TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W242 2201199-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2201199-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Zum Vorverfahren:römisch eins.1. Zum Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, Islamische Republik abgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran, Islamische Republik zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, Islamische Republik abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Im Spruchpunkt römisch III. wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran, Islamische Republik zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).

I.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021, GZ: L512 2201199-1, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021, GZ: L512 2201199-1, als unbegründet abgewiesen.

I.1.3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 erhob der BF durch seine RV fristgerecht eine außerordentliche Revision.römisch eins.1.3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage fristgerecht eine außerordentliche Revision.

I.1.4. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 29.09.2021 (Ra 2021/01/0269) zurück.römisch eins.1.4. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 29.09.2021 (Ra 2021/01/0269) zurück.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Der BF stellte am 18.11.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass verfüge. Der BF habe sich seit der letztinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages weiter integriert. Er verfüge über einen Deutschnachweis auf dem Niveau A1 und besuche derzeit einen Deutschkurs A2. Der BF habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld bezogen. Er sei durchgehend versichert gewesen. Der Genannte lebe mit seiner Verlobten, die er seit dem Jahr 2018 kenne, im gemeinsamen Haushalt. Mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe der BF keinen Kontakt mehr. Er sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Derzeit beziehe er Unterstützungsleistungen von seiner Verlobten und aus der Grundversorgung. Der BF sei aktives Mitglied in seiner Kirche und habe dort auch wiederholt freiwillig gearbeitet. Er sei auch getauft. Er halte sich mittlerweile seit sechs Jahren in Österreich auf. Zudem legte der BF eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug, ein ÖSD-Zertifikat A1, eine Teilnahmebestätigung Deutsch A1+, Zahlungsbestätigungen betreffend die Miete, einen Mietvertrag, eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte seiner Verlobten, eine Meldungsbestätigung seiner Verlobten, eine Stellungnahme seiner Verlobten, eine Haftungserklärung seiner Verlobten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, Lohnzettel seiner Verlobten, mehrere Schreiben eines Pastors, eine Teilnahmebestätigung des ÖRK betreffend den Workshop "Hilfe im Notfall", eine Teilnahmebestätigung der Stadt Wien betreffend das Info-Modul "Zusammenleben", eine Urkunde von "Refugees for Refugees" für das ehrenamtliche Engagement des BF und ein Abschlusszertifikat betreffend die Teilnahme am Holzbau-Workshop "Zambaun" von "zwoPK Landschaftsarchitektur" sowie beglaubigte Übersetzungen seines Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und eines (leeren) Eheeintrages vor.römisch eins.2.1. Der BF stellte am 18.11.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass verfüge. Der BF habe sich seit der letztinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages weiter integriert. Er verfüge über einen Deutschnachweis auf dem Niveau A1 und besuche derzeit einen Deutschkurs A2. Der BF habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder gearbeitet noch Arbeitslosengeld bezogen. Er sei durchgehend versichert gewesen. Der Genannte lebe mit seiner Verlobten, die er seit dem Jahr 2018 kenne, im gemeinsamen Haushalt. Mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe der BF keinen Kontakt mehr. Er sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Derzeit beziehe er Unterstützungsleistungen von seiner Verlobten und aus der Grundversorgung. Der BF sei aktives Mitglied in seiner Kirche und habe dort auch wiederholt freiwillig gearbeitet. Er sei auch getauft. Er halte sich mittlerweile seit sechs Jahren in Österreich auf. Zudem legte der BF eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug, ein ÖSD-Zertifikat A1, eine Teilnahmebestätigung Deutsch A1+, Zahlungsbestätigungen betreffend die Miete, einen Mietvertrag, eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte seiner Verlobten, eine Meldungsbestätigung seiner Verlobten, eine Stellungnahme seiner Verlobten, eine Haftungserklärung seiner Verlobten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, Lohnzettel seiner Verlobten, mehrere Schreiben eines Pastors, eine Teilnahmebestätigung des ÖRK betreffend den Workshop "Hilfe im Notfall", eine Teilnahmebestätigung der Stadt Wien betreffend das Info-Modul "Zusammenleben", eine Urkunde von "Refugees for Refugees" für das ehrenamtliche Engagement des BF und ein Abschlusszertifikat betreffend die Teilnahme am Holzbau-Workshop "Zambaun" von "zwoPK Landschaftsarchitektur" sowie beglaubigte Übersetzungen seines Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und eines (leeren) Eheeintrages vor.

