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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses lag gegenüber der Revisionswerberin (noch) keine rechtskräftige Bestrafung der Revisionswerberin wegen der Begehung des vom VwG als Grundlage der Entziehung der Lenkberechtigung angenommenen Deliktes (Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) vor. Da ein rechtskräftiges Straferkenntnis Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken kann, denen gegenüber es ergangen ist (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/17/0082), verbietet sich auch die Annahme einer Bindung des VwG an das - von einem anderen zuständigen Einzelrichter erlassene - Erkenntnis im Entziehungsverfahren in der Richtung, dass eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht mehr in Frage gestellt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075). Indem das VwG keine eigenständige Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob die Revisionswerberin die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat und dadurch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklichte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses lag gegenüber der Revisionswerberin (noch) keine rechtskräftige Bestrafung der Revisionswerberin wegen der Begehung des vom VwG als Grundlage der Entziehung der Lenkberechtigung angenommenen Deliktes (Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) vor. Da ein rechtskräftiges Straferkenntnis Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken kann, denen gegenüber es ergangen ist vergleiche etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/17/0082), verbietet sich auch die Annahme einer Bindung des VwG an das - von einem anderen zuständigen Einzelrichter erlassene - Erkenntnis im Entziehungsverfahren in der Richtung, dass eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht mehr in Frage gestellt werden könnte vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075). Indem das VwG keine eigenständige Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob die Revisionswerberin die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat und dadurch die bestimmte Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklichte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110088.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024