TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W123 2296310-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2296310-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. 1367408010/231729046, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. 1367408010/231729046, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage beträgt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG 14 Tage beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 04.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.03.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinen Freunden auf einer Hochzeit gewesen sei. Seine Freunde hätten sich dort mit anderen Männern gestritten. Einer seiner Freunde habe einen der anderen Männer mit einem Gegenstand schwer verletzt und sei später im Krankenhaus verstorben. Der Bruder vom Verstorbenen habe ihn umbringen wollen. Er sei mit dem Mörder befreundet gewesen. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seiner Heimat habe er Angst, sein Leben zu verlieren.

3. Der Beschwerdeführer wurde für dessen niederschriftliche Einvernahme am 03.04.2024 geladen. Die Ladung wurde ihm am 22.03.2024 zugestellt.

4. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand schließlich am 05.04.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihrer Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Ich war auf einer Hochzeitparty mit meinen Freunden. Ein Freund von mir hat mit einem anderen Mann gestritten, welche zuvor schon Probleme miteinander hatten. Mein Freund hat mit einem Gegenstand auf dem Kopf der anderen Person geschlagen Wir sind weggelaufen. Danach haben wir mitbekommen, dass er im Krankenhaus verstorben ist. Der Bruder von der verstorbenen Person wollte aus Rache uns allen töten, weil er der Meinung war, dass wir alle seinen Bruder töteten. Er hat uns allen beschuldigt. Ein paar Tage danach, kam ich von der Arbeit, auf dem Weg nach Hause standen zehn Männer und wollten mich festhalten. Ich bin davongelaufen. Danach aus Angst habe ich beschlossen, nach Delhi zu reisen und von dort zu Europa.

LA: Um wem handelt es sich bei den zehn Männern?

VP: Zwei Personen von dieser Gruppe habe ich gekannt, ich habe sie auf der Hochzeitparty gesehen.

LA: Können Sie mir die Männer beschreiben?

VP: Alle sind groß und starke Männer gewesen.

LA: Haben Sie die Person, von dem verstorbenen Mann auch gekannt?

VP: Nein, vor dem Vorfall habe ich ihn nicht gekannt. Nachgefragt weiß den Namen von dieser Person nicht.

LA: Wann war der Vorfall?

VP: Dezember 2022.

LA: Was ist mit Ihrem Freund passiert, der daran beteiligt war?

VP: Er ist auch geflüchtet.

LA: Waren Sie bei der Polizei?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sonst irgendwelche rechtlichen Schritte dagegen unternommen und sich an Behörden oder Gerichte in Indien gewandt?

VP: Nein, es bringt sich nichts, von der verstorbenen Person die Familie ist reich und haben guten Kontakt zu der Polizei und Behörden.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbingen?

VP: Nein.

LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Ihr Heimatland aufgrund dieses Vorfalles verlassen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie versucht sich in einem anderen Landesteil von Indien niederzulassen, um diesen Problemen zu entgehen?

VP: Als ich in Delhi lebte, hat mich die genannte Familie ausfindig gemacht. Ich war am Bahnhof, da habe ich dieselben Männer gesehen, die damals vor meinem Haus auch gewartet haben. Ich glaube jemand hat gesagt, dass ich in Delhi wohne. Dann bin ich geflüchtet, bin dann weitergereist.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religionszugehörigkeit, Rasse, Zugehörigkeit einer Gruppierung etc. vom Staate diskriminiert oder vom Staate gar verfolgt?

VP: Nein.

LA: Aus den von Ihnen behaupteten Gründen, warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten, noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich kann nicht nach Indien zurück, ich habe Angst um mein Leben.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich habe Angst um mein Leben, ich werde getötet. Ich habe mein Elternhaus verkauft, um meine Reise zu finanzieren, weil ich Angst um mein Leben hatte.

LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Indien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?

VP: Nein.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Indien werden zum Akt genommen.

LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

VP: Wenn ich meiner Mutter mitteile, dass ich in Österreich nicht leben darf, wird meine Mutter sterben, weil sie sowieso Herzprobleme hat und dies nicht verkraften wird.

LA: Seitens des Bundesamtes besteht die Absicht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich will nicht zurück nach Indien.

LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

VP: Nein.

LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13.00 Uhr hier im Lager im Haus 6 ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen?

VP: Ja.

LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?

VP:

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Besser ist hier zu sterben, als in Indien.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

[…]“

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Ferner bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.).

5. Mit Schriftsatz vom 19.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer sei wegen konkreten Vorfällen, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren könne. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung lediglich ihre bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe. Anscheinend habe die belangte Behörde daher keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers getätigt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, dass ihm eine Rückkehr ermöglichen könnte; er sei aus ihrer Heimat entwurzelt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, er habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, er sei unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Volksgruppe der Obc-Bath an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Hinduismus und spricht Hindi als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Bundesstaat Himachal Pradesh, geboren und aufgewachsen. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule und war in Indien als Hilfsarbeiter tätig.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Bundesstaat Himachal Pradesh, geboren und aufgewachsen. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule und war in Indien als Hilfsarbeiter tätig.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an dessen Herkunftsort.

Der Beschwerdeführer ist spätestens am 04.10.2023 unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebt im Bundesgebiet in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen vier Mitbewohnern, die ihn, ohne dass der Beschwerdeführer Miete zahlen müsste, bei ihnen wohnen lassen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer finanziert im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln und Verkaufen von PET-Flaschen und Dosen, sowie durch Unterstützung mit Lebensmittel und Essen durch einen Tempel. Auch sonst liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Ferner konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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