TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 W117 2283535-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

VVG §10 Abs2
VwGVG §8a
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W117 2283535-2/3E

BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX StA. Senegal, vom 04.09.2024 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 StA. Senegal, vom 04.09.2024 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie im Umfang der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 idgF, § 8a VwGVG idgF stattgegeben.Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie im Umfang der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG 1991 idgF, Paragraph 8 a, VwGVG idgF stattgegeben.


Text

Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom 14.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1149287501/201159990, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß §5 VVG eine Haftstrafe (Beugehaft) von 28 Tagen verhängt.

Mit ordnungsgemäß ausgefülltem Formular stellte der Beschwerdeführer am 04.09.2024 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde und zur Vertretung bei einer Verhandlung.

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird seit 14.08.2024 aufgrund des im Verfahrensgang angeführten Bescheides im Rahmen seiner 28tägigen Beugehaftstrafe im PAZ Innsbruck angehalten.

Er ist im Flüchtlingsheim Schwaz untergebracht und bezieht im Rahmen der Grundversorgung € 297,50 Euro. Über eigene Vermögensmittel verfügt er nicht und geht auch keiner selbständigen/unselbständigen Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer hatte vor Erlassung des Beugehaftbescheides ein Asylverfahren vollständig durchlaufen – rechtskräftig beendet durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Jedenfalls war er in diesem Verfahren im Verfahrensabschnitt vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtsfreundlich vertreten.

Zum möglichen Beschwerdegegenstand:

Der Beugehaftbescheid, den der Beschwerdeführer im Rahmen der angestrebten Verfahrenshilfe anzufechten beabsichtigt, beinhaltet im Zusammenhang mit der im Raum stehenden mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschaffung/Vorlage identitätsbezeugender Dokuments folgende Begründungselemente:

„Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2023 wurde Ihnen aufgetragen, dass Sie der Behörde ein identitätsbezeugendes Dokument oder Urkunde vorzulegen haben. Sie nahmen den Termin am 10.04.2023 wahr, konnten aber kein Dokument oder eine Urkunde vorlegen.

Mit Bescheid vom 27.04.2023 wurde Ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, dass Sie am 16.05.2023 in Wien den Interviewtermin durch die senegalesische Botschaft wahrnehmen sollen und bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates mitzuwirken haben. Sie sind zu diesem Termin in Wien nicht erschienen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde Ihnen aufgetragen, dass Sie ein identitätsbezeugendes Dokument oder Urkunde vorzulegen haben. Sie nahmen den Termin am 01.08.2023 wahr, konnten aber kein Dokument oder Urkunde vorlegen.

Am 26.07.2023 hatten Sie mit der Bundesbetreuungsagentur ein Rückkehrberatungsgespräch, wo Sie angaben, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023 wurde die angedrohte Zwangsstrafe von 10 Tagen über Sie verhängt.

Mit Bescheid vom 13.11.2023 wurden Sie erneut zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde aufgefordert und dieses am 10.01.2024, 09.00. Uhr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen.

Die Diakonie Flüchtlingsdienst hat am 24.01.2024 per email mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit dem senegalesischen Honorarkonsulat in Wien nicht möglich sei.

Ihnen wurde erneut mit Schreiben vom 23.02.2024 die Zwangsstrafe von 14 Tagen angedroht, sollten Sie nicht ein identitätsbezeugendes Dokument oder Urkunde vorlegen. Sie haben diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024 wurde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024 wurden Sie erneut zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde aufgefordert und dieses am 10.06.2024, 09.00. Uhr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vorzulegen. Sie kamen dieser Aufforderung nicht nach und sind im Amt nicht erschienen.

Ihnen wurde mit Schreiben vom 05.07.2024 erneut die Zwangsstrafe von 28 Tagen angedroht, sollten Sie nicht ein identitätsbezeugendes Dokument oder Urkunde vorlegen. Sie haben diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.“

Daneben listete die Verwaltungsbehörde noch eine Vielzahl an strafbaren Handlungen auf, hinsichtlich deren der Beschwerdeführe tatsächlich verurteilt wurde oder auch nur verdächtigt wurde.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, was seine Vermögenssituation betrifft, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben im ausgefüllten Verfahrenshilfeantragsformular. Glaubwürdig insofern, als sich die Angaben auch mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister – der Beschwerdeführer bewohnte vor seiner Inhaftierung offensichtlich die angeführte Flüchtlingsunterkunft – und dem Grundversorgungsauszug, der den angeführten monatlichen Barbezug plausibel erscheinen lässt, decken

Dass der Beschwerdeführer seit 14.08.2024 aufgrund des im Verfahrensgang angeführten Bescheides in der PAZ Innsbruck aufhält, ergibt sich gleichfalls aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verhängung der Beugehaftstrafe wurden wörtlich dem entsprechenden Bescheid entnommen.

