TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 G305 2292791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2292791-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2024, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).

2. Gegen diesen, ihm am XXXX .2024 zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am XXXX .2024 übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er sich seit dem Jahr 2023 mit Unterbrechungen rechtmäßig in Österreich aufhalte und mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern im selben Haushalt lebe. Er und seine Kinder hätten den Lebensmittelpunkt in Österreich. Er bereue seine strafrechtliche Verurteilung und werde sich künftig wohlverhalten. 2. Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2024 zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am römisch 40 .2024 übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er sich seit dem Jahr 2023 mit Unterbrechungen rechtmäßig in Österreich aufhalte und mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern im selben Haushalt lebe. Er und seine Kinder hätten den Lebensmittelpunkt in Österreich. Er bereue seine strafrechtliche Verurteilung und werde sich künftig wohlverhalten.

3. Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 17.06.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 02.07.2024 anberaumt und der BF sowie die belangte Behörde zu dieser als Parteien ordnungsgemäß geladen. Der mündlichen Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Muttersprache des BF beigezogen.

5. Am 19.07.2024 erfolgte eine amtswegige Anfrage an das Europäische Strafregister Informationssystem (ECRIS).

6. Das BFA reichte am 04.09.2024 einen Abschlussbericht der Polizei, den BF betreffend, nach. Daraus geht hervor, dass am XXXX 2024 eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenunterdrückung erstattet wurde.6. Das BFA reichte am 04.09.2024 einen Abschlussbericht der Polizei, den BF betreffend, nach. Daraus geht hervor, dass am römisch 40 2024 eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenunterdrückung erstattet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, eine Sprachprüfung hat er nicht absolviert [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, eine Sprachprüfung hat er nicht absolviert [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].

1.2. Fest steht, dass er sich in den Zeiträumen XXXX .2023 bis XXXX .2023 und ab dem XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat und hier bis laufend gemeldet ist. Zuletzt hatte er den Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX [Zentrales Melderegister]. 1.2. Fest steht, dass er sich in den Zeiträumen römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und ab dem römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat und hier bis laufend gemeldet ist. Zuletzt hatte er den Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 [Zentrales Melderegister].

1.3. Der BF befindet sich seit 9 Jahren in Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame mj Kinder hat. Die Kinder sind in Deutschland geboren und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Zuletzt war er mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern an der unter 1.2. genannten Adresse wohnhaft. An dieser Andresse wohnt auch sein Vater. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er noch weitere im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige oder Verwandte hätte [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].

1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt kein nennenswertes Vermögen [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].

In der Zeit von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war er mit kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt [Auszug Sozialversicherungsregister]. In der Zeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 war er mit kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt [Auszug Sozialversicherungsregister].

Derzeit geht er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch nicht festgestellt werden, dass er eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. Zwar sprach er in der Beschwerde davon, dass er eine schriftliche Zusage habe, jedoch unterblieb im gesamten Verfahren die Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

1.5. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Schuldeinsicht ist nicht gegeben, zumal er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er für die Tat eines anderen verurteilt worden sei [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].1.5. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Schuldeinsicht ist nicht gegeben, zumal er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er für die Tat eines anderen verurteilt worden sei [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].

1.6. Am XXXX .2024 wurde er von Polizeibeamten wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und am XXXX .2024 in eine Justizanstalt eingeliefert.
1.7. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde er von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung und der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geplant sei. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm am XXXX .2024 persönlich zugestellt.
1.6. Am römisch 40 .2024 wurde er von Polizeibeamten wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und am römisch 40 .2024 in eine Justizanstalt eingeliefert.
1.7. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde er von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung und der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geplant sei. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm am römisch 40 .2024 persönlich zugestellt.

1.8 Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft war für den 10.07.2024 vorgesehen.1.8 Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft war für den 10.07.2024 vorgesehen.

Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in der Zeit von XXXX .2024 bis XXXX .2024 insgesamt 16 Flaschen Cognac in einem Wert von 966,40 Euro entwendete und den Ladendetektiv, der ihn bei einer seiner Handlungen betrat, einen Stoß versetzte, sodass dieser stürzte. Weiters hat er eine Person mit einem Bolzenschläger am Hinterkopf verletzt und gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens [Strafurteil vom XXXX .2024].Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in der Zeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 insgesamt 16 Flaschen Cognac in einem Wert von 966,40 Euro entwendete und den Ladendetektiv, der ihn bei einer seiner Handlungen betrat, einen Stoß versetzte, sodass dieser stürzte. Weiters hat er eine Person mit einem Bolzenschläger am Hinterkopf verletzt und gefährlich bedroht. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens [Strafurteil vom römisch 40 .2024].

1.9. Am XXXX .2024 wurde gegen den BF ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenunterdrückung erstattet. Demnach steht er im Verdacht, dass er einen PKW, den er vom Eigentümer für eine Fahrt nach Rumänien kostenfrei zur Verfügung gestellt bekam, trotz mündlicher Abmachung nicht wie vereinbart zurückstellte und damit auch die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unterdrückte. Auch geht aus der Anzeige hervor, dass er zuletzt am XXXX .2024 in Rumänien als Lenker des fraglichen PKW kontrolliert wurde und bei dieser Gelegenheit angab, auf dem Weg nach Dänemark zu seinem Arbeitgeber zu sein [Abschlussbericht der Polizei vom XXXX .2024].1.9. Am römisch 40 .2024 wurde gegen den BF ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenunterdrückung erstattet. Demnach steht er im Verdacht, dass er einen PKW, den er vom Eigentümer für eine Fahrt nach Rumänien kostenfrei zur Verfügung gestellt bekam, trotz mündlicher Abmachung nicht wie vereinbart zurückstellte und damit auch die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unterdrückte. Auch geht aus der Anzeige hervor, dass er zuletzt am römisch 40 .2024 in Rumänien als Lenker des fraglichen PKW kontrolliert wurde und bei dieser Gelegenheit angab, auf dem Weg nach Dänemark zu seinem Arbeitgeber zu sein [Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 .2024].

