Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2281243-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1989, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1989, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 04.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine russische Staatsbürgerin, stellte XXXX 11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß § 88 Abs. 2 FPG 2005. Dies, nachdem ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX 11.2020, Zl. XXXX , der ihr im Jahr 2003 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihr die in diesem Zusammenhang erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine russische Staatsbürgerin, stellte römisch 40 11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG 2005. Dies, nachdem ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom römisch 40 11.2020, Zl. römisch 40 , der ihr im Jahr 2003 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihr die in diesem Zusammenhang erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bislang als subsidiär Schutzberechtigte einen Fremdenpass gehabt hätte. Anfang April 2022 teilte die BF dem BFA per E-Mail zusammengefasst mit, dass sie bei der russischen Botschaft einen russischen Reisepass beantragt habe. Im Oktober 2022 habe sie sodann eine ablehnende Mitteilung erhalten. Begründend sei darauf verweisen worden, dass sie nicht im Besitze eines aktuellen oder abgelaufenen russischen Reisepasses sei.
Nach Einräumung von Parteiengehör wurde die BF sodann am XXXX 05.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen. Nach Einräumung von Parteiengehör wurde die BF sodann am römisch 40 05.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen.
Am XXXX 07.2023 übermittelte die BF eine schriftliche Stellungnahme und am XXXX 08.2023 nochmals eine ergänzende Stellungnahme.Am römisch 40 07.2023 übermittelte die BF eine schriftliche Stellungnahme und am römisch 40 08.2023 nochmals eine ergänzende Stellungnahme.
In weiterer Folge hat das BFA am XXXX 10.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, gegen den rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben wurde.In weiterer Folge hat das BFA am römisch 40 10.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, gegen den rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben wurde.
Am XXXX 04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF und deren gewillkürte Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Am römisch 40 04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF und deren gewillkürte Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde diese am an die BF und das BFA zur Stellungnahme übermittelt. Binnen der gesetzten Frist langte weder von der BF noch seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme hierzu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie führt die im Spruch genannten Personalien.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 11.2020, Zl. XXXX , wurde ihr der im Jahr 2003 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihr die in diesem Zusammenhang erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die BF ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.1.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 11.2020, Zl. römisch 40 , wurde ihr der im Jahr 2003 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihr die in diesem Zusammenhang erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die BF ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
1.3. Für im Bundesgebiet lebende russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger besteht die ausschließliche Möglichkeit über die Russische Vertretungsbehörde einen russischen Reisepass in einem gänzlich automatisierten elektronischen Verfahren zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines (noch) gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepasses.
1.4. Da die BF weder über einen Russischen Inlands- noch Auslandsreisepass verfügt, wurde ihr die Ausstellung eines Reisedokumentes von der Russischen Botschaft verwehrt.
1.5. Festgestellt wird, dass die BF über eine Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX 02.1990 vom Standesamt XXXX der Stadt XXXX verfügt, mit welcher ua. bestätigt wird, dass sie am 28.06.1989 in das dortige Geburtenregister eingetragen wurde.1.5. Festgestellt wird, dass die BF über eine Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 02.1990 vom Standesamt römisch 40 der Stadt römisch 40 verfügt, mit welcher ua. bestätigt wird, dass sie am 28.06.1989 in das dortige Geburtenregister eingetragen wurde.
1.6. Um Ihre Staatsbürgerschaft zur Russischen Föderation nachweisen zu können muss sich die BF an ein russisches Gericht wenden um diese feststellen zu lassen. Zu diesem Zwecke ist es nicht notwendig selbst in die Russische Föderation zu reisen, sondern kann sich diese durch einen befugten Vertreter oder Anwalt vertreten lassen.
1.7. Die Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters zur Klärung deren Staatsbürgerschaft sowie die Transferierung eines (Anwalts)Honorars auf Basis eines gültigen Dienstleistungsvertrages ist - unbeschadet der EU-Sanktionen - durch nicht sanktionierte Banken möglich.
