Entscheidungsdatum
20.02.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1998, Staatsangehörigkeit: Kosovo, Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, D., E.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Oktober 2023, Zahl MA35-9/...-01, mit welchem der Antrag vom 11. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2024,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1998, Staatsangehörigkeit: Kosovo, Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, D., E.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Oktober 2023, Zahl MA35-9/...-01, mit welchem der Antrag vom 11. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2024,
zu Recht:
I. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin, eine am ...1998 geborene kosovarische Staatsangehörige, stellte am 11. März 2020 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, welcher am 20. März 2020 bei der belangten Behörde einlangte. In ihrem Antrag berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ehe mit dem kosovarischen Staatsangehörigen F. B.. 1. Die Beschwerdeführerin, eine am ...1998 geborene kosovarische Staatsangehörige, stellte am 11. März 2020 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, welcher am 20. März 2020 bei der belangten Behörde einlangte. In ihrem Antrag berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ehe mit dem kosovarischen Staatsangehörigen F. B..
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2023 wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ab.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2023 wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls von 15. Jänner 2023 bis 3. Mai 2023 (109 Tage) im Bundesgebiet aufgehalten habe, was dem Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mitgeteilt worden sei. Am 7. Juni 2023 habe der Beschwerdeführervertreter einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG eingebracht und den Verbleib der Beschwerdeführerin mit der Geburt und damit zusammenhängenden Problematiken für die Beschwerdeführerin und ihr Kind begründet. Weiters sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin infolge der damaligen Schwangerschaft unter Depressionen und anderen psychischen Problematiken gelitten hätte, weshalb die seelische Unterstützung durch ihren Ehegatten notwendig gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Slowenien verfügt habe und sämtliche ärztliche Untersuchungen auch in Slowenien durchführen lassen hätte können. Unterlagen, welche die behaupteten, gesundheitlichen Probleme während der Schwangerschaft bzw. insbesondere in den letzten Wochen vor der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin untermauert hätten, seien bis dato trotz vorheriger Ankündigung nicht vorgelegt worden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet unzumutbar bzw. unmöglich gewesen sein soll, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres slowenischen Aufenthaltstitels nicht in ihr Heimatland zurückreisen hätte müssen. Da auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfalle, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls von 15. Jänner 2023 bis 3. Mai 2023 (109 Tage) im Bundesgebiet aufgehalten habe, was dem Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mitgeteilt worden sei. Am 7. Juni 2023 habe der Beschwerdeführervertreter einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht und den Verbleib der Beschwerdeführerin mit der Geburt und damit zusammenhängenden Problematiken für die Beschwerdeführerin und ihr Kind begründet. Weiters sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin infolge der damaligen Schwangerschaft unter Depressionen und anderen psychischen Problematiken gelitten hätte, weshalb die seelische Unterstützung durch ihren Ehegatten notwendig gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Slowenien verfügt habe und sämtliche ärztliche Untersuchungen auch in Slowenien durchführen lassen hätte können. Unterlagen, welche die behaupteten, gesundheitlichen Probleme während der Schwangerschaft bzw. insbesondere in den letzten Wochen vor der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin untermauert hätten, seien bis dato trotz vorheriger Ankündigung nicht vorgelegt worden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet unzumutbar bzw. unmöglich gewesen sein soll, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres slowenischen Aufenthaltstitels nicht in ihr Heimatland zurückreisen hätte müssen. Da auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfalle, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin zwar die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe, sie jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl und zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens einen begründeten Zusatzantrag gestellt habe. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin sämtliche ärztliche Untersuchungen auch in Slowenien hätte durchführen lassen können, vermögen nicht zu überzeugen, zumal damit auch ein Verlassen des Bundesgebietes verbunden gewesen wäre und dies ein Verlassen des Ehegatten bzw. künftigen Kindesvaters bedeutet hätte und vor allem der Nahebezug während der Schwangerschaft und im Zeitraum um und nach der Geburt für die Beschwerdeführerin wichtig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zumutbar gewesen. Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG falle daher zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Weiters wird in der Beschwerde zur Beurteilung des Kindeswohls des mj. K. B. die Einholung eines medizinischen bzw. eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin zwar die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe, sie jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl und zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens einen begründeten Zusatzantrag gestellt habe. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin sämtliche ärztliche Untersuchungen auch in Slowenien hätte durchführen lassen können, vermögen nicht zu überzeugen, zumal damit auch ein Verlassen des Bundesgebietes verbunden gewesen wäre und dies ein Verlassen des Ehegatten bzw. künftigen Kindesvaters bedeutet hätte und vor allem der Nahebezug während der Schwangerschaft und im Zeitraum um und nach der Geburt für die Beschwerdeführerin wichtig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zumutbar gewesen. Eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle daher zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Weiters wird in der Beschwerde zur Beurteilung des Kindeswohls des mj. K. B. die Einholung eines medizinischen bzw. eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor (hg. einlangend am 27. Dezember 2023).
5. Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde am 14. Februar 2024 am Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin und ihre Vertretung erschienen sind, wurden die Beschwerdeführerin als Partei sowie ihr Ehegatte, F. B., als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und entsandte keinen Vertreter.
Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am ...1998 geboren und kosovarische Staatsangehörige.
1.2. Die Beschwerdeführerin heiratete am 8. Jänner 2020 im Kosovo den kosovarischen Staatsangehörigen, F. B., geboren am ...1993. Für die Beschwerdeführerin ist dies ihre erste Ehe.
1.3. Für F. B. ist dies seine zweite Ehe. Er war zuvor mit der polnischen Staatsangehörigen G. H., geboren am ...1990, verheiratet. G. H. lebte damals in Österreich und verfügte über eine Anmeldebescheinigung (Ausstellungsdatum: 16. Oktober 2015). Am 16. September 2015 heirateten die beiden und F. B. zog im Dezember 2015 zu seiner damaligen Ehegattin nach Österreich. Die beiden wohnten in weiterer Folge in Wien, I. Straße. Am 8. Jänner 2016 beantragte F. B. bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich auf die Ehe mit G. H.. In weiterer Folge wurde F. B. eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 19. Jänner 2016 bis 19. Jänner 2021 ausgestellt. Im Juni 2018 trennten sich F. B. und G. H. und G. H. zog im Juni 2018 zurück nach Polen. F. B. blieb in Österreich. Er reichte am 23. Jänner 2019 bei Gericht die Scheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt lebte G. H. bereits in Polen und war in Österreich nicht mehr erwerbstätig und verfügte in Österreich auch über keinen Krankenversicherungsschutz. Rechtskräftig geschieden wurde die Ehe am 16. Mai 2019.1.3. Für F. B. ist dies seine zweite Ehe. Er war zuvor mit der polnischen Staatsangehörigen G. H., geboren am ...1990, verheiratet. G. H. lebte damals in Österreich und verfügte über eine Anmeldebescheinigung (Ausstellungsdatum: 16. Oktober 2015). Am 16. September 2015 heirateten die beiden und F. B. zog im Dezember 2015 zu seiner damaligen Ehegattin nach Österreich. Die beiden wohnten in weiterer Folge in Wien, römisch eins. Straße. Am 8. Jänner 2016 beantragte F. B. bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich auf die Ehe mit G. H.. In weiterer Folge wurde F. B. eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 19. Jänner 2016 bis 19. Jänner 2021 ausgestellt. Im Juni 2018 trennten sich F. B. und G. H. und G. H. zog im Juni 2018 zurück nach Polen. F. B. blieb in Österreich. Er reichte am 23. Jänner 2019 bei Gericht die Scheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt lebte G. H. bereits in Polen und war in Österreich nicht mehr erwerbstätig und verfügte in Österreich auch über keinen Krankenversicherungsschutz. Rechtskräftig geschieden wurde die Ehe am 16. Mai 2019.
Am 28. Juni 2019 legte F. B. der belangten Behörde die Scheidungsurkunde vom 16. Mai 2019 vor.
