Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §54Spruch
G305 2289129-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 22.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 22.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX , geboren am XXXX , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) heiratete am XXXX 2012 in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, reiste in der Folge ins Bundesgebiet ein und stellte hier, im April XXXX , gestützt auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde (Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; im Folgenden: MA 35), einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Daraufhin wurde ihr am XXXX 2015 erstmalig ein solcher Aufenthaltstitel als Quotenplatz nach § 46 Abs.1 Z 2 NAG erteilt. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) heiratete am römisch 40 2012 in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, reiste in der Folge ins Bundesgebiet ein und stellte hier, im April römisch 40 , gestützt auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde (Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35; im Folgenden: MA 35), einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Daraufhin wurde ihr am römisch 40 2015 erstmalig ein solcher Aufenthaltstitel als Quotenplatz nach Paragraph 46, Absatz , Ziffer 2, NAG erteilt.
2. Im Zuge ihres ersten Verlängerungsantrages im Jahr XXXX kam der Verdacht auf, dass die BF und ihr Ehemann eine Aufenthaltsehe geschlossen hätten, weshalb durch die Landespolizeidirektion Wien Ermittlungen hierzu eingeleitet wurden. 2. Im Zuge ihres ersten Verlängerungsantrages im Jahr römisch 40 kam der Verdacht auf, dass die BF und ihr Ehemann eine Aufenthaltsehe geschlossen hätten, weshalb durch die Landespolizeidirektion Wien Ermittlungen hierzu eingeleitet wurden.
Ein hinsichtlich des Verdachts der Eheschließung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelangte am XXXX 2018 zur Einstellung, da die Ehe bereits im Jahr 2012 geschlossen wurde und eine Aufenthaltsehe nicht nachgewiesen werden konnte. Der entsprechende Aufenthaltstitel wurde der BF im Mai 2018 ausgestellt und war zuletzt bis März 2020 gültig.Ein hinsichtlich des Verdachts der Eheschließung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelangte am römisch 40 2018 zur Einstellung, da die Ehe bereits im Jahr 2012 geschlossen wurde und eine Aufenthaltsehe nicht nachgewiesen werden konnte. Der entsprechende Aufenthaltstitel wurde der BF im Mai 2018 ausgestellt und war zuletzt bis März 2020 gültig.
3. Am XXXX 2020 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages durch die belangte Behörde gab die BF (erstmals) an, dass kein gemeinsames Eheleben mehr bestehe, weshalb erneut Zweifel daran, ob es sich bei der von der BF geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, entstanden.3. Am römisch 40 2020 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages durch die belangte Behörde gab die BF (erstmals) an, dass kein gemeinsames Eheleben mehr bestehe, weshalb erneut Zweifel daran, ob es sich bei der von der BF geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, entstanden.
4. Mit Bescheid der MA 35 vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde das aufgrund des (Erst-)Antrages vom XXXX 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX 2015 befunden hatte (Spruchpunkt 1. a.) und wurde das aufgrund des Verlängerungsantrages vom XXXX 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte (rechtskräftig abgeschlossene) Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, das in den Stand zurücktrat, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden hatte (Spruchpunkte 1. b.). Der Antrag vom XXXX 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ wurde aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen (Spruchpunkt 2.a.) und der dementsprechende Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ vom XXXX sowie der zuletzt eingelangte Verlängerungsantrag vom XXXX 2020 wurden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen (Spruchpunkt 2 b. und 2.c.). Diese Entscheidung stützte die MA 35 auf die zwischen der BF und ihres Ex-Gatten geschlossene Aufenthaltsehe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.4. Mit Bescheid der MA 35 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde das aufgrund des (Erst-)Antrages vom römisch 40 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 2015 befunden hatte (Spruchpunkt 1. a.) und wurde das aufgrund des Verlängerungsantrages vom römisch 40 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte (rechtskräftig abgeschlossene) Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, das in den Stand zurücktrat, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden hatte (Spruchpunkte 1. b.). Der Antrag vom römisch 40 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ wurde aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen (Spruchpunkt 2.a.) und der dementsprechende Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ vom römisch 40 sowie der zuletzt eingelangte Verlängerungsantrag vom römisch 40 2020 wurden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen (Spruchpunkt 2 b. und 2.c.). Diese Entscheidung stützte die MA 35 auf die zwischen der BF und ihres Ex-Gatten geschlossene Aufenthaltsehe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) unter anderem die gegen den Bescheid der MA 35 vom XXXX 2021, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde der BF als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, dass die BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Diese Ansicht werde unter anderem dadurch verstärkt, dass die Ehe nur wenige Wochen nach der Erteilung des Aufenthaltstitels in die Brüche gegangen sei und andererseits, dass sie zum entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht mehr Familienangehörige eines Zusammenführenden gewesen sei.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) unter anderem die gegen den Bescheid der MA 35 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde der BF als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, dass die BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Diese Ansicht werde unter anderem dadurch verstärkt, dass die Ehe nur wenige Wochen nach der Erteilung des Aufenthaltstitels in die Brüche gegangen sei und andererseits, dass sie zum entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht mehr Familienangehörige eines Zusammenführenden gewesen sei.
6. Mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des VwG vom XXXX 2022, Zl. XXXX , soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. (Anm.: betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren über Verlängerungsanträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und damit zusammenhängend deren Abweisung) des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Als Folge dieser Entscheidung erwuchsen die Spruchpunkt 1.a. und 2.a. des ursprünglich angefochtenen Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des (Erst-)Antrages vom XXXX 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie die Abweisung des Antrages in Rechtskraft.6. Mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des VwG vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. Anmerkung, betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren über Verlängerungsanträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und damit zusammenhängend deren Abweisung) des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Als Folge dieser Entscheidung erwuchsen die Spruchpunkt 1.a. und 2.a. des ursprünglich angefochtenen Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des (Erst-)Antrages vom römisch 40 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie die Abweisung des Antrages in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom XXXX 2023 wurde das BFA vom VwG gemäß § 25 Abs. 1 NAG hierüber informiert und die BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.7. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 wurde das BFA vom VwG gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG hierüber informiert und die BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
8. Mit Schreiben vom XXXX 2023 informierte das BFA die BF darüber, dass nunmehr beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren kam die BF mit ihrer Eingabe vom XXXX 2023 nach.8. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 informierte das BFA die BF darüber, dass nunmehr beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren kam die BF mit ihrer Eingabe vom römisch 40 2023 nach.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen sie (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zudem erließ die Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die BF im Jahr 2012 eine Scheinehe geschlossen hätte, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Sie verfüge über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet da ihre Familie in ihrem Herkunftsstaat lebe, wohl werde aber ob des langjährigen Aufenthalts von einem bestehenden Privatleben ausgegangen. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde eine Rückehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Zudem erließ die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.) und sprach aus, dass ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch IV.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die BF im Jahr 2012 eine Scheinehe geschlossen hätte, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Sie verfüge über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet da ihre Familie in ihrem Herkunftsstaat lebe, wohl werde aber ob des langjährigen Aufenthalts von einem bestehenden Privatleben ausgegangen.
10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die BF mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und darauf, den Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
Ihre Beschwerde begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der VwGH das negative Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben und ausgesprochen habe, dass betreffend den ersten Verlängerungsantrag nicht von einem „Erschleichen“ eines Aufenthaltstitels gesprochen werden könne. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots unzulässig sei, wenn trotz Kenntnis eines Versagungsgrundes ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Dies sei jedoch der Fall gewesen und ihr im Jahr 2018 ein solcher für weitere drei Jahre erteilt worden, dies trotz Kenntnis der mutmaßlichen „Aufenthaltsehe“. Sie lebe seit dem Jahr 2012 in Österreich und gehe sie hier seit neun Jahren durchgehend einer Beschäftigung nach, weshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Jenseits der Ermittlungen aus dem Jahr 2016 habe es hier keine weiteren Ermittlungsschritte der MA 35 gegeben und habe das BFA damals ein Ermittlungsverfahren eingestellt.
