seinem (erwachsenen) Bruder und dessen Familie (Frau und drei mj Kinder) mit einem am 19.12.2023 in Kairo ausgestellten Visum der Kategorie C, gültig vom 10.01.2024 bis 05.02.2024, am 18.01.2024 in Spanien legal in das Gebiet der Hoheitsstaaten ein. In der Folge reisten der BF und die Genannten weiter nach Österreich, wo sie am 06.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz stellten. In Portugal hat der BF keinen Asylantrag gestellt.
Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO an Portugal. Dies mit dem Hinweis auf die Angaben des BF zu seinem Reiseweg bzw. zu dem gültigen, portugiesischen Visum.Am 14.02.2024 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO an Portugal. Dies mit dem Hinweis auf die Angaben des BF zu seinem Reiseweg bzw. zu dem gültigen, portugiesischen Visum.
Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal ausdrücklich nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF. Mit Schreiben vom 03.04.2024 erklärte sich Portugal ausdrücklich nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Asylantrages des BF.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an. Es handelt sich hierbei um die aktuellste Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Portugal. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Portugal herangezogen werden können.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würde (bzw. gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Einem Befund des Instituts XXXX vom 19.04.2024 betreffend den BF lässt sich folgende Diagnose entnehmen: „Geringe Streckhaltung der LWS. Geringe Chondrose L5/S1 mit geringer dorsaler Bandscheibenprotrusion, ohne Nachweis einer signifikanten Neuroforamen sowie Spinalkanalstenose“. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden, akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. In Portugal sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrer in Portugal, welche auch in der Praxis zugänglich ist.Einem Befund des Instituts römisch 40 vom 19.04.2024 betreffend den BF lässt sich folgende Diagnose entnehmen: „Geringe Streckhaltung der LWS. Geringe Chondrose L5/S1 mit geringer dorsaler Bandscheibenprotrusion, ohne Nachweis einer signifikanten Neuroforamen sowie Spinalkanalstenose“. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden, akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. In Portugal sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrer in Portugal, welche auch in der Praxis zugänglich ist.
In Österreich lebt die Tante der Frau seines Bruders mit deren Familie. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, eines besonderen Naheverhältnisses sowie finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf wurden weder substantiiert behauptet, noch ergaben sich diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte. Es bestehen keine besonderen privaten und keine beruflichen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet.
Am 27.08.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Portugal überstellt. Vermerkt wurde, dass keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig gewesen wären und es zu keinem Ambulanz-Notarzteinsatz gekommen sei.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Kairo ausgestelltem Visum sowie zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen, im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem VIS-Treffer. Auch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen untermauern die oben getroffenen Feststellungen. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass der BF bereits in der Vergangenheit in Portugal (oder in Spanien) Asyl beantragt hätte.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Vielmehr hat der BF angeführt, von Spanien nach Österreich geflogen zu sein.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht. Das Fehlen einer ägyptisch orthodoxen Kirche in Portugal alleine reicht nicht aus, um eine beachtliche Gefährdungslage aufzuzeigen (siehe auch unten); selbst bei Zutreffen resultiert daraus kein die Schwelle des Art 3 EMRK überschreitende Eingriffsintensität. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht. Das Fehlen einer ägyptisch orthodoxen Kirche in Portugal alleine reicht nicht aus, um eine beachtliche Gefährdungslage aufzuzeigen (siehe auch unten); selbst bei Zutreffen resultiert daraus kein die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Eingriffsintensität.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Daraus ergaben sich keine konkreten Hinweise auf eine lebensbedrohende, akut behandlungsbedürftige Krankheit, die eine Erkrankungen jener Schwere darstellen würde, dass sie einer Überstellung nach Portugal entgegenstünde. Explizit festzuhalten ist, dass sich aus einem Befund des Diagnosezentrums Institut XXXX vom 19.04.2024 kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt. Im Übrigen sind nach den Länderinformationen in Portugal alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich explizit, dass Asylwerber und ihre Familienmitglieder ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst haben. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu denselben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere. Dass die Behandlung bzw allenfalls künftig notwendig werdende Untersuchungen bzw. Behandlungen des BF nur in Österreich durchgeführt werden könnten, wurde zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Daraus ergaben sich keine konkreten Hinweise auf eine lebensbedrohende, akut behandlungsbedürftige Krankheit, die eine Erkrankungen jener Schwere darstellen würde, dass sie einer Überstellung nach Portugal entgegenstünde. Explizit festzuhalten ist, dass sich aus einem Befund des Diagnosezentrums Institut römisch 40 vom 19.04.2024 kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt. Im Übrigen sind nach den Länderinformationen in Portugal alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich explizit, dass Asylwerber und ihre Familienmitglieder ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst haben. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu denselben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere. Dass die Behandlung bzw allenfalls künftig notwendig werdende Untersuchungen bzw. Behandlungen des BF nur in Österreich durchgeführt werden könnten, wurde zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen.
Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass der BF in Portugal Zugang zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung haben werden. Aus diesem Grund ist für das BVwG nicht ersichtlich, weshalb im Falle der BF individuelle Unterbringungszusicherungen erforderlich sein sollten.
Die festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein gemeinsamer Haushalt mit der in Österreich lebenden Tante seiner Schwägerin wurde explizit verneint. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Verwandten eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung bestehen würde. Der BF kann den Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Verwandten über Telekommunikation aufrechterhalten.
Die Feststellung, dass der BF am 27.08.2024 auf dem Luftweg nach Portugal überstellt wurde, beruht auf dem entsprechenden Bericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde