Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2285318-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX .2023, Zl. XXXX korrekt zu lauten hat: „Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt“. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch II. des Bescheides vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 korrekt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) beantragte am XXXX .2023 erstmals beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden kurz: MA 35), die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“. Mangels ausreichender Existenzmittel wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom XXXX .2023 gemäß § 55 Abs. 3 NAG hierüber informiert.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) beantragte am römisch 40 .2023 erstmals beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden kurz: MA 35), die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“. Mangels ausreichender Existenzmittel wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hierüber informiert.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte das BFA den BF davon und forderte ihn auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern, sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten, sowie Nachweise über die Finanzierung seines Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befand und dieses nur nach ärztlicher Erlaubnis verlassen konnte.2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 verständigte das BFA den BF davon und forderte ihn auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern, sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten, sowie Nachweise über die Finanzierung seines Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befand und dieses nur nach ärztlicher Erlaubnis verlassen konnte.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , wurde er gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , wurde er gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er weder Nachweise über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht habe, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Vielmehr sei er als Pensionist gemeldet und habe keinerlei Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorgelegt und auch keinerlei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Er habe zudem nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben. Insgesamt ergebe die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, dass in seinem Fall das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, die er neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten [sic] zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
In der Beschwerde heißt es zusammengefasst, dass er eine Pension in Höhe von ca. EUR 340,00 beziehe und ob seiner Krankheit an der Abgabe einer Stellungnahme verhindert gewesen sei. Die Behörde habe die Entscheidung ohne mündliche Einvernahme erlassen und so nicht erfahren, dass er seit dem Jahr 2000 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Er verfüge über ausreichende Existenzmittel und intensive soziale Beziehungen im Bundesgebiet. Die Behörde habe die Dauer seines Aufenthalts, sein Alter und seinen Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Lage und auch seine Integration nicht berücksichtigt.
5. Das BFA brachte die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
6. Am 01.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, statt. Für die belangte Behörde erschien, nachdem von dieser ein Teilnahmeverzicht ausgesprochen worden war, niemand.
7. Mit Eingabe vom 21.08.2024 langte die am 26.03.2024 angeforderte Information seitens der Staatendokumentation hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten des BF in der Slowakei beim BVwG ein.
1. Feststellungen:
1.1. Der BF kam am XXXX .1958 in der Stadt XXXX (Slowakei) zur Welt und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2001 von seiner Ehefrau getrennt; er ist Vater eines knapp 38-jährigen Sohnes. In XXXX lebt eine Schwester des BF, weitere Verwandte hat er dort nicht.1.1. Der BF kam am römisch 40 .1958 in der Stadt römisch 40 (Slowakei) zur Welt und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2001 von seiner Ehefrau getrennt; er ist Vater eines knapp 38-jährigen Sohnes. In römisch 40 lebt eine Schwester des BF, weitere Verwandte hat er dort nicht.
Seine Muttersprache ist Slowakisch, er spricht zumindest in Grundzügen Deutsch.
1.2. Der BF hatte von September bis Oktober 2015 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet im Polizeianhaltezentrum XXXX . 1.2. Der BF hatte von September bis Oktober 2015 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
Von April bis Mai 2001, von November 2004 bis Oktober 2006 sowie von April 2013 bis Juli 2016 bestand ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bzw. besteht ein solcher seit dem XXXX .2021 an der Anschrift XXXX . Bei der vom BF bewohnten Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung, die er allein bewohnt. Die Mietkosten belaufen sich samt Strom und Internet auf monatlich EUR 350,00, wobei er nach einer Absprache mit seinem Vermieter derzeit keine Zahlungen leisten muss.Von April bis Mai 2001, von November 2004 bis Oktober 2006 sowie von April 2013 bis Juli 2016 bestand ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bzw. besteht ein solcher seit dem römisch 40 .2021 an der Anschrift römisch 40 . Bei der vom BF bewohnten Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung, die er allein bewohnt. Die Mietkosten belaufen sich samt Strom und Internet auf monatlich EUR 350,00, wobei er nach einer Absprache mit seinem Vermieter derzeit keine Zahlungen leisten muss.
1.3. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen, verfügt jedoch über einen Freundeskreis.
1.4. Im Herbst 2023 erlitt der BF einen Schlaganfall und war von XXXX .2023 bis XXXX in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX XXXX . Am XXXX .2023 wurde er zur weiteren Behandlung und Rehabilitation in das neurologische Rehabilitationszentrum XXXX verlegt, welches er am XXXX .2024 verließ. 1.4. Im Herbst 2023 erlitt der BF einen Schlaganfall und war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 römisch 40 . Am römisch 40 .2023 wurde er zur weiteren Behandlung und Rehabilitation in das neurologische Rehabilitationszentrum römisch 40 verlegt, welches er am römisch 40 .2024 verließ.
