TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W222 2286245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W222 2286245-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers am XXXX 2023 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren und sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Weiters spreche er etwas Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen. Seine Eltern und seine drei Bruder seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in XXXX (Punjab) gewesen. Er habe im XXXX 2023 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers am römisch 40 2023 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren und sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Weiters spreche er etwas Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen. Seine Eltern und seine drei Bruder seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in römisch 40 (Punjab) gewesen. Er habe im römisch 40 2023 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt.

Zur Reiseroute führte er aus, er sei am XXXX 2023 aus Indien ausgereist und mit dem Flugzeug über Dubai nach Serbien gereist, wo er sich ca. 20 Tage lang aufgehalten habe. Anschließend habe er zu Fuß die ungarische Grenze überquert. Er und zehn weitere Personen seien dann von einem PKW abgeholt worden und seien zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht worden. Die österreichische Grenze hätte er wieder zu Fuß überschritten. Den Schlepper habe er das erste Mal auf dem Flughafen in New-Delhi getroffen. Die Reise habe sein Vater mit Hilfe des Schleppers organisiert.Zur Reiseroute führte er aus, er sei am römisch 40 2023 aus Indien ausgereist und mit dem Flugzeug über Dubai nach Serbien gereist, wo er sich ca. 20 Tage lang aufgehalten habe. Anschließend habe er zu Fuß die ungarische Grenze überquert. Er und zehn weitere Personen seien dann von einem PKW abgeholt worden und seien zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht worden. Die österreichische Grenze hätte er wieder zu Fuß überschritten. Den Schlepper habe er das erste Mal auf dem Flughafen in New-Delhi getroffen. Die Reise habe sein Vater mit Hilfe des Schleppers organisiert.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „In Indien war ich für die „Khalistan Bewegung“. Es gibt dort eine Hindugruppe namens „Shiv Sena“. Diese ist gegen unsere Bewegung. Unter anderem wurde ich von den Mitgliedern dieser Gruppe mehrere Male angegriffen, verfolgt und mit dem Tod bedroht. Wegen dieser Gruppe musste ich auch mein Studium abbrechen. Ich bin auch zur Polizei gegangen, aber es wurde nichts unternommen. Das ist alles. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“

Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.

Das Verfahren wurde am XXXX 2023 zugelassen.Das Verfahren wurde am römisch 40 2023 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):

„(…)

LA: Haben Sie alles verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Sehr gut.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Als Volksgruppe und Religion Sikh.

LA: Welche Schule haben Sie besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und in welcher Art?

VP: Ich habe 12 Jahre die Schule und 2 Jahre ein College besucht, aber nicht fertigstudiert.

LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

VP: Ich habe nicht gearbeitet, nur studiert.

LA: Wovon haben Sie gelebt?

VP: Von meinem Vater.

LA: Sind Sie aktuell in Behandlung wegen einer Erkrankung? Nehmen sie Medikamente?

VP: Gar nichts, keine Medikamente, keine Behandlung.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Ich wurde nie angezeigt in Indien.

LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

VP: Meine Eltern und 3 Brüder. Sie wohnen alle in Indien in XXXX , Punjab. VP: Meine Eltern und 3 Brüder. Sie wohnen alle in Indien in römisch 40 , Punjab.

LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Ich besitze gar nichts. Meine Eltern besitzen das Wohnhaus und ein Feld von ca. 0,4 ha für den Ackerbau, den sie selber machen.

LA: Haben Sie von sich aus schon einmal eine Polizeidienststelle im Heimatland aus eigenem Antrieb aufgesucht?

VP: Ja, um eine Anzeige zu erstatten.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich arbeite in Wien als Zeitungszusteller. Ich verdiene ca. 500€ im Monat.

LA: Ist Ihnen bewusst, dass Sie keine Arbeitserlaubnis haben?

VP: Ja ist mir bewusst, aber irgendwie muss ich leben.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Über wie viel Barmittel verfügen Sie hier in Österreich?