1.4. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG stellte und sich auf die Ehe mit F. B. berief, ersuchte die belangte Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen F. B. und G. H. die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung der Ehe gemäß § 37 Abs. 4 NAG.1.4. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stellte und sich auf die Ehe mit F. B. berief, ersuchte die belangte Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen F. B. und G. H. die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung der Ehe gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG.
1.5. Am 10. Dezember 2020 beantragte F. B. bei der belangten Behörde sodann die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
1.6. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 25. Februar 2021 neuerlich um Überprüfung der Ehe gemäß § 37 Abs. 4 NAG und führte dazu Folgendes aus:1.6. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 25. Februar 2021 neuerlich um Überprüfung der Ehe gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG und führte dazu Folgendes aus:
„Herr F. B.
Geboren am: ...1993
Staatsangehörigkeit: Kosovo
Die im Betreff angeführte Person ehelichte am 16.09.2015 die polnische Staatsangehörige Frau H. G., geb ...1990 in …, Polen, und brachte daraufhin ha am 08.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein.
Kartennummer: … gültig von: 19.01.2016 bis 19.01.2021
Am 10.12.2020 bringt die im Betreff genannte Person einen neuen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ein.
Der Antragsteller setzt die MA35 entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs. 6 NAG am 28.06.2019 von seit 16.05.2019 rechtskräftigen Scheidung in Kenntnis. Die Einleitung der Scheidung erfolgte am 23.01.2019. Somit bestand die Ehe über eine Dauer vom 16.09.2015 bis zum 23.01.2019. Bei der Prüfung des Antrages konnte festgestellt werden, dass der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute, in dem Zeitraum von 04.01.2016 bis wahrscheinlich, siehe Versicherungsdatenauszug der ehemaligen Ehegattin, 21.06.2018 bestanden hat. Zudem wurde der gemeinsame Wohnsitz in Österreich, ca. 4 Monate nach Eheschließung begründet und die ehemalige Ehegattin, war laut Niederschrift des Antragstellers seit Juni 2018 nicht mehr in Österreich auf haltig. Somit bestand das gemeinsame Eheleben in einer Zeitspanne von 16.09.2015 – bis ca Juni 2018. In der Niederschrift des Antragstellers vom 28.06.2019 wurde darauf verwiesen, dass Frau H. G., geb ...1990 seit Juni 2018 nach Polen zurückgegangen war. Laut Terminal VDA war Frau H. G., geb ...1990 seit 22.06.2018 nicht mehr versichert und scheint im Terminal VDA erst wieder am 07.01.2020 auf.Der Antragsteller setzt die MA35 entsprechend der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 6, NAG am 28.06.2019 von seit 16.05.2019 rechtskräftigen Scheidung in Kenntnis. Die Einleitung der Scheidung erfolgte am 23.01.2019. Somit bestand die Ehe über eine Dauer vom 16.09.2015 bis zum 23.01.2019. Bei der Prüfung des Antrages konnte festgestellt werden, dass der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute, in dem Zeitraum von 04.01.2016 bis wahrscheinlich, siehe Versicherungsdatenauszug der ehemaligen Ehegattin, 21.06.2018 bestanden hat. Zudem wurde der gemeinsame Wohnsitz in Österreich, ca. 4 Monate nach Eheschließung begründet und die ehemalige Ehegattin, war laut Niederschrift des Antragstellers seit Juni 2018 nicht mehr in Österreich auf haltig. Somit bestand das gemeinsame Eheleben in einer Zeitspanne von 16.09.2015 – bis ca Juni 2018. In der Niederschrift des Antragstellers vom 28.06.2019 wurde darauf verwiesen, dass Frau H. G., geb ...1990 seit Juni 2018 nach Polen zurückgegangen war. Laut Terminal VDA war Frau H. G., geb ...1990 seit 22.06.2018 nicht mehr versichert und scheint im Terminal VDA erst wieder am 07.01.2020 auf.