I.2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 18.11.2021 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Sollte die Vorlage nicht möglich sein, könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Weiters seien, falls eine "Aufenthaltsberechtigung plus" angestrebt werde, die entsprechenden (genannten) Nachweise vorzulegen.römisch eins.2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 18.11.2021 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Sollte die Vorlage nicht möglich sein, könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden. Weiters seien, falls eine "Aufenthaltsberechtigung plus" angestrebt werde, die entsprechenden (genannten) Nachweise vorzulegen.

I.2.3. Am 05.05.2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, er besuche den Deutschkurs A2 weiterhin, weil seine Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend seien. Er habe keine Bestätigung von der iranischen Botschaft, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, weil er keine Antwort von der Botschaft bekomme. Er wohne mit seiner Verlobten im gemeinsamen Haushalt. Seine Verlobte bezahle die Miete, aber er beteilige sich. Abgesehen von seiner Verlobten und deren Sohn habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Der vorgelegte bedingte Dienstvertrag sei nicht mehr gültig. Er bekomme leider keine neuen Dienstverträge. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2016 besuche er wöchentlich einen iranischen Gottesdienst bei einem Freund, den er aus dem Gottesdienst in der Kirche kenne. Er habe Freunde in der Kirchengemeinschaft und auch sonst einige gute Freunde, mit denen er sich oft treffe und auch Sport mache. Er sei seit 01.01.2019 bei der ÖGK krankenversichert. Seine Ehefrau sei nunmehr beim AMS gemeldet, bezahle aber alle Rechnungen. Sie sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Er verfüge zurzeit lediglich über mündliche Einstellungszusagen für den Fall, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekomme, mit der er arbeiten dürfe. Der BF legte seinen österreichischen Führerschein, ein Empfehlungsschreiben, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2.1, eine E-Mail der MA 63 betreffend einen Trauungstermin und eine Bestätigung über seinen GVS-Leistungsbezug vor.römisch eins.2.3. Am 05.05.2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, er besuche den Deutschkurs A2 weiterhin, weil seine Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend seien. Er habe keine Bestätigung von der iranischen Botschaft, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, weil er keine Antwort von der Botschaft bekomme. Er wohne mit seiner Verlobten im gemeinsamen Haushalt. Seine Verlobte bezahle die Miete, aber er beteilige sich. Abgesehen von seiner Verlobten und deren Sohn habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Der vorgelegte bedingte Dienstvertrag sei nicht mehr gültig. Er bekomme leider keine neuen Dienstverträge. Er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2016 besuche er wöchentlich einen iranischen Gottesdienst bei einem Freund, den er aus dem Gottesdienst in der Kirche kenne. Er habe Freunde in der Kirchengemeinschaft und auch sonst einige gute Freunde, mit denen er sich oft treffe und auch Sport mache. Er sei seit 01.01.2019 bei der ÖGK krankenversichert. Seine Ehefrau sei nunmehr beim AMS gemeldet, bezahle aber alle Rechnungen. Sie sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Er verfüge zurzeit lediglich über mündliche Einstellungszusagen für den Fall, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekomme, mit der er arbeiten dürfe. Der BF legte seinen österreichischen Führerschein, ein Empfehlungsschreiben, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2.1, eine E-Mail der MA 63 betreffend einen Trauungstermin und eine Bestätigung über seinen GVS-Leistungsbezug vor.