11. Am 26.03.2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.11. Am 26.03.2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
12. Am 22.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf.1.1. Die BF wurde am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
Sie ist Mutter von zwei volljährigen Söhnen, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Beide Söhne leben derzeit in Serbien im Haus des verstorbenen Vaters der BF. XXXX arbeitet dort als Straßenkehrer, XXXX als Automechaniker. Zu beiden Söhnen steht sie per Telefon bzw. über andere Kommunikationsmittel in regelmäßigem KontaktSie ist Mutter von zwei volljährigen Söhnen, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Beide Söhne leben derzeit in Serbien im Haus des verstorbenen Vaters der BF. römisch 40 arbeitet dort als Straßenkehrer, römisch 40 als Automechaniker. Zu beiden Söhnen steht sie per Telefon bzw. über andere Kommunikationsmittel in regelmäßigem Kontakt
In ihrer Heimat besuchte sie die Grundschule und im Anschluss daran eine Schule für Chemieberufe, die sie jedoch vorzeitig abbrach.
1.2. Am XXXX 2012 heiratete sie in der serbischen Stadt XXXX , XXXX , den serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Dieser nahm nach der Verehelichung den Familiennamen der BF an und änderte diesen somit auf XXXX . Nachdem die Ehe nicht mehr funktionierte, weil sich die Eheleute auseinandergelebt hatten, zog die BF im XXXX 2015 aus der seit 2013 gemeinsam bewohnten Mietwohnung aus und erfolgte am XXXX 2017 mittels gerichtlichem Beschluss die Scheidung der zwischen ihnen geschlossenen Ehe. Der nunmehrige Ex-Ehegatte der BF heiratete in der Folge noch einmal und nahm den Nachnamen XXXX an (in der Folge wird der Ehemann mit XXXX abgekürzt). Zu ihm besteht seit der Trennung bzw. der Ehescheidung kein Kontakt mehr.1.2. Am römisch 40 2012 heiratete sie in der serbischen Stadt römisch 40 , römisch 40 , den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser nahm nach der Verehelichung den Familiennamen der BF an und änderte diesen somit auf römisch 40 . Nachdem die Ehe nicht mehr funktionierte, weil sich die Eheleute auseinandergelebt hatten, zog die BF im römisch 40 2015 aus der seit 2013 gemeinsam bewohnten Mietwohnung aus und erfolgte am römisch 40 2017 mittels gerichtlichem Beschluss die Scheidung der zwischen ihnen geschlossenen Ehe. Der nunmehrige Ex-Ehegatte der BF heiratete in der Folge noch einmal und nahm den Nachnamen römisch 40 an (in der Folge wird der Ehemann mit römisch 40 abgekürzt). Zu ihm besteht seit der Trennung bzw. der Ehescheidung kein Kontakt mehr.
1.3. Gestützt auf die seinerzeit mit XXXX geschlossene Ehe beantragte die BF erstmals am XXXX 2015 bei der MA 35 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, woraufhin ihr ein solcher am XXXX 2015 mit Gültigkeit bis XXXX 2016 erteilt wurde. 1.3. Gestützt auf die seinerzeit mit römisch 40 geschlossene Ehe beantragte die BF erstmals am römisch 40 2015 bei der MA 35 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, woraufhin ihr ein solcher am römisch 40 2015 mit Gültigkeit bis römisch 40 2016 erteilt wurde.
Aufgrund eines Verlängerungsantrages vom XXXX 2016 wurde ihr am XXXX 2018 ein solcher Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis XXXX 2020 erteilt. Die lange Dauer dieses Verfahrens rührt daher, dass der MA 35 zu diesem Zeitpunkt Bedenken ob der Art der Eheschließung kamen und die Landespolizeidirektion Wien (LPD-Wien) um Erhebungen ersucht wurde. Trotz der vorliegenden Erhebungsergebnisse, die den Anschein erweckten, es könne eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe vorliegen, stellte einerseits die belangte Behörde ein bereits begonnenes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und informierte darüber auch die BF mit Schreiben vom XXXX 2018, andererseits erteilte die MA 35 trotz der vorliegenden Faktenlage den beantragten Aufenthaltstitel.Aufgrund eines Verlängerungsantrages vom römisch 40 2016 wurde ihr am römisch 40 2018 ein solcher Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis römisch 40 2020 erteilt. Die lange Dauer dieses Verfahrens rührt daher, dass der MA 35 zu diesem Zeitpunkt Bedenken ob der Art der Eheschließung kamen und die Landespolizeidirektion Wien (LPD-Wien) um Erhebungen ersucht wurde. Trotz der vorliegenden Erhebungsergebnisse, die den Anschein erweckten, es könne eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe vorliegen, stellte einerseits die belangte Behörde ein bereits begonnenes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und informierte darüber auch die BF mit Schreiben vom römisch 40 2018, andererseits erteilte die MA 35 trotz der vorliegenden Faktenlage den beantragten Aufenthaltstitel.
