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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung betreffend die Erklärung eines – bei einem bestimmten Grenzstein zu Slowenien gelegenen – Teiles der Bundesgrenze zum GrenzübergangRechtssatz
Gemäß §3 Abs2 GrekoG wurde vom Bundesminister für Inneres am 23.12.2013 eine Verordnung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erlassen (Verordnung der BMI, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, BGBl II 502/2013), deren Anhang D sämtliche "sonstige Grenzübergangsstellen" zur Republik Slowenien abschließend festlegt. Weitere Grenzübergangsstellen zur Republik Slowenien bestehen neben dieser Verordnung nicht. Da mit der Verordnung BGBl II 502/2013 – und deren einen integrierenden Bestandteil bildenden Anhang D – der angefochtenen Verordnung (des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene[n] Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang, Z50.156-61-III/16/98) aus dem Jahr 1998 derogiert wurde, steht die angefochtene Verordnung nicht mehr in Kraft.Gemäß §3 Abs2 GrekoG wurde vom Bundesminister für Inneres am 23.12.2013 eine Verordnung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erlassen (Verordnung der BMI, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 502 aus 2013,), deren Anhang D sämtliche "sonstige Grenzübergangsstellen" zur Republik Slowenien abschließend festlegt. Weitere Grenzübergangsstellen zur Republik Slowenien bestehen neben dieser Verordnung nicht. Da mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 502 aus 2013, – und deren einen integrierenden Bestandteil bildenden Anhang D – der angefochtenen Verordnung (des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene[n] Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang, Z50.156-61-III/16/98) aus dem Jahr 1998 derogiert wurde, steht die angefochtene Verordnung nicht mehr in Kraft.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH wirksam ist. Die bekämpfte Verordnung trat jedoch außer Kraft, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt dem Antragsteller die erforderliche Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Derogation, VfGH / Legitimation, VfGH / PrüfungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V9.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024