Des Weiteren stellt die Tatsache, dass die späte Scheidungseinleitung, welche erst mit dem 23.01.2019 erfolgte, obwohl die ehemalige Ehegattin bereits am 27.11.2019 wieder laut Terminal ZMR in Österreich gemeldet war, als auch die neue Eheschließung der im Betreff angeführten Person mit der Kosovarin, Frau B. (Geburtsname vor Eheschließung J.) A. geb: ...1998, am 08.01.2020 [also 8 Monate nach rechtskräftiger Scheidung der EWR Ehegattin Frau H. G., geb ...1990] welche ihrerseits (Frau B. A.) am 20.03.2020 einen Antrag (durch Eheschließung mit Herr F. B.) auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2) bei der MA35 eingebracht hat, erweckt ha. den begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 37 Abs. 4 NAG.“Des Weiteren stellt die Tatsache, dass die späte Scheidungseinleitung, welche erst mit dem 23.01.2019 erfolgte, obwohl die ehemalige Ehegattin bereits am 27.11.2019 wieder laut Terminal ZMR in Österreich gemeldet war, als auch die neue Eheschließung der im Betreff angeführten Person mit der Kosovarin, Frau B. (Geburtsname vor Eheschließung J.) A. geb: ...1998, am 08.01.2020 [also 8 Monate nach rechtskräftiger Scheidung der EWR Ehegattin Frau H. G., geb ...1990] welche ihrerseits (Frau B. A.) am 20.03.2020 einen Antrag (durch Eheschließung mit Herr F. B.) auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,) bei der MA35 eingebracht hat, erweckt ha. den begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, NAG.“
In weiterer Folge teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. Mai 2021 mit, dass aufgrund der Befragung von Frau H. und der Erhebungen vor Ort nicht von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Begründet wurde dies damit, dass sich der Nachbar an das Ehepaar habe erinnern können und Frau H. zudem Unmengen an gemeinsamen Fotos mit Herrn B. habe vorzeigen können, auf denen die beiden bei gemeinsamen Unternehmungen, Ausflügen, Urlauben, etc. ersichtlich gewesen seien. Auch die Angaben zur Ehe seien glaubwürdig gewesen. Frau H. habe aufgrund der Ehe an schweren Depressionen gelitten und habe dies auch mit ärztlichen Befunden bzw. Gesprächsprotokollen belegen können.
1.7. Am 23. November 2021 modifizierte F. B. seinen Antrag vom 10. Dezember 2020 und stellte den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
1.8. Da das in weiterer Folge von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass G. H. zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (23. Jänner 2019) über keinerlei Versicherungszeiten verfügte und somit nicht die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllte, ersuchte die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 22. November 2022 um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. 3 NAG.1.8. Da das in weiterer Folge von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass G. H. zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (23. Jänner 2019) über keinerlei Versicherungszeiten verfügte und somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfüllte, ersuchte die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 22. November 2022 um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG.
Mit Schreiben vom 24. November 2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde mit, dass in Bezug auf F. B. kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt wird.
In weiterer Folge wurde F. B. von der belangten Behörde eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 5. Dezember 2022 bis 5. Dezember 2027 ausgestellt.
1.9. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Bruder im Kosovo bei ihrer Mutter aufgewachsen. Sie hat im Kosovo die Schule abgeschlossen und anschließend Psychologie studiert und ihren Bachelorabschluss gemacht. Während des Studiums hat die Beschwerdeführerin im Kosovo in einer Wohngemeinschaft mit ihren Freundinnen gewohnt. Im Juni 2019 schloss die Beschwerdeführerin ihr Studium ab.
Der Vater der Beschwerdeführerin lebt bereits seit 40 Jahren in Slowenien. Seit ein paar Jahren lebt auch die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann, dem Vater der Beschwerdeführerin, in Slowenien. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin lebt bereits seit zehn Jahren in Slowenien und ist verheiratet.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Juni 2019 im Kosovo das Studium abgeschlossen hat, zog ihre Mutter wieder zu ihr in den Kosovo und die beiden lebten gemeinsam im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin, welches nach wie vor existiert. Ende 2019 lernte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten F. B. kennen und die beiden heirateten am 8. Jänner 2020. Anschließend zog die Beschwerdeführerin in das Haus ihrer Schwiegereltern und lebte dort gemeinsam mit ihren Schwiegereltern und dem Bruder ihres Mannes im Kosovo. Nach der Eheschließung wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten finanziell unterstützt. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern finanziell unterstützt.