Derartige – als vertretbar zu erachtende - Bemühungen hat der BF bislang nicht gezeigt. Sie konnte folglich nicht glaubhaft machen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes ihres Herkunftsstaates nicht möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Identität der BF wurde von der belangten Behörde aufgrund ihrer im Asyl- und im Passverfahren sowie vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde getätigten Angaben festgestellt und sind unstrittig (AS XXXX ). 2.1. Die Feststellung zur Identität der BF wurde von der belangten Behörde aufgrund ihrer im Asyl- und im Passverfahren sowie vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde getätigten Angaben festgestellt und sind unstrittig (AS römisch 40 ).
2.2. Die Feststellungen zur bescheidmäßigen Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten samt Nebenabsprachen und Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung plus gründet auf dem im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug des entsprechenden Bescheides (AS XXXX ). 2.2. Die Feststellungen zur bescheidmäßigen Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten samt Nebenabsprachen und Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung plus gründet auf dem im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug des entsprechenden Bescheides (AS römisch 40 ).
2.3. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Russischen Reisepasses im Weg der Russischen Vertretung in Österreich ergeben sich aus der von der BF vorgelegten E-Mail Korrespondenz mit dem Russischen Konsulat (Rückmeldung der Vertretungsbehörde vom XXXX 05.2023 [AS XXXX , VHP S. XXXX , Übersetzung in OZ XXXX )]. Dies Angaben korrelieren mit jenem vom erkennenden Richter in das Verfahren eingebrachten anonymisierten Antwortschreiben der Russischen Botschaft, welches in einem gleichgelagerten Fall ergangen ist (Beilage/. XXXX ). Es sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die die darin beschriebene Vorgangsweise in Zweifel ziehen würden. Aus letzterer ist ersichtlich, dass sich die BF nicht selbst in die Russische Föderation begeben muss sondern sich zur Klärung Ihrer Staatsbürgerschaft durch ein Russisches Gericht sich eines befugten Vertreters oder Anwalts bedienen kann.2.3. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Russischen Reisepasses im Weg der Russischen Vertretung in Österreich ergeben sich aus der von der BF vorgelegten E-Mail Korrespondenz mit dem Russischen Konsulat (Rückmeldung der Vertretungsbehörde vom römisch 40 05.2023 [AS römisch 40 , VHP Sitzung römisch 40 , Übersetzung in OZ römisch 40 )]. Dies Angaben korrelieren mit jenem vom erkennenden Richter in das Verfahren eingebrachten anonymisierten Antwortschreiben der Russischen Botschaft, welches in einem gleichgelagerten Fall ergangen ist (Beilage/. römisch 40 ). Es sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die die darin beschriebene Vorgangsweise in Zweifel ziehen würden. Aus letzterer ist ersichtlich, dass sich die BF nicht selbst in die Russische Föderation begeben muss sondern sich zur Klärung Ihrer Staatsbürgerschaft durch ein Russisches Gericht sich eines befugten Vertreters oder Anwalts bedienen kann.
2.4. Dass die BF keine entsprechenden gültigen Identitätsdokumente besitzt ergibt sich schlüssig aus der gleichfalls von der BF vorgelegten, an die Russische Botschaft gerichteten, E-Mail vom XXXX 03.2024 (Beilage/. XXXX ; Übersetzung in OZ XXXX ), sowie der aus Beilage/. XXXX ersichtlichen Anfrage der BF an diese. Die Abweisung der beantragten Ausstellung eines Reisedokumentes aus dem plausiblen Vorbringen der BF im erstinstanzlichen Verfahren und den entsprechenden Angaben vor dem BVwG sowie dem bereist angeführten E-Mail-Verkehr mit der Russischen Vertretungsbehörde (AS XXXX , VHP S. XXXX , OZ XXXX ).2.4. Dass die BF keine entsprechenden gültigen Identitätsdokumente besitzt ergibt sich schlüssig aus der gleichfalls von der BF vorgelegten, an die Russische Botschaft gerichteten, E-Mail vom römisch 40 03.2024 (Beilage/. römisch 40 ; Übersetzung in OZ römisch 40 ), sowie der aus Beilage/. römisch 40 ersichtlichen Anfrage der BF an diese. Die Abweisung der beantragten Ausstellung eines Reisedokumentes aus dem plausiblen Vorbringen der BF im erstinstanzlichen Verfahren und den entsprechenden Angaben vor dem BVwG sowie dem bereist angeführten E-Mail-Verkehr mit der Russischen Vertretungsbehörde (AS römisch 40 , VHP Sitzung römisch 40 , OZ römisch 40 ).