Am XXXX 2020 brachte die BF erneut einen Verlängerungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde ein. Am römisch 40 2020 brachte die BF erneut einen Verlängerungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde ein.
Ob der Information, dass die Ehe mit XXXX geschieden worden war, wurde mit Bescheid der MA 35 vom XXXX 2021, Zl. XXXX , das aufgrund des Antrages vom XXXX 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX 2015 befunden hatte (Spruchpunkt 1. a.) und wurde das aufgrund des Antrages vom XXXX 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX 2018 befunden hatte (Spruchpunkte 1. b.). Der auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gerichtete Antrag vom 20.03.2015 wurde wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgewiesen (Spruchpunkt 2.a.). Weiters kam es zur Abweisung des entsprechenden Verlängerungsantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte (plus)“ vom XXXX 2016 sowie des zuletzt eingelangten Verlängerungsantrags vom XXXX 2020 wegen Nichtvorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels (Spruchpunkt 2 b. und 2.c.). Ob der Information, dass die Ehe mit römisch 40 geschieden worden war, wurde mit Bescheid der MA 35 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , das aufgrund des Antrages vom römisch 40 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 2015 befunden hatte (Spruchpunkt 1. a.) und wurde das aufgrund des Antrages vom römisch 40 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in welchem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 2018 befunden hatte (Spruchpunkte 1. b.). Der auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gerichtete Antrag vom 20.03.2015 wurde wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgewiesen (Spruchpunkt 2.a.). Weiters kam es zur Abweisung des entsprechenden Verlängerungsantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte (plus)“ vom römisch 40 2016 sowie des zuletzt eingelangten Verlängerungsantrags vom römisch 40 2020 wegen Nichtvorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels (Spruchpunkt 2 b. und 2.c.).
Mit Erkenntnis vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) unter anderem die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der MA 35 vom XXXX 2021, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Begründend führte das VwG aus, dass die BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Weiter heißt es, dass diese Ansicht unter anderem dadurch verstärkt werde, dass die Ehe nur wenige Wochen nach der Erteilung des Aufenthaltstitels in die Brüche gegangen sei und sie zum entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht mehr Familienangehörige eines Zusammenführenden gewesen sei.Mit Erkenntnis vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) unter anderem die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der MA 35 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Begründend führte das VwG aus, dass die BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Weiter heißt es, dass diese Ansicht unter anderem dadurch verstärkt werde, dass die Ehe nur wenige Wochen nach der Erteilung des Aufenthaltstitels in die Brüche gegangen sei und sie zum entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht mehr Familienangehörige eines Zusammenführenden gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des VwG vom XXXX 2022, Zl. XXXX , soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. (Anm.: betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren über Verlängerungsanträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und damit zusammenhängend deren Abweisung) des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Als Folge dieser Entscheidung erwuchsen die Spruchpunkte 1.a. und 2.a. des ursprünglich angefochtenen Bescheides, Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des (Erst-)Antrages vom XXXX 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie die Abweisung des Antrages in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des VwG vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. Anmerkung, betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren über Verlängerungsanträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und damit zusammenhängend deren Abweisung) des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Als Folge dieser Entscheidung erwuchsen die Spruchpunkte 1.a. und 2.a. des ursprünglich angefochtenen Bescheides, Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des (Erst-)Antrages vom römisch 40 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ sowie die Abweisung des Antrages in Rechtskraft.
1.4. Ob der Entscheidung des VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, verfügte die BF ab der positiven Erledigung des ersten Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
1.5. Sie ist im Besitz eines bis XXXX 2029 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.5. Sie ist im Besitz eines bis römisch 40 2029 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 .
1.7. In den Jahren 2010 bis 2012 verfügte sie - mit Unterbrechungen - jeweils für mehrere Monate über einen Nebenwohnsitz in Österreich.