VP: Jetzt habe ich 15-20 € bei mir. Ich habe erst vor 10-15 Tagen angefangen zu arbeiten. Mit dem Rest habe ich die Miete bezahlt und eine Jahreskarte für die Wiener Linien gekauft.

LA: Seit wie vielen Tagen arbeiten Sie nun 10 oder 15?

VP: 10 Tage Einschulung und seit 15 Tagen arbeite ich alleine.

LA: Sie wohnen ja privat. Was kostet Sie Ihre Unterkunft?

VP: Insgesamt kostet mich die Miete 150€ und das Essen extra.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Ca. Mitte XXXX , es war zwischen XXXX .VP: Ca. Mitte römisch 40 , es war zwischen römisch 40 .

LA: Wann genau also war es?

VP: Es wird der XXXX gewesen sein.VP: Es wird der römisch 40 gewesen sein.

LA: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?

VP: Von Neu-Delhi bin ich mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort weiter nach Serbien.

LA: Haben Sie für Dubai ein Visum benötigt?

VP: Ja.

LA: Seit wann sind Sie in Österreich?

VP: Genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe etwa ein Monat gebraucht, also wird es um den 20. November gewesen sein. Im Camp bin ich am 23. November angekommen.

LA: Wer hat Ihre Reise organisiert?

VP: Die Reise hat ein Schlepper organisiert. Ein Freund von meinem Vater kennt den Schlepper und hat den Kontakt hergestellt.

LA: Was hat Sie Ihre Reise gekostet?

VP: Von Indien nach Österreich hat die Reise insgesamt 500-600.000 Rupien gekostet.

LA: Wer hat das bezahlt?

VP: Mein Vater.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Ich habe im Tempel jemanden kennengelernt und um Hilfe gebeten. Ich wohne nun bei ihm. Ein weiterer Mann hat dort bereits gewohnt. Wir bilden eine Art WG zu dritt.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Meine Familie unterstützt die Khalistan-Bewegung und in unserer Stadt sind die Shiv Sena Unterstützer. Sie sind etwas mächtiger und sie sind unsere Gegner. Ihre Kinder haben im gleichen College studiert wie ich und deswegen haben Sie es auf mich abgesehen und mehrmals versucht mich zu attackieren. Ich habe mehrmals versucht es bei der Polizei anzuzeigen, aber weil sie die mächtigeren sind wurden die Anzeigen nie aufgenommen. Ich habe auch versucht mit den älteren aus dem Dorf das zu besprechen, auch da bekam ich keine Hilfe. Als ich und meine Familie gesehen haben, dass die Situation nicht besser wird und ich schon mehrmals attackiert wurde und mehrmals mit dem Tod bedroht wurde, habe ich beschlossen das Land zu verlassen und habe innerhalb eines Monats die Reise organisiert.

LA: Inwiefern werden Sie von denen attackiert?

VP: Zuerst wurde ich im College bedroht, dass sie mich schlagen werden. Irgendwann, ca. 1-2 Monate nach den ersten Drohungen, ich war mit dem Motorrad unterwegs, haben sie mich überfallen und geschlagen und verletzt. Irgendwie konnte ich davonkommen und wurde von meinem Freund ins Spital gebracht. Eine Verletzung am Hinterkopf, am Rücken war ich verletzt und am rechten Ellbogen. Als ich im Spital war, das Spitalperson ist verpflichtet die Polizei zu rufen, kam die Polizei und nahm alles auf, aber nicht das, was ich sagte, sondern das was ihnen gerade gepasst hat. Danach hat die Polizei nichts unternommen.

LA: Wer genau hat Sie wann genau attackiert?

VP: Die Hauptperson heißt XXXX , die weiteren Namen kann ich nicht nennen. Die erste Attacke war ca. 6 Monate bevor ich Indien verlassen habe.VP: Die Hauptperson heißt römisch 40 , die weiteren Namen kann ich nicht nennen. Die erste Attacke war ca. 6 Monate bevor ich Indien verlassen habe.

LA: Wie viele Personen sind es?

VP: 8-10 Personen. Nach der ersten Attacke wurde ich weitere 2 Mal attackiert.

