Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2297708-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben vom 14.08.2023, vom BF übernommen am 24.08.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
5. Mit Schreiben vom 28.05.2024, vom BF übernommen am 10.06.2024, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
6. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
7. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 22.07.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)7. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 22.07.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.)
8. Mit Schreiben vom 14.08.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit Schreiben vom 14.08.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 16.08.2024 vorgelegt, wo sie am 20.08.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der BF wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf. Dort liegt auch sein Lebensmittelpunkt.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten seit dem XXXX .2023 – keine Wohnsitzmeldung auf.1.2. Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten seit dem römisch 40 .2023 – keine Wohnsitzmeldung auf.
1.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF zu I./1./A./b. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und zu I./2./B. und C. des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF zu römisch eins./1./A./b. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und zu römisch eins./2./B. und C. des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, gemeinsam mit sieben Mitangeklagten
I. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen werderömisch eins. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen werde
1. ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .2023, anderen überlassen zu haben, und zwar1. ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2023, anderen überlassen zu haben, und zwar
A. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge
a. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)a. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
b. der BF,
i. 403g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,2% Cocain, sohin 315 g Cocain Reinsubstanz, dies entspricht der 21fachen Grenzmenge, davon
01. am XXXX .2023 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 300 g und an einen Mitangeklagten 3 g;01. am römisch 40 .2023 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 300 g und an einen Mitangeklagten 3 g;
02. an einen Mitangeklagten insg. etwa 40 g;
03. an unbekannt gebliebene Abnehmer,
aa. am XXXX .2023 eine Menge von 10 g;aa. am römisch 40 .2023 eine Menge von 10 g;
ab. am XXXX .2023 eine Menge von 20 g;ab. am römisch 40 .2023 eine Menge von 20 g;
ac. am XXXX .2023 eine Menge von 10 g;ac. am römisch 40 .2023 eine Menge von 10 g;
ad. am XXXX .2023 eine Menge von 20 g;ad. am römisch 40 .2023 eine Menge von 20 g;
ii. eine nicht mehr feststellbare Gesamtmenge von 48.800g Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,07% Delta-9-THC und 14% THCA, sohin 522g Delta-9THC und 6.832g THCA, dies entspricht der 196-fachen Grenzmenge, davon
01. am XXXX .2023 300 g an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer01. am römisch 40 .2023 300 g an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer
02. an noch festzustellende bzw. nicht mehr ausforschbare Abnehmer, und zwar
aa. am XXXX .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 20.500,00;aa. am römisch 40 .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 20.500,00;
ab. am XXXX .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 18.000,00;ab. am römisch 40 .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 18.000,00;
ac. am XXXX .2023 eine Menge von 1.000 g;ac. am römisch 40 .2023 eine Menge von 1.000 g;
ad. am XXXX .2023 eine Menge von 500 g zum Preis von € 2.000,00;ad. am römisch 40 .2023 eine Menge von 500 g zum Preis von € 2.000,00;
ae. am XXXX .2023 eine Menge von 4.000 g zum Preis von € 16.000,00;ae. am römisch 40 .2023 eine Menge von 4.000 g zum Preis von € 16.000,00;
af. am XXXX .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 3.500,00;af. am römisch 40 .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 3.500,00;
ag. am XXXX .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 4.000,00;ag. am römisch 40 .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 4.000,00;
ah. am XXXX .2023 eine Menge von 15.000 g zum Preis von € 27.000,00;ah. am römisch 40 .2023 eine Menge von 15.000 g zum Preis von € 27.000,00;
ai. am XXXX .2023 eine Menge von 10.000 g zum Preis von € 33.000,00;ai. am römisch 40 .2023 eine Menge von 10.000 g zum Preis von € 33.000,00;
