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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IntG 2017 §23 Abs1Rechtssatz
Das Delikt nach § 23 Abs. 1 erster Fall IntG ist ein Unterlassungs- und Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre (vgl. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002, vgl. auch VwGH 19.10.2020, Ro 2020/01/0015).Das Delikt nach Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall IntG ist ein Unterlassungs- und Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre vergleiche VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002, vergleiche auch VwGH 19.10.2020, Ro 2020/01/0015).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010120.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024