Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2130086-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, XXXX dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers anstelle von „ XXXX “ nunmehr „ XXXX “ zu lauten hat. A) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, römisch 40 dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers anstelle von „ römisch 40 “ nunmehr „ römisch 40 “ zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren wurde in der schriftlichen Ausfertigung des am 29.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.06.2017, XXXX das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ angeführt. Das richtige Geburtsdatum hätte jedoch richtigerweise „ XXXX “ lauten müssen. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der schriftlichen Ausfertigung des am 29.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.06.2017, römisch 40 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ angeführt. Das richtige Geburtsdatum hätte jedoch richtigerweise „ römisch 40 “ lauten müssen. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung.
2. Beweiswürdigung:
Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass das richtige Geburtsdatum „ XXXX “ und nicht „ XXXX “ zu lauten hat. Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass das richtige Geburtsdatum „ römisch 40 “ und nicht „ römisch 40 “ zu lauten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).
Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten – berichtigungsfähig sind.
Im gegebenen Fall wurde das Geburtsdatum des Dritteschwerdeführers aufgrund eines offensichtlichen Versehens falsch geschrieben. Die Schreibweise war daher zu berichtigen.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung GeburtsdatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W109.2130086.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024