1.10. Nachdem der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel für Slowenien mit einer Gültigkeit von 9. Juni 2022 bis 24. April 2023 ausgestellt wurde, reiste die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach Slowenien. Am 7. Juli 2022 reiste die Beschwerdeführerin dann von Slowenien weiter zu ihrem Ehegatten nach Österreich und blieb dort bis 20. September 2022. Anschließend reiste die Beschwerdeführerin wieder zu ihren Eltern nach Slowenien zurück. Am 25. September 2022 ist die Beschwerdeführerin dann wieder mit dem Bus von Slowenien zu ihrem Ehegatten nach Österreich gereist. Dort blieb die Beschwerdeführerin bis 27. Dezember 2022. Am 27. Dezember 2022 fuhren die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemeinsam in den Kosovo, wo sie bis 15. Jänner 2023 blieben. Am 15. Jänner 2023 kehrten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder nach Österreich zurück. Seit 15. Jänner 2023 lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Österreich.
1.11. Am …2023 kam in Wien der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und des F. B., K. B., zur Welt. Dass die Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hatte und es im Verlauf der Schwangerschaft Komplikationen gab und die Beschwerdeführerin nicht reisen durfte, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Die Geburt des K. B. verlief komplikationslos und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn K. B. sind völlig gesund.
1.12. Seit der Geburt des K. B. kümmert sich hauptsächlich die Beschwerdeführerin um den Haushalt und das gemeinsame Kind. Lediglich nach der Geburt hatte F. B. für zehn Tage Urlaub und kümmerte sich um die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind; auch die Mutter der Beschwerdeführerin war nach der Geburt von K. für zwei Wochen zu Besuch in Österreich und unterstützte die Familie. Hauptbezugsperson für K. B. ist seine Mutter, die Beschwerdeführerin. K. B. wird nach wie vor von der Beschwerdeführerin gestillt und auch die Kinderarzttermine (Kontrolluntersuchungen und Impftermine) werden von der Beschwerdeführerin wahrgenommen.
1.13. Die Beschwerdeführerin und K. B. wohnen gemeinsam mit F. B. in der C.-gasse in Wien. F. B. ist seit Mai 2022 unbefristeter Mieter dieser 74,90 m2 großen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Vorraum, einem Bad und einem WC. Die Miete beträgt monatlich € 965,--. Die Energiekosten betragen im Quartal € 300,-. Die Beschwerdeführerin ist seit 22. Juli 2022 an dieser Adresse behördlich gemeldet.
1.14. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitete von 2016 bis 2022 mit Unterbrechungen als Bauarbeiter bei der Firma L. GmbH. Von 1. April 2022 bis 5. Februar 2024 arbeitete er bei der M. GmbH und verdiente dort zuletzt monatlich netto € 2.600,91 (inklusive Sonderzahlungen). Seit 6. Februar 2024 ist F. B. arbeitslos.
1.15. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat jedenfalls Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 195,-- monatlich. Dass die Beschwerdeführerin und F. B. keine weiteren Kreditschulden haben und dass gegen sie derzeit keine Exekutionsverfahren anhängig sind, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden.
1.16. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich, in Slowenien und im Kosovo gerichtlich unbescholten. Sie weist in Österreich auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
1.17. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich weder in Vereinen tätig ist, noch sozial engagiert ist, hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 nachgewiesen. Eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war allerdings nur mit einem Dolmetscher möglich. Auch ihr Ehegatte konnte sich in der mündlichen Verhandlung nur mit einem Dolmetscher verständigen.
1.18. Im Kosovo leben nach wie vor zahlreiche Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin. Auch die Schwiegereltern und die Schwägerin und der Schwager der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Kosovo. Die Beschwerdeführerin hat sowohl zur ihrer Familie in Slowenien, als auch zu der Familie ihres Mannes im Kosovo regelmäßigen Kontakt.