Seither lebt er an der zu Punkt 1.2. näher bezeichneten Mietwohnung.
Bei einer Nachuntersuchung im Krankenhaus der XXXX in XXXX am XXXX .2024 wurde er auf bestimmte Medikamente, darunter Marcoumar, eingestellt. Er ist mit Krücken mobil, benötigt jedoch Hilfe bei den Aktivitäten des Lebens, speziell beim Einkaufen.Bei einer Nachuntersuchung im Krankenhaus der römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 .2024 wurde er auf bestimmte Medikamente, darunter Marcoumar, eingestellt. Er ist mit Krücken mobil, benötigt jedoch Hilfe bei den Aktivitäten des Lebens, speziell beim Einkaufen.
Die ihm verschriebenen Medikamente sind allesamt in der Slowakei erhältlich. Lediglich Marcoumar ist nicht als solches vorhanden, ein gleichwertiges Medikament ist in der Slowakei jedoch verfügbar. Bei Marcoumar, auch Phenprocoumon, handelt es sich um ein Medikament welches zur Hemmung der plasmatischen Blutgerinnung eingesetzt wird (siehe hierzu https://herzstiftung.de/infos-zu-herzerkrankungen/gerinnungshemmung-und-medikamente/marcumar und https://de.wikipedia.org/wiki/Phenprocoumon; Zugriff am 11.09.2024). Sämtliche beim BF vorhandenen Diagnosen sind in der Slowakei behandelbar und ist hier eine Nachsorge nach seinem Schlaganfall möglich.
Am XXXX stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Pflegegeld. Das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren ist noch ergebnisoffen. Für den XXXX .2024 war an seiner Anschrift ein Termin für einen Hausbesuch zur Untersuchung seiner Pflegebedürftigkeit vorgesehen. Am römisch 40 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Pflegegeld. Das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren ist noch ergebnisoffen. Für den römisch 40 .2024 war an seiner Anschrift ein Termin für einen Hausbesuch zur Untersuchung seiner Pflegebedürftigkeit vorgesehen.
1.5. Der BF ist im Besitz bis am XXXX .2015 ausgestellten slowakischen Personalausweises zu der Nummer: XXXX .1.5. Der BF ist im Besitz bis am römisch 40 .2015 ausgestellten slowakischen Personalausweises zu der Nummer: römisch 40 .
Im Bundesgebiet hat er am XXXX erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“ beantragt. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.Im Bundesgebiet hat er am römisch 40 erstmals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“ beantragt. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
1.6. In Österreich ist er von XXXX .2012 bis XXXX .2013 einer angestellten Erwerbstätigkeit als Blumenzusteller nachgegangen und übte er diese Tätigkeit auch in den Jahren 2014 bis 2020 auf selbständiger Basis ausgeübt. Seit dem Jahr 2020 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.1.6. In Österreich ist er von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 einer angestellten Erwerbstätigkeit als Blumenzusteller nachgegangen und übte er diese Tätigkeit auch in den Jahren 2014 bis 2020 auf selbständiger Basis ausgeübt. Seit dem Jahr 2020 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Er bezieht eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 343,60 vom slowakischen Staat und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: SVS) eine Pension in Höhe von EUR 84,03 monatlich.
Er hat zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen oder eine Ausgleichszulage in Österreich bezogen.
Er ist nicht im Besitz von Immobilien oder anderen Vermögenswerten, weder in Österreich, noch in der Slowakei.
1.7. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF werden anhand der konsistenten Angaben dazu getroffen und beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2024 übereinstimmen. Sein Ausweisdokument liegt zwar nicht im Akt ein, ist jedoch samt Dokumentennummer im IZR eingetragen.
Sein Familienstand und die erfolgte Trennung von seiner Frau folgen ebenso wie die Angaben zu seiner Berufstätigkeit den nachvollziehbaren Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 01.03.2024. Dass sich keine weiteren Familienmitglieder im Bundesgebiet befinden, konnte anhand der vor dem BVwG gemachten Angaben festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren keine anderweitigen Angaben gemacht wurden. Ob seines Inlandsaufenthalts sind freundschaftliche Verbindungen in Österreich feststellbar gewesen, zumal der BF auch erwerbstätig war und hier Kontakte geknüpft hat. Darüber hinaus sind jedoch weder dem Vorbringen in der Beschwerde, noch vor dem BVwG am 01.03.2024 konkrete persönliche Verbindungen zu entnehmen gewesen.
Dass er über keinen festen Wohnsitz und Besitztümer in der Slowakei verfügt, konnte anhand der Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG festgestellt werden und stehen diese im Einklang mit dem gesamten Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen zu Verwandten in der Slowakei ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen und den Angaben vor dem BVwG, denen mangels anderslautender Beweisergebnisse zu folgen ist.