2.5 Der Besitz einer Geburtsurkunde ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und plausibel erscheinenden Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (AS XXXX ) sowie der Vorlage dieses Dokumentes in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Beilage/. XXXX ).2.5 Der Besitz einer Geburtsurkunde ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und plausibel erscheinenden Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (AS römisch 40 ) sowie der Vorlage dieses Dokumentes in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Beilage/. römisch 40 ).
2.6. Ausweislich der vom erkennenden Gericht über Antrag der BF eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist unter den darin genannten Voraussetzungen – unbeschadet der EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation, die Transferierung etwaig anfallender Anwaltsgebühren möglich (OZ XXXX ). Dieser Anfragebeantwortung ist weder die belangte Behörde noch die BF im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten (OZ XXXX ). Dass die BF bislang keine entsprechenden Bemühungen getätigt hat ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensakt des BFA als auch aus den Angaben der BF vor dem BVwG. Eine zur Klärung der Russischen Staatsbürgerschaft der BF erforderliche Befassung eines dortigen Gerichts erscheint insofern verhältnismäßig, als diese hierzu nicht in deren Herkunftsstaat zurückreisen muss. Anhaltspunkte, wonach des der BF beispielsweise aus finanziellen Gründen unmöglich wäre den aufgezeigten Weg zu beschreiten sind weder amtswegig hervorgekommen, noch wurde derartiges seitens der BF vorgebracht.2.6. Ausweislich der vom erkennenden Gericht über Antrag der BF eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist unter den darin genannten Voraussetzungen – unbeschadet der EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation, die Transferierung etwaig anfallender Anwaltsgebühren möglich (OZ römisch 40 ). Dieser Anfragebeantwortung ist weder die belangte Behörde noch die BF im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten (OZ römisch 40 ). Dass die BF bislang keine entsprechenden Bemühungen getätigt hat ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensakt des BFA als auch aus den Angaben der BF vor dem BVwG. Eine zur Klärung der Russischen Staatsbürgerschaft der BF erforderliche Befassung eines dortigen Gerichts erscheint insofern verhältnismäßig, als diese hierzu nicht in deren Herkunftsstaat zurückreisen muss. Anhaltspunkte, wonach des der BF beispielsweise aus finanziellen Gründen unmöglich wäre den aufgezeigten Weg zu beschreiten sind weder amtswegig hervorgekommen, noch wurde derartiges seitens der BF vorgebracht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet auszugsweise: Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet auszugsweise:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) – (4) […]“
Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 11.2020 u.a. deren Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dieser eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 11.2020 u.a. deren Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dieser eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Um einen Fremdenpass gemäß der zitierten Bestimmung erlangen zu können muss es dem Fremden konkret (tatsächlich) unmöglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.
Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f).
Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).
Der BF, die über eine Geburtsurkunde - ausgestellt am XXXX 02.1990 vom Standesamt XXXX der Stadt XXXX in der Russischen Föderation verfügt - steht die Möglichkeit offen über einen befugten Vertreter oder einen Anwalt das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen für die Russische Staatsbürgerschaft durch ein russisches Gericht klären zu lassen. Weder ist eine mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende, in der Beschwerde vorgebrachte, Ungleichbehandlung und Diskriminierung ersichtlich noch stellt die Versagung einen Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK (vgl. dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) dar zumal die BF bislang ihr zumutbare Schritte zur Erlangung eines Russischen Reisepasses respektive die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Russische Staatsbürgerschaft vermissen hat lassen.Der BF, die über eine Geburtsurkunde - ausgestellt am römisch 40 02.1990 vom Standesamt römisch 40 der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation verfügt - steht die Möglichkeit offen über einen befugten Vertreter oder einen Anwalt das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen für die Russische Staatsbürgerschaft durch ein russisches Gericht klären zu lassen. Weder ist eine mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehende, in der Beschwerde vorgebrachte, Ungleichbehandlung und Diskriminierung ersichtlich noch stellt die Versagung einen Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK vergleiche dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) dar zumal die BF bislang ihr zumutbare Schritte zur Erlangung eines Russischen Reisepasses respektive die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Russische Staatsbürgerschaft vermissen hat lassen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument staatenlos Staatsbürgerschaft Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2281243.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024