RS Vfgh 2024/9/16 E1046/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2024
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige (Transgender Person) der VR China; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Situation von regierungskritischen LGBTIQ-Personen

Rechtssatz

Das BVwG ging zunächst von der Glaubhaftigkeit der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Person aus und stellt auch fest, dass es sich bei ihr um eine (Trans-)Frau handelt. Das BVwG verkennt jedoch grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung für den Beschwerdefall: So habe das BVwG selbst das Anhalten von rigiden Kontrollen und Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet festgestellt; auch würden die Behörden zahlreiche Personen auf Grund ihrer regierungskritischen Online-Posts und privaten Chat-Nachrichten sogar teilweise inhaftieren, jedenfalls jedoch verfolgen. Nach den Feststellungen des BVwG werden zudem öffentliche Veranstaltungen von LGBTIQ?Organisationen nicht erlaubt; Einzelpersonen und Organisationen, die sich für LGBTIQ-Angelegenheiten einsetzen, berichteten weiterhin über Diskriminierung und Belästigung durch die Behörden. Aus diesen vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen kann – vor dem Hintergrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Person – gerade nicht gefolgert werden, dass die beschwerdeführende Person im Falle ihrer Rückkehr bloß Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt sein werde und ein reales Risiko einer Art3 EMRK widersprechenden Behandlung für die Zukunft ausgeschlossen werden könne.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rspr des VfGH zu verweisen, wonach in Anknüpfung an Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht erwartet werden könne, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Diese zur Homosexualität ergangen Rspr ist im vorliegenden Fall auf eine Transgender-Person übertragbar.

Entscheidungstexte

  • E1046/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.09.2024 E1046/2024

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1046.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten