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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige (Transgender Person) der VR China; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Situation von regierungskritischen LGBTIQ-PersonenRechtssatz
Das BVwG ging zunächst von der Glaubhaftigkeit der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Person aus und stellt auch fest, dass es sich bei ihr um eine (Trans-)Frau handelt. Das BVwG verkennt jedoch grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung für den Beschwerdefall: So habe das BVwG selbst das Anhalten von rigiden Kontrollen und Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet festgestellt; auch würden die Behörden zahlreiche Personen auf Grund ihrer regierungskritischen Online-Posts und privaten Chat-Nachrichten sogar teilweise inhaftieren, jedenfalls jedoch verfolgen. Nach den Feststellungen des BVwG werden zudem öffentliche Veranstaltungen von LGBTIQ?Organisationen nicht erlaubt; Einzelpersonen und Organisationen, die sich für LGBTIQ-Angelegenheiten einsetzen, berichteten weiterhin über Diskriminierung und Belästigung durch die Behörden. Aus diesen vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen kann – vor dem Hintergrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Person – gerade nicht gefolgert werden, dass die beschwerdeführende Person im Falle ihrer Rückkehr bloß Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt sein werde und ein reales Risiko einer Art3 EMRK widersprechenden Behandlung für die Zukunft ausgeschlossen werden könne.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rspr des VfGH zu verweisen, wonach in Anknüpfung an Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht erwartet werden könne, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Diese zur Homosexualität ergangen Rspr ist im vorliegenden Fall auf eine Transgender-Person übertragbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1046.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024