Seine Slowakischkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft festgestellt werden. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung vor dem BVwG am 01.03.2024, wonach der BF Deutsch auf der Stufe B1 spreche, konnten in Ermangelung eines persönlichen Eindrucks und mangels entsprechender Sprachzertifikate entsprechende Feststellungen, die im Übrigen nicht entscheidungsrelevant sind, nicht getroffen werden. Ob seines mehrjährigen Aufenthalts waren jedoch zumindest grundlegende Deutschkenntnisse festzustellen.
2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich erstmals ab April 2001 ergibt sich aus den Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR. Nicht gefolgt werden konnte den Angaben in der Beschwerde und auch der Rechtsvertretung vor dem BVwG am 01.03.2024, wonach sich der BF seit 24 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Dem widersprechen eindeutig die Eintragungen im ZMR, welche zuletzt erst seit Februar 2021 einen durchgehenden Hauptwohnsitz dokumentieren. Vor dem Februar 2021 hatte der BF im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz im Jahr 2016 aufgegeben. Dem ZMR ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich davor zwar für mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, eine durchgehende Anwesenheit in Österreich seit dem Jahr 2000 war jedoch nicht festzustellen, zumal er auch erstmalig im Jahr 2012 im System der Sozialversicherungsträger aufscheint. Für einen durchgehenden Lebensmittelpunkt seit 24 Jahren liegen keinerlei stichhaltige Beweisergebnisse vor.
Die Kosten seiner Mietwohnung und die Vereinbarung mit seinem Vermieter, derzeit mietfrei wohnen zu können, folgen den Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 01.03.2024.
2.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist im IZR dokumentiert und war auch auslösender Faktor für das gegenständliche Verfahren, weshalb der dementsprechende Antrag festgestellt werden konnte.
2.4. Der Bezug einer Alterspension aus der Slowakei und deren Höhe ist durch ein dementsprechendes Schreiben belegt (AS 51). Die Höhe des österreichischen Pensionsbezuges ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 01.03.2024. Hiermit steht auch im Einklang, dass der BF im November 2023 eine Pensionsbestätigung der SVS in Höhe von EUR 84,06 vorgelegt hatte (AS 1). Die Diskrepanz der Angaben der Rechtsvertretung, welche die Zahlung mit EUR 90,00 und EUR 340,00 bezifferte zu dem Betrag laut Schreiben der MA 35 und dem slowakischen Pensionsbescheid ist von so geringer Höhe, dass hier eine weitere, genauere Ermittlung, unterbleiben konnte.
2.5. Die gesundheitlichen Probleme des BF konnten anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt werden. Aus dem Arztbrief vom XXXX .2024 geht die notwendige Medikamentation hervor, aus dem Ambulanzblatt vom XXXX .2024 ist entnommen, dass der BF Hilfe bei seinen täglichen Erledigungen benötigt, jedoch mit Hilfe von Krücken mobil ist (OZ 5). Auch wenn die Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 01.03.2024 angegeben hat, dass eine Versorgung in der Slowakei nicht möglich wäre, so konnte eine solche durch die am 21.08.2024 eingelangte, vom erkennenden Gericht von Amts wegen eingeholte Anfragebeantwortung festgestellt werden (OZ 10).2.5. Die gesundheitlichen Probleme des BF konnten anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt werden. Aus dem Arztbrief vom römisch 40 .2024 geht die notwendige Medikamentation hervor, aus dem Ambulanzblatt vom römisch 40 .2024 ist entnommen, dass der BF Hilfe bei seinen täglichen Erledigungen benötigt, jedoch mit Hilfe von Krücken mobil ist (OZ 5). Auch wenn die Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 01.03.2024 angegeben hat, dass eine Versorgung in der Slowakei nicht möglich wäre, so konnte eine solche durch die am 21.08.2024 eingelangte, vom erkennenden Gericht von Amts wegen eingeholte Anfragebeantwortung festgestellt werden (OZ 10).
Der Antrag auf Auszahlung von Pflegegeld ist aus einem dementsprechenden Schreiben der SVS ersichtlich, ebenso der geplante Termin für einen Hausbesuch zur Überprüfung des Pflegebedarfs (OZ 5). Selbst für den Fall, dass dem BF Pflegegeld zugesprochen werden sollte, ist hier im Hinblick auf zur Verfügung stehende Existenzmittel anzumerken, dass Pflegegeld einen pauschalierten Ersatz für dem BF enstehende Zusatzkosten und Aufwendungen, die ob seiner Diagnosen bestehen, darstellt und keine Erweiterung von Mitteln zur Sicherung seiner Existenz bedeutet.