Der Bescheid listet auch unzweifelhaft die strafrechtlichen Fehlleistungen des Beschwerdeführers auf.

Dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtsfreundlich vertreten war, ist dem diesbezüglichen Erkenntnis I420 2207019-1 vom 16.10.2018, konkret: dem Einleitungsspruch, zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10a Abs 1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.

Auf Beschwerden gemäß § 10a Abs. 1 VVG sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist (§ 10a Abs 2 VVG). Auf Beschwerden gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, nicht geboten ist (Paragraph 10 a, Absatz 2, VVG).

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind nach den §§ 7 Abs 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen. Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 8a Abs 1 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 8a Abs 3 VwGVG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden (§ 8a Abs 4 VwGVG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden (Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG).

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (§ 8a Abs 7 VwGVG).Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG).

Der am 04.09.2024 gestellte Verfahrenshilfeantrag ist demnach fristgerecht gestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages, eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, insb. Rn. 27, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages, eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, insb. Rn. 27, mwN).

Im genannten Erkenntnis VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, legte der Verwaltungsgerichtshof in Pkt. 3.2. der

Entscheidungsgründe dar, dass für die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 GRC die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei, der wiederum die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK berücksichtige. Anknüpfend an die Rechtsprechung des EGMR sei im Urteil EuGH 22.12.2010, C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH, in Rn. 61 festgehalten worden, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Entscheidungsgründe dar, dass für die Auslegung von Artikel 47, Absatz 3, GRC die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei, der wiederum die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK berücksichtige. Anknüpfend an die Rechtsprechung des EGMR sei im Urteil EuGH 22.12.2010, C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH, in Rn. 61 festgehalten worden, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe:

?        Begründete Erfolgsaussichten des Klägers,

?        die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen,

?        die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie

?        die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

Ad Begründete Erfolgsaussichten des Klägers:

Nach den Bescheidbegründung scheint die Verwaltungsbehörde offenbar davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich gleichsam aus eigenem um ein Heimreisezertifikat zu kümmern und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese gar.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft.

Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, zur alten Rechtslage aus:

"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."

Gemäß der herrschenden Judikatur war ein Beschwerdeführer schon ehemals nicht verpflichtet, sich selbst aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.

Im Zuge der letzten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes wurde in § 46 FPG festgelegt, dass der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat und dass die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach § 46 Abs 2 FPG mit Bescheid angeordnet werden kann.Im Zuge der letzten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes wurde in Paragraph 46, FPG festgelegt, dass der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat und dass die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG mit Bescheid angeordnet werden kann.

Diese Änderungen wurden in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR 25. GP 18) wie folgt erläutert:Diese Änderungen wurden in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) wie folgt erläutert:

"In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.""In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Absatz 2, nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen."

Den Beschwerdeführer trifft daher nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu VwGH, 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).Den Beschwerdeführer trifft daher nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 46, FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach Paragraph 19, AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, Paragraph 46, FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen vergleiche dazu VwGH, 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).

Selbst nach der aktuellen Rechtslage sind Fremde daher nicht verpflichtet, sich selbst um ein Heimreisezertifikat zu bemühen; sie müssen nur alle Dokumente und Urkunden, über die sie bereits verfügen, herausgeben.

Nach der Bescheidbegründung hat der Beschwerdeführer zwei Mal insofern mitgewirkt, als er die Behördentermine am 10.04.2023 und am 01.08.2023 wahrnahm – diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer also schon einmal kein Vorwurf zu machen.

Was nun den Vorwurf der Nichtvorlage der von der Behörde geforderten Urkunden anbelangt, erweist sich der Bescheid, abgesehen von einer Verkennung der Rechtslage, mangels Schlüssigkeit als nicht nachvollziehbar:

So lässt die Behörde jegliche Auseinandersetzung mit dem von ihr zitierten Email der Diakonie

vom 24.01.2024 vermissen, mit dem diese mitteilte, dass eine Kontaktaufnahme mit dem senegalesischen Honorarkonsulat in Wien nicht möglich sei.

Sollte diese Mitteilung gar zutreffen, hätte der Beschwerdeführer seiner „Verpflichtung“ auf Vorlage identitätsbezeugender Dokuments, die von Rechts wegen gar nicht besteht – siehe obige Ausführungen – , gar nicht nachkommen können.

Da der Mangel an bloßer Rückkehrunwilligkeit nach der als bekannt vorauszusetzenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal zur Verhängung von Schubhaft, welcher kein Strafcharakter innewohnt, reicht, muss dies natürlich auch für die pönale Beugehaft gelten.

Der Mangel an Rückkehrwilligkeit kann daher dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Letztlich bleibt – zufolge des Bescheides – der Vorwurf im Raum am 16.05.2023 in Wien den Interviewtermin bei der senegalesischen Botschaft nicht wahrgenommen zu haben.