I.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die privaten und familiären Verhältnisse des BF seit dem letzten Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 unverändert seien. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Die Integration des BF sei weiterhin auf niedrigstem Niveau. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.römisch eins.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die privaten und familiären Verhältnisse des BF seit dem letzten Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 unverändert seien. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Die Integration des BF sei weiterhin auf niedrigstem Niveau. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der BF nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert sei und diese Religion seither praktiziere. Der BF habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag aktiv in Österreich integriert. Er besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Zudem habe das BFA nicht berücksichtigt, dass die Einvernahme vor dem BFA gänzlich auf Deutsch durchgeführt worden sei. Der Dolmetscher sei erst zehn Minuten vor dem Ende der Einvernahme erschienen. Es könne daher entgegen den Feststellungen im Bescheid nicht davon ausgegangen werden, dass der BF über Deutschkenntnisse auf niedrigstem Niveau verfüge. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA von einem kurzen Zeitraum seit der letzten Entscheidung ausgehe, denn es handle sich um fast zwei Jahre. Zudem habe der BF in diesem Zeitraum beim Standesamt einen Antrag zur Verehelichung mit seiner Verlobten gestellt. Die Heirat habe jedoch aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht geschlossen werden können. Die Beschaffung dieser Unterlagen sei für den BF nicht möglich. Das BFA hat dem Bescheid keine Länderfeststellungen betreffend eine Rückkehr nach Iran zugrunde gelegt und auf die Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage im Herkunftsstaat nicht Bedacht genommen. Der BF habe auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis intensiviert. Die Verlobte des BF sei ebenfalls Iranerin und würde das Bundesgebiet auch verlassen, wenn der BF ausreisen müsste. Hiebei sei jedoch auf die wiedereingeführte Sittenpolizei in Iran hinzuweisen. Durch eine Trennung würde eine Verschlimmerung der psychischen Probleme des BF eintreten. Der BF habe bei der Antragstellung zudem eine Einstellungszusage vorgelegt. Insgesamt habe sich der maßgebliche Sachverhalt somit wesentlich geändert. Der BF legte ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs A2.1, einen E-Mail-Schriftverkehr mit dem Standesamt, mehrere Empfehlungsschreiben und eine mit einer Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage vor.römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der BF nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert sei und diese Religion seither praktiziere. Der BF habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag aktiv in Österreich integriert. Er besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Zudem habe das BFA nicht berücksichtigt, dass die Einvernahme vor dem BFA gänzlich auf Deutsch durchgeführt worden sei. Der Dolmetscher sei erst zehn Minuten vor dem Ende der Einvernahme erschienen. Es könne daher entgegen den Feststellungen im Bescheid nicht davon ausgegangen werden, dass der BF über Deutschkenntnisse auf niedrigstem Niveau verfüge. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA von einem kurzen Zeitraum seit der letzten Entscheidung ausgehe, denn es handle sich um fast zwei Jahre. Zudem habe der BF in diesem Zeitraum beim Standesamt einen Antrag zur Verehelichung mit seiner Verlobten gestellt. Die Heirat habe jedoch aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht geschlossen werden können. Die Beschaffung dieser Unterlagen sei für den BF nicht möglich. Das BFA hat dem Bescheid keine Länderfeststellungen betreffend eine Rückkehr nach Iran zugrunde gelegt und auf die Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage im Herkunftsstaat nicht Bedacht genommen. Der BF habe auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis intensiviert. Die Verlobte des BF sei ebenfalls Iranerin und würde das Bundesgebiet auch verlassen, wenn der BF ausreisen müsste. Hiebei sei jedoch auf die wiedereingeführte Sittenpolizei in Iran hinzuweisen. Durch eine Trennung würde eine Verschlimmerung der psychischen Probleme des BF eintreten. Der BF habe bei der Antragstellung zudem eine Einstellungszusage vorgelegt. Insgesamt habe sich der maßgebliche Sachverhalt somit wesentlich geändert. Der BF legte ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs A2.1, einen E-Mail-Schriftverkehr mit dem Standesamt, mehrere Empfehlungsschreiben und eine mit einer Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage vor.