2.6. Seine Erwerbstätigkeit konnte anhand der Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger festgestellt werden, die Auszahlung einer Pension durch die SVS verdeutlicht, dass der BF im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig war.
2.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf Rechtsübertretungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen zu haben, sondern ihn aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
3.1. Als Staatsangehöriger der Slowakei gilt er als EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 3.1. Als Staatsangehöriger der Slowakei gilt er als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet: 3.2. Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß
§ 9 Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß § 53a Abs. 2 NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).
3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
3.4. Der BF befindet sich erst seit XXXX .2021 durchgehend im Bundesgebiet, zuvor zuletzt - laut ZMR - mit Unterbrechungen bis Juli 2016, und war hier seit längerem auch nicht erwerbstätig. Er hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.4. Der BF befindet sich erst seit römisch 40 .2021 durchgehend im Bundesgebiet, zuvor zuletzt - laut ZMR - mit Unterbrechungen bis Juli 2016, und war hier seit längerem auch nicht erwerbstätig. Er hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf und kann gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.5. Der BF verfügt ausschließlich über seine eigene bescheidene Rente, bestehend aus einer slowakischen Alterspension und einer Pension der SVS. Über weitere Existenzmittel oder Zuwendungen, die seine pekuniären Mittel vermehren könnten, sind nicht gegeben. Er bezieht zwar weder Sozialhilfeleistungen noch sonstige staatliche Hilfen, jedoch reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt nicht aus, dass von einer sicheren finanziellen Versorgung - ohne allfällige weitere staatliche Hilfen des österreichischen Staats - gesprochen werden könnte.
Bisher konnte er die Kosten für seinen Aufenthalt weitestgehend selbst decken, jedoch ist diesem dem Umstand geschuldet, dass er in Bezug auf seine (Miet-)unterkunft derzeit mietfrei gestellt ist. Sollte es zu einem Wiederaufleben der Mietzinszahlungsverpflichtung kommen, so stehen diesen Kosten von EUR 350,00 die Pensionszahlungen an den BF in Höhe von ca. EUR 430,00 gegenüber und bliebe ihm für weiter anfallende Lebenserhaltungskosten, Einkäufe und weitere dem täglichen Leben entspringende Kosten knapp EUR 80,00 monatlich. Selbst bei der Gewährung eines Pflegegeldes dient dies auch nur dem pauschalierten Ausgleich bereits durch seine Erkrankung entstehender Kosten, sodass eine etwaige Zahlung durch diese aufgezehrt wäre und ein Steigerung der geringen Existenzmittel nicht gegeben ist. Daher ist insgesamt, trotz der vorhandenen Deutschkenntnisse und eines bestehenden Freundeskreises, davon auszugehen, dass ein gesicherter Aufenthalt nicht gegeben ist, auch wenn (bloß) geringe finanzielle Mittel und ein Krankenversicherungsschutz vorhanden sind. Dem gegenüber ist die medizinische Versorgung des BF in der Slowakei möglich und hat er dort, wenn auch eingeschränkt, familiäre Verbindungen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären oder wesentlichen sozialen Bindungen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunkts vor, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt, zumal eine Wiedereinreise nicht ausgeschlossen ist.
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen folgend ist er bei Erledigungen des täglichen Lebens zwar auf Hilfe angewiesen und benötigt für seine Mobilität Krücken, in der Slowakei besteht jedoch ein funktionierendes Unterstützungssystem und sind die vom BF benötigten Medikamente im Herkunftsstaat erhältlich. Ebenso ist die Nachsorge nach dem erlittenen Schlaganfall möglich. Auch das in der Slowakei nicht erhältliche Marcoumar ist in Form eines Substituts verfügbar.
Es wird nicht übersehen, dass sich der BF in einer komplexen Situation befindet. Da jedoch keinerlei Normen seiner Ausweisung im Wege stehen und auch eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen nicht zu seinen Gunsten ausfällt, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Es wird nicht übersehen, dass sich der BF in einer komplexen Situation befindet. Da jedoch keinerlei Normen seiner Ausweisung im Wege stehen und auch eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen nicht zu seinen Gunsten ausfällt, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, als dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird da er zwar die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllt, jedoch von ihm keine Gefahr ausgeht, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würde und er ob seiner gesundheitlichen Situation über einen solchen Zeitraum verfügen muss, um Vorkehrungen für eine Rückkehr in die Slowakei zu treffen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, als dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird da er zwar die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllt, jedoch von ihm keine Gefahr ausgeht, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würde und er ob seiner gesundheitlichen Situation über einen solchen Zeitraum verfügen muss, um Vorkehrungen für eine Rückkehr in die Slowakei zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2285318.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024