Erstmals im XXXX 2012 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung der BF auf. Von XXXX 2012 bis XXXX 2015, also ab dem Zeitpunkt der Eheschließung mit XXXX verfügte sie mit jeweils mehrmonatigen Unterbrechungen über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.Erstmals im römisch 40 2012 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung der BF auf. Von römisch 40 2012 bis römisch 40 2015, also ab dem Zeitpunkt der Eheschließung mit römisch 40 verfügte sie mit jeweils mehrmonatigen Unterbrechungen über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.
Ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet besteht seit XXXX 2015, also seit einem Zeitpunkt, in welchem bereits erstmals ein Aufenthaltstitel beantragt wurde und die Ehe zu XXXX nahezu beendet war.Ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet besteht seit römisch 40 2015, also seit einem Zeitpunkt, in welchem bereits erstmals ein Aufenthaltstitel beantragt wurde und die Ehe zu römisch 40 nahezu beendet war.
Seit dem XXXX 2015 lebt sie an der Anschrift XXXX . An dieser Anschrift befindet sich eine Mietwohnung, die sie allein bewohnt. Seit dem römisch 40 2015 lebt sie an der Anschrift römisch 40 . An dieser Anschrift befindet sich eine Mietwohnung, die sie allein bewohnt.
1.8. Ein Bruder sowie Cousins und Cousinen der BF leben in Österreich. In Serbien leben neben den ihren beiden Söhnen keine weiteren nahen Verwandten. Zuletzt hatte sie sich im XXXX 2019, im Urlaub, im Herkunftsstaat aufgehalten.1.8. Ein Bruder sowie Cousins und Cousinen der BF leben in Österreich. In Serbien leben neben den ihren beiden Söhnen keine weiteren nahen Verwandten. Zuletzt hatte sie sich im römisch 40 2019, im Urlaub, im Herkunftsstaat aufgehalten.
1.9. Die BF wurde im Jahr 2023 wegen einer Brustkrebserkrankung im XXXX operiert und muss halbjährlich Kontrolltermine wahrnehmen. Darüberhinausgehend ist sie jedoch weitestgehend gesund und arbeitsfähig. 1.9. Die BF wurde im Jahr 2023 wegen einer Brustkrebserkrankung im römisch 40 operiert und muss halbjährlich Kontrolltermine wahrnehmen. Darüberhinausgehend ist sie jedoch weitestgehend gesund und arbeitsfähig.
Bis auf krankheitsbedingte Unterbrechungen von XXXX bis XXXX 2023 und von XXXX bis XXXX 2023 und einem damit einhergehenden Krankengeldbezug ist sie im Bundesgebiet seit dem XXXX 2015 durchgehend unselbständig erwerbstätig. Im XXXX 2015 war sie für einen Tag als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet. Bis dato stand sie noch nie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.Bis auf krankheitsbedingte Unterbrechungen von römisch 40 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 bis römisch 40 2023 und einem damit einhergehenden Krankengeldbezug ist sie im Bundesgebiet seit dem römisch 40 2015 durchgehend unselbständig erwerbstätig. Im römisch 40 2015 war sie für einen Tag als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet. Bis dato stand sie noch nie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe.
1.10. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Abgesehen davon liegen keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Der Bescheid der Niederlassungsbehörde zur Wiederaufnahme der Verfahren vom XXXX 2021, Zl. XXXX , findet sich ebenso, wie die Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX 2022, Zl. XXXX und die Revisionsentscheidung des VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, im Verfahrensakt und konnten die Feststellungen anhand dieser Urkunden getroffen werden.Der Bescheid der Niederlassungsbehörde zur Wiederaufnahme der Verfahren vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , findet sich ebenso, wie die Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 und die Revisionsentscheidung des VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, im Verfahrensakt und konnten die Feststellungen anhand dieser Urkunden getroffen werden.
Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen.
Die Konstatierungen zur Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ergeben sich, ebenso wie jene zu ihren Sprachkenntnissen, aus ihren plausiblen Angaben vor dem BVwG. Ein ÖSD-Zertifikat liegt dem Verwaltungsakt zwar nicht ein, jedoch konnten ob der Verständigung auf Deutsch während der mündlichen Verhandlung gute Deutschkenntnisse festgestellt werden.
Die familiären Bindungen im Bundesgebiet konnten, genauso wie jene in Serbien, ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Abgaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden. Zudem scheinen ihre Söhne nicht mehr im ZMR auf.
Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen.