I.2.6. Am 27.07.2023 langte die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.2.6. Am 27.07.2023 langte die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2.7. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 15.09.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 6 informiert.römisch eins.2.7. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 15.09.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 6 informiert.

I.2.8. Mit Schreiben vom 29.09.2023 ersuchte der BF durch seine RV um die Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und um eine Vertagung der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurden eine Kursbesuchsbestätigung "Prüfungsvorbereitung A2" der VHS, eine Bestätigung über die Anmeldung für eine "ÖIF A2 Prüfung" sowie eine Terminbestätigung über den Kuraufenthalt einer Zeugin vorgelegt.römisch eins.2.8. Mit Schreiben vom 29.09.2023 ersuchte der BF durch seine Regierungsvorlage um die Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und um eine Vertagung der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurden eine Kursbesuchsbestätigung "Prüfungsvorbereitung A2" der VHS, eine Bestätigung über die Anmeldung für eine "ÖIF A2 Prüfung" sowie eine Terminbestätigung über den Kuraufenthalt einer Zeugin vorgelegt.

I.2.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung verlegt.römisch eins.2.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung verlegt.

I.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden zudem zwei Zeugen einvernommen. Der BF legte einen Dienstvertrag sowie eine Einstellungszusage, jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, ein iranisches Befähigungszeugnis für den Beruf als Facharbeiter für die Verrohrung und Installation von hygienischen Einrichtungen, ein Zeugnis über die nicht bestandene Integrationsprüfung A2 und eine E-Mail an die iranische Botschaft in Wien betreffend die Ausstellung eines iranischen Reisepasses vor.römisch eins.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden zudem zwei Zeugen einvernommen. Der BF legte einen Dienstvertrag sowie eine Einstellungszusage, jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, ein iranisches Befähigungszeugnis für den Beruf als Facharbeiter für die Verrohrung und Installation von hygienischen Einrichtungen, ein Zeugnis über die nicht bestandene Integrationsprüfung A2 und eine E-Mail an die iranische Botschaft in Wien betreffend die Ausstellung eines iranischen Reisepasses vor.

I.2.11. Mit Schreiben vom 15.12.2023 gab der BF durch seine RV bekannt, dass die Verlobte des BF, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erwähnt, operiert werden müsse. Zudem wurden Unterlagen vorgelegt (Reservierungsbestätigung bezüglich eines Trauungstermins und E-Mail zu fehlenden Dokumenten jeweils vom Standesamt sowie Ambulanzbericht und Ultraschallbefund betreffend die Verlobte).römisch eins.2.11. Mit Schreiben vom 15.12.2023 gab der BF durch seine Regierungsvorlage bekannt, dass die Verlobte des BF, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erwähnt, operiert werden müsse. Zudem wurden Unterlagen vorgelegt (Reservierungsbestätigung bezüglich eines Trauungstermins und E-Mail zu fehlenden Dokumenten jeweils vom Standesamt sowie Ambulanzbericht und Ultraschallbefund betreffend die Verlobte).

I.2.12. Nachdem der BF durch seine RV am 07.08.2024 einen Fristsetzungsantrag einbrachte, erließ der VwGH am 22.08.2024 eine verfahrensleitende Anordnung (Fr 2024/17/0004), wonach das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen oder anzugeben hat, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.römisch eins.2.12. Nachdem der BF durch seine Regierungsvorlage am 07.08.2024 einen Fristsetzungsantrag einbrachte, erließ der VwGH am 22.08.2024 eine verfahrensleitende Anordnung (Fr 2024/17/0004), wonach das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen oder anzugeben hat, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Identität steht fest.

Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX . Der BF besuchte in Iran neun Jahre lang die Grund-und Mittelschule und hat daraufhin eine einjährige Ausbildung zum Installateur absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF etwa 20 Jahre lang selbstständig als Installateur tätig.Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 . Der BF besuchte in Iran neun Jahre lang die Grund-und Mittelschule und hat daraufhin eine einjährige Ausbildung zum Installateur absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF etwa 20 Jahre lang selbstständig als Installateur tätig.

Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. In Österreich lebt der BF mit seiner Verlobten, mit der er seit September 2018 eine Beziehung führt, seit dem 16.09.2018 im gemeinsamen Haushalt. Seine Verlobte ist ebenfalls iranische Staatsangehörige und verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Der BF beteiligt sich an der Miete sowie dem gemeinsamen Lebensunterhalt. Ihre Freizeit verbringen sie gemeinsam. Der BF hat sich um den (nunmehr volljährigen) Sohn seiner Lebensgefährtin gekümmert, wenn diese arbeiten war. Es besteht kein Pflegebedarf. Der BF und seine Lebensgefährtin beabsichtigten zu heiraten. Über weitere Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt der BF nicht.

In Iran leben der Vater und die Geschwister (drei Schwestern, ein Bruder) des BF. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Insgesamt sind zehn Onkel und eine Tante des BF in Iran aufhältig. Der BF hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Iran.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er leidet an einer mittelschweren depressiven Episode, befand/befindet sich in einer antidepressiven Behandlung und nimmt Medikamente ein. Der BF litt zudem an einer Schilddrüsenerkrankung und nahm deswegen Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig.

Der BF hat am 06.04.2018 die ÖSD Prüfung Deutsch A1 mit "gut" bestanden. Von 25.10.2021 bis 14.02.2022 nahm der BF an einem Deutschkurs A1+ und von 08.08.2022 bis 17.11.2022 an einem Deutschkurs A2.1 teil. Von 05.04.2023 bis 18.07.2023 besuchte der BF erneut einen Deutschkurs A2.1. In der Zeit von 14.08.2023 bis 22.09.2023 absolvierte er eine Prüfungsvorbereitung Deutsch A2. Der BF nahm am 03.10.2023 an einer Integrationsprüfung A2 teil, bestand diese jedoch nicht. Der Genannte verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Der BF bezieht seit 01.02.2016 Leistungen aus Grundversorgung für Asylwerber. Er übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus. Er verfügt über einen Dienstvertrag sowie eine Einstellungszusage, jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung. Der BF hat in der Flüchtlingsunterkunft bei der Installation und Reparatur elektronischer Geräte, wie zum Beispiel Waschmaschinen, geholfen sowie Tischlerarbeiten durchgeführt. Am 02.12.2016 hat der BF am zweistündigen Workshop "Hilfe im Notfall" des Projekts PROTECT-Wir für Wien und vom 22.08.-26.08.2016 sowie vom 05.09.-09.09.2016 am Holzbau-Workshop im Rahmen des Projekts "Zambaun" teilgenommen. Der BF hat Freunde bzw. Bekannte in Österreich. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein.