In Österreich leben – von einigen Cousins des F. B. abgesehen – nur der Ehegatte der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn K. B.. Für diesen wurde am 21. April 2023 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus gestellt. Über den Antrag, der zur Zahl ... anhängig ist, hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Niederlassungsakten der Magistratsabteilung 35 betreffend F. B., Zl. MA35-9/... und MA 35 – ALLNAG.../2024, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister, Sozialversicherung) eingeholt sowie verschiedene Abfragen (etwa verwaltungsstrafrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen) durchgeführt. Am 14. Februar 2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und F. B. als Zeuge einvernommen sowie die beigeschafften Akten verlesen wurden.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (Punkt II. 1.1., II. 1.2., II. 1.9. und II. 1.18.) ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Unterlagen (Geburtsurkunde, Reisepasskopien, Heiratsurkunde) und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (Punkt römisch II. 1.1., römisch II. 1.2., römisch II. 1.9. und römisch II. 1.18.) ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Unterlagen (Geburtsurkunde, Reisepasskopien, Heiratsurkunde) und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zur ersten Ehe des F. B. mit G. H. (Punkt II. 1.3.) ergeben sich aus den in den Niederlassungsakten der Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-9/... und MA 35 – ALLNAG.../2024 einliegenden Unterlagen, und den damit übereinstimmenden Aussagen des F. B. in der mündlichen Verhandlung. Dass G. H. bereits im Juni 2018 nach Polen zurückgekehrt ist, wurde von F. B. damals bei der belangten Behörde ausgesagt (Niederschrift vom 28. Juni 2019, MA35-9/...-01) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigte F. B. den Wegzug seiner damaligen Ehegattin im Juni 2018. Auch, dass G. H. zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr erwerbstätig war und über keinen Krankenversicherungsschutz mehr in Österreich verfügte, ergibt sich klar aus den Niederlassungsakten und den darin einliegenden Unterlagen.2.3. Die Feststellungen zur ersten Ehe des F. B. mit G. H. (Punkt römisch II. 1.3.) ergeben sich aus den in den Niederlassungsakten der Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-9/... und MA 35 – ALLNAG.../2024 einliegenden Unterlagen, und den damit übereinstimmenden Aussagen des F. B. in der mündlichen Verhandlung. Dass G. H. bereits im Juni 2018 nach Polen zurückgekehrt ist, wurde von F. B. damals bei der belangten Behörde ausgesagt (Niederschrift vom 28. Juni 2019, MA35-9/...-01) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigte F. B. den Wegzug seiner damaligen Ehegattin im Juni 2018. Auch, dass G. H. zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr erwerbstätig war und über keinen Krankenversicherungsschutz mehr in Österreich verfügte, ergibt sich klar aus den Niederlassungsakten und den darin einliegenden Unterlagen.
2.4. Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensverlauf (Punkte II. 1.4. bis II. 1.8.: Antragstellung der Beschwerdeführerin, Überprüfung der Ehe des F. B. und der G. H. durch die Landespolizeidirektion Wien, Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte des F. B., Antragsmodifikation vom 23. November 2021, Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 55 Abs. 3 NAG, Ausstellung der Aufenthaltskarte) ergeben sich ebenfalls aus den Niederlassungsakten der Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-9/... und MA 35 – ALLNAG.../2024.2.4. Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensverlauf (Punkte römisch II. 1.4. bis römisch II. 1.8.: Antragstellung der Beschwerdeführerin, Überprüfung der Ehe des F. B. und der G. H. durch die Landespolizeidirektion Wien, Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte des F. B., Antragsmodifikation vom 23. November 2021, Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Ausstellung der Aufenthaltskarte) ergeben sich ebenfalls aus den Niederlassungsakten der Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-9/... und MA 35 – ALLNAG.../2024.
2.5. Die Feststellungen zum slowenischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin und den Ein- und Ausreisedaten (Punkt II. 1.10.) beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Diese Aussagen stimmen auch mit den Ein-und Ausreisestempeln im vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin überein.2.5. Die Feststellungen zum slowenischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin und den Ein- und Ausreisedaten (Punkt römisch II. 1.10.) beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Diese Aussagen stimmen auch mit den Ein-und Ausreisestempeln im vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin überein.