Die Konstatierungen zum durchgehenden Inlandsaufenthalt der BF seit XXXX 2015 sind durch die seit XXXX 2015 durchgehende Erwerbstätigkeit laut den Versicherungsdaten belegt. Die zuvor ersichtlichen Unterbrechungen ergeben sich zwanglos aus der Tatsache, dass der BF erstmals im XXXX 2015 ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde und sie die Zeiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts eingehalten hatte.Die Konstatierungen zum durchgehenden Inlandsaufenthalt der BF seit römisch 40 2015 sind durch die seit römisch 40 2015 durchgehende Erwerbstätigkeit laut den Versicherungsdaten belegt. Die zuvor ersichtlichen Unterbrechungen ergeben sich zwanglos aus der Tatsache, dass der BF erstmals im römisch 40 2015 ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde und sie die Zeiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts eingehalten hatte.
Die Konstatierungen zu ihrer Erwerbstätigkeit sind durch die vorliegenden Versicherungsdaten dokumentiert.
Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen ihr und XXXX im XXXX gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt. Dass die Scheidung der BF im XXXX 2017 gerichtlich erfolgte, und nicht Ende 2015, wie vor dem BVwG angegeben (PV vom XXXX 2024, Seite 5 Mitte), folgt den hierzu getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des VwG (AS 142).Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen ihr und römisch 40 im römisch 40 gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt. Dass die Scheidung der BF im römisch 40 2017 gerichtlich erfolgte, und nicht Ende 2015, wie vor dem BVwG angegeben (PV vom römisch 40 2024, Seite 5 Mitte), folgt den hierzu getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des VwG (AS 142).
Der XXXX ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist im IZR dokumentiert, aus diesem ergibt sich zudem - ebenso wie aus dem weiteren Verfahrensakt - die Chronologie der ihr ursprünglich zuerkannten Aufenthaltstitel samt der Verlängerungsanträge. Zusätzlich findet sich dieser auch unbestritten im Erkenntnis des VwGH wieder und ist der gesamte Ablauf zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.Der römisch 40 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist im IZR dokumentiert, aus diesem ergibt sich zudem - ebenso wie aus dem weiteren Verfahrensakt - die Chronologie der ihr ursprünglich zuerkannten Aufenthaltstitel samt der Verlängerungsanträge. Zusätzlich findet sich dieser auch unbestritten im Erkenntnis des VwGH wieder und ist der gesamte Ablauf zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
Die Konstatierungen zur Brustkrebsbehandlung der BF stehen gut im Einklang mit den Zeiten des Krankengeldbezuges im Jahr 2023 und waren daher, auch ob ihrer glaubhaften Angaben vor dem BVwG, entsprechende Feststellungen zu treffen (PV vom XXXX 2024, Seite3 unten).Die Konstatierungen zur Brustkrebsbehandlung der BF stehen gut im Einklang mit den Zeiten des Krankengeldbezuges im Jahr 2023 und waren daher, auch ob ihrer glaubhaften Angaben vor dem BVwG, entsprechende Feststellungen zu treffen (PV vom römisch 40 2024, Seite3 unten).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte in Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilungen der BF in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A.): Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und damit Fremde gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ob der Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, mit welcher zwar die Abweisung des Erstantrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Aufenthaltsehe bestätigt, die weiteren Spruchpunkte hinsichtlich der Verlängerungsanträge jedoch behoben wurden, ist davon auszugehen, dass sich die BF zumindest ab dem Zeitpunkt des ersten Verlängerungsantrages und der daraufhin folgenden Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ am XXXX 2018 mit einer Gültigkeit bis XXXX 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da auch der weitere Verlängerungsantrag fristgerecht gestellt wurde, ergeben sich auch dadurch keine Änderungen.Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und damit Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ob der Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2022, Ra 2022/22/0139-10, mit welcher zwar die Abweisung des Erstantrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Aufenthaltsehe bestätigt, die weiteren Spruchpunkte hinsichtlich der Verlängerungsanträge jedoch behoben wurden, ist davon auszugehen, dass sich die BF zumindest ab dem Zeitpunkt des ersten Verlängerungsantrages und der daraufhin folgenden Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ am römisch 40 2018 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da auch der weitere Verlängerungsantrag fristgerecht gestellt wurde, ergeben sich auch dadurch keine Änderungen.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat des BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer 1 leg. cit.).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat des BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer 1 leg. cit.).
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung