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L45 SozialrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des Krnt ChancengleichheitsG betreffend die Anrechnung des Einkommens eines unterhaltspflichtigen – in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem behinderten Menschen lebenden – Elternteils auf Leistungen nach dem Krnt ChancengleichheitsG; Unsachlichkeit der gänzlichen Anrechnung des – den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschreitenden – Differenzbetrags unabhängig von weiteren Unterhaltspflichten gegenüber anderen PersonenRechtssatz
§6 Abs1 litb Krnt ChancengleichheitsG (K-ChG) idF LGBl 23/2021 war verfassungswidrig.§6 Abs1 litb Krnt ChancengleichheitsG (K-ChG) in der Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2021, war verfassungswidrig.
Gemäß §6 Abs1 K-ChG dürfen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt litb dieser Bestimmung auch jenen "Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil [s] eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt".
Daraus folgt, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils, soweit es den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschreitet, zur Gänze dem unterhaltsberechtigten Unterstützungswerber zuzurechnen ist. Dies gilt lege non distinguente auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weitere Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen hat. Nach dem Gesetzestext ist der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese nicht hinreichend differenzierende Regelung führt damit offenkundig zu unsachlichen Ergebnissen und steht sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterhalt, Behinderte, Ausgleichszulage, Mindestsicherung, Auslegung, Zivilrecht, Sozialhilfe, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G147.2022Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024