LA: Wann waren die anderen 2 Attacken und was ist bei diesen passiert?

VP: Das letzte Mal war ein Monat bevor ich Indien verlassen habe. Es war wieder XXXX und mit 4-5 weiteren Personen.VP: Das letzte Mal war ein Monat bevor ich Indien verlassen habe. Es war wieder römisch 40 und mit 4-5 weiteren Personen.

LA: Waren es 4 oder 5 Personen?

VP: Es waren 5.

LA: Und die 2. Attacke?

VP: Beim zweiten Mal wurde ich zwar angegriffen, aber ich konnte schnell wegkommen und wurde somit nicht geschlagen und nicht verletzt. Nach dem zweiten Mal habe ich versucht Anzeige zu erstatten, aber ohne Erfolg.

LA: Zu der dritten und letzten Attacke: was genau ist passiert?

VP: Ich wurde beim Ausgang des Colleges angegriffen. Ich wurde von denen angesprochen und gleich drauf mit Baseballschlägern auf den Beinen geschlagen. Alle 5 Personen hatten einen Baseballschläger. Danach bin ich am Boden zusammengebrochen und war nicht mehr in der Lage mich zu bewegen. Irgendwann wurde ich von fremden Personen ins Spital gebracht. Nach dem Vorfall habe ich mit meinen Eltern gesprochen und beschlossen, dass ich das Land verlassen werde. Mein Ziel war nicht Österreich, sondern hauptsächlich aus Indien raus.

LA: Warum sind Sie nicht in Dubai geblieben, wo Sie ein Visum gehabt hätten?

VP: Der Schlepper hat mir und meiner Familie versprochen, dass er mich in ein sicheres Land bringt und sobald ich da ankommen bin, soll ich meine Situation erklären und um Asyl ansuchen.

LA: Sind Sie der einzige aus Ihrer Familie, der bedroht wird?

VP: Die ganze Familie ist bei der Bewegung, aber ganz besonders wurde ich bedroht, weil ich mit den Leuten der Gegnerpartei studiert habe. Meine Familie wurde erst bedroht nachdem ich weg war, da sie mich gesucht haben und dachten, dass meine Familie mich versteckt. Meine 2 Brüder werden nicht bedroht, weil sie arbeiten gehen und die gegnerischen Leute nicht immer sehen. Mein jüngerer Bruder ist in der Schule und ist auch nicht gefährdet.

LA: Hätte es etwas geändert, wenn Sie die Leute nicht so oft gesehen hätten?

VP: Sonst wäre ich auch gefährdet, weil wir im gleichen Dorf wohnen.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja wöchentlich 1-2 Mal.

LA: Wie geht es ihnen?

VP: Ihnen geht es eigentlich gut, aber ihnen fällt auf, dass die Personen immer noch in unserer Gegend unterwegs sind und es auf sie abgesehen haben.

LA: Warum sind Sie nicht innerhalb Indiens umgezogen?

VP: Sie hätten mich sowieso gefunden, weil Shiv Sena ist überall vernetzt.

LA: Aber Sie haben Ihre Familie zurückgelassen, obwohl sie auch bedroht sind und Sie sagen ihnen geht es gut. Was sagen Sie dazu?

VP: Die Familie wird ja auch bedroht, aber besonders schlimm war es für mich, da ich mehrmals attackiert wurde, das war mein Gefühl.

LA: Ein Umzug mit Ihrer kompletter Familie ist Ihnen nicht in den Sinn gekommen?

VP: Mit der Familie hätte ich nicht wo anders hinkönnen, da wir die ganze Landwirtschaft und das Haus dort haben. Es wäre nicht möglich alles aufzugeben und zurückzulassen um ein neues Leben zu beginnen.

LA: Inwiefern unterstützen Sie die Khalistan Bewegung?

VP: Ich war bei mehreren Demos außerhalb vom Dorf dabei und überall wo es möglich war, bin ich mitgegangen und war auch im eigenen Dorf aktiv. Wir hatten eine Gruppe und ich war die Hauptperson bei den jüngeren in meinem Alter bei den Versammlungen im Dorf.