aj. am XXXX .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 18.500,00;aj. am römisch 40 .2023 eine Menge von 5.000 g zum Preis von € 18.500,00;
ak. am XXXX .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 3.500,00;ak. am römisch 40 .2023 eine Menge von 1.000 g zum Preis von € 3.500,00;
iii. 920 g Ecstasy mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 25% MDMA, sohin 230 g Reinsubstanz, dies entspricht der 7fachen Grenzmenge;
c. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)c. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
d. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)d. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
B. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)B. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
C. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)C. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
D. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)D. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
2. am XXXX .2023 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten, und zwar2. am römisch 40 .2023 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten, und zwar
A. […] (Anm.: betrifft einen der Mitangeklagten)A. […] Anmerkung, betrifft einen der Mitangeklagten)
B. der BF und eine Mitangeklagte, wobei der Mitangeklagte die Qualifikation der kriminellen Vereinigung nicht zuzurechnen ist, indem sie es in einer Wohnung verwahrten, und zwar
a. 447,1 g Kokain in einem Reinheitsgehalt von 78,2% Cocain, sohin 349 g Reinsubstanz, dies entspricht der 23fachen Grenzmenge;
b. 11,2 g Kokain in einem Reinheitsgehalt von 78,2% Cocain, sohin 8 g Reinsubstanz, dies entspricht der 0,5fachen Grenzmenge;
c. 76,1 g Haschisch in einem Reinheitsgehalt von 2,31% Delta-9-THC und 30,3% THCA, sohin 1,7 g Delta-9-THC und 23 g THCA Reinsubstanz, dies entspricht der 0,6fachen Grenzmenge;
C. der BF,
a. indem er es in einer Wohnung verwahrte, und zwar
i. 1.490,80 g Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 1,07% Delta-9-THC und 14% THCA, sohin 15,9 g Delta-9-THC und 208 g THCA in Reinsubstanz, dies entspricht der 6fachen Grenzmenge;
ii. 27.932,20 g Haschisch einem Reinheitsgehalt von 2,34% Delta-9-THC und 30,8% THCA, sohin 653 g Delta-9-THC und 8.603 g THCA Reinsubstanz, dies entspricht der 247,7fachen Grenzmenge;
iii. 6,1 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 80,7% Cocain, sohin 4,9 g in Reinsubstanz, dies entspricht der 0,3fachen Grenzmenge;
b. indem er ist in einer weiteren Wohnung verwahrte, und zwar
i. 7.550,4 g Ecstasy Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 25,5% MDMA, sohin 1.935g in Reinsubstanz, dies entspricht der 64fachen Grenzmenge;
ii. 3.083,3 g Ecstasy Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 25,9% MDMA, sohin 798,57 g in Reinsubstanz, dies entsprich der 26fachen Grenzmenge;
D. […] (Anm.: sämtliche weitere Punkte betreffen die Mitangeklagten des BF)D. […] Anmerkung, sämtliche weitere Punkte betreffen die Mitangeklagten des BF)
Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie die enormen Mengen.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3)).
1.5. In der Beschwerde wurde erstmals unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die Tante und Halbgeschwister des BF im Bundesgebiet aufhielten. Überdies habe der BF einen Freundeskreis im Schengenraum. Der BF machte weder Angaben zu deren Identitätsdaten noch deren Wohnort oder der konkreten Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet und im Schengenraum und brachte keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage.
Aus der Besucherliste der JA ist ersichtlich, dass der BF von 10.08.2023 bis 24.06.2024 fünf Mal von seiner Mutter, XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und zwei Mal von seinem Vater, XXXX , geb. XXXX , besucht wurde. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters mit sämtlichen Identitätsdaten der Eltern des BF blieb ergebnislos.Aus der Besucherliste der JA ist ersichtlich, dass der BF von 10.08.2023 bis 24.06.2024 fünf Mal von seiner Mutter, römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und zwei Mal von seinem Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , besucht wurde. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters mit sämtlichen Identitätsdaten der Eltern des BF blieb ergebnislos.
Insgesamt war sohin festzustellen, dass der BF in Österreich und im Schengenraum keine nachgewiesenen verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen unterhält. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
Der war vor seiner Inhaftierung nicht erwerbstätig, bezog kein Einkommen und ist vermögenslos. Er weist Schulden in der Höhe von € 5.000,00 in Serbien auf.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien g sicheren gilt als sicherer Herkunftsstaat.