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10/10 AuskunftspflichtNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/04/0092 E 3. September 2024 RS 7Stammrechtssatz
Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG wäre (nur) dann erforderlich gewesen, wenn die DSB von einer Zumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre und sich die diesbezüglichen Angaben in der Datenschutzbeschwerde als unvollständig (oder unklar) erwiesen hätten.Ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre (nur) dann erforderlich gewesen, wenn die DSB von einer Zumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre und sich die diesbezüglichen Angaben in der Datenschutzbeschwerde als unvollständig (oder unklar) erwiesen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040105.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024