LA: Was sind die Aufgaben dieser Hauptperson?

VP: Wenn es Demos in anderen Städten oder Dörfern gab, war ich dafür zuständig die gleichaltrigen Männer zu versammeln um mit denen bei den Protesten teilzunehmen.

Wenn Tempel attackiert wurden oder Familien in Gefahr waren, haben wir gegen die Gegnerpartei demonstriert oder die Sikh Familien dabei unterstützt, wenn sie gefährdet waren. Von der Polizei haben wir keine Hilfe oder Unterstützung erhofft.

LA: Also haben Sie sich für die Leute Ihrer Bewegung stark gemacht?

VP: Ja, für die Khalistan Bewegung und die Sikhs.

LA: Hat sich jemand für Sie auch stark gemacht, als Sie bedroht wurden?

VP: Ich habe mit den älteren der Bewegung geredet, aber ich war mehr gefährdet als die anderen, da ich die Hauptperson bei den jüngeren war. Das haben die ältesten auch so gesehen und die Entscheidung, dass ich das Land verlasse, auch so gesehen. Meine Familie fühlt sich auch nur sicher, da die Leute der Khalistan-Bewegung hinter ihnen stehen.

LA: Wie heißt Ihre Gruppe?

VP: Wir haben keine eigene Gruppe, wir sind nur Unterstützer.

LA: Also sind Sie nicht öffentlich bekannt?

VP: Nein.

LA: Wieso denken Sie dann, dass Sie die Shiv Sena nach einem Umzug immer noch finden würden?

VP: Ich war schon bekannt bei den Leuten im Dorf und im College, aber ich fühlte mich trotzdem etwas gefährdet. Ich weiß, dass deren Netzwerk sehr groß ist und dass Sie mich überall finden könnten. Meine Familie ist immer noch sehr gefährdet.

LA: Wer genau hat Sie mit dem Tod bedroht?

VP: Ich wurde von der ganzen Gruppe bedroht und die Morddrohungen haben erst nach der letzten Attacke angefangen.

LA: Wie wurde Ihnen gedroht?

VP: Bei der letzten Attacke wurde ich direkt von den Personen bedroht. Es hatte sich schon rumgesprochen, denn danach hat meine Familie gehört, dass mich die Personen umbringen wollen. Danach haben wir beschlossen, dass ich das Land verlasse.

LA: Wie genau ist das Szenario abgelaufen?

VP: Bei der dritten Attacke wurde ich direkt bedroht, aber ich weiß nicht, was Ihnen eingefallen ist, aber plötzlich haben sie aufgehört und sind weggelaufen. Vielleicht haben sie Kameras gesehen oder ich weiß es nicht. Nach der Behandlung im Spital als ich nachhause kam, hatte es sich rumgesprochen gehabt im Dorf, dass sie mich töten wollen.

LA: Noch einmal, wie genau wurden Sie mit dem Tod bedroht?

VP: Ich wurde bedroht, sie haben mir gesagt: heute wirst du nicht lebendig davonkommen. Dann haben sie mich geschlagen und danach weiß ich nicht, ob ich Glück hatte aber sie haben aufgehört zu schlagen und waren weg.

LA: Wurden Sie danach nochmal mit dem Tod bedroht?

VP: Danach wurde ich telefonisch bedroht. Ich weiß nicht, wer genau angerufen hat, jemand von der anderen Partei. Und die Telefonnummer habe ich auch der Polizei weitergegeben, aber es ist nichts passiert. Das dritte Mal war keine direkte Drohung, da hat es mein Vater erfahren, weil gesprochen wurde.

LA: Von wem hat er es erfahren?

VP: Mein Vater war mit jemandem befreundet, der auch mit der anderen Partei gut ist und er hat den Shiv Sena vorgeschlagen, dass wir uns versöhnen und die Sache vergessen, damit ich weiterstudieren kann und mich wieder frei bewegen kann, aber die Antwort auf den Vorschlag war, dass Sie mich umbringen wollen.

LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja.

LA: Vorh.: Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben, ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich wüsste nicht was ich dann machen soll. Wenn ich nach Indien zurückgeschickt werde, werde ich wahrscheinlich ermordet werden. Hier fühle ich mich sicher.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich würde ermordet werden.

LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt und die Möglichkeit gegeben eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, das haben Sie bis jetzt nicht gemacht. Möchten Sie jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben?

VP: Ich möchte nur sagen, dass es für die Sikhs nicht sicher ist in Indien. Ich bin nicht der erste der attackiert wurde, das ist schon oft passiert.

LA: Was werden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren machen? Werden Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren?

VP: Da würde ich versuchen einen anderen Weg zu finden, aber in Indien sehe ich, dass ich getötet werde.

LA Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte nur sagen, dass die Sikhs nicht sicher sind in Indien und darum verlangen sie Khalistan als eigenes Land für die Sikhs.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

[…]“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am XXXX 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-V. des Bescheides. Darin wurde eingangs das Fluchtvorbringen angeführt und hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse ausgeführt, dass der BF in Indien drei Mal attackiert worden sei – beim ersten und beim dritten Mal sei er physisch angegriffen worden. Bei der zweiten Attacke hätte er entkommen können. Neben den physischen Attacken sei der BF drei Mal (persönlich und telefonisch) bedroht worden. Die Familie des BF unterstütze auch die Khalistan-Bewegung, sei in Indien ebenfalls bedroht und plane daher die Flucht. Weiters wurde ausgeführt, die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien unvollständig, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen würden. Hätte die belangte Behörde weitere Länderberichte, so insbesondere zur politischen Partei „Shiv Sena“ herangezogen, hätte sie feststellen müssen, dass Angehörigen des Sikhismus – insbesondere, wenn ihnen zugleich eine Unterstützung der Khalistan-Bewegung unterstellt werde – in ganz Indien Verfolgung drohe und sie massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien. Der BF werde in seinem Herkunftsland wegen seiner Zugehörigkeit zur Religion des Sikhismus und der ihm (zumindest unterstellten) Unterstützung der Khalistan-Bewegung verfolgt. Der BF hätte entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Situation in eine aussichtslose Lage geraten und seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken können würde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das BFA keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF vorgenommen hätte, wodurch er in seinen nach Art. 8 EMRK garantierten Rechten verletzt werde. Er sei unbescholten, möchte Deutsch lernen und sich integrieren. Er helfe ehrenamtlich in einem Sikh-Tempel bei der Essensverteilung. Beantragt wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am römisch 40 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-V. des Bescheides. Darin wurde eingangs das Fluchtvorbringen angeführt und hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse ausgeführt, dass der BF in Indien drei Mal attackiert worden sei – beim ersten und beim dritten Mal sei er physisch angegriffen worden. Bei der zweiten Attacke hätte er entkommen können. Neben den physischen Attacken sei der BF drei Mal (persönlich und telefonisch) bedroht worden. Die Familie des BF unterstütze auch die Khalistan-Bewegung, sei in Indien ebenfalls bedroht und plane daher die Flucht. Weiters wurde ausgeführt, die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien unvollständig, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen würden. Hätte die belangte Behörde weitere Länderberichte, so insbesondere zur politischen Partei „Shiv Sena“ herangezogen, hätte sie feststellen müssen, dass Angehörigen des Sikhismus – insbesondere, wenn ihnen zugleich eine Unterstützung der Khalistan-Bewegung unterstellt werde – in ganz Indien Verfolgung drohe und sie massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien. Der BF werde in seinem Herkunftsland wegen seiner Zugehörigkeit zur Religion des Sikhismus und der ihm (zumindest unterstellten) Unterstützung der Khalistan-Bewegung verfolgt. Der BF hätte entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Situation in eine aussichtslose Lage geraten und seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken können würde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das BFA keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF vorgenommen hätte, wodurch er in seinen nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechten verletzt werde. Er sei unbescholten, möchte Deutsch lernen und sich in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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