Aber auch diesbezüglich bleibt die tatsächliche Vorwerfbarkeit fraglich, begnügt sich die Verwaltungsbehörde mit der lapidaren Ausführung „Sie sind zu diesem Termin in Wien nicht erschienen“, aus welcher die näheren Gründe für das Nichterscheinen – Mangelnde Bereitschaft oder doch Krankheit – nicht hervorgehen, aus denen ein schuldhafter Vorwurf erhoben werden kann oder auch nicht.

Da sich das senegalesische Konsulat in Wien befindet, der Antragsteller aber in der Flüchtlingsunterkunft in Schwaz in Tirol untergebracht ist und über einen monatlichen Betrag von nicht einmal €300 Euro verfügt, und sich die Frage der Erreich- und Leistbarkeit der „Reise“ nach Wien aufdrängt, hätte die Behörde in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen machen müssen, um nachprüfen zu können, dass sich der Antragsteller einer konkreten Verletzung seiner Mitwirkungspflicht schuldig gemacht habe.

Der für den gegenständlichen Einzelrichter verkennt nicht die aus den nicht geringen Gesetzesübertretungen sich ergebende mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers, nur kann diese nicht so einfach nur im Bescheid aufgelistet werden, ohne einen Zusammenhang mit dem gegenständlichen konkreten Fall herzustellen; auch diesbezüglich bleibt die Verwaltungsbehörde die entsprechende Begründung schuldig.

Da der gegenständliche Bescheid nicht – wie im Schubhaftverfahren – im Rahmen eines Mandatsverfahrens (§57 AVG) erlassen wurde, kann sich die Verwaltungsbehörde hinsichtlich ihrer Begründungspflicht auch nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte „Fehlerkalkül“-Judikatur, wonach die Anforderungen an derartige Bescheide nicht überspannt werden dürfen, zurückziehen und trifft sie daher eine umfassende und nachvollziehbare Begründungspflicht.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind im Falle einer Beschwerdeerhebung die Erfolgsaussichten im Hinblick auf

?        eine Verkennung der Rechtslage durch die Behörde;

?        eine unschlüssige und unvollständige Bescheidbegründung

als mehr als „begründet“ (im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH) anzusehen.

Die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen:

Geht man auch im Zusammenhang mit diesem Kriterium von der Bescheidbegründung aus, so fällt auf, dass über den Antragsteller bereits zwei Mal zuvor, nämlich mit Bescheid vom 14.08.2023 wurde die angedrohte Zwangsstrafe von 10 Tagen und mit Bescheid vom 18.04.2024 die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde; gegenständlich handelt es sich sohin um die dritte Beugehaftstrafe.

Einer Beschwerde gegen den aktuellen Bescheid kommt daher weit über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu, drohen dem Antragsteller offensichtlich zukünftig weitere (sogar) erhöhte Beugestrafen, sofern er seiner Mitwirkungspflicht, nicht endlich identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, nachkommen sollte.

Die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

Ohne zynisch erscheinen zu wollen:

Aber wenn schon die Behörde offensichtlich selbst Schwierigkeiten hat, die entsprechende Rechtslage vollständig zu erfassen – siehe obige Ausführungen –, wird man doch einen derartigen Komplexitätsgrad der anzuwendenden Bestimmungen annehmen müssen, deren Inhalt ein der deutschen Sprache nicht fähiger und auf einem entsprechenden Bildungsniveau sich bewegender Fremder erst recht nicht zu begreifen in der Lage ist.

Auch lässt das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren nicht den Schluss zu, dass er sein Anliegen wirksam selbst vertreten könnte, nahm er doch auch dort Rechtsbeistand in Anspruch.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könnte der sprach- und rechtsunkundige Antragsteller sein Anliegen im gegenständlichen Fall nicht selbst wirksam vertreten, schon gar nicht, wenn die Durchführung einer Verhandlung notwendig erscheint, was – unpräjudiziell angemerkt – wahrscheinlich gegenständlich der Fall sein wird/könnte.

Vor dem Hintergrund der Vermögenssituation des Beschwerdeführers steht außer Frage, dass er nicht in der Lage sein wird, die Kosten für eine adäquate Rechtsvertretung selbst zu bestreiten – insbesondere wenn man die wahrscheinliche Durchführung einer Verhandlung bedenkt.

In diesem Sinne war daher dem Antragsbegehren auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie im Umfang der Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung im Falle einer mündlichen Verhandlung stattzugeben.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision und eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde sowie einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision konnte entfallen, da einerseits dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich entsprochen wurde, andererseits das Verfahrenshilfeverfahren ein Einparteienverfahren darstellt – Partei des Verfahrens ist ausschließlich der Bewilligungswerber (Fister/Fuchs/Sachs/, Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG, VwGG, und BvwGG, Taschenkommentar, 2. Aufl).

Schlagworte

Beugehaft Erfolgsaussichten Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2283535.2.00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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