2.6. Dass vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hatte und es im Verlauf der Schwangerschaft Komplikationen gab (Punkt II. 1.11.), beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei ärztliche Unterlagen oder Nachweise vorlegen konnte, die dieses Vorbringen stützen konnten. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2023 an, ärztliche Unterlagen vorlegen zu wollen, es wurden aber in weiterer Folge weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:2.6. Dass vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hatte und es im Verlauf der Schwangerschaft Komplikationen gab (Punkt römisch II. 1.11.), beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei ärztliche Unterlagen oder Nachweise vorlegen konnte, die dieses Vorbringen stützen konnten. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2023 an, ärztliche Unterlagen vorlegen zu wollen, es wurden aber in weiterer Folge weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
„Im Jänner 2023 begannen meine Probleme mit der Schwangerschaft. Ich war damals gerade im Kosovo und musste für zwei Tage ins Spital. Ich hatte Blutungen im 7. Monat meiner Schwangerschaft. Davor hatte ich keine Schwangerschaftsprobleme. Ich bin dann am 15.1.2023 mit dem Autobus nach Österreich gereist. Ich glaube ich war dann das nächste Mal im Februar 2023 bei der Untersuchung in Österreich. Damals im Spital im Kosovo habe ich Infusionen bekommen. Die Blutung hat dann von selbst aufgehört. Im Kosovo wurde mir noch keine Bettruhe verordnet. In Österreich bin ich dann aber im 7. Monat im Bett gelegen. In Österreich gab es keine weiteren Blutungen mehr. Es gab auch keinen Spitalsaufenthalt. Es gab ausschließlich die ganz normalen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Es gab keine weiteren Komplikationen. Mir wurde damals nur vom Arzt gesagt, dass ich nicht mehr reisen soll. Ich habe keine Medikamente bekommen, nur Vitamine. Mir wurde zwar keine Bettruhe verordnet, aber ich durfte nichts tragen. Die Infusionen die ich im Kosovo bekommen habe, haben mir sehr geholfen.
Ich hatte eine ganz normale Spontangeburt. Alles verlief ohne Probleme und mein Sohn ist völlig gesund. … Es gab keine weiteren Probleme und es war alles in Ordnung. Das einzige Problem war die Schwangerschaft.
… Nach der Geburt gab es keine Probleme mehr.“
Nachweise über die behaupteten Komplikationen in der Schwangerschaft und den Spitalsaufenthalt im Kosovo wurden von der Beschwerdeführerin weder im Behördenverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Auch aus dem Mutter-Kind-Pass ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es Komplikationen bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gegeben hat. So wurde auf der Seite 17 des Mutter-Kind-Passes unter der Rubrik „Besondere Befunde in der Schwangerschaft“ keinerlei Besonderheiten angeführt und auch das Feld „Blutung vor der SSW 28“, und das Feld „Blutungen nach der SSW 28“ sind nicht angekreuzt. Zudem erscheint es für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem angeführten zweitätigen Spitalsaufenthalt im Kosovo in der Lage gewesen sein soll, mit dem Bus vom Kosovo nach Österreich zu reisen, es ihr dann aber in Österreich nicht mehr möglich gewesen sein soll, von Österreich nach Slowenien weiterzureisen.