Der BF besucht seit Dezember 2016 regelmäßig den wöchentlich stattfindenden iranischen Gottesdienst im XXXX , bei dem es sich um einen internationalen Zweig der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde handelt. Er hat die "New Beginning’s discipleship class" in Vorbereitung für seine Taufe abgeschlossen und wurde anschließend am 17.05.2017 getauft. Daraufhin hat der BF an einigen Aufbaukursen der Kirche teilgenommen und sich durch seine Anwesenheit bei den Gottesdiensten und Veranstaltungen für die Mitgliedschaft der Freikirche qualifiziert. Nach Abschluss der nötigen Vorbereitungskurse und Absolvierung des Bewerbungsgespräches wurde der BF am 28.09.2017 schließlich als Gemeindemitglied aufgenommen. Der BF hat in verschiedensten Bereichen der Gemeinde ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten durchgeführt, unter anderem in der Küche und im Reinigungsteam.Der BF besucht seit Dezember 2016 regelmäßig den wöchentlich stattfindenden iranischen Gottesdienst im römisch 40 , bei dem es sich um einen internationalen Zweig der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde handelt. Er hat die "New Beginning’s discipleship class" in Vorbereitung für seine Taufe abgeschlossen und wurde anschließend am 17.05.2017 getauft. Daraufhin hat der BF an einigen Aufbaukursen der Kirche teilgenommen und sich durch seine Anwesenheit bei den Gottesdiensten und Veranstaltungen für die Mitgliedschaft der Freikirche qualifiziert. Nach Abschluss der nötigen Vorbereitungskurse und Absolvierung des Bewerbungsgespräches wurde der BF am 28.09.2017 schließlich als Gemeindemitglied aufgenommen. Der BF hat in verschiedensten Bereichen der Gemeinde ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten durchgeführt, unter anderem in der Küche und im Reinigungsteam.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der BF stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2018 wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021, GZ: L512 2201199-1, als unbegründet abgewiesen. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 29.09.2021 (Ra 2021/01/0269) zurück.

1.3. Aus dem Vorbringen des BF geht, verglichen mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.1.3. Aus dem Vorbringen des BF geht, verglichen mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Lebensumständen, zu den Familienmitgliedern in Iran, zur Schulbildung und Arbeitserfahrung ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 sowie aus den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF und seiner Verlobten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021.

Dass sich die genannten Familienangehörigen in Iran aufhalten, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er derzeit keinen Kontakt zu diesen Familienangehörigen hat (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9).Dass sich die genannten Familienangehörigen in Iran aufhalten, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er derzeit keinen Kontakt zu diesen Familienangehörigen hat (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8, 9).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf den vorgelegten Zertifikaten und Bestätigungen sowie auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, in der dem BF einige Fragen auf Deutsch gestellt wurden (Verhandlungsprotokoll S. 20).Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf den vorgelegten Zertifikaten und Bestätigungen sowie auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, in der dem BF einige Fragen auf Deutsch gestellt wurden (Verhandlungsprotokoll Sitzung 20).

Dass der BF seit 01.02.2016 Leistungen aus Grundversorgung bezieht, steht aufgrund eines aktuellen GVS-Auszuges fest. Aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages und der vorgelegten "Arbeitsbestätigung" in Verbindung mit den Angaben des einvernommenen Zeugen steht fest, dass der BF über einen Dienstvertrag sowie eine Einstellungszusage, jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung verfügt. Die Teilnahme an den Workshops ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Der BF verneinte in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er Mitglied in einem Verein sei (Verhandlungsprotokoll S. 23).Dass der BF seit 01.02.2016 Leistungen aus Grundversorgung bezieht, steht aufgrund eines aktuellen GVS-Auszuges fest. Aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages und der vorgelegten "Arbeitsbestätigung" in Verbindung mit den Angaben des einvernommenen Zeugen steht fest, dass der BF über einen Dienstvertrag sowie eine Einstellungszusage, jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung verfügt. Die Teilnahme an den Workshops ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Der BF verneinte in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er Mitglied in einem Verein sei (Verhandlungsprotokoll Sitzung 23).

Die Feststellungen zu den Aktivitäten des BF in seiner Kirchengemeinde beruhen auf den vorgelegten Schreiben des Pastors.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF fest.

2.2. Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Vorverfahrens.

