Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2269059-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. 1300790004-220785919, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. 1300790004-220785919, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus dem Ort Diinsoor stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn angehöre. Ihre Muttersprache sei Somali. Sie habe keine Schule besucht und zuletzt als Putzfrau gearbeitet. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und drei Kinder seien in Somalia aufhältig. Von Erreichen des sechsten Lebensjahres bis zum August 2021 habe die Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien gelebt. Sie habe Somalia im Oktober 2021 illegal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie und sie in Diinsoor wohnen würden und die Al Shabaab dort regiere. Die Gruppierung und die örtlichen Behörden würden dort kämpfen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von der Al Shabaab attackiert worden und dabei sei ihr Onkel getötet worden. Daher seien sie dann geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2023 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Diinsoor in der Region Bay stamme und dem Clan der Rahanweyn, Subclan Digil, angehöre. Sie habe nie die Schule besucht. Ihre Muttersprache sei Somali, zudem könne sie Arabisch sprechen. Somalia habe sie im Alter von sechs Jahren in Richtung Saudi-Arabien verlassen. Dort habe sie als Putzfrau gearbeitet. Im August 2021 sei sie nach Somalia abgeschoben worden. Ihr Vater sei im Jahr 2015 an einem Herzinfarkt verstorben, nachdem die Al Shabaab zwei Brüder mitgenommen habe. Ihre Mutter lebe in Diinsoor. Fünf Geschwister würden in der Umgebung der Stadt leben und der jüngste Bruder lebe in Afgooye. Ihre Familie arbeite als Landwirte. Die Beschwerdeführerin sei in Saudi-Arabien im Alter von 14 Jahren an einen Somalier zwangsverheiratet worden und habe drei minderjährige Kinder. Seit 2017 sei sie geschieden. Ihre Kinder seien zuletzt bei ihrer Mutter gewesen. Im Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin in Somalia mit ihrem jüngsten Bruder essen gewesen und als sie nach Hause zurückgekehrt sei, sei das Haus niedergebrannt gewesen und die enthauptete Leiche ihres Onkels mütterlicherseits davor gelegen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was mit ihrer Mutter und ihren Kindern passiert sei. Sie sei dann mit ihrem jüngsten Bruder nach Mogadischu gereist und sie selbst habe dann Somalia verlassen. Sie seien von den Nachbarn aus Diinsoor nach Mogadischu gebracht worden und diese hätten dort eine Cousine der Beschwerdeführerin, welche in den USA lebe, angerufen, welche ihr das Geld für die Ausreise geschickt habe. Ihre Cousine habe dann gemeinsam mit den Nachbarn die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert. Den letzten Kontakt zu ihrer Familie habe sie in der Türkei gehabt. Dort habe sie aber ihre SIM-Karte verloren, wodurch der Kontakt abgebrochen sei.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass sie im August 2021 von Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben worden sei. Von Mogadischu sei sie nach Diinsoor gefahren, wo ihre Mutter lebe. Sie habe Diinsoor verlassen, weil die Al Shabaab sie zwangsverheiraten habe wollen. Sie habe aber nicht nochmals heiraten wollen, weil sie schon einmal von einem Mann mit ihrem Kind stehengelassen worden sei und sie dies nicht noch einmal erleben habe wollen. Sie habe bei ihrer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter und ihrem kleinen Bruder gelebt. Ende August 2021 sei sie mit ihrem Bruder in Gurbaan gewesen. Das sei eine große Stadt mit einem großen Markt. Die Leute dort würden jeden kennen. Da sie dort neu gewesen sei, sei sie auch schon von der Al Shabaab angesprochen worden. Sie hätten die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ledig oder verheiratet sei. Sie habe ihnen gesagt, dass sie geschieden sei und Kinder habe. Sie habe auch gesagt, dass sie für ihre Kinder alleine sorgen müsse. Daraufhin habe einer von ihnen gemeint, dass sie sie verheiraten würden und somit für sie und ihre Kinder gesorgt sei. Sie habe dies aber abgelehnt. Danach hätten diese Männer ihren Onkel aufgesucht und hätten ihm Geld angeboten. Ihr Onkel habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen und sie habe ihm gesagt, dass sie niemanden heiraten wolle, den sie nicht kenne. Ihr Onkel habe ihr daraufhin versprochen, dass sie das nicht tun müsse und er sie beschützen würde. Dann sei der Vorfall passiert, bei dem ihr Onkel getötet und das Haus angezündet worden sei. Ihre Mutter und ihre Kinder seien verschwunden, ihr Onkel sei tot, deshalb habe sie Somalia verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 25.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
6. Am 03.07.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein (siehe OZ 12).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia, stammt aus der in der Region Bay gelegenen Stadt Diinsoor und gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan Digil, sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Ihre Muttersprache ist Somali. Sie hat keine Schule besucht und ging in Somalia keiner Arbeit nach. In ihrem Heimatort leben ihre Mutter, ihr jüngster Bruder, ihr Onkel mütterlicherseits sowie ihre drei minderjährigen Kinder. In der Umgebung leben zudem ihre fünf weiteren, verheirateten Geschwister. In den USA hat die Beschwerdeführerin eine Cousine.
Die Beschwerdeführerin leidet an migränösen Kopfschmerzen sowie einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie nimmt als Medikation das Neuroleptikum Zyprexa, das Schlafmittel Zolpidem und das Antidepressivum Mirtazapin ein und steht auf der Warteliste für eine psychotherapeutische Behandlung.
Entgegen dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde sie in Somalia nicht von der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht.
Die Beschwerdeführerin kann dennoch aufgrund der aktuellen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Heimatregion nicht in ihren Heimatort zurückkehren. Andernorts kann sie sich mangels sozialer Anknüpfungspunkte und der daraus folgenden Gefahr von Übergriffen ebenso wenig neu ansiedeln.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
1. Sicherheitslage in der Region Bay
Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 1.12.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022).
Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vergleiche PGN 23.1.2023).
Quellen:
? BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
? PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming
? UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]
? UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392]
2. Frauen
Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 12.4.2022, S. 40). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 28.6.2022, S. 17). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 40). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und werden diesen systematisch untergeordnet. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und