2.7. Dass die Beschwerdeführerin die Hauptbezugsperson von K. B. ist und sie diejenige ist, die sich um das Kind und den Haushalt kümmert, wurde von der Beschwerdeführerin und F. B. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt:
Beschwerdeführerin:
„Mein Mann hatte eine Woche nach der Geburt Urlaub, danach ging er wieder arbeiten. Meine Mutter aus Slowenien kam für zwei Wochen zu mir und half mir mit dem Kleinen. Derzeit bin ich diejenige die hauptsächlich unseren Sohn betreut. Auch um den Haushalt kümmere ich mich. Mein Mann arbeitet auf der Baustelle. Auch die Kinderarztbesuche mache ich in der Regel alleine, nur am Anfang hatte ich Sprachschwierigkeiten, jetzt aber nicht mehr.“
F. B.:
„Mein Sohn wird hauptsächlich durch meine Frau betreut, da ich ständig arbeiten muss. Sie kümmert sich um das Kind und den Haushalt. Nur nach der Geburt war ich 10 Tage auf Urlaub zuhause und ihre Mutter war für zwei Wochen zu Besuch in Wien. Die Hauptbezugsperson für meinen Sohn ist meine Frau.“
2.8. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Punkt II. 1.13.) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag und Mietzinsabbuchungen vom Oktober 2023 bis Februar 2024), den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Melderegisterauszügen. Die Feststellungen zu den Energiekosten beruhen ausschließlich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, da die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien – keinerlei Nachweise über die Strom- und Energiekosten vorgelegt hat.2.8. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Punkt römisch II. 1.13.) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag und Mietzinsabbuchungen vom Oktober 2023 bis Februar 2024), den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Melderegisterauszügen. Die Feststellungen zu den Energiekosten beruhen ausschließlich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, da die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien – keinerlei Nachweise über die Strom- und Energiekosten vorgelegt hat.
2.9. Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigung des F. B. und seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit (Punkt II 1.14.) beruhen auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen der Monate August 2023 bis Jänner 2024 und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungsauszügen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte versuchten in der mündlichen Verhandlung zu verschweigen, dass F. B. derzeit arbeitslos ist. Beide gaben an, dass die Beschäftigung des F. B. bei der M. GmbH aufrecht ist. Erst nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vorgehalten wurde, dass F. B. laut dem eingeholten Sozialversicherungsauszug bereits seit 6. Februar 2024 nicht mehr beschäftigt ist, gestanden beiden zu, dass F. B. derzeit keine Beschäftigung ausübt und arbeitslos ist. 2.9. Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigung des F. B. und seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit (Punkt römisch II 1.14.) beruhen auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen der Monate August 2023 bis Jänner 2024 und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungsauszügen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte versuchten in der mündlichen Verhandlung zu verschweigen, dass F. B. derzeit arbeitslos ist. Beide gaben an, dass die Beschäftigung des F. B. bei der M. GmbH aufrecht ist. Erst nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vorgehalten wurde, dass F. B. laut dem eingeholten Sozialversicherungsauszug bereits seit 6. Februar 2024 nicht mehr beschäftigt ist, gestanden beiden zu, dass F. B. derzeit keine Beschäftigung ausübt und arbeitslos ist.
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks der Beschwerdeführerin und des F. B., glaubt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass F. B. bereits eine verbindliche Beschäftigungszusage hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass F. B. in der mündlichen Verhandlung weder den Namen der Firma angegeben hat, bei der er künftig angestellt werden soll, noch irgendwelche Unterlagen über das künftige Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werden konnten.
2.10. Dass F. B. aufgrund eines Abstattungskredits in der Höhe von € 14.000,-- jedenfalls Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von monatlich € 195,-- hat, ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Unterlagen (KSV-Auszug vom 4. Februar 2020) und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Ob darüber hinaus Kreditverbindlichkeiten bestehen oder Exekutionsverfahren anhängig sind, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien weder einen aktuellen KSV-Auszug von sich und ihrem Ehegatten noch einen Exekutionsregisterauszug des Bezirksgerichts vorgelegt hat. Dem Antrag des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin für die Vorlage der KSV-Auszüge und des Exekutionsregisterauszuges eine weitere Frist von einer Woche einzuräumen, war nicht stattzugeben, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Ladung am 10. Jänner 2024, nachweislich zugestellt am 15. Jänner 2024, aufgefordert wurde diese Unterlagen vorzulegen und in der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe dargelegt werden konnten, warum die Unterlagen nicht vorgelegt bzw. rechtzeitig beschafft hätten werden können.
2.11. Dass die Beschwerdeführerin gerichtlich unbeschol