2.3. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen in seinen Lebensumständen nachweisen. Die vom BF belegten Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses vom 29.06.2021 bestehen in einem neuen Empfehlungsschreiben vom 12.05.2023 und dem Besuch weiterer Deutschkurse. Mit der Beschwerde legte der BF weitere Empfehlungsschreiben vor. Zudem legte der BF eine Haftungserklärung seiner Verlobten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vor. Der BF und seine Verlobte versuchten im relevanten Zeitraum zu heiraten, jedoch konnte die Trauung, wie sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt ergibt, wegen fehlender Dokumente nicht durchgeführt werden. Der BF und seine Verlobte waren bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 29.06.2021 verlobt und relevante Änderungen im Familienleben wurden weder substantiiert vorgebracht noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.2.3. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen in seinen Lebensumständen nachweisen. Die vom BF belegten Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses vom 29.06.2021 bestehen in einem neuen Empfehlungsschreiben vom 12.05.2023 und dem Besuch weiterer Deutschkurse. Mit der Beschwerde legte der BF weitere Empfehlungsschreiben vor. Zudem legte der BF eine Haftungserklärung seiner Verlobten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vor. Der BF und seine Verlobte versuchten im relevanten Zeitraum zu heiraten, jedoch konnte die Trauung, wie sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt ergibt, wegen fehlender Dokumente nicht durchgeführt werden. Der BF und seine Verlobte waren bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 29.06.2021 verlobt und relevante Änderungen im Familienleben wurden weder substantiiert vorgebracht noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.

Hinsichtlich der verbesserten Deutschkenntnisse des BF ist anzuführen, dass der BF bereits im Jahr 2018 die Prüfung Deutsch A1 bestanden hat. Von der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 29.06.2021 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das BFA besuchte der BF lediglich einen Deutschkurs A1+ und einen Deutschkurs A2.1. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF auch im hg. Entscheidungszeitpunkt weiterhin keinen Nachweis erbracht hat, dass er die Deutschprüfung A2 mittlerweile bestanden hat. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Einvernahme vor dem BFA gänzlich auf Deutsch durchgeführt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das aus der Niederschrift nicht hervorgeht. Die RV des BF war bei dieser Einvernahme anwesend und sowohl diese als auch der BF bestätigten das Protokoll mit ihrer Unterschrift. Zudem ergab – wie bereits oben dargelegt – der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass der BF lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. In Bezug auf die Deutschkenntnisse des BF kann somit nicht von einer maßgeblichen Änderung ausgegangen werden. Hinsichtlich der verbesserten Deutschkenntnisse des BF ist anzuführen, dass der BF bereits im Jahr 2018 die Prüfung Deutsch A1 bestanden hat. Von der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 29.06.2021 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das BFA besuchte der BF lediglich einen Deutschkurs A1+ und einen Deutschkurs A2.1. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF auch im hg. Entscheidungszeitpunkt weiterhin keinen Nachweis erbracht hat, dass er die Deutschprüfung A2 mittlerweile bestanden hat. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Einvernahme vor dem BFA gänzlich auf Deutsch durchgeführt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das aus der Niederschrift nicht hervorgeht. Die Regierungsvorlage des BF war bei dieser Einvernahme anwesend und sowohl diese als auch der BF bestätigten das Protokoll mit ihrer Unterschrift. Zudem ergab – wie bereits oben dargelegt – der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass der BF lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. In Bezug auf die Deutschkenntnisse des BF kann somit nicht von einer maßgeblichen Änderung ausgegangen werden.

Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er über eine mündliche Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag – jeweils aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und einer Arbeitserlaubnis – verfüge (AS 139). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er dann einen schriftlichen Dienstvertrag und eine schriftliche Einstellungsbestätigung – jeweils vom 07.12.2023 sowie aufschiebend bedingt – vor. Es ist allerdings festzuhalten, dass der BF schon im Asylverfahren eine Arbeitsplatzzusage von einem anderen Unternehmen vorgelegt hatte, die auch im Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 beachtet wurde, weshalb auch diesbezüglich keine weitergehende Integration erkannt werden kann.

Die weiteren in 1.1. genannten Feststellungen wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021 berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich somit aus dem Vorbringen des BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 10 AsylG:3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 10, AsylG:

3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.2.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zuläss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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