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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Beachte
Rechtssatz
Die persönliche Gestaltungsfreiheit der Zusteller ist nicht dadurch als eingeschränkt zu erachten, dass sie an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen: Dabei handelt es sich um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben. Umgekehrt kommt auch dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätigkeit im "Außendienst" arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb naturgemäß kaum oder jedenfalls nur in viel geringerem Maße besteht (vgl. OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f, mwN).Die persönliche Gestaltungsfreiheit der Zusteller ist nicht dadurch als eingeschränkt zu erachten, dass sie an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen: Dabei handelt es sich um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben. Umgekehrt kommt auch dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätigkeit im "Außendienst" arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb naturgemäß kaum oder jedenfalls nur in viel geringerem Maße besteht vergleiche OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110181.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024