TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 W109 2130086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W109 2130086-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, XXXX dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers anstelle von „ XXXX “ nunmehr „ XXXX “ zu lauten hat. A)       Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, römisch 40 dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers anstelle von „ römisch 40 “ nunmehr „ römisch 40 “ zu lauten hat.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im gegenständlichen Verfahren wurde in der schriftlichen Ausfertigung des am 29.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.06.2017, XXXX das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ angeführt. Das richtige Geburtsdatum hätte jedoch richtigerweise „ XXXX “ lauten müssen. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der schriftlichen Ausfertigung des am 29.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.06.2017, römisch 40 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ angeführt. Das richtige Geburtsdatum hätte jedoch richtigerweise „ römisch 40 “ lauten müssen. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung.

2.       Beweiswürdigung:

Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass das richtige Geburtsdatum „ XXXX “ und nicht „ XXXX “ zu lauten hat. Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass das richtige Geburtsdatum „ römisch 40 “ und nicht „ römisch 40 “ zu lauten hat.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).

Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten – berichtigungsfähig sind.

Im gegebenen Fall wurde das Geburtsdatum des Dritteschwerdeführers aufgrund eines offensichtlichen Versehens falsch geschrieben. Die Schreibweise war daher zu berichtigen.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Geburtsdatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W109.2130086.1.00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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