1.10. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine tiefgreifende berufliche, soziale oder gesellschaftliche Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden [Protokoll mündliche Verhandlung].

1.11. Der BF ist in der EU auch außerhalb von Österreich strafrechtlich vorbelastet und es scheinen folgende Verurteilungen auf [Auszug ECRIS vom 19.07.2024]:

-        Deutschland, XXXX .2021: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz von Betäubungsmitteln, Tateinheit mit Urkundenfälschung, Geldstrafe-        Deutschland, römisch 40 .2021: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz von Betäubungsmitteln, Tateinheit mit Urkundenfälschung, Geldstrafe

-        Deutschland, XXXX .2017: gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 6 Monate-        Deutschland, römisch 40 .2017: gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 6 Monate

-        Deutschland, XXXX .2021: Diebstahl, Geldstrafe-        Deutschland, römisch 40 .2021: Diebstahl, Geldstrafe

-        Italien, XXXX 2017: Diebstahl, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 2 Monate-        Italien, römisch 40 2017: Diebstahl, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 2 Monate

-        Zypern, XXXX .2016: Diebstahl, Freiheitsstrafe 5 Monate-        Zypern, römisch 40 .2016: Diebstahl, Freiheitsstrafe 5 Monate

-        Deutschland, XXXX .2022: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe-        Deutschland, römisch 40 .2022: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe

-        Deutschland, XXXX .2020: Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, Geldstrafe-        Deutschland, römisch 40 .2020: Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, Geldstrafe

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme.

Die Konstatierungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.

Die Konstatierungen zum gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seiner Lebensgefährtin, den beiden Kindern und seinem Vater ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde, in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der amtswegig eingeholten ZMR-Abfrage.

Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungszeiten beruhen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.

Dass er in Österreich keine Arbeitsstelle in Aussicht hat, war in Ermangelung eines entsprechenden Nachweises festzustellen. Da der BF - am XXXX .2024 - am Weg zu seinem Arbeitgeber in Dänemark war, ist nicht anzunehmen, dass er in Österreich tatsächlich die Absicht gehabt hätte, eine Arbeitsstelle anzunehmen.Dass er in Österreich keine Arbeitsstelle in Aussicht hat, war in Ermangelung eines entsprechenden Nachweises festzustellen. Da der BF - am römisch 40 .2024 - am Weg zu seinem Arbeitgeber in Dänemark war, ist nicht anzunehmen, dass er in Österreich tatsächlich die Absicht gehabt hätte, eine Arbeitsstelle anzunehmen.

Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister, sowie auf dem im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX .Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister, sowie auf dem im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 .

Weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen ließen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF außerhalb Österreichs ergeben sich aus der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage vom 19.07.2024.

Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Es steht unstrittig fest, dass der BF von inländischen Gerichten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und der Vergehen der Körperverletzung Abs. 1 und der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt und sohin 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde.Es steht unstrittig fest, dass der BF von inländischen Gerichten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und der Vergehen der Körperverletzung Absatz eins und der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt und sohin 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde.

Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Sein Verhalten, sich unrechtmäßig durch Diebstähle zu bereichern und auch nicht vor Gewalt und gefährlicher Drohung zurückzuschrecken, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin. Erschwerend kommt die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit (neuerliche strafgerichtliche Verurteilung nur 4 Monate nach der letzten Verurteilung und während des laufenden Verfahrens zur vorigen Verurteilung) hinzu, dies obwohl er von der belangten Behörde schon über die Absicht der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn informiert worden war.

Hinzu kommt der Umstand, dass er außerhalb von Österreich weitere einschlägige Vorstrafen auf dem Gebiet der Europäischen Union hinsichtlich der Begehung von zum Teil schweren Eigentumsdelikten, wie zB Einbruchsdiebstahl, begangen hat.

Letztlich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er schon kurz nach seiner bedingten Haftentlassung im Jahr 2024 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es wurde von der Polizei ein Abschlussbericht wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenunterdrückung erstattet, nachdem er im Verdacht steht, einen PKW, den er vom Eigentümer kostenfrei für eine Fahrt nach Rumänien zur Verfügung gestellt bekam, nicht wie vereinbart, zurückgestellt zu haben.

Die letzten Tathandlungen setzte der BF, obwohl er in dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Auf Grund dessen ist gepaart mit seiner Neigung zur Negierung der österreichischen Rechtsordnung eine neuerliche Delinquenz konkret zu befürchten. Auf Grund der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit und des Umstandes, dass gegen ihn inzwischen ein neuerlicher Abschlussbericht der österreichischen Polizei vorliegt, eine Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, obschon der BF zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Lebensgefährtin, den beiden mj Kindern und seinem im selben Haushalt wohnenden Vater in Österreich aufweist, welche letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen hatten bzw. hat der BF auf seine Familie keine Rücksicht genommen und ungeachtet dessen neuerlich Straftaten begangen. Hinzu kommt, dass er sich für einen Zeitraum von knapp 8 Monate in Haft befand; auch dies relativiert die hier in Rede stehenden Beziehungen. Auch musste ihm durch die wiederholte Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und damit sein Familienleben aufs Spiel setzt. Insbesondere konnte ihn auch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und die Geburt seiner Kinder von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abhalten. So können die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich nicht als stabilisierender Faktor in dessen Leben angesehen werden.

In Hinblick auf ein bestehendes Familienleben ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).In Hinblick auf ein bestehendes Familienleben ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (VwGH vom 23.02.2017,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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