RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2023/11/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0085 E 26. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene (vgl. nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110088.L02

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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