Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AlVG §10Spruch
W237 2285026-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 12.10.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosendgeld für die Zeit von 26.09.2023 bis 06.11.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 12.10.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosendgeld für die Zeit von 26.09.2023 bis 06.11.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von 26.09.2023 bis 06.11.2023 den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Nichtbewerbung das Zustandekommen einer ihr vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
2. Mit Eingabe vom 24.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine näher begründete Beschwerde.
2.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 wies das AMS die Beschwerde vom 24.10.2023 ab.
2.2. Nach Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin legte das AMS die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 23.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Am 02.09.2024 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen auf denselben Tag datierenden Bescheid, mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behob.3. Am 02.09.2024 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen auf denselben Tag datierenden Bescheid, mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 mit näherer Begründung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hob mit Bescheid vom 02.09.2024 den (eigenen) Bescheid vom 12.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2023 von Amts wegen auf.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 02.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.1. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der Beschwerdeführerin kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführerin (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der Beschwerdeführerin kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführerin (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Beschwerdeführerin klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Beschwerdeführerin klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3.2. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 02.09.2024 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.3.2. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 02.09.2024 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2285026.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024