TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/5 VGW-001/059/15037/2023

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Veröffentlicht am 05.02.2024
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Entscheidungsdatum

05.02.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Gürtel, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 19.10.2023, Zahl ..., mit welchem dem Einspruch vom 17.10.2023 gegen die Strafverfügung vom 27.09.2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 Wehrgesetz iVm § 11 Abs.4 Wehrgesetz 2001, Folge gegeben und die Geldstrafe mit 60,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag 4 Stunden, neu bemessen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Gürtel, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 19.10.2023, Zahl ..., mit welchem dem Einspruch vom 17.10.2023 gegen die Strafverfügung vom 27.09.2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Wehrgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz , Wehrgesetz 2001, Folge gegeben und die Geldstrafe mit 60,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag 4 Stunden, neu bemessen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision – soweit diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision – soweit diese nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

                                 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e           

I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgangrömisch eins. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis gab die belangte Behörde dem Einspruch vom 17.10.2023 gegen die Strafverfügung vom 27.09.2023, nämliche GZ, Folge und setzte die Strafe auf € 60,–- herab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine begründete Beschwerde.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor.

II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Mit Strafverfügung vom 27.09.2023 verhängte die belangte Behörde wegen des Vorwurfs der Übertretung des § 50 Abs. 1 Wehrgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). 1. Mit Strafverfügung vom 27.09.2023 verhängte die belangte Behörde wegen des Vorwurfs der Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins, Wehrgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

2. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in Österreich aufgehalten habe, da er – erfolglos - einen Studienplatz gesucht habe und daher wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er nunmehr in Istanbul studiere. Er habe leider vergessen, sich in Österreich abzumelden und bitte „diese Strafe zu befreien“.

3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis gab die belangte Behörde dem Einspruch gegen die genannte Strafverfügung auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2 VStG Folge und wurde die Strafe mit € 60,-– „neu bemessen“. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Einspruch lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe gerichtet habe, weswegen die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung rechtskräftig geworden sei und die Behörde nur noch über das Ausmaß der verhängten Geldstrafe entscheidungsbefugt sei.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis gab die belangte Behörde dem Einspruch gegen die genannte Strafverfügung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 49, Absatz 2, VStG Folge und wurde die Strafe mit € 60,-– „neu bemessen“. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Einspruch lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe gerichtet habe, weswegen die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung rechtskräftig geworden sei und die Behörde nur noch über das Ausmaß der verhängten Geldstrafe entscheidungsbefugt sei.

4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird (§ 49 Abs. 2 zweiter Satz VStG) kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010 mwN) auf den Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat. 2. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird (Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz VStG) kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.4.1999, 99/07/0010 mwN) auf den Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

3. Mit seinem Einspruch bekämpfte der Beschwerdeführer – zweifelsfrei, zumal Vergesslichkeit eingewendet wird – jedenfalls auch den Schuldspruch. Auch das Begehren, „diese Strafe zu befreien“ kann nicht bloß im Sinne eines auf nur Herabsetzung des Strafmaßes gerichteten Ansinnens gedeutet werden. Somit wendet sich der Einspruch gegen die Bestrafung an sich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher zu Unrecht nur über die Strafhöhe abgesprochen.

4. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es verwehrt, über den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde hinausgehend in der Sache (dh. auch über den Schuldspruch) zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. 4. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es verwehrt, über den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde hinausgehend in der Sache (dh. auch über den Schuldspruch) zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

6. Die Revision ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 ausgeschlossen. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 6. Die Revision ist für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, ausgeschlossen. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Strafverfügung, Einspruch, objektive Betrachtungsweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.059.15037.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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