Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2289072-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX staatenlos (alias StA. Kuwait), vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 staatenlos (alias StA. Kuwait), vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Am 09.07.2023 wurde ihm im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.
Am 18.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 19.07.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gab der BF zusammengefasst an, dass er Kuwait Ende Juni 2023 verlassen habe und nach Deutschland habe gelangen wollen, um dort eine Ausbildung zum Mechaniker zu machen. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er nicht die Staatsbürgerschaft von Kuwait besitze und aus diesem Grund keine staatliche Arbeit bekomme und kein Haus besitzen dürfe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Diskriminierung, weil er staatenlos sei.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 30.01.2024 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe er ab dem Alter von 17 Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des BF würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben.
Zum Grund seiner Flucht führte der BF aus, dass die Regierung ihnen – damit meine er Staatenlose im Allgemeinen – das Leben schwer mache. Sie seien öfters erpresst worden, wenn man etwas erreichen wolle. Es komme zu Diskriminierungen, die in der letzten Zeit stärker geworden seien. Das Leben sei für Staatenlose sehr hart. Sie hätten keine Rechte, sie dürften nicht einmal die Schule besuchen. Der BF habe drei Jahre lang eine Beziehung mit einem kuwaitischen Mädchen gehabt. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe der BF sie nicht heiraten dürfen, weil ihr Vater dies nicht erlaubt habe. Als Staatenloser habe man viele Schwierigkeiten. Als er sein Reisedokument als Krankenbegleiter habe ausstellen lassen, habe er unterschreiben müssen, dass er im Fall einer mehr als einjährigen unbegründeten Abwesenheit mit einer Geldstrafe von 100.000,- Dinar und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden würde. Weitere Gründe gebe es nicht. Ersucht, konkret darzulegen, wie er durch die kuwaitischen Behörden diskriminiert worden sei, gab der BF an, dass diese, wenn er zB seinen Ausweis verlängere, ganz rassistisch seien. Ihm sei der Ausweis jedoch ausgestellt worden. Befragt, weshalb die Lebensumstände des BF in Kuwait anders als jene seiner Angehörigen – die allesamt in Kuwait leben würden – wären, gab der BF an, dass sie dort nicht raus könnten. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, dass seine Mutter und sein Bruder Kuwait verlassen hätten, dann jedoch dorthin zurückgekehrt seien, gab der BF an, dass die andere Hälfte aber in Kuwait gewesen sei. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erlebt. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten verzichtete er.
Der BF legte seinen in Kuwait ausgestellten Führerschein und Fremdenausweis im Original sowie seine Geburtsurkunde, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Strafregisterbescheinigung jeweils in Kopie vor.
Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kuwait gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kuwait gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes keiner maßgeblichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und diesen geplant und organsiert verlassen habe. Dem BF drohe im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes keine unmenschliche Behandlung. Er habe dort familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten und er würde nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten. Der BF habe selbst angegeben, dass ihm in Kuwait ein Schulbesuch und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bis zur Ausreise möglich gewesen seien; ebenso sei es ihm möglich gewesen, eine Wohnung zu mieten, ein Auto zu kaufen, sich Dokumente – darunter ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde – ausstellen zu lassen und sich in einem Gesundheitszentrum gegen Covid-19 impfen zu lassen. Aus seinen Angaben ergebe sich sohin, dass er in Kuwait weitgehend ein normales Leben habe führen können, ohne maßgeblichen Einschränkungen ausgesetzt gewesen zu sein. Sohin sei nicht ersichtlich, dass er tatsächlichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, die zu einer existenzbedrohenden Lage geführt hätten. Die Behörde verkenne dabei nicht, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderberichten ergebe, dass sich die Lebenssituation für „Bidun“ in Kuwait als schwierig erweise. Den Angaben des BF sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er tatsächlich einer ausweglosen Lage ausgesetzt gewesen sei. Dies werde auch durch den Aufenthalt seiner Angehörigen in Kuwait untermauert. Andernfalls wäre nicht davon auszugehen, dass seine Mutter und sein Bruder nach einem Aufenthalt im Ausland nach Kuwait zurückgekehrt wären. Der BF habe nicht vorgebracht, dass er aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Mädchens, mit dem er eine Beziehung geführt habe, einer Heirat nicht zugestimmt habe, einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Gegen das Bestehen einer relevanten Bedrohungssituation spreche auch der Umstand, dass die Ausreise organisiert, geplant und unter Bestimmung eines Reiseziels erfolgt sei. Der BF habe eigenen Angaben zufolge zwei Monate vor der Ausreise ein Reisedokument beantragt und habe das Land legal verlassen können. Der BF habe eine maßgeblich relevante Bedrohung oder Verfolgung im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes daher insgesamt nicht vorgebracht und es sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit der Gefahr ausgesetzt sei, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Sofern er vorgebracht habe, dass ihm bei einem mehr als einjährigen Aufenthalt außerhalb Kuwaits eine Geld- und/oder Haftstrafe drohe, sei dem entgegenzuhalten, dass Derartiges aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden könne. Vielmehr ergebe sich, dass „Bidun“ gemäß Art. 17 des Passgesetzes Reisedokumente zum Zweck des Studiums, medizinischer Behandlungen und zur Ausübung religiöser Rituale im Ausland ausgestellt werden würden. Aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Kuwait vom 30.01.2018 ergebe sich, dass mit gültigem Reisepass eine Rückkehr für „Bidun“ möglich sei. Wenn der Reisepass abgelaufen sei, könne sich die betreffende Person an die kuwaitische Botschaft wenden und man erhalte ein Reisedokument für die Rückkehr nach Kuwait. Angaben, wonach bei einem Aufenthalt außerhalb Kuwaits von über einem Jahr die betreffende Person mit einer Geld- oder Haftstrafe bedroht wäre, ließen sich aus den genannten Informationen nicht ableiten. Die Behörde verkenne dabei keineswegs, dass sich aus der Anfragenbeantwortung ebenso ergebe, dass nach Ansicht eines Vertrauensanwaltes die Regierung von Kuwait das Recht habe, die Wiedereinreise zu verweigern. Daraus lasse sich jedoch nicht automatisch ableiten, dass eine Wiedereinreise jedenfalls verweigert werde. Aus den dargelegten Gründen sei nicht ersichtlich, dass dem BF die Wiedereinreise jedenfalls verweigert werden würde oder ihm aufgrund seiner Abwesenheit eine Geld- oder Haftstrafe drohen würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes keiner maßgeblichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und diesen geplant und organsiert verlassen habe. Dem BF drohe im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes keine unmenschliche Behandlung. Er habe dort familiäre Anknüpfungspunkte, die ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten und er würde nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten. Der BF habe selbst angegeben, dass ihm in Kuwait ein Schulbesuch und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bis zur Ausreise möglich gewesen seien; ebenso sei es ihm möglich gewesen, eine Wohnung zu mieten, ein Auto zu kaufen, sich Dokumente – darunter ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde – ausstellen zu lassen und sich in einem Gesundheitszentrum gegen Covid-19 impfen zu lassen. Aus seinen Angaben ergebe sich sohin, dass er in Kuwait weitgehend ein normales Leben habe führen können, ohne maßgeblichen Einschränkungen ausgesetzt gewesen zu sein. Sohin sei nicht ersichtlich, dass er tatsächlichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, die zu einer existenzbedrohenden Lage geführt hätten. Die Behörde verkenne dabei nicht, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderberichten ergebe, dass sich die Lebenssituation für „Bidun“ in Kuwait als schwierig erweise. Den Angaben des BF sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er tatsächlich einer ausweglosen Lage ausgesetzt gewesen sei. Dies werde auch durch den Aufenthalt seiner Angehörigen in Kuwait untermauert. Andernfalls wäre nicht davon auszugehen, dass seine Mutter und sein Bruder nach einem Aufenthalt im Ausland nach Kuwait zurückgekehrt wären. Der BF habe nicht vorgebracht, dass er aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Mädchens, mit dem er eine Beziehung geführt habe, einer Heirat nicht zugestimmt habe, einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Gegen das Bestehen einer relevanten Bedrohungssituation spreche auch der Umstand, dass die Ausreise organisiert, geplant und unter Bestimmung eines Reiseziels erfolgt sei. Der BF habe eigenen Angaben zufolge zwei Monate vor der Ausreise ein Reisedokument beantragt und habe das Land legal verlassen können. Der BF habe eine maßgeblich relevante Bedrohung oder Verfolgung im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes daher insgesamt nicht vorgebracht und es sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit der Gefahr ausgesetzt sei, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Sofern er vorgebracht habe, dass ihm bei einem mehr als einjährigen Aufenthalt außerhalb Kuwaits eine Geld- und/oder Haftstrafe drohe, sei dem entgegenzuhalten, dass Derartiges aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden könne. Vielmehr ergebe sich, dass „Bidun“ gemäß Artikel 17, des Passgesetzes Reisedokumente zum Zweck des Studiums, medizinischer Behandlungen und zur Ausübung religiöser Rituale im Ausland ausgestellt werden würden. Aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Kuwait vom 30.01.2018 ergebe sich, dass mit gültigem Reisepass eine Rückkehr für „Bidun“ möglich sei. Wenn der Reisepass abgelaufen sei, könne sich die betreffende Person an die kuwaitische Botschaft wenden und man erhalte ein Reisedokument für die Rückkehr nach Kuwait. Angaben, wonach bei einem Aufenthalt außerhalb Kuwaits von über einem Jahr die betreffende Person mit einer Geld- oder Haftstrafe bedroht wäre, ließen sich aus den genannten Informationen nicht ableiten. Die Behörde verkenne dabei keineswegs, dass sich aus der Anfragenbeantwortung ebenso ergebe, dass nach Ansicht eines Vertrauensanwaltes die Regierung von Kuwait das Recht habe, die Wiedereinreise zu verweigern. Daraus lasse sich jedoch nicht automatisch ableiten, dass eine Wiedereinreise jedenfalls verweigert werde. Aus den dargelegten Gründen sei nicht ersichtlich, dass dem BF die Wiedereinreise jedenfalls verweigert werden würde oder ihm aufgrund seiner Abwesenheit eine Geld- oder Haftstrafe drohen würde.
Der BF sei ein gesunder, alleinstehender Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, der im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz verfüge und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb es ihm nicht – wie bereits vor seiner Ausreise – möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zusammengefasst seien keine Gründe hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass dem BF eine Wiedereinreise gänzlich unmöglich wäre, er in eine ausweglose Lage geraten könnte oder bei ihm außergewöhnliche exzeptionelle Umstände vorliegen würden und ihm daher eine Rückkehr in den Staat seines ständigen Aufenthaltes nicht zumutbar oder gänzlich unmöglich wäre.
Der BF habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Gesamtbetrachtend würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Der BF habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Gesamtbetrachtend würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der BF habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der BF habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Diesem Vorbringen stehe das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da der BF nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der BF könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem BF drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der BF betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto. Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der BF habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der BF habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Diesem Vorbringen stehe das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da der BF nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der BF könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem BF drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der BF betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto.
Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das BFA am 26.03.2024 beim BVwG ein. In einer zugleich übermittelten Stellungnahme vom 21.03.2024 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF entgegen den Vorwürfen in der Beschwerde individuell